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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2017 7: Obergericht

Die Beschwerdeführerin hat gegen das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2012 Beschwerde eingelegt, um die Konkurseröffnung der B. AG zu erwirken. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin nicht als Organ der B. AG antragsberechtigt sei und ihre Forderung nicht glaubhaft gemacht habe. Die Beschwerdeführerin behauptete betrügerische Handlungen des Verwaltungsrats der B. AG, was vom Gericht jedoch nicht als glaubhaft dargelegt angesehen wurde. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten der zweiten Instanz der Beschwerdeführerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2017 7

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2017 7
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Versicherungsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2017 7 vom 08.06.2017 (AG)
Datum:08.06.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2017 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 59 [...] 7 Art. 13 IVG; KLV Anhang 1 Ziff. 10 Komplementärmedizin...
Schlagwörter : Homöopathie; Behandlung; Wissenschaft; Vorkehr; Vorkehren; Bereich; Weiterbildung; Eingliederung; Invalidenversicherung; Voraussetzung; Versicherungsgericht; Ärztliche; Klassische; Leistungspflicht; Ärzte; Ärztinnen; Wissenschaftlichkeit; Massnahme; Arzneimittel; Spezialitäten; Beschränkungen; Obergericht; Abteilung; Komplementärmedizin; Fähigkeitsprogramm; Voraussetzungen
Rechtsnorm:Art. 118a BV ;Art. 3 ATSG ;
Referenz BGE:123 V 53; 124 V 108;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2017 7

2017 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 59

[...] 7 Art. 13 IVG; KLV Anhang 1 Ziff. 10 Komplementärmedizin Für medizinische Vorkehren im Bereich Ärztliche Klassische Homöopa- thie besteht dann eine Leistungspflicht des obligatorischen Krankenver- sicherers und damit der IV, wenn die Vorkehren getroffen wurden durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung in Homöopathie, die dem Fähigkeitsprogramm Homöopathie (SVHA) entspricht. Betreffend die Voraussetzungen der Wissenschaftlichkeit der homöopathischen Behand- lung sowie der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der in die Spezialitätenliste aufgenommenen homöopathischen Präparate ist trotz bzw. bei laufender Evaluation von der Fiktion auszugehen, dass diese erfüllt sind (E. 3. f.). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 8. Juni 2017, i.S. Krankenversicherung X gegen IV-Stelle Kt. Aargau, Beigeladene A.P. (VBE.2017.116). Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollen-
deten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburts-
2017 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 60

gebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Mass-
nahmen. (...)
2.2.-2.3.
(...)
3.
3.1.
Als medizinische Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung
gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medi-
zinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Er-
folg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3
GgV). Die Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die
Behandlung, die vom Arzt selbst auf seine Anordnung durch
medizinische Hilfspersonen in Anstaltsoder Hauspflege vorge-
nommen wird (lit. a) und die Abgabe der vom Arzt verordneten Arz-
neien (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch
auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwen-
digen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umstän-
den bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG); denn das Ge-
setz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese
im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der
voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem
vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 108
E. 2a S. 110).
3.2.
Eine Behandlungsart entspricht bewährter Erkenntnis der
medizinischen Wissenschaft, wenn sie von Forschern und Praktikern
der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das
Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich
einer bestimmten Therapie (BGE 123 V 53 E. 2b/aa S. 58). Die für
den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissen-
schaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die medizinischen Massnah-
men der Invalidenversicherung Anwendung. Eine Vorkehr, welche
mangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische
Krankenversicherung zu übernehmen ist, kann grundsätzlich auch
nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 13 IVG zu Las-
ten der Invalidenversicherung gehen (Urteil des Bundesgerichts
2017 Sozialversicherungsrecht 61

8C_590/2011 vom 13. Juni 2011 E. 2.4 mit Hinweisen). Medizini-
sche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung sowie
Analysen und Arzneimittel (Art. 4bisIVV) werden somit nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt sind.
3.3.
Gemäss Anhang 1 Ziff. 10 Komplementärmedizin zur Kranken-
pflege-Leistungsverordnung (KLV) befindet sich die Ärztliche
Klassische Homöopathie betreffend die Wissenschaftlichkeit noch
"in Evaluation", was eine Leistungspflicht des obligatorischen Kran-
kenversicherers sowie folglich der IV grundsätzlich ausschliesst (Ur-
teil des Bundesgerichts I 330/04 vom 29. November 2004 E. 3).
Hierzu im Widerspruch besteht jedoch gemäss KLV für den
Krankenversicherer gleichwohl dann eine Leistungspflicht, wenn die
Behandlung durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung in
Homöopathie, die dem Fähigkeitsprogramm Homöopathie (SVHA)
vom 1. Januar 1999, revidiert am 10. September 2015, entspricht, er-
folgte. Als Folge wurden denn auch verschiedene homöopathische
Heilmittel für einen befristeten Zeitraum in die durch das Bundesamt
für Gesundheit (BAG) erstellte Liste der pharmazeutischen
Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel (Spezialitätenliste
(SL); Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 64 KVV) aufgenommen, in wel-
che grundsätzlich nur diejenigen Arzneimittel aufgenommen werden,
deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nachge-
wiesen ist (vgl. Art. 65 ff. KVV; Art. 30 KLV; Urteil des Bundesge-
richts 8C_523/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.3; vgl. ferner
Art. 118a BV).
3.4.
Gemäss Rz. 1205 des Kreisschreibens über die medizinischen
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME; in
den für den massgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassungen) gelten für
jene Medikamente, welche auf der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt
werden, die in Art. 2 Abs. 3 GgV genannten Voraussetzungen als er-
füllt. Hinsichtlich der in der SL enthaltenen Beschränkungen
(Limitationen) der Medikamentenabgabe gilt in der IV folgendes:
1. Mengenmässige Beschränkungen (Beschränkungen der Packungs-
grösse der Punktzahl für ein bestimmtes Produkt eine Pro-
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duktegruppe) sind nicht zu berücksichtigen. 2. Beschränkungen auf
bestimmte Indikationen sind in der Regel zu beachten. 3. In der SL
vereinzelt vorgesehene besondere Kostengutsprachen sind in der IV
nicht erforderlich (KSME Rz. 1208). In Übereinstimmung mit dem
unter E. 3.3. Erwähnten werden gemäss KSME Rz. 1209 "(n)achfol-
gend aufgeführte komplementärmedizinische Verfahren (...) unter
den gleichen Bedingungen und Auflagen wie sie in der obligato-
rischen Krankenpflegeversicherung OKP bzw. in der Krankenpflege-
Leistungsverordnung KLV definiert sind, im Zeitraum vom 1.1.2012
bis zum 31.12.2017 auch von der Invalidenversicherung über-
nommen: Akupunktur, Antroposophische Medizin, Arzneimittel-
therapie der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM), Ärztliche
Klassische Homöopathie, Phytotherapie und Störfeldtherapie (Neu-
raltherapie nach Huneke). Voraussetzung ist, dass sie durch
Ärztinnen und Ärzte mit einer in der KLV definierten Weiterbildung
im entsprechenden komplementärmedizinischen Fachgebiet und die
Anerkennung durch die entsprechende Fachgesellschaft ausgeführt
werden".
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin argumentierte in ihrer Verfügung vom
21. Dezember 2016 (...) sinngemäss, die durchgeführte homöopa-
thische Behandlung sei nicht zu übernehmen, da (...) solche Behand-
lungen nicht parallel zur schulmedizinischen Behandlung übernom-
men werden könnten.
4.2.
4.2.1.
Gemäss KSME Rz. 1209 i.V.m. KLV Anhang 1 Ziff. 10 Kom-
plementärmedizin besteht wie in E. 3. hiervor dargelegt für medizini-
sche Vorkehren im Bereich Ärztliche Klassische Homöopathie dann
eine Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers und
damit der IV, wenn die Vorkehren getroffen wurden durch Ärzte und
Ärztinnen mit einer Weiterbildung in Homöopathie, die dem Fähig-
keitsprogramm Homöopathie (SVHA) vom 1. Januar 1999, revidiert
am 10. September 2015, entspricht. Der Fähigkeitsausweis Homöo-
pathie regelt die Weiterbildung und Rezertifizierung für die Homöo-
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pathie im ambulanten und stationären Bereich. Die Rezertifizierung
erfolgt alle drei Jahre und umfasst pro Jahr 25 Stunden Fortbildung
in Homöopathie. Die Fähigkeitsausweise werden von der Weiter-
und Fortbildungskommission des SVHA verwaltet und rezertifiziert
(Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 1999 (letzte Revision: 10. Sep-
tember 2015) vgl. KLV Anhang 1 Ziff. 10 Komplementärmedizin
Homöopathie (SVHA) Fn. 37). Betreffend die Voraussetzungen der
Wissenschaftlichkeit der homöopathischen Behandlung sowie der
Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der in die SL
aufgenommenen homöopathischen Präparate ist gemäss dem in E. 3.
Ausgeführten trotz bzw. bei laufender Evaluation von der Fiktion
auszugehen, dass diese erfüllt sind.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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