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Urteil Obergericht (BE)

Zusammenfassung des Urteils BK 2018 372: Obergericht

In dem vorliegenden Fall ging es um eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zwischen einem Kläger und einer GmbH vor dem Obergericht des Kantons Zürich. Der Kläger forderte von der Beklagten die Zahlung von CHF 27'000 sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Das Arbeitsgericht Uster trat jedoch nicht auf die Klage ein. Der Kläger legte Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde, da der Streitwert über Fr. 30'000 lag und somit das Kollegialgericht sachlich zuständig war. Die Richterinnen und Richter des Obergerichts waren Dr. M. Schaffitz, lic. iur. M. Spahn, Dr. S. Mazan und lic. iur. F. Rieke.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK 2018 372

Kanton:BE
Fallnummer:BK 2018 372
Instanz:Obergericht
Abteilung:Beschwerdekammer in Strafsachen
Obergericht Entscheid BK 2018 372 vom 10.12.2018 (BE)
Datum:10.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede
Schlagwörter : Beschuldigte; Staat; Urteil; Verfahren; Äusserung; Verfahren; Betrug; Staatsanwaltschaft; Recht; Sachen; Akten; Betrugs; Beschuldigten; Verfahrens; Freispruch; Kanton; Obergericht; Bezirksgericht; Betrügerin; Bundesgericht; Einstellung; Verleumdung; Kantons; Klage; Wahrheit; Äusserungen; Kammer; Beschwerdekammer; Generalstaatsanwaltschaft
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 173 StGB ;Art. 174 StGB ;Art. 29 Or;Art. 319 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;
Referenz BGE:117 IV 28; 118 IV 41; 124 IV 149;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BK 2018 372

BK 2018 372 - Einstellung Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede
Obergericht
des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 18 372
Bern, 7. November 2018



Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiber Müller



Verfahrensbeteiligte A.__
Beschuldigte


Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern


B.__
v.d. Rechtsanwalt C.__
Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin



Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. August 2018 (BM 17 53975 / P35)

Erwägungen:
1. Am 7. August 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.__ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede ein. Dagegen erhob die Strafund Zivilklägerin B.__ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt C.__, am 27. August 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge:
1. Es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 1 anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen bzw. einen Strafbefehl gegen die Beschwerdegegnerin zu erlassen wegen Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB, mit Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin 2.
2. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Es sei die Beschwerdeführerin in Höhe ihrer Anwaltskosten aus der Staatskasse zu entschädigen.
In ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 30. November [recte: Oktober] 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.
2. Gegen Einstellungsverfügungen können die Parteien bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen Beschwerde führen (Art. 322 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Strafund Zivilklägerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte beim Bezirksgericht D.__ eine zivilrechtliche Forderungsklage gegen die Beschwerdeführerin angehoben hatte. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 an das Bezirksgericht D.__ zog sie ihre Klage - nach Aufforderung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zurück, woraufhin am 24. Oktober 2017 das Gericht das Verfahren abschrieb. Der Abschreibungsbeschluss wurde unter Beilage des Klagerückzugsschreibens auch der Beschwerdeführerin zugestellt. Gemäss Anzeige hat sich die Beschuldigte im Rückzugsschreiben ehrverletzend geäussert. Sie habe die Beschwerdeführerin Dritten gegenüber als mehrfache Betrügerin bezeichnet, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin vom Regionalgericht Oberland mit Urteil vom 29. Oktober 2014 sowie betreffend ein anderes Dossier vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. Juli 2016 (Verfahren SK 15 14) rechtskräftig freigesprochen worden sei. Im Klagerückzugsschreiben vom 23. Oktober 2017 an das Bezirksgericht D.__ schrieb die Beschuldigte u.a. Folgendes: «Es ist für mich unverständlich, dass eine mehrfache Betrügerin, Urkundenfälscherin, usw. unentgeltlich das Regional-, Oberund Bundesgericht beanspruchen kann, ich hingegen für alles und jeden zahlen muss.» Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 14 vom 7. Juli 2016 betreffend Betrug, Urkundenfälschung, versuchte Erpressung etc. (Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 29. Oktober 2014) in Sachen B.__ als Beschuldigte/Berufungsführerin gegen u.a. A.__ als Straf-/Zivilklägerin ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin freigesprochen wurde wegen Betrugs z.N. der E.__. Sie wurde hingegen schuldig erklärt der versuchten Erpressung, der Verletzung des Schriftgeheimnisses und der Urkundenfälschung. Die Beschwerdeführerin wurde im Weiteren freigesprochen wegen Betrugs z.N. der Beschuldigten und schuldig gesprochen wegen Urkundenfälschung. Die Beschuldigte führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 25. Januar 2018 im Wesentlichen aus, sie verweise auf ihr Klagerückzugsschreiben. Sie verweise zudem auf das Urteil des Regionalgerichts Oberland. Die Beschwerdeführerin sei damals verurteilt worden. Sie habe das Urteil ja auch weitergezogen. Der Anwalt der Beschwerdeführerin scheine nicht korrekt über das Urteil informiert zu sein. Die Beschwerdeführerin habe verschiedene Strafverfahren am Laufen gehabt. Es sei nötig, alle Dossiers zu lesen (vgl. EV Beschuldigte, Z. 55 ff.).
4.
4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. November 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweisund Rechtslage voraus (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013).
Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]; üble Nachrede). Zur Erfüllung des Tatbestands muss sich die ehrverletzende Behauptung auf Tatsachen beziehen. Als solche werden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Ereignisse Zustände der Gegenwart Vergangenheit angesehen, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden (BGE 118 IV 41 E. 3 m.w.H.). Weiter muss die Behauptung gegenüber einem Dritten erfolgen. Dies ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn der Adressat nicht mit dem Täter dem Geschädigten identisch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016 E.1.1). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Eventualvorsatz genügt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, ist er nicht strafbar (Ziff. 2 von Art. 173 StGB). Der Beschuldigte wird zu diesem sogenannten Entlastungsbeweis nicht zugelassen, wenn ihm bei seiner Äusserung kumulativ das Fehlen eines öffentlichen Interesses bzw. einer begründeten Veranlassung und die bestehende Absicht, lediglich über jemanden Übles zu verbreiten zu wollen, nachgewiesen werden kann (Ziff. 3 von Art. 173 StGB). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen die zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149, E. 3b).
Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 174 Abs. 1 StGB; Verleumdung). Der Tatbestand der Verleumdung stellt die Qualifikation der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB dar. Der objektive Tatbestand ist bei beiden Delikten identisch, wobei es sich zur Verwirklichung des Art. 174 StGB um unwahre Tatsachen handeln muss. Subjektiv setzt Art. 174 StGB voraus, dass die Äusserungen wider besseres Wissen erfolgen (Riklin, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 174 StGB).
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGE 117 IV 28). Ehrverletzend ist neben den Formalinjurien, Schimpfworten, die unzweifelhaft als Angriff auf die Ehre verwendet und verstanden werden, grundsätzlich der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens (vgl. Trechsel/Lieber, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 1 ff. zu Vor Art. 173 StGB).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren gegen die Beschuldigte eingestellt, weil jene die inkriminierten Äusserungen nicht wider besseres Wissen getätigt habe; es habe sich um ein kompliziertes und aufwändiges Strafverfahren gehandelt, weshalb es nachvollziehbar sei, dass die Beschuldigte als juristische Laiin die Beschwerdeführerin im umgangssprachlichen Sinne als Betrügerin bezeichnet habe. Diese Beurteilung setze sich indes in keiner Weise mit den Ausführungen in den beschwerdeführerischen Eingaben vom 12. Juni 2018 und 10. Juli 2018 auseinander. Die Betitelung der Beschwerdeführerin als Betrügerin sei weder versehentlich noch untechnisch erfolgt, sondern bewusst, gewollt und wider besseres Wissen. Die Beschuldigte sei sich darüber im Klaren gewesen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des Betrugs z.N. von A.__ oberinstanzlich freigesprochen worden sei.
4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, es bestehe hier die Besonderheit, dass mehrere Urteile ergangen seien, die neben anderen Delikten unterschiedliche Vorfälle von Betrug und Urkundenfälschung zum Gegenstand gehabt hätten. Anschliessend hätten ein Revisionsund mehrere Rechtsmittelverfahren stattgefunden, in denen die Schuldsprüche in Bezug auf die verschiedenen Fälle von Betrug und Urkundenfälschung sowohl bestätigt als auch abgeändert worden seien. Aufgrund dieser Umstände sei von Anfang des Verfahrens bis zu dessen Abschluss eine lange Zeit vergangen. Entsprechend schwierig sei es für Laien, einen genauen Überblick zum Inhalt der Verfahren und zu den schlussendlich massgeblichen Ergebnissen der gerichtlichen Beurteilungen zu behalten. Es könne aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigte des Freispruchs der Beschwerdeführerin vom Vorwurf des Betrugs z.N. von A.__ bewusst gewesen sei. Dies gehe aus dem Schreiben der Beschuldigten an das Obergericht des Kantons Bern vom 24. November 2016 hervor, in welchem die Beschuldigte äussere, dass sie den Freispruch in der sie betreffenden Sache nicht nachvollziehen könne. Zudem habe sie in der Klageschrift vom 19. September 2017 an das Bezirksgericht D.__ geschildert, dass die Beschwerdeführerin erstinstanzlich des Betrugs schuldig gesprochen, später allerdings vom Obergericht freigesprochen worden sei. Diese Schilderung habe die Beschuldigte mit Unterlagen gegenüber dem Bezirksgericht D.__ dokumentiert. Aufgrund dieser transparenten Schilderungen der Beschuldigten und der von ihr eingereichten Unterlagen sei sich somit das Bezirksgericht D.__ im Klaren darüber gewesen, dass die Beschwerdeführerin zwar zuerst des Betrugs schuldig gesprochen worden, danach aber ein Freispruch ergangen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Äusserung im Klagerückzug vom 23. Oktober 2017 nicht geeignet gewesen, gegenüber dem Bezirksgericht D.__ den Ruf der Beschwerdeführerin zu schädigen. Zudem beziehe sich die Äusserung der Beschuldigten über die Beschwerdeführerin darauf, dass diese als «mehrfache Betrügerin, Urkundenfälscherin, usw.» unentgeltlich das Regional-, Oberund Bundesgericht habe beanspruchen können und (dennoch) teilweise verurteilt worden sei. Insoweit könne der Äusserung, die Beschwerdeführerin habe trotz Verurteilungen unentgeltlich prozessieren können, auch ein gewisser Wahrheitsgehalt zugesprochen werden. Im Ergebnis sei es als unwahrscheinlich zu erachten, dass bei einer gerichtlichen Beurteilung ein Schuldspruch wegen Verleumdung übler Nachrede ergehen würde. Vielmehr lasse die Beweiswürdigung den Schluss zu, dass in einem gerichtlichen Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch resultieren würde. Weitere Beweismassnahmen, die zu ergänzenden beweisrelevanten Ergebnissen führen könnten, seien nicht ersichtlich.
4.4 In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft respektive die Generalstaatsanwaltschaft habe argumentativ eine Spitzkehre vollzogen. In der Einstellungsverfügung habe sie noch festgehalten, die Beschuldigte sei von der Wahrheit der inkriminierten Äusserungen ausgegangen. Jetzt anerkenne die Staatsanwaltschaft, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der inkriminierten Äusserungen gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin vom Vorwurf des Betrugs rechtskräftig freigesprochen worden sei. Die neuen Argumente entbehrten indes einer Grundlage. Andernfalls würde beispielsweise die Äusserung, «Herr X ist zwar freigesprochen worden, für mich ist er aber trotzdem ein Mörder», straflos bleiben. Die Beschuldigte habe mit ihrem Vorgehen zum Ausdruck gebracht, dass sie das freisprechende Urteil für ein Fehlurteil halte und daher die Beschwerdeführerin in den Augen der Beschuldigten gleichwohl eine mehrfache Betrügerin sei, was sie gegenüber Dritten zum Ausdruck gebracht habe. Das sei strafbar.
4.5 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO sind nicht gegeben. Bei der vorliegenden Aktenlage erscheint eine Verurteilung der Beschuldigten wegen eines Ehrverletzungsdelikts mindestens gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch, sodass im Lichte der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Verfahrenseinstellung erfolgen kann. Zur Begründung ist mit der Beschwerdeführerin zunächst festzuhalten, dass für die Erfüllung des objektiven Straftatbestands der Verleumdung es nicht massgeblich ist, ob beim anvisierten Dritten der Ruf des Opfers durch die Äusserungen tatsächlich geschädigt wird. Vollendet ist die Tat mit der Kenntnisnahme der Äusserung durch den Dritten (siehe dazu Riklin, a.a.O., N. 2 zu Art. 174 i.V.m. N. 6 und 8 zu Art. 173 StGB). Daran vermag nichts zu ändern, dass anderen Äusserungen der Beschuldigten ein gewisser Wahrheitsgehalt zugesprochen werden kann. Auch das generalstaatsanwaltschaftliche Argument, die Äusserungen der Beschuldigten könnten so interpretiert werden, dass sie sich nur darüber geärgert habe, dass die wegen mehrfachen Betrugs angeklagte Beschwerdeführerin unentgeltlich habe prozessieren können, kann zu keiner Einstellung des Verfahrens führen. Immerhin führten die zahlreichen Verfahren zumindest teilweise wohl auch aufgrund der prozessualen Vorkehren ihres amtlichen Anwalts zu verschiedenen Freisprüchen für die Beschwerdeführerin. Überdies stellt es freilich einen sowohl strafprozessual als auch verfassungsrechtlich massiven Unterschied dar, ob jemand wegen Betrugs angeklagt wegen Betrugs rechtkräftig verurteilt ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Dies wird auch der Beschuldigten hochwahrscheinlich klar (gewesen) sein.
Aktenkundige Tatsache ist und bleibt, dass die Beschuldigte die Beschwerdeführerin mit für in diesem Verfahrensstadium relevanter erheblicher Wahrscheinlichkeit wider besseres Wissen als mehrfache Betrügerin bezeichnete. Aus dem inkriminierten Schreiben vom 23. Oktober 2017 an das Bezirksgericht D.__ lässt sich der Schluss ziehen, dass die Beschuldigte das Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern als Fehlurteil empfand und deshalb die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht eine mehrfache Betrügerin sei. Sie fügte nämlich dem Klagerückzug noch einmal den Text ihrer Klageschrift bei, wo sie ausführte: «Der Betrug, welcher detailliert in den beiliegenden Akten des Regionalgerichts Oberland beschrieben wird, ist im Oktober 2007 begangen worden.» Neben ihrem Ärger, dass sie für die Anhandnahme der Zivilklage einen Kostenvorschuss hätte zahlen müssen, was nebenbei zivilprozessual üblich ist, wollte die Beschuldigte mithin zum Ausdruck bringen, dass die Beschwerdeführerin zumindest in ihren Augen eine Betrügerin im Sinne des Strafrechts sei. Diese Aussage ist potenziell strafbar.
Im Übrigen hielt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme richtigerweise nicht mehr an der staatsanwaltschaftlichen Auffassung fest, dass die Beschuldigte von der Wahrheit ihrer Aussage ausgegangen sei und dass sich etwas anderes aus den Akten im Verfahren SK 15 14 nicht herleiten lasse. Die Beschuldigte hat das erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons Bern zugestellt erhalten (Akten SK 15 14, pag. 3281). Sie hat darauf auch reagiert, und zwar mit einem Schreiben vom 24. November 2016 an die 1. Strafkammer, die das Urteil gefällt hatte (Akten SK 15 14, pag. 3288 f.). Dieses Schreiben beweist, dass sie das freisprechende Urteil betreffend den Betrug zu ihrem Nachteil zur Kenntnis genommen hat, hielt sie doch fest, dass der Freispruch für sie nicht nachvollziehbar sei und sie am Rechtsstaat zweifeln lasse. Unklar war ihr bloss der Verweis ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg. Nichts zu ihren Gunsten ableiten lässt sich schliesslich für die Beschuldigte aus ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 25. Januar 2018. Nachdem sie sich selbstredend mit gutem Recht kaum zur Sache äussern mochte, jeweils im Wesentlichen bloss auf die Verfahrensakten verwies, brachte sie am Schluss ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin vom Brief an das Bezirksgericht D.__ vom 23. Oktober 2017 - notabene in einem kontradiktorischen Zivilprozessverfahren - überhaupt Kenntnis erhalten habe. Sie habe gemeint, solches falle unter den Datenschutz (siehe EV Beschuldigte, Z. 123 f.). Dem ist allerdings nicht so.
Nach dem Gesagten kann in Anwendung des Entscheidungssatzes in dubio pro duriore keine Verfahrenseinstellung erfolgen. Die Beschwerde ist begründet und daher gutzuheissen. Der Staatsanwaltschaft stehen ihre weiteren gesetzlichen Vorgehensweisen zur Verfügung (vgl. insb. Art. 317 ff. StPO). Im Vordergrund stehen die Anklageerhebung der Erlass eines Strafbefehls.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der obsiegenden privatklägerischen Beschwerdeführerin ist zudem eine Entschädigung für ihre Anwaltskosten zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO), wobei praxisgemäss der Staat für die Entschädigung aufzukommen hat, wenn staatliche Organe Beschwerdegegner sind (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 11 68 vom 30. Juni 2011). Da Rechtsanwalt C.__ weder eine Kostennote eingereicht noch ausgeführt hat, er werde auf erste Aufforderung eine solche einreichen, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. August 2018 wird aufgehoben.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzuführen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
• der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.__
• der Beschuldigten
• der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
• der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.__
(mit den Akten)



Bern, 7. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber:
Müller

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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