BK 2017 526 - DNA-Profil
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 17 526
Bern, 26. Februar 2018
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.__
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstand DNA-Profil
Strafverfahren wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Sachbeschädigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 30. November 2017
(EO 17 296)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 1. November 2017 eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht sowie Sachbeschädigung und sistierte diese gleichentags. Am 30. November 2017 wies die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei an, A.__ erkennungsdienstlich zu behandeln, inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs. Die Erstellung eines DNA-Profils wird zwar nicht explizit erwähnt, sie hat aber mit Blick auf Sinn und Zweck der Zwangsmassnahme sowie der Begründung der Staatsanwaltschaft ebenfalls als angeordnet zu gelten. Dagegen reichte A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2017 Beschwerde ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In seiner Replik vom 23. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer die umgehende Löschung seines DNA-Profils aus der Datenbank und verlangte eine Parteientschädigung und Genugtuung.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Beschwerdegegenstand ist der angeordnete Wangenschleimhautabstrich im Strafverfahren EO 17 296 inkl. Erstellung eines DNA-Profils. Der Vorführungsbefehl im Verfahren EO 16 14155 bildet Gegenstand eines anderen Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zu seiner Verhaftung am 5. Dezember 2017 und angeblichen Fehlern in anderen Verfahren macht bzw. eine Sistierungsverfügung im Verfahren EO 16 8385 bemängelt, geht er über den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus.
3. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Sprengstoffdelikten liegt zwar grundsätzlich bei der Bundesanwaltschaft. Wie aus dem Anzeigeund Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 25. bzw. 27. März 2017 hervorgeht, fand auch eine entsprechende Meldung an diese Behörde statt. Die kantonale Staatsanwaltschaft hat jedoch gestützt auf Art. 27 Abs. 1 StPO die ersten Ermittlungen zu tätigen, wozu auch die Verfügung einer DNA-Auswertung gehört (vgl. auch Notiz eines Telefongesprächs mit der Bundesanwaltschaft vom März 2017). Von einer fehlenden Zuständigkeit Unterlassung der Meldepflicht kann nicht ausgegangen werden.
4. Am 1. Januar 2017 wurde bei der Liegenschaft von A.__ ein Getränkeautomat mit einer unkonventionellen Sprengstoffvorrichtung gesprengt. Es entstanden ein grosser Sachschaden sowie eine unmittelbare Gefährdung von Passanten und anderen Verkehrsteilnehmern. Durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei konnte bei der Spurenauswertung ein DNA-Profil einer männlichen Person gesichert werden. Eine polizeiliche Nachfrage bei der B.__ GmbH ergab, dass der Beschwerdeführer Mieter des Getränkeautomaten war, der Vertrag aber im Tatzeitpunkt abgelaufen war und der Automat damit im Eigentum der B.__ GmbH gestanden hatte.
5. Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe als ehemaliger Mieter ein Tatmotiv. Die Erstellung eines DNA-Profils zwecks seiner Entlastung bzw. allfälliger Belastung erscheine verhältnismässig. Der Beschwerdeführer macht zur Sache geltend, es sei ohne Beweise willkürlich in illegaler Manier ein Anfangsverdacht konstruiert worden.
6. Zur Aufklärung eines Verbrechens eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein solches Vorgehen kommt soweit hier interessierend in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Dabei handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, die den in Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO statuierten Einschränkungen unterliegt. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).
7. Bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts hat die Beschwerdeinstanz im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet der von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorlagen, die Strafverfolgungsbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Der konkret erforderliche Verdachtsgrad bemisst sich dabei nach der Eingriffsschwere der Massnahme (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.Aufl. 2013, N. 973).
8. Da es sich beim Beschwerdeführer gemäss den polizeilichen Ermittlungen um den ehemaligen Mieter des zerstörten Getränkeautomats handelt, der Mietvertrag von der Geschädigten B.__ GmbH jedoch bereits per Ende Oktober 2016 gekündigt worden war, besteht ein gewichtiges Tatmotiv. Der Beschwerdeführer befand sich im Tatzeitpunkt zudem in unmittelbarer Nähe des Tatorts. Die Staatsanwaltschaft durfte das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Replik vorgebrachten Hinweise auf eine (andere) unbekannte Täterschaft schliessen den hinreichenden Tatverdacht gegen ihn nicht aus und können, im Falle der Weiterführung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer, jederzeit wieder vorgebracht werden. Dass einzig eine Eröffnung des Strafverfahrens gegen unbekannte Täterschaft vom 1. November 2017 verfügt wurde, ändert daran nichts. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Unterlassung einer förmlichen Eröffnungsverfügung hat demnach keine Nichtigkeit Ungültigkeit der durchgeführten Untersuchungshandlungen zur Folge. Zudem gilt das Strafverfahren mit der Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils auch gegenüber dem Beschwerdeführer als eröffnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO sowie zum Ganzen BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 mit zahlreichen Hinweisen). In der angefochtenen Verfügung wird als beschuldigte Person denn auch «unbekannte Täterschaft, evtl. A.__» geführt.
8.1 Auch die weiteren Voraussetzungen sind erfüllt. Auf den Fragmenten der Sprengvorrichtung konnte der KTD ein DNA-Profil einer männlichen Person sichern (vgl. Erkennungsdienstliche Erfassung vom 23. März 2017 sowie Berichtsrapport vom 27 März 2017, S. 2). Es gibt damit Spuren, welche mit dem angeordneten DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden können. Mildere, ebenfalls geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Zwar macht der Beschwerdeführer in seiner Replik sinngemäss geltend, es hätte ein Zeugenaufruf erfolgen müssen. Wie aus dem Polizeibericht vom 25. März 2017 hervorgeht, konnten andere Personen aber nicht gesichtet werden. Zudem kommt einem allfälligen DNA-Hit höhere Beweiskraft zu. Die verfügte Profilerstellung erweist sich auch als verhältnismässig. Bei der Erstellung eines DNA-Profils handelt es sich um einen leichten Grundrechtseingriff (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.3.3). Das öffentliche Interesse an der Aufklärung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikts überwiegt damit. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
• dem Beschuldigten/Beschwerdeführer
• der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
• der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.__
(mit den Akten)
Bern, 26. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.