BK 2018 363 - Nichtanhandnahme; sexuelle Nötigung, Schändung sowie Ausnützung der Notlage
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 18 363
Bern, 12. November 2018
Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.__
v.d. Fürsprecher Dr. B.__
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
C.__
Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, sexueller Belästigung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Juni 2018 (BM 18 15961)
Erwägungen:
1. Am 28. Juni 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung, sexueller Nötigung, Schändung sowie Ausnützung der Notlage nicht an die Hand. Dagegen reichte die Strafund Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. August 2018 Beschwerde ein. Sie beantragte die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu eröffnen, die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen und sie sei für den ihr entstandenen Arbeitsaufwand und die mit der Beschwerde verbundenen Kosten zu entschädigen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher Dr. B.__, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 12. bzw. 14. September 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 4. Oktober 2018 an den gestellten Anträgen fest.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der Tatbestand der sexuellen Belästigung. Die Beschwerdeführerin bestreitet den verspäteten Strafantrag nicht (Beschwerde, S. 17). Die Nichtanhandnahme ist somit in dieser Hinsicht nicht angefochten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie habe anlässlich einer Ultraschalluntersuchung in der 34. Schwangerschaftswoche einen sexuellen Übergriff durch ihren Gynäkologen (den Beschuldigten) erlebt. Die Untersuchung sei erforderlich gewesen, um zur Hebammengeburt zugelassen zu werden. Der Beschuldigte habe eine Ultraschalluntersuchung des Bauches vorgenommen. Ihr Ehemann und die gemeinsame, zweijährige Tochter seien zunächst anwesend gewesen, hätten das Untersuchungszimmer aber ca. nach einer Viertelstunde verlassen, da die Tochter unruhig geworden sei. Dieses Vorgehen sei vorgängig abgesprochen gewesen. Ihr Ehemann sei vom Beschuldigten informiert worden, dass er nicht lange warten müsse, es dauere höchstens zwei bis drei Minuten. Entgegen dieser Ankündigung habe der Beschuldigte sie ohne Erklärung weiter untersucht. Der Beschuldigte habe sich für eine Arzt-Patientinnen-Situation als zu privat und distanzlos gezeigt. Dieser Eindruck habe sich im Verlauf der Untersuchung noch verstärkt. Am Ende der Untersuchung habe der Beschuldigte ganz unerwartet aus dem persönlichen Gespräch heraus eine vaginale Ultraschalluntersuchung angekündigt. Er habe gesagt, es sehe ein bisschen so aus, als würde ihre Plazenta zu weit nach unten ragen. Er würde das gerne noch vaginal anschauen. Sie habe grosse Sorge um das ungeborene Kind und die eigene Gesundheit während der bevorstehenden Geburt gehabt. Sie habe die Situation nicht einschätzen können und zur Untersuchung nicht nein gesagt, der Untersuchung aber auch nicht explizit zugestimmt. Der Beschuldigte habe sehr deutlich gesagt: «Das wollen Sie nicht unter der Geburt». Alles habe sich innert Sekunden abgespielt. Der Beschuldigte habe sie dann aufgefordert, die Hose und den Slip auszuziehen. Er habe ihr weder eine Umkleidemöglichkeit angeboten, noch habe er ihr die Anwesenheit einer Drittperson angeboten. Der Beschuldigte habe, als sie bereits vom Bauch abwärts entkleidet, rücklings auf der Untersuchungsliege gelegen habe, in süffisantem Ton auch noch folgende Äusserung gemacht: «Na, Sie haben sich aber schnell ausgezogen». Das habe sie als sexuelle Anspielung erlebt. Zugleich habe sie den starken Eindruck erhalten, dass der Beschuldigte durch die Untersuchungssituation erregt werde. Sie habe sein Handeln als eine Abfolge von Übersprungshandlungen erlebt. Der Beschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt theatralisch gewesen und sie habe den Eindruck gehabt, dass er als Mann gerade durchbrenne. Intuitiv sei die Situation für sie klar gewesen, sie habe sich jedoch unfähig erlebt, zu handeln. Ab diesem Zeitpunkt sei die Untersuchungssituation für sie explizit sexualisiert gewesen. Der Beschuldigte habe ein Kondom über die Vaginalsonde geschoben und Gleitgel aufgetragen. Sie habe sich von diesem Zeitpunkt an im psychologischen Zustand des «Freeze» befunden und habe bei Einführung der vaginalen Ultraschallsonde lediglich eine starke körperliche Schamreaktion bemerkt. Aufgrund der Atmosphäre der Untersuchung sei es für sie eine sexuelle Berührung gewesen. Der Beschuldigte habe sie mit der Sonde vaginal stimuliert. Dies habe sie noch wahrgenommen, bevor sie unmittelbar danach dissoziiert habe. Der Filmriss beziehe sich auf den konkreten Inhalt des Gesprächs, während sich die Ultraschallsonde nach der vollständigen Einführung in ihr befunden habe. Erst nach Beendigung der vaginalen Untersuchung habe ihre Erinnerung wieder eingesetzt. Während der Untersuchung sei sie selbst zu handlungsunfähig und zu perplex gewesen, um ihr Unwohlsein zum Ausdruck zu bringen die Untersuchung abzubrechen. Im Kopf sei sie davon ausgegangen, dass es sich um eine medizinische Untersuchung handle, durch die sie durchmüsse. Sie habe dem intuitiven Gefühl, dass es sich um sexuellen Missbrauch handle, nicht folgen können. Beim Anziehen nach der Untersuchung habe sie die Untersuchungsergebnisse mit dem Beschuldigten besprechen können. Als Reaktion auf das Vorgefallene habe sie zunächst ein akutes Belastungssyndrom und dann eine schwere, voll ausgeprägte Posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, mit deren Folgen sie heute noch zu kämpfen habe.
3.2 Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme aus, kurz nachdem der Ehemann und die Tochter den Untersuchungsraum verlassen hätten, sei er mit dem Ultraschall über den Bauch fertig gewesen. Er habe feststellen müssen, dass der Muttermund der Gebärmutter mittels Bauchultraschall nicht genügend habe beurteilt werden können. Weil sich der Mutterkuchen im Bereich der Hinterwand der Gebärmutter befunden und der kindliche Kopf zu weit unten im Becken der Mutter gelegen habe, habe nicht ausgeschlossen werden können, dass der Mutterkuchen vor dem inneren Muttermund gelegen habe (sog. Plazenta praevia). Während der ganzen Zeit hätten keine Anzeichen dafür bestanden, dass eine Vaginaluntersuchung für die Beschwerdeführerin ein Problem darstellen könnte. Er habe sich abgewandt und am Computer den Untersuchungsbericht verfasst, damit sich die Patientin in Ruhe habe entkleiden können. Als er sich umgedreht und bemerkt habe, dass sie bereits entkleidet auf der Untersuchungsliege gesessen habe und dies wahrscheinlich bereits seit einigen Sekunden, sei es ihm nicht recht gewesen, dass sie unnötigerweise einen Moment zu lange unbekleidet habe warten müssen. Um diese Situation zu überbrücken und um der Beschwerdeführerin zu Verstehen zu geben, dass er sich dessen bewusst sei und sie respektiere, habe er in entschuldigendem Ton gesagt: «Ohh, sie haben sich aber schnell ausgezogen». Die Beschwerdeführerin sei fortlaufend über die Untersuchung informiert worden. Ihm könnten lediglich zwei Unterlassungen vorgeworfen werden, nämlich dass er die Beschwerdeführerin nicht auf die beiden Umkleidemöglichkeiten hingewiesen und keine Drittperson zur Untersuchung beigezogen habe. Es sei die Beschwerdeführerin, die ganz normale Aussagen und Handlungen sexualisiere. Ihre Eindrücke seien falsch. Eine vaginale Stimulation habe nicht stattgefunden. Da er nach Abschluss der Bauchultraschalls die nötigen Informationen zur Freigabe der Hebammengeburt nicht gehabt habe, habe er der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, einen Vaginalultraschall zu machen. Hätte die Beschwerdeführerin das abgelehnt, hätte er sie gebeten, diese Untersuchung durch die eigene Gynäkologin eigenen Gynäkologen zu machen. Er habe die Beschwerdeführerin zu nichts gedrängt.
3.3 Unbestritten ist, dass ein Vaginalultraschall stattfand und der Beschuldigte sich dahingehend äusserte, dass die Beschwerdeführerin sich schnell ausgezogen habe. Der Beschuldigte bestätigt in seiner Stellungnahme auch, dass persönliche Gespräche über den beruflichen Hintergrund geführt wurden. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin entgegen den Richtlinien der Schweizer Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) zum sexuellen Übergriff in der Arztpraxis keine Umkleidekabine anbot und sie nicht auf die Möglichkeit der Anwesenheit einer (weiblichen) Drittperson hinwies. Die betreffenden Passagen in den «Richtlinien» lassen allerdings einen gewissen Spielraum und haben bloss den Charakter von Empfehlungen (vgl. E. 5.6). Der Beschuldigte macht ferner geltend, eine Drittperson, nämlich der Ehemann der Beschwerdeführerin, sei bereits da gewesen. Dieser sei nur kurz mit der weinenden Tochter hinausgegangen und er habe jederzeit seine Rückkehr in den Untersuchungsraum erwartet.
Umstritten ist, ob im Rahmen der vaginalen Ultraschalluntersuchung eine Stimulation stattfand und die Untersuchung für den Beschuldigten eine sexuelle Bedeutung hatte.
4. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO darf nach der Rechtsprechung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann allerdings auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachtes erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen, wenn das Opfer seine belastende Aussage im Lauf des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4).
5.
5.1 Heute wird überwiegend die Meinung vertreten, dass bei der Begriffsbestimmung von sexuellen Verhaltensweisen vor allem auf objektive Kriterien abgestellt werden soll. Nach der vom Bundesgericht mit Verweis auf die Lehre entwickelten Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezuges abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen gelten hingegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Von sog. ambivalenten sexuellen Handlungen wird gesprochen, wenn die Verhaltensweisen des Täters weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen. Die meisten in der Judikatur beschriebenen Fälle beziehen sich auf die gynäkologische Untersuchung des Opfers durch einen Arzt Säuberungshandlungen bei einem Kleinkind bzw. einer hilfsbedürftigen Person. Mehrheitlich wird die Meinung vertreten, dass auch bei sog. ambivalenten sexuellen Handlungen nur das äussere Erscheinungsbild und nicht die Motivation des Täters entscheidend sein darf. Das Konstrukt der sog. ambivalenten sexuellen Handlungen ist abzulehnen. Um nicht medizinisch indizierte gynäkologische urologische Untersuchungen strafrechtlich klar fassen zu können, sollte gleich wie bei der juristischen Bewertung von Körperverletzungen vorgegangen werden. Jedes Manipulieren an den Genitalien einer fremden Person durch eine Medizinalperson müsste in Anlehnung an diese Rechtsprechung aus juristischer Sicht als sexuelle Handlung definiert werden. Dabei wären in aller Regel die Eingriffe durch einen Rechtfertigungsgrund wie Einwilligung des Betroffenen durch die Berufspflicht gedeckt (Maier, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 32 und N. 35 vor Art. 187 StGB).
Mit Blick darauf kann die Durchführung eines Vaginalultraschalls eine sexuelle Handlung darstellen (vgl. Maier, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 193 StGB und N. 48 zu Art. 189 StGB). Allerdings muss bei dieser dogmatischen Betrachtungsweise auch davon ausgegangen werden, dass der Eingriff in aller Regel durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist und es also besonderer Anhaltspunkte dafür bedarf, dass die Handlung in irgendeiner Weise über das hinausging, was durch die Einwilligung durch die ärztliche Berufspflicht gedeckt ist.
5.1 D.__ (Psychotherapeutin und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP) stellt der Beschwerdeführerin in ihren Berichten vom 24. Januar und 10. Juli 2018 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese Berichte sowie die der Anzeige beigelegten Beweismittel (vgl. Anzeigebeilagen 1, 2 und 6) deuten daraufhin, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Untersuchung vom 10. Mai 2017 stehen. Auch die Staatsanwaltschaft stellt die nachweislich erhebliche physische und psychische Reaktion der Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Ob die Diagnose zutrifft nicht, muss und kann offen bleiben (vgl. dazu die hohen Anforderungen gemäss ICD-10 F. 43.1: traumatisierendes Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere; Reaktion auf ein belastendes Ereignis eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würden, wie Vergewaltigung etc.; Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auflage 2014, S. 207 f.).
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selber die Untersuchung als sexuelle Handlung wahrnahm jedenfalls später im Rückblick so empfand, und darunter litt bzw. leidet. Allerdings vermag die subjektive Wahrnehmung für sich allein keinen Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Sexualdelikts zu begründen. Mit Blick auf die Lehre zu den ambivalenten sexuellen Handlungen müssen sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin in objektiver Hinsicht Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie diese Untersuchung nicht wollte und/oder die Untersuchung unnötig war bzw. aus sachfremden Motiven erfolgte.
5.2 Die Beschwerdeführerin war sich bewusst, dass der Beschuldigte einen Vaginalultraschall durchführen wollte. Der Beschuldigte hatte sie nach Darstellung der Beschwerdeführerin mit den Worten «Dann müssten Sie sich die Hose und den Slip ausziehen» gebeten, sich auszuziehen. Sie zog sich nach ihren Angaben daraufhin Hose, Slip und Nylon-Strümpfe aus. Weder brachte sie Einwände vor, noch stellte sie Fragen zur bevorstehenden Untersuchung. Es hätte ihr offen gestanden, die Untersuchung abzulehnen, vorzuschlagen, sie würde diese später machen wollen, etc. Auch in ihrer Beschwerde gibt sie an, in eine professionelle Untersuchung eingewilligt zu haben. Es kann also davon ausgegangen werden, dass sie mit der Einführung der Vaginalsonde rechnete. Es kann offen gelassen werden, ob sie verbal ihre Zustimmung zur Untersuchung erklärte nicht. Mit ihrer Handlungsweise gab sie konkludent das Einverständnis zur Ultraschalluntersuchung. Ihre Ausführungen bestätigen auch, dass sie über den Grund der Untersuchung informiert war. Zwar scheint sie mit der Ankündigung dieser Untersuchung im Rückblick allenfalls «überrumpelt» worden zu sein, es ergeben sich aber auch aus ihrer Darstellung keine Hinweise, dass sie in objektiver Hinsicht keine Wahl mehr gehabt hätte zu dieser Untersuchung gar gezwungen worden wäre. Auch die Aussage des Beschuldigten, sie wolle das dann nicht unter der Geburt, kann bei objektiver Betrachtung nicht als Drohung verstanden werden, welche eine Einwilligung unwirksam machen würde. Hinweise für das Vorliegen einer sexuellen Handlung ergeben sich bei dieser Ausgangslage nur, wenn der Ultraschall nicht lege artis durchgeführt die Beschwerdeführerin bezüglich der Indikation des Vaginalultraschalls vorsätzlich getäuscht wurde.
5.3 Es ist gerichtsnotorisch und (technisch) evident, dass bei einem Vaginalultraschall die Sonde eingeführt und auch etwas bewegt werden muss, bis eine brauchbare Bildgebung hergestellt ist. Auch bei einem Vaginalultraschall gehören demnach Bewegungen mit der Sonde dazu. Dies wusste die Beschwerdeführerin von früheren Untersuchungen (vgl. auch Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2018, Z. 842 ff.). Der Umstand, dass der Beschuldigte die Sonde hinund her bewegte, ist daher kein Hinweis für eine Stimulation, umso mehr, als die Beschwerdeführerin selber schilderte, die Sonde sei nur «leicht» bewegt worden (a.a.O., Z. 426). Anhaltspunkte für einen nicht lege artis durchgeführten Vaginalultraschall liegen daher nicht vor.
5.4 Mit der Untersuchung sollte abgeklärt werden, ob die von der Beschwerdeführerin gewünschte Hebammengeburt (sog. Beleghebammengeburt, nur mit Hebamme, ohne Arzt) möglich war. Der Beschuldigte musste in dieser Hinsicht gewissermassen die Freigabe erteilen. Dazu gehörte auch die Beurteilung der Lage der Plazenta. Aus dem Untersuchungsbericht (Anzeigebeilage 14) geht hervor, dass sich die Plazenta der Beschwerdeführerin an der Gebärmutterhinterwand befand. Das Vorliegen einer Plazenta praevia Vasa praevia wurde verneint. Der Bericht bestätigt damit, dass in dieser Hinsicht eine Untersuchung stattfand. Es ist unbestritten und auch offensichtlich, dass der Vaginalultraschall eine geeignete Vorsichtsmassnahme sein kann, um das Risiko einer Plazenta praevia hinreichend sicher zu beurteilen. Dies insbesondere, wenn sich mittels Bauchultraschall nicht hinreichend Informationen haben gewinnen lassen. Es stand somit im Ermessen des untersuchenden Arztes, ob er eine solche Untersuchung vorschlagen wollte nicht. Der Umstand, dass ein anderer Arzt die Situation allenfalls anders beurteilt und auf einen Vaginalultraschall verzichtet hätte, ändert daran nichts. Ein forensisches Gutachten betreffend «Erforderlichkeit» des Vaginalultraschalls ist deshalb zum Entscheid über die Frage, ob eine Strafuntersuchung eröffnet werden soll, unnötig.
5.5 Die Richtlinien der SGGG sollen dazu beitragen, dass sowohl Ärzte als auch Patientinnen hinsichtlich sexueller Übergriffe sensibilisiert werden. Die Richtlinien haben Empfehlungscharakter. Dabei geht es nicht nur um den Schutz der Patienten und Patientinnen, sondern auch denjenigen der Ärzte, die durch ungeschicktes Verhalten nicht zu Unrecht eines Übergriffes beschuldigt werden sollen (vgl. Anzeigebeilage 4). Die Richtlinien sehen vor, dass sich Patientinnen in einer Umkleidekabine umziehen können, «nicht vor den Augen des Arztes/der Ärztin». Weiter soll vor allem bei neuen Patientinnen und männlichem Untersucher die Patientin gefragt werden, ob sie die Anwesenheit einer weiblichen Person wünscht. Beides hat der Beschuldigte unterlassen. Allerdings war der Ehemann der Beschwerdeführerin beim ersten Teil der Untersuchung zugegen und die Beschwerdeführerin hätte darum bitten können, ihn wieder hereinzurufen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sich der Beschuldigte abwandte, als sie sich auszog. Das Ausziehen fand nicht «vor seinen Augen» statt. Unter den gegebenen Umständen sind die Unterlassungen des Arztes kein Hinweis dafür, dass der Beschuldigte die Situation zu sexuellen Zwecken ausnutzen wollte.
Dasselbe gilt für die Schilderungen der Gespräche, welche nach Darstellung der Beschwerdeführerin einen zu intimen und gar sexuellen Bezug gehabt haben sollen. Der beschriebene «Smalltalk» über die beruflichen Tätigkeiten hatte keinen Bezug zum Sexuellen und konnte allenfalls gar die Situation, welche naturgemäss intim und deshalb unangenehm sein konnte, etwas entlasten. Der Beschuldigte hat auch nachvollziehbar erklärt, weshalb er die Bemerkung machte, die Beschwerdeführerin habe sich rasch ausgezogen. Ein Indiz für sexuelle Absichten des Beschuldigten ist daraus nicht zu gewinnen.
5.6 Im Ergebnis besteht ausser der subjektiven Wahrnehmung der Beschwerdeführerin kein objektiver Anhaltspunkt für das Vorliegen einer sexuellen Handlung. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den geltend gemachten Verstössen gegen die Richtlinien. Bei fehlenden objektiven Hinweisen auf eine sexuelle Handlung erübrigt es sich, auf die weiteren Tatbestandsmerkmale der sexuellen Nötigung, Schändung Ausnützung der Notlage einzugehen. Es fehlt ein Anfangsverdacht für diese Straftaten, welcher die Eröffnung einer Untersuchung gebieten würde.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es müsse zumindest eine fahrlässige schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB geprüft werden, ist ihr zu entgegnen, dass das diagnostizierte Posttraumatische Belastungssyndrom - Richtigkeit der Diagnose sowie Kausalität der Ultraschalluntersuchung einmal unterstellt - den Grad einer schweren Körperverletzung klarerweise nicht erfüllt. Ein Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung wurde nicht gestellt.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, zumal der Beizug eines Rechtsvertreter in Anbetracht der gegen ihn erhobenen Vorwürfe gerechtfertigt war (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung wird mit Blick auf den angemessenen Aufwand bestimmt auf CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und vom Kanton Bern ausgerichtet.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton.
3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
• der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
• dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.__
• der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
• der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.__
(mit den Akten)
Bern, 12. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Stucki
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.