BK 2018 405 - Beweisanträge / Einstellung
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 18 405
Bern, 26. November 2018
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin i.V. Kummer
Verfahrensbeteiligte A.__
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
B.__
Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Beweisanträge / Einstellung
Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Hausfriedensbruchs
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 30. August 2018 (EO 18 5544)
Erwägungen:
1. Am 30. August 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ein. Dagegen reichte der Strafund Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. September 2018 sinngemäss Beschwerde ein und beantragte zusammengefasst die Weiterführung des Verfahrens sowie die Durchführung einer Befragung des Beschuldigten und dessen Ehefrau. Im Weiteren beantragte er die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Ehefrau des Beschuldigten sowie eine angemessene Parteientschädigung. Am 26. September 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam er nach.
Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Soweit der Beschwerdeführer andere Vorwürfe gegen den Beschuldigten und weitere Personen erhebt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist die Ehefrau des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht Beschuldigte, da sich der Strafantrag vom 15. Mai 2018 einzig gegen den Beschuldigten richtete. Mangels Zuständigkeit tritt die Beschwerdekammer sodann nicht auf den Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Ehefrau des Beschuldigten ein.
Der Beschwerdeführer scheint nach wie vor davon auszugehen, er müsse die Ankündigung der Einstellung vom 6. August 2018 anfechten können, da er sonst keine Möglichkeit mehr habe, seine Beweisanträge zu stellen. Abgesehen davon, dass vorliegend nicht die Mitteilung nach Art. 318 StPO Verfahrensgegenstand bildet, kann der Beschwerdeführer auf Folgendes hingewiesen werden: Die Frage des nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist einzig bei der Anfechtung von abgewiesenen Beweisanträgen gemäss Art. 394 Abs. 1 Bst. b StPO von Bedeutung. Anders als der Beschwerdeführer meint, stellt die Mitteilung der Staatsanwaltschaft, wonach sie beabsichtige, das Verfahren einzustellen, keinen solchen Nachteil dar, da es dem Beschwerdeführer offen steht, die abgelehnten Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erneut zu thematisieren und somit von der Beschwerdekammer akzessorisch überprüfen zu lassen. Die Anfechtung der Einstellungsverfügung kann mit dem Ziel erfolgen, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen. Mit Blick darauf ist nicht ersichtlich, inwiefern die Unanfechtbarkeit der Mitteilung nach Art. 318 StPO noch eine Rolle spielen sollte.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, weil kein Straftatbestand erfüllt sei. In Bezug auf den Hausfriedensbruch fehle es zum einen an der Umfriedung des Vorplatzes der betreffenden Liegenschaft, zum anderen sei die besagte Liegenschaft öffentlich zugänglich, weshalb damit gerechnet werden müsse, dass jemand den Vorplatz auch bei geschlossenem Lokal betrete. Überdies habe der Beschwerdeführer die behauptete Erteilung eines Hausverbots an den Beschuldigten nicht belegen können. Die Voraussetzungen des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage seien vorliegend ebenfalls nicht gegeben, da die Erfüllung des Tatbestands durch einen einzigen Störanruf grundsätzlich ausgeschlossen sei. Ein einziger Anruf könne den Tatbestand nur bei Vorliegen besonderer, qualifizierender Umstände, welche hier nicht gegeben seien, erfüllen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, es habe sich um eine schwere Störung gehandelt. Unter den gegebenen Umständen könne sodann im einmaligen (und nicht angenommenen) Anruf des Beschuldigten weder Bosheit noch Mutwillen erkannt werden.
3.2 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, das Verfahren gegen den Beschuldigten sei trotz erdrückender Sach-, Rechtsund Beweislage zu Unrecht eingestellt worden. Dabei habe die Staatsanwaltschaft die vorhandenen Beweise nicht ausreichend berücksichtigt bzw. Beweisanträge des Beschwerdeführers in rechtsmissbräuchlicher Weise abgelehnt. Mithin habe die Staatsanwaltschaft gar Beweismittel spurlos verschwinden lassen diese vernichtet. Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang eine Reihe prozessualer Rügen, so insbesondere die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. So macht er geltend, die eingereichten Hausverbote seien unterdrückt (S. 4 der Beschwerde) und beantragte Fragen seien in der Einvernahme nicht gestellt worden (S. 5 der Beschwerde).
3.3 Der Beschwerdeführer hätte ohne weiteres an der delegierten Einvernahme des Beschuldigten und seiner Ehefrau vom 27. Juli 2018 teilnehmen und dort selber Fragen stellen können. Allerdings blieb er der Einvernahme unfallbedingt fern und reichte stattdessen eine schriftliche Frageliste ein. Die eingereichten Fragen wurden, soweit sachdienlich, vom einvernehmenden Polizisten berücksichtigt, wie ein Vergleich der Frageliste mit den Einvernahmeprotokollen zeigt. Die restlichen Fragen erwiesen sich als unzulässig nicht zur Sache gehörend und konnten deshalb nicht verwendet werden. Diese Fragen hätte der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht stellen können, wäre er persönlich bei der Einvernahme anwesend gewesen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar.
3.4 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Strafanzeige auf das Hausverbot, ohne es als Beweismittel einzureichen. Die Staatsanwaltschaft forderte den Beschwerdeführer zweimal auf, das behauptete Hausverbot schriftlich nachzureichen. Der Beschwerdeführer kann nicht darlegen, inwiefern die Staatsanwaltschaft das eingereichte Beweismittel unterdrückt bzw. vernichtet haben soll. In der Einstellungsverfügung nimmt die Staatsanwaltschaft ausdrücklich Bezug auf das Hausverbot und berücksichtigt dieses im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen. Ein Unterdrücken gar Vernichten ist nicht ersichtlich.
3.5 Damit erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gehörsund Verfahrensrechtsverletzungen als unbegründet. Der Beschwerdeführer gibt die Komponenten des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV) grundsätzlich korrekt wieder, bleibt jedoch die Begründung weitestgehend schuldig, weshalb die Staatsanwaltschaft vorliegend das rechtliche Gehör missachtet haben soll. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, die Gehörsverletzung ergebe sich aus der «Unterdrückung der materiellen Wahrheit», so insbesondere durch das Unterdrücken und Vernichten des eingereichten Hausverbots sowie der fehlenden Berücksichtigung der eingereichten Frageliste. Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers aber nicht geeignet, eine Gehörsverletzung zu begründen. Vielmehr macht es den Anschein, als sei der Beschwerdeführer schlicht mit dem Resultat der Untersuchung nicht einverstanden.
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt resp. wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur fehlenden Tatbestandsmässigkeit kann sich die Beschwerdekammer vollumfänglich anschliessen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Beschuldigte und seine Ehefrau geständig seien und schon alleine deshalb zur Rechenschaft gezogen werden müssten, findet in den Akten keine Stütze. Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte sowohl den Brief eingeworfen als auch einmal versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Diese Umstände begründen aber noch keinen hinreichenden Tatverdacht für die Begehung eines Hausfriedensbruchs und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage.
4.2 Dem eingereichten Hausverbot vom 1. Februar 2011 ist ein Blatt angehängt, welches bestätigen soll, dass das seinerzeit erteilte Verbot auch in den nachfolgenden Jahren 2012 bis 2018 an den Beschuldigten versandt wurde. Zweifelsohne reicht ein solches Blatt als Bestätigung alleine nicht aus. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer auch nicht belegen, die Hausverbote tatsächlich verschickt zu haben.
Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten und seine Ehefrau bereits zuvor einmal im Jahr 2012 des Hausfriedensbruchs angezeigt hat. Aus der damaligen Einstellungsverfügung geht hervor, dass laut eigenen Aussagen des Antragstellers/Beschwerdeführers gegenüber den Beschuldigten kein Hausverbot ausgesprochen worden sei (EO 12 4099 vom 25. Februar 2013, S. 3). Jene Aussagen des Beschwerdeführers stehen im Widerspruch zur Behauptung, wonach seit 2011 stets ein Hausverbot erteilt worden sein soll. Selbstredend trägt diese Vorgehensweise nicht zur Glaubwürdigkeit des eingebrachten Dokuments bei und reicht als Nachweis dafür, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Hausverbot gehabt haben soll, nicht aus.
4.3 Eine erneute Befragung des Beschuldigten seiner Ehefrau erscheint mit Blick auf E. 3.3 nicht nötig, da auf diese Weise keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden können. Der Beschwerdeführer verlangt mit anderen Worten Beweiserhebung über Tatsachen, die im Sinne von Art. 318 Abs. 2 StPO unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Beweisantrag ändert folglich am Ausgang des Verfahrens nichts. Weiter ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Combox-Nachricht Einfluss auf das Verfahren haben könnte. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet.
3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
• dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer
• dem Beschuldigten
• der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
• der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt C.__
(mit den Akten)
Bern, 26. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Kummer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.