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Urteil Obergericht (BE)

Zusammenfassung des Urteils BK 2018 192: Obergericht

Die Beschwerdeführerin hat gegen die Sistierung eines Strafverfahrens wegen Anstiftung zu Körperverletzung Beschwerde eingereicht. Der Beschuldigte 1 wurde in Italien verhaftet, was zu einer Verzögerung des Verfahrens führte. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Sistierung, was jedoch abgelehnt wurde. Die Beschwerdekammer entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird und die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens tragen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK 2018 192

Kanton:BE
Fallnummer:BK 2018 192
Instanz:Obergericht
Abteilung:Beschwerdekammer in Strafsachen
Obergericht Entscheid BK 2018 192 vom 10.12.2018 (BE)
Datum:10.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Sistierung
Schlagwörter : Beschuldigte; Verfahren; Verfahrens; Sistierung; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Beschwerdeverfahren; Rechtsanwalt; Beschwerdekammer; Sachen; Verfahrens; Beschuldigter; Verfügung; Staatsanwältin; Kanton; Bull; Oberrichter; Einstellung; Verteidiger; Akten; Sistierungsverfügung; Gericht; Entschädigung; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Berne
Rechtsnorm:Art. 138 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 315 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:129 V 113;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BK 2018 192

BK 2018 192 - Sistierung
Obergericht
des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 18 192
Bern, 7. November 2018


Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki
Gerichtsschreiberin i.V. Kummer


Verfahrensbeteiligte A.__
a.v.d. Rechtsanwalt B.__
Beschuldigter 1


C.__
v.d. Rechtsanwalt D.__
Beschuldigter 2


E.__
Beschuldigter 3


F.__
a.v.d. Rechtsanwalt Rechtsanwalt G.__
Beschuldigte 4/Beschwerdeführerin


Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Sistierung
Strafverfahren wegen Anstiftung zu schwerer evtl. einfacher Körperverletzung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. März 2018 (BJS 15 15590)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sistierte mit Verfügung vom 28. März 2018 das Verfahren gegen A.__ (nachfolgend: Beschuldigter 1), C.__ (nachfolgend: Beschuldigter 2), E.__ (nachfolgend: Beschuldigter 3) und F.__ (Beschuldigte 4; nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Anstiftung zu schwerer evtl. einfacher Körperverletzung etc. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin H.__, am 7. Mai 2018 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Sistierung sowie die Einstellung des Verfahrens, eventualiter die Beschränkung der Sistierung auf ein Jahr. In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte 1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.__, verzichtete mit Eingabe vom 30. Mai 2018 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt D.__, verzichtete mit Eingabe vom 1. Juni 2018 ebenfalls auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte 3 liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Am 25. Juni 2018 verstarb die amtliche Verteidigerin der Beschwerdeführerin. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von der Verfahrensleitung aufgefordert, eine neue amtliche Verteidigung zu bestimmen. Mit Verfügung vom 13. August 2018 informierte die Staatsanwältin über die Verhaftung des Beschuldigten 1 in Italien. Gemäss aktuellen Informationen des Bundesamts für Justiz werde das Auslieferungsverfahren zwischen drei bis vier Monaten dauern, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem Auslieferungsersuchen nicht stattgegeben werde. Mit Eingabe vom 16. August 2018 nahm die Generalstaatsanwaltschaft zur geplanten Auslieferung Stellung und hielt fest, dass die verfügte Sistierung nach wie vor rechtmässig und angemessen sei. Der Beschwerdeführerin wurde mittels Verfügung vom 11. September 2018 Rechtsanwalt G.__ als neuer amtlicher Verteidiger beigeordnet.
Am 17. September 2018 ersuchte die Staatsanwältin bei der Verfahrensleitung um Zustellung der amtlichen Akten und informierte darüber, dass die Hafteröffnung des Beschuldigten 1 am 27. 28. September 2018 stattfinden werde. Rechtsanwalt G.__ reichte namens der Beschwerdeführerin am 24. September 2018 eine Replik ein und beantragte, die Sistierungsverfügung sei von Amtes wegen durch die Staatsanwaltschaft aufzuheben, damit infolge fehlenden Beschwerdeobjekts das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könne. Eventualiter werde die Beschwerde zurückgezogen, wobei infolge der unnötigen Verfahrensverzögerung bzw. der fraglichen Verletzung des Beschleunigungsgebots die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen seien.
2.
2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt u.a. die Einstellung des Verfahrens (zur Sistierung vgl. E. 3 nachfolgend). Insoweit ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Einstellung des Verfahrens unzulässig, da auf diesem Weg die Beschuldigte die Möglichkeit erhalten würde, sich gegen die Weiterführung des Vorverfahrens bzw. die Eröffnung des Strafverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber (vgl. Art. 300 Abs. 2 und Art. 309 Abs. 3 StPO) gerade nicht beabsichtigt war (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 75 vom 3. März 2015 E. 2.2). Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2018 gegen die geplante Sistierung ausgesprochen und die Verfahrenseinstellung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat am 28. März 2018 die Sistierung verfügt und damit einhergehend konkludent die Einstellung verweigert. Folglich beinhaltet die Sistierungsverfügung implizit die Abweisung des bereits bei der Staatsanwaltschaft gestellten Antrags auf Verfahrenseinstellung. Nach dem hiervor Dargelegten ist die Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Einstellung des Verfahrens unzulässig, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Sistierung des Verfahrens sei aufzuheben, eventualiter auf maximal ein Jahr zu beschränken. Gemäss Art. 315 Abs. 2 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist. Vorliegend sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 28. März 2018 aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschuldigten 1. Dieser konnte im August 2018 in Italien aufgegriffen und in der Folge an die Staatsanwaltschaft ausgeliefert werden. Indem die Staatsanwaltschaft die Untersuchungshandlungen nun fortführt, ist sie faktisch auf ihre Sistierungsverfügung vom 28. März 2018 zurückgekommen. Durch die Weiterführung des Strafverfahrens wird dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Sistierungsverfügung entsprochen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben.
4. Über die Verlegung der Prozesskosten ist mit summarischer Begründung zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGE 129 V 113 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_244/2015 vom 18. August 2015 E.1 und 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 96 vom 31. März 2015 E. 2). Es muss bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden.
Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kostenund entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_438/2015 vom 27. Januar 2016 E. 2.1).
Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten.
5. Eine summarische Prüfung der Sistierungsvoraussetzungen ergibt Folgendes:
5.1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft ihr Aufenthalt unbekannt ist andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO).
Am 11. Juli 2015 kam es in Biel zu einer Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten 1 und 2. Der Beschuldigte 1 soll den Beschuldigten 2 mit einem Messer attackiert und ihm Stichverletzungen am Bein und an der Hand zugefügt haben. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, den Beschuldigten 1 zu seinem Vorgehen angestiftet zu haben. Der Beschuldigte 1 war seit seiner Entlassung aus der Notfallaufnahme des Spitalzentrums Biel unbekannten Aufenthaltes und konnte bisher nicht unter Wahrung von Teilnahmeund Parteirechten befragt werden. Die Staatsanwältin schrieb den Beschuldigten 1 am 29. August 2017 im RIPOL sowie international zur Verhaftung aus. Da dieser in der Folge nicht aufgegriffen werden konnte, verfügte die Staatsanwältin am 28. März 2018 die Sistierung des Verfahrens gestützt auf Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die ihr vorgeworfene Tat. In der Beschwerde führt sie aus, sie habe sich stets kooperativ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verhalten, habe schlüssige und in sich kohärente Aussagen gemacht. Aus diesem Grund sei ihr während des gesamten Verfahrens volle Glaubwürdigkeit zuzuerkennen. Angesichts der Aktenlage zeichne sich schon heute ab, dass eine Verurteilung wohl nicht in Betracht gezogen werden könne. Die Sistierung auf unbestimmte Zeit beeinträchtigte ihr Leben in erheblichem Masse, insbesondere erschwere das hängige Verfahren ihr wirtschaftliches und privates Fortkommen. Zudem sei in der langen Verfahrensdauer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken. Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft erwecke den Eindruck, dass das Verfahren nicht zu einem Abschluss gebracht werden soll.
5.2 Die Sistierung wurde von der Staatsanwältin im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschuldigte 1 unbekannten Aufenthaltes sei und nie habe parteiöffentlich zur Sache befragt werden können. Ohne ihn zu den konkreten Vorwürfen und zu einer allfälligen Anstiftungshandlung der Beschwerdeführerin befragt zu haben, könne das Verfahren gegen sie weder weitergeführt noch definitiv eingestellt werden. Aus diesem Grund sei der Beschuldigte 1 auch international zur Verhaftung ausgeschrieben worden.
5.3 Den Akten kann entnommen werden, dass sowohl der Beschuldigte 2 als auch ein Zeuge bereits zu Beginn der Ermittlungen wiederholt ausgesagt haben, die Beschwerdeführerin habe dem Beschuldigten 2 telefonisch angedroht, Leute vorbeizuschicken, die ihn abstechen würden. Auch die nicht parteiöffentlich gemachten Aussagen des Beschuldigten 1 vom 11. Juli 2015 lassen auf eine Beeinflussung seinerseits durch die Beschwerdeführerin schliessen. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen kurz vor der gewalttätigen Auseinandersetzung in Biel einen telefonischen Streit mit dem Beschuldigten 2 und späteren Opfer hatte. Angesichts der derzeitigen Belastungen und den vorhandenen Beweismitteln kann eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin deshalb nicht ausgeschlossen werden. Der Tatvorwurf gegen die Beschwerdeführerin erscheint mithin vertretbar. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vor diesem Hintergrund sistiert hat, kann gestützt auf die summarische Prüfung nicht beanstandet werden. Unter den gegebenen Umständen erwies sich zudem auch eine Verfahrenstrennung nicht als angebracht.
5.4 Auch die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit sie vorbringt, durch die Sistierung privat und beruflich stark eingeschränkt gewesen zu sein, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Die Beschwerdeführerin führt selber aus, verheiratet zu sein, eine Niederlassungsbewilligung zu besitzen, eine gute Ausbildung zu haben und sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu befinden. Es muss insofern angenommen werden, das sistierte Verfahren habe die Beschwerdeführerin bislang nicht gravierend in ihrem Fortkommen beeinträchtigt. Nach dem Gesagten ist das Verfahren demnach nicht offensichtlich zu Unrecht sistiert worden und die Beschwerdeführerin durch die Sistierung nicht unverhältnismässig beeinträchtigt. Die Beschwerdekammer geht deshalb davon aus, dass die Beschwerde mutmasslich abgewiesen worden wäre, soweit darauf eingetreten werden kann. Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe, welche ein Abweichen davon erlauben würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht ausgemacht werden.
6. Folglich trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 800.00 festgelegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungen des amtlichen Verteidigers sowie der amtlichen Verteidigerin sel. der Beschwerdeführerin für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren sind durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1. Dem Beschuldigten 2 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 150.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt die Beschwerdeführerin.
3. Die amtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Dem Beschuldigten 2 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 150.00 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kanton Bern ausgerichtet.
5. Zu eröffnen:
• der Beschuldigten 4/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt G.__
• dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.__
• der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
• dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.__
• Büro J.__
• der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin I.__


Bern, 7. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
i.V. Oberrichter Stucki

Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Kummer
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.

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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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