ABS 2022 65 - Wirtschaftlichkeit einer selbständigen Tätigkeit - Berücksichtigung von Berufsaus-lagen im Existenzminimum / Pfändung einer festen Verdienstquote trotz variablem Einkommen / Voraussetzungen einer stillen Lohnpfändung
Obergericht
des Kantons Bern
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
Cour suprême
du canton de Berne
Autorité de surveillance
en matière de poursuite
et de faillite
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 04
Fax +41 31 634 50 53
aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Entscheid
ABS 22 65
ABS 22 84
Bern, 5. Juli 2022
Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter und
Oberrichterin Falkner
Gerichtsschreiberin Bank
Verfahrensbeteiligte A.__
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Gegenstand Beschwerde (Art. 17 SchKG)
Regeste:
Wirtschaftlichkeit einer selbständigen Tätigkeit – Berücksichtigung von Berufsauslagen im Existenzminimum
Die Tätigkeit als Agent (Art. 418a ff. OR) stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Daran ändert nichts, dass im Sozialversicherungsrecht allenfalls von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen wird, zumal dieses den Begriff des Einkommens aus unselbständiger selbständiger Erwerbstätigkeit autonom definiert (E. 4.3).
Ist die selbständige Erwerbstätigkeit eines Schuldners dauerhaft unrentabel, kommt einem Fahrzeug, das er für die Ausübung dieser Tätigkeit braucht, kein Kompetenzcharakter im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 bzw. Art. 93 Abs. 1 SchKG zu. Entsprechende Auslagen sind daher bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (E. 4.2, 4.4). Demgegenüber stellen Ausgaben für die auswärtige Verpflegung trotz fehlender Rentabilität der Geschäftstätigkeit anrechenbare Ausgaben dar (E. 4.6).
Pfändung einer festen Verdienstquote trotz variablem Einkommen
Die Pfändung einer festen Verdienstquote trotz variablem Einkommen ist zulässig und insbesondere angezeigt, wenn der Schuldner keine Abrechnungen Unterlagen einreicht, die eine Bestimmung des effektiv jeden Monat Verdienten zulassen (E. 5.1 f.).
Voraussetzungen einer stillen Lohnpfändung
Für die Gewährung einer stillen Lohnpfändung müssen kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens (1) muss der Schuldner glaubhaft machen, dass sein Arbeitsplatz gefährdet ist. Zweitens (2) müssen sämtliche Gruppengläubiger der «stillen Lohnpfändung» zustimmen. Drittens (3) muss ein glaubhaftes Versprechen des Schuldners vorliegen, den gepfändeten Monatsbetrag regelmässig abzuliefern (E. 6.2 f.).
Erwägungen:
I.
1. A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird in der Pfändungsgruppe Nr. __ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt), von drei verschiedenen Gläubigern über eine Forderungssumme von insgesamt CHF 40'669.20 betrieben. Am 24. Januar 2022 wurde die Pfändung vollzogen. Nach Einreichung weiterer Unterlagen berechnete das Betreibungsamt am 24. Februar 2022 das Existenzminimum des Beschwerdeführers, wobei es eine pfändbare Lohnquote von CHF 569.00 festlegte (variables Einkommen von monatlich CHF 3'659.00; abzüglich Grundbedarf CHF 1'200.00, Miete CHF 1'290.00, auswärtige Verpflegung CHF 200.00, Arbeitsfahrten Auto CHF 400.00, ausmachend Existenzminimum in der Höhe von CHF 3'090.00; Vernehmlassungsbeilage [VB] 1, 2, 9).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 7. März 2022 (Postaufgabe gleichentags) gelangte der Beschwerdeführer an die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssaschen (ABS 22 65). Er beantragte, es seien bei der Berechnung seines Existenzminimums monatliche Reisespesen in der Höhe von CHF 1'163.00 zu berücksichtigen (Existenzminimum neu CHF 3'853.00). Zudem sei das Betreibungsamt anzuweisen, während der Dauer der Lohnpfändung keine Teilzahlungen (Abschlagzahlungen) an die Gläubiger zu leisten und es sei ihm eine stille Lohnpfändung zu gewähren.
Zur Begründung führte er aus, das Betreibungsamt habe nicht berücksichtigt, dass bei seinem variablen Einkommen Ferien mit einem Lohnbestandteil von 8 1/3% abgegolten würden. Im Falle von Ferien Krankheit erhalte er keinen Lohn und damit sei sein Existenzminimum mit der Pfändung nicht mehr gewährleistet. Daher dürfe das Betreibungsamt keine Teilzahlungen an die Gläubiger leisten, sondern müsse ihm die fehlenden Einnahmen zurückerstatten.
Für seine Geschäftstätigkeit sei er auf ein Auto angewiesen. Zwischen dem 16. September 2021 bis 29. Dezember 2021 (104 Tage) habe er Benzinkosten in der Höhe von CHF 1'291.80, mithin CHF 12.42 pro Tag gehabt. Er habe zudem ein Auto (für 66 Tage) mieten müssen und dafür CHF 3'018.15 bezahlt (CHF 45.73/Tag). Täglich seien ihm für Benzin und Miete folglich Kosten in der Höhe von CHF 58.15 entstanden. Monatlich müsse er während mindestens 20 Tagen arbeiten. Das ergebe Auslagen für den Arbeitsweg in der Höhe von CHF 1'163.00 pro Monat.
Im Übrigen werde seine Arbeitstätigkeit durch die Lohnpfändung gefährdet. Diese habe bei seiner Arbeitgeberin Zweifel und Fragen erzeugt. Daher sei ihm eine stille Lohnpfändung zu gewähren.
2.2 In seiner Vernehmlassung vom 21. März 2022 beantragte das Betreibungsamt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Es hielt fest, der Beschwerdeführer habe es trotz mehrmaliger Aufforderung unterlassen, seine Provisionsabrechnungen einzureichen. Gestützt auf die Gutschriftsanzeigen der B.__ AG (Bank) und die Angaben der C.__ GmBH habe er zwischen September 2021 und Februar 2022 im Monat durchschnittlich CHF 3'636.10 Einkommen erzielt. Gemäss Spesenreglement der C.__ GmBH müsse der Beschwerdeführer als Agent neben den Autospesen weitere Auslagen wie Bürokosten, Berufskleider, Telefonspesen, Berufswerkzeuge, Hotelübernachtungen und Repräsentationsspesen selber tragen. Der Beschwerdeführer habe allerdings lediglich Autospesen und Kosten für die auswärtige Verpflegung geltend gemacht. Ziehe man diese Spesen (Auto CHF 1'163.00 und auswärtige Verpflegung CHF 200.00) ab, erziele er ein Nettoeinkommen von monatlich durchschnittlich CHF 2'273.00. Daraus resultiere ein monatlicher Fehlbetrag von CHF 633.05 (CHF 2'273.00 abzüglich Grundbetrag CHF 1'200.00 und Miete CHF 1'290.00, ausmachend Existenzminimum von CHF 2'906.15). Der Beschwerdeführer sei folglich nicht in der Lage, mit seiner selbständigen Tätigkeit sein Existenzminimum zu erwirtschaften. Dies werde durch die Steuerdaten 2020 (Einkommen abzgl. Berufsspesen führe zu monatlichem Einkommen von CHF 562.10) sowie die Schuldner-Information des Beschwerdeführers bestätigt (Schulden 2020: CHF 8'500.00; 2021: CHF 75'500.00 / Verlustscheine 2019 CHF 17'956.55; 2020: CHF 15'640.85; 2021: CHF 1'399.20). Es handle sich bei der Agenten-Tätigkeit des Beschwerdeführers folglich seit mindestens dem Jahr 2019 um ein dauerhaft unwirtschaftliches Geschäft. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, in seinem Beruf eine Beschäftigung als Arbeitnehmer zu finden, ohne auf öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein. Aufgrund des dauerhaft unwirtschaftlichen Geschäfts habe das Betreibungsamt am 18. März 2022 eine Revision der Lohnpfändung vorgenommen. Im Existenzminimum seien nur noch der Grundbedarf und der Mietzins berücksichtigt worden.
Die neue Lohpfändung gehe an den Beschwerdeführer als selbständiger Gewerbebetreibender. Er müsse seine Pfändungsquoten ab sofort selber abliefern. Der Mietzins sei für einen Einpersonenhaushalt zu hoch. Gestützt auf die Angaben des Sozialdienstes D.__ könnten beim Beschwerdeführer Wohnkosten von maximal CHF 900.00 (exkl. Nebenkosten) bzw. CHF 1'080.00 (inkl. Nebenkosten von 20%) berücksichtigt werden. In Zukunft würden zudem die Bestätigungen seiner Mitbewohnerin, dass er die Miete regelmässig überweise, nicht mehr akzeptiert. Er habe die Mietzinszahlungen mittels Bankbelegen zu beweisen.
Bis zum heutigen Tag habe die C.__ GmBH noch keine Pfändungsquote abgeliefert. Die Verteilung an die Gläubiger werde erst nach Ablauf des Verdienstpfändungsjahres vorgenommen. Sofern Geld vorhanden sei und der Beschwerdeführer Ferien und/oder Krankheit nachweise, würden nötigenfalls Ausgleichszahlungen an ihn geleistet, um sein Existenzminimum zu sichern.
Die Voraussetzungen für eine stille Lohnpfändung seien nicht gegeben. Es würden die Zustimmungen der Gläubiger fehlen. Zudem lege der Beschwerdeführer seine Buchhaltung nicht offen, weshalb nicht kontrolliert werden könnte, ob er seine gepfändete Quote korrekt abliefere. Im Übrigen sei dieses Rechtsbegehren obsolet geworden, weil der Beschwerdeführer seine Pfändungsquoten nun selbständig an das Betreibungsamt abzuliefern habe.
2.3 Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 26. März 2022 erneut zum Streitgegenstand Stellung (ABS 22 65). Er erklärte, er betreibe keineswegs ein dauerhaft unrentables Geschäft, sondern eine Tätigkeit, die von grossen Schwankungen und Fluktuationen abhänge und unter der Coronapandemie gelitten habe. Er sei nicht selbständig, sondern arbeite seit Jahren für die C.__ GmBH. Seine Arbeitgeberin gebe ihm Anweisungen über Verkaufsziele und kontrolliere regelmässig sein Geschäft. Zudem habe er ein Konkurrenzverbot. Die Sozialversicherungs- und Pensionskassenbeiträge würden von ihm und seiner Arbeitgeberin zu gleichen Teilen übernommen. Nur weil er keinen fixen Lohn erziele, bedeute dies noch nicht, dass er keine Festanstellung habe. Er habe zudem Kurzarbeitsentschädigungen erhalten. Entsprechend müsse das Betreibungsamt die Berufsauslagen berücksichtigen. Durch die Neuberechnung des Betreibungsamtes werde er an der Ausübung seines Berufs gehindert.
2.4 Mit Eingabe vom 26. März 2022 (Postaufgabe am 28. März 2022) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Revision der Lohnpfändung vom 18. März 2022 durch das Betreibungsamt und beantragte, die Lohnpfändung sei auf seinen variablen Lohn anzupassen, es seien keine Abschlagzahlungen an die Gläubiger zu leisten und ihm seien für seine Arbeitsfahrten monatlich CHF 1'163.00 im Existenzminimum zu berücksichtigen (ABS 22 84).
Zur Begründung führte er (soweit nicht bereits erwähnt) aus, dass er nicht selbständig, sondern bei der C.__ GmBH angestellt sei. Er sei auf ein Fahrzeug angewiesen. Dies verursache monatliche Kosten von CHF 1'163.00 (Berechnung vgl. ABS 22 65). Ohne Berücksichtigung dieser Auslagen, werde sein Existenzminimum verletzt. So falle er in eine Schuldenspirale.
Obwohl das Betreibungsamt wisse, dass er einen variablen Lohn erziele, habe es die Pfändung einer festen Quote angeordnet. Dies müsse korrigiert werden. Sein Lohn sei sehr variabel und die Coronapandemie habe dies noch schlimmer gemacht. Wenn er krank sei Ferien beziehe, erhalte er keinen Lohn. Das Betreibungsamt müsse dies berücksichtigen. Er könne keine feste Lohnquote bezahlen.
2.5 Der Instruktionsrichter vereinigte die Verfahren ABS 22 65 und ABS 22 84 mit Verfügung vom 30. März 2022 unter der Verfahrensnummer ABS 22 65.
2.6 Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 11. April 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde im Verfahren ABS 22 84.
Es argumentierte, der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht in der Lage, mit seinem Verdienst allen Gläubigerforderungen nachzukommen. Er lebe über seinen Verhältnissen und bestreite seinen Lebensunterhalt mindestens teilweise zu Lasten seiner Gläubiger. Mit seiner Agententätigkeit für die C.__ GmBH könne er sein Existenzminimum nicht decken. Daher sei seit mindestens 2019 – mithin bereits vor der Coronapandemie – von einer dauerhaft unrentablen Tätigkeit auszugehen. Ohnehin seien die Gründe für das Defizit unerheblich. Eine neue Arbeitsstelle zu suchen, liege auch im (finanziellen) Interesse des Beschwerdeführers.
Wenn der Beschwerdeführer behaupte, er sei kein selbständiger Agent, sondern Arbeitnehmer der C.__ GmBH, könne ihm nicht gefolgt werden. Wenn man von einem Arbeitsverhältnis ausgehen würde, habe die Arbeitgeberin die vollen Auslagen des Beschwerdeführers zu bezahlen (Auto, Benzin, auswärtige Verpflegung, vgl. Art. 327a Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]). Eine gegenteilige Vereinbarung sei nichtig (Art. 327a Abs. 2 OR). Mit diesem Zuschlag könne der Beschwerdeführer ein Auto leasen. Die C.__ GmBH habe darüber hinaus ein Arbeitsverhältnis verneint und ausdrücklich erklärt, es liege ein Agenturvertrag vor. Damit gelte der Beschwerdeführer als selbständiger Gewerbetreibender (Art. 418 ff. OR) mit entsprechenden Konsequenzen für die Berechnung des Existenzminimums – nur der Nettolohn werde für die Verdienstpfändung einbezogen.
Vorliegend sei trotz variablem Einkommen eine feste Quote gepfändet worden. Der Beschwerdeführer habe seine Buchhaltung bisher nicht offengelegt. Daher könne nicht verifiziert werden, ob er die gepfändeten Quoten korrekt abliefere. Entsprechend sei eine feste Quote gepfändet worden. Um einen Eingriff in sein Existenzminimum zu vermeiden, könne er seinen monatlichen Verdienst nachweisen. So könne eine allenfalls erforderliche Ausgleichszahlung vorgenommen und damit das Existenzminimum des Beschwerdeführers geschützt werden.
2.7 Mit Verfügung vom 12. April 2022 ordnete der Instruktionsrichter – vorbehältlich allfälliger umgehend einzureichender Bemerkungen – keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht.
2.8 Daraufhin nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2022 ein weiteres Mal zum Verfahren Stellung. Er hielt fest, er könne aufgrund des Konkurrenzverbotes nicht für einen anderen Arbeitgeber arbeite. Er sei wirtschaftlich von der C.__ GmBH abhängig. Die Auslagen für die auswärtige Verpflegung seien nicht notwendigerweise von der Arbeitgeberin zu übernehmen. Tatsache sei ferner, dass das Spesenreglement genau definiere, welche Kosten er zu tragen habe. Daher seien diese Kosten auch im Existenzminimum zu berücksichtigen. Er führe keine Buchhaltung, was er als Angestellter auch nicht tun müsse. Entsprechend könne er auch nichts vorlegen.
2.9 Diese Stellungnahme wurde dem Betreibungsamt mit Verfügung vom 21. April 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Es liess sich nicht mehr vernehmen.
II.
1.
1.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1).
1.2 Die Beschwerde wegen Verletzung von Pfändungsvorschriften ist innert zehn Tagen seit Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde zu erheben (Art. 17 Abs. 2 SchKG; BGE 107 III 7 E. 2). Nach konstanter Praxis der Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde einzutreten, wenn sie in Kenntnis der Einkommenspfändung vor Empfang der Pfändungsurkunde erhoben wurde. Die Pfändungsurkunde wurde vorliegend noch nicht zugestellt. Die Beschwerde ABS 22 65 erfolgte damit fristgerecht.
1.3 Nach neuerer Praxis der Aufsichtsbehörde (publizierter Entscheid ABS 19 197 vom 24. September 2019) ist der Schuldner, der eine «stille Lohnpfändung» verlangt, in der Regel auch dann zur Beschwerde legitimiert, wenn die Lohnpfändung dem Arbeitgeber bereits angezeigt worden ist, weil auch die Rücknahme einer offenen Lohnpfändung einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses entgegenwirken kann und damit im Interesse des Schuldners ist.
1.4 Gestützt auf die im Zuge der Vernehmlassung getätigten Abklärungen nahm das Betreibungsamt am 18. März 2022 eine Revision der Pfändung vor (Art. 93 Abs. 3 SchKG), allerdings zu Ungunsten des Beschwerdeführers (neu im Existenzminimum nur Berücksichtigung des Grundbetrags CHF 1'200.00 und der Miete CHF 1'290.00; ergänzende VB 2). Sie zeigte dem Beschwerdeführer die Verdienstpfändung im Umfang von CHF 1'165.00 direkt an (ergänzende VB 2). Auch gegen diese Berechnung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (ABS 22 84).
Demgegenüber erhob der Beschwerdeführer gegen die am 18. März 2022 erfolgte Herabsetzung des Mietzinses per 1. Juli 2022 auf CHF 1'080.00 (VB 18) keine Beschwerde. Dieser Punkt stellt folglich keinen Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren dar.
1.5 Auf die Beschwerden wird eingetreten.
III.
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass seine Auslagen für die Arbeitsfahrten nicht ausreichend im Existenzminimum berücksichtigt worden seien (CHF 400.00 anstelle von CHF 1'163.00) bzw. mit der Revision der Lohnpfändung vom 18. März 2022 gemeinsam mit den Kosten für die auswärtige Verpflegung gar nicht mehr berücksichtigt worden seien.
1.2 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Massgebend für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (vgl. Beilage 1 des Kreisschreibens Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. Januar 2011 [nachfolgend: KS B1]). Ist ein Auto zufolge Kompetenzcharakter im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG unpfändbar, sind entsprechend auch dessen Betriebskosten beim Existenzminimum einzurechnen (Ziff. II.4.d KS B1). Es handelt sich dabei um nicht pfändbares Einkommen bzw. Vermögen (Art. 92 Abs. 1 [Ziff. 3] bzw. Art. 93 Abs. 1 SchKG; vgl. BGE 140 III 337 E. 5.2; Vonder Mühll, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 13, N. 22 zu Art. 92 SchKG und N. 28 zu Art. 93 SchKG).
Eine der Voraussetzungen, damit Berufswerkzeuge Kompetenzcharakter besitzen, ist die Wirtschaftlichkeit des ausgeübten Berufs. Damit diese Voraussetzung gegeben ist, müssen zwei Kriterien erfüllt sein: Einerseits muss die individuelle Existenzfähigkeit des Schuldners und andererseits die allgemeine Wirtschaftlichkeit des Hilfsmittels im Rahmen des Betriebes gewährleistet sein (BGE 87 III 61, 62). Bezüglich der individuellen Existenzfähigkeit geht es darum, dass der Betrieb des Schuldners immerhin so viele Einnahmen abwirft, dass er sämtliche Geschäftsauslagen decken und auch den Lebensunterhalt bestreiten kann. Ist dies nicht der Fall, so ist der Betrieb dauernd defizitär und es rechtfertigt sich nicht, diesen auf Kosten der Gläubiger weiterzuführen (BGE 86 III 47 E. 2; Winkler, in: Schulthess Kommentar, 4. Aufl. 2017, N. 32 zu Art. 92 SchKG; Vonder Mühll, a.a.O., N. 1 zu Art. 93 SchKG). Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit spielt bei der Beurteilung der Berufskompetenz mithin eine zentrale Rolle. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 sowie Art. 93 Abs. 1 SchKG will die Existenz des Schuldners sichern. Allerdings nicht, wenn die Verwendungskosten des Fahrzeugs in keinem vernünftigen Verhältnis zum Ertrag stehen (vgl. BGE 80 III 106, 110; Vonder Mühll, a.a.O., N. 1 zu Art. 93 SchKG). Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG sowie Art. 93 SchKG haben einen lohnenden, konkurrenzfähigen und nicht einen defizitären Beruf im Auge. Als unterste Grenze ist das Existenzminimum zu bezeichnen, das der Schuldner aus dem Nettoerlös seiner Berufstätigkeit decken können sollte (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., N. 1 zu Art. 93 SchKG; Kren Kostkiewicz, in: OFK, 20. Aufl. 2020, N. 38 zu Art. 93 SchKG).
1.3 Dass das Betreibungsamt vorliegend davon ausging, dass der Beschwerdeführer als Agent im Sinne von Art. 418a ff. OR, mithin als selbständiger Gewerbetreibender, anzusehen ist, ist mit Blick auf die erhältlich gemachten Unterlagen nicht zu beanstanden. Zwischen dem Beschwerdeführer und der C.__ GmBH besteht ein Agenturvertrag. Darin wurde eine für einen Agenturvertrag typische Vermittlungsprovision (Art. 418g OR, §3, 5) sowie ein entgeltliches Konkurrenzverbot (Art. 418d Abs. 2 OR, §4, 10) vereinbart (ABS 22 84 Beschwerdebeilage [BB]). Darüber hinaus bestätigte die C.__ GmBH gegenüber dem Betreibungsamt explizit, dass der Beschwerdeführer in keinem festen Arbeitsverhältnis stehe, sondern ein Agenturvertrag auf Provisions- und Erfolgsbasis vereinbart worden sei (VB 10).
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, dass das Betreibungsamt von einem Arbeitsverhältnis nach Art. 319 ff. OR hätte ausgehen müssen. Weder dem Agenturvertrag vom 1. April 2015 (ABS 22 84 BB) noch dem Spesenreglement vom 25. Februar 2021 (VB 11) kann ein Subordinationsverhältnis in Bezug auf die Organisation der eigenen Tätigkeit und des Zeitmanagements entnommen werden (vgl. Pärli, in: Basler Kommentar zum OR, 7. Aufl. 2020, N. 3 f. zu Art. 418a OR). Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer denn auch nicht explizit geltend. Es widerspricht einem Agenturvertrag zudem nicht, dauernd für einen (und nicht mehrere) Auftraggeber tätig zu sein (vgl. Wortlaut von Art. 418a Abs. 1 OR). Aus dem Umstand, dass die Sozialversicherungsbeiträge angeblich vom Beschwerdeführer und der C.__ GmBH je hälftig getragen würden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn das Sozialversicherungsrecht definiert den Begriff des Einkommens aus unselbständiger selbständiger Erwerbstätigkeit autonom, weshalb zivilrechtlich zwar ein Agenturvertrag vorliegen, das Einkommen indes von den Sozialversicherungsbehörden als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden könnte (Pärli, a.a.O., N. 7 zu Vor Art. 418a-418v OR). Im Übrigen belegte der Beschwerdeführer, der bisher gegenüber dem Betreibungsamt keine Lohnoder Provisionsabrechnungen vorlegen wollte, seine diesbezügliche Behauptung in keiner Weise. An der Annahme des Bestehens eines Agenturvertrags ändern auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege betreffend Überbrückungskredit bzw. Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März 2020 bis Mai 2021 nichts. Den teils mit, teils ohne Logo der C.__ GmBH versehenen Belegen, die sowohl als «Ueberbrückungskredit» als auch als «Kurzarbeitsentschädigung» betitelt sind und – trotz angeblich variablem Einkommen – während 15 Monaten eine gleichbleibende Entschädigung (in der Höhe von CHF 3'344.00) an den Beschwerdeführer belegen (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 26. März 2022, ABS 22 84 BB), kommt kein Beweiswert zu.
1.4 Nach dem Gesagten durfte das Betreibungsamt zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer einen Agenturvertrag mit der C.__ GmBH vereinbarte und entsprechend als selbständiger Gewerbetreibender gilt (vgl. Pärli, a.a.O., N. 3 zu Vor Art. 418a-418v OR und N. 3 zu Art. 418a OR).
Stellt man auf den Grundsatz ab, wonach Rentabilität einer Geschäftstätigkeit nur vorliegt, wenn der Schuldner aus dem Nettoerlös seiner Berufstätigkeit das Existenzminimum decken kann (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., N. 21 zu Art. 92 SchKG), muss hier in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Betreibungsamtes von einem seit mindestens 2019 (mithin bereits vor der Coronapandemie) und damit dauernd unwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer einen im Vergleich zum Pfändungsvollzug vom 24. Januar 2022 wesentlichen höheren Aufwand für seine Berufsfahrten geltend (vgl. VB 2 beim Pfändungsvollzug waren es lediglich CHF 800.00). Gestützt auf diese neuen Angaben würde beim Beschwerdeführer ein monatlicher Fehlbetrag von CHF 633.05 entstehen (variables monatlich Durchschnittseinkommen von CHF 3'636.10 abzüglich Grundbetrag von CHF 1'200.00, Miete CHF 1'290.00, auswärtige Verpflegung CHF 200.00 und Fahrzeug CHF 1'163.00). Damit entsteht ein jährliches Manko von CHF 7'596.60. Der Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben folglich keineswegs in der Lage, sein Existenzminimum zu decken. Er kann mit seinem Einkommen nicht allen Gläubigerforderungen nachkommen. Nichts Anderes ergibt sich aus seinen Steuerdaten 2020 sowie der Schuldner-Information. Er lebt deshalb über seinen Verhältnissen und bestreitet seinen Lebensunterhalt mindestens teilweise zu Lasten seiner Gläubiger. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Wirtschaftlichkeit des schuldnerischen Betriebs verneinte. Dem Fahrzeug des Beschwerdeführers kommt mithin kein Kompetenzcharakter zu, weshalb entsprechende Auslagen auch nicht im Existenzminimum zu berücksichtigen sind.
Durch die Nichtberücksichtigung der Auslagen für die Arbeitsfahrten im Zusammenhang mit seinem dauerhaft unrentablen Geschäft gerät der Beschwerdeführer nicht in eine unhaltbare Notlage. Es bleibt ihm in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Betreibungsamtes etwa die Möglichkeit gewahrt, in seinem Beruf ohne Nutzung eines Fahrzeugs auf eigene Kosten eine Beschäftigung als Arbeitnehmer zu finden eine Erwerbstätigkeit ausserhalb seines bisherigen Berufs zu ergreifen und auf die eine andere Weise so viel zu verdienen, dass er sich ohne öffentliche Unterstützung durchbringen kann (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., N. 66 zu Art. 92 SchKG).
1.5 Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer selbst bei Annahme des Kompetenzcharakters des Autos ohnehin nicht gelungen, Auslagen in der Höhe von CHF 1'163.00 zu belegen. Zwar reichte er Belege betreffend Miete und Benzinkosten ein (BB). Allerdings kann mangels konkreter Angaben Unterlagen zu seinen Berufsfahrten (bspw. Provisionsabrechnungen) – abgesehen vom Umstand, dass er grundsätzlich auf ein Auto angewiesen sei (VB 8) – in keiner Weise verifiziert werden, ob die geltend gemachten Ausgaben einzig beruflichen Zwecken dienten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom 24. Januar 2022 noch Arbeitsfahrten in der Höhe von lediglich CHF 800.00 geltend machte (VB 2).
1.6 Demgegenüber geht das Betreibungsamt fehl in der Annahme, dass gestützt auf die dauerhaft unrentable Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Existenzminimumberechnung auch die Ausgaben für die auswärtige Verpflegung zu streichen sind. Gestützt auf die obigen Ausführungen kann mit Blick auf die mangelnde Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers der Kompetenzcharakter eines Fahrzeugs aberkannt werden. Dies ändert jedoch nichts an seinen Auslagen für die auswärtige Verpflegung. Dies gilt umso mehr, als das Betreibungsamt einkommensseitig nach wie vor vom Verdienst der C.__ GmBH ausgeht. Die Existenzminimumberechnung vom 18. März 2022 ist mithin insofern zu korrigieren, als CHF 200.00 für die auswärtige Verpflegung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. Die Beschwerde ist diesbezüglich teilweise gutzuheissen. Das Betreibungsamt wird angewiesen, die Existenzminimumberechnung vom 18. März 2022 zu korrigieren und als zusätzliche Position «auswärtige Verpflegung» in der Höhe von CHF 200.00 einzurechnen.
2.
2.1 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien keine Teilzahlungen an die Gläubiger zu leisten, weil er Anspruch auf Ausgleichszahlungen habe und es dürfe keine Pfändung einer festen Lohnquote vorgenommen werden, dringt er mit seiner Beschwerde nicht durch.
2.2 Bei variablem Einkommen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwei Pfändungsmethoden zulässig. Entweder wird im Sinne einer Durchschnittsmethode, aufgrund des durchschnittlichen, geschätzten Ertrags und Aufwands das über das Jahr hinweg zu erwartende durchschnittliche Reineinkommen festgestellt und unter Abzug des Existenzminimums ein fester Betrag bestimmt, den der Schuldner monatlich abzuliefern hat. Oder das Betreibungsamt nimmt eine Pfändung des das Existenzminimum Übersteigende vor (Vonder Mühll, a.a.O., N. 52 zu Art. 93 SchKG).
Im ersteren, hier vorliegenden Fall, darf das Betreibungsamt die monatlich eigegangenen Beträge nicht vor Abschluss des Pfändungsjahres an die Gläubiger verteilen, damit am Ende die effektiv das Existenzminimum übersteigenden Betreffnisse festgestellt und allenfalls jene Monate kompensiert werden können, in welchen der Schuldner das Minimum nicht verdient hat (Vonder Mühll, a.a.O., N. 52 zu Art. 93 SchKG). Gestützt auf die Angaben des Betreibungsamtes ist ein entsprechendes Vorgehen geplant – die Verteilung an die Gläubiger wird erst nach Ablauf des Verdienstpfändungsjahres vorgenommen. Es wies zudem daraufhin, dass es dem Beschwerdeführer offenstehe, Ferien und/oder Krankheit nachzuweisen, damit ihm nötigenfalls Ausgleichszahlungen ausgerichtet werden könnten. Dem Beschwerdeführer entsteht durch das Vorgehen des Betreibungsamts mithin kein Nachteil. Sein Existenzminimum ist gewahrt, sofern er die nötigen Belege beim Betreibungsamt jeweils einreicht. Ohnehin lieferte die C.__ GmBH bisher noch keine Pfändungsquote ab, die hätten verteilt werden können.
Um die Methode des «das Existenzminimum Übersteigende zu pfänden» umzusetzen müsste der Beschwerdeführer ferner Abrechnungen Unterlagen einreichen, die eine Bestimmung des effektiv jeden Monat Verdienten zulassen, damit das Betreibungsamt die Kontrolle über die vom Beschwerdeführer abgelieferten Beträge hätte (Vonder Mühll, a.a.O., N. 52 zu Art. 93 SchKG). Der Beschwerdeführer reichte bisher aber keine Provisionsabrechnungen Buchhaltungsunterlagen ein. Damit fehlt dem Betreibungsamt jegliche Kontrollmöglichkeit. Im Übrigen ist kaum glaubhaft, dass der Beschwerdeführer – der seinen Verdienst durch Vermittlungsprovisionen erzielt – über keine Abrechnungen eben dieser Provisionen verfügen soll, die er einreichen könnte. Als gewöhnlicher Arbeitnehmer würde er im Übrigen über Lohnabrechnungen verfügen.
3.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine stille Lohnpfändung beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2 Auf eine «stille Lohnpfändung» besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr schreibt Art. 99 SchKG die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber vor. Obgleich die «stille Lohnpfändung» gesetzlich nicht vorgesehen ist, lässt sie die Praxis zu, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens (1) muss der Schuldner glaubhaft machen, dass sein Arbeitsplatz gefährdet ist. Zweitens (2) müssen sämtliche Gruppengläubiger der «stillen Lohnpfändung» zustimmen. Drittens (3) muss ein glaubhaftes Versprechen des Schuldners vorliegen, den gepfändeten Monatsbetrag regelmässig abzuliefern (Urteil des Bundesgerichts 5A_544/2012 vom 24. Juli 2012; Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, Ergänzungsband zur 2. Auflage 2017, ad N. 45c zu Art. 93 SchKG).
3.3 Vorliegend liegt keine Zustimmung sämtlicher Gläubiger des Beschwerdeführers zur stillen Lohnpfändung vor. Darüber hinaus kann im Betreibungsverfahren bisher nicht von einem kooperativen Verhalten des Beschwerdeführers gesprochen werden. Die Voraussetzungen für die stille Lohnpfändung sind damit offensichtlich nicht gegeben sind. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine Pfändungsquoten nunmehr selbständig an das Betreibungsamt abzuliefern.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Betreibungsamt wird angewiesen, die Existenzminimumberechnung vom 18. März 2022 zu korrigieren und als zusätzliche Position «auswärtige Verpflegung» in der Höhe von CHF 200.00 einzurechnen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
IV.
1. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
Die Aufsichtsbehörde entscheidet:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Das Betreibungsamt wird angewiesen, die Existenzminimumberechnung vom 18. März 2022 zu korrigieren und als zusätzliche Position «auswärtige Verpflegung» in der Höhe von CHF 200.00 einzurechnen.
2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Zu eröffnen:
• dem Beschwerdeführer
• dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland
Bern, 5. Juli 2022
Im Namen der Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen
Der Präsident:
Oberrichter Studiger
Die Gerichtsschreiberin:
Bank
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.