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Urteil Rekursgericht im Ausländerrecht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 88: -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 3. Juli 2013 in einem Fall bezüglich der Aberkennung einer Forderung entschieden. Die Kläger A. und B. wurden vertreten durch A. und haben gegen die C. AG geklagt. Das Bezirksgericht Affoltern trat auf die Aberkennungsklage nicht ein und setzte die Gerichtskosten auf Fr. 11'000 fest. Die Kläger wurden zur Zahlung von weiteren Kosten und einer Parteientschädigung verurteilt. Es gab Unstimmigkeiten bezüglich des Rechtsmittels, welches letztendlich als Kostenrekurs / Kostenbeschwerde eingereicht wurde. Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Kosten den Beschwerdeführern auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2011 88

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2011 88
Instanz:-
Abteilung:Rekursgericht im Ausländerrecht
- Entscheid AGVE 2011 88 vom 09.06.2011 (AG)
Datum:09.06.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 357 2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 357 [...] 88 Nichtverlängerung...
Schlagwörter : Aufenthalt; Vater; Schweiz; Familie; Familien; Aufenthaltsbewilligung; Kinder; Altersjahr; Rekursgericht; Mutter; Kindes; Betreuung; Beschwerdeführers; Unterstützung; Beschwerden; Einspracheentscheide; Nichtverlängerung; Beziehung; Ausländerrecht; Ehemann; Obhut; Kindeswohl; Mexiko; Zeitpunkt; Familienmitglieder; Berücksichti-
Rechtsnorm:Art. 10 KRK ;
Referenz BGE:135 I 143; 135 I 153;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2011 88

2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 357

[...]

88 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich ma- chen Werden nach einer gescheiterten ehelichen Beziehung die Aufenthaltsbe- willigungen mehrerer Familienmitglieder nicht mehr verlängert, ist bei Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsanspruch unter Berücksichti- gung der Gesamtsituation der Familie sowie des Kindswohls zu beurtei- len, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen. I.c. sind aufgrund der besonderen Umstände wichtige persönliche Gründe für den weiteren Verbleib in der Schweiz gegeben, bis das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (E. II./5.2.4. f.).
2011 Rekursgericht im Ausländerrecht 358

Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Juni 2011 in Sachen M.L.S.A., F.A.A.S. und I.A.S. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2011.12).
Sachverhalt (Zusammenfassung)
Die mexikanischen Beschwerdeführer reisten im August 2008
im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielten
Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater
(ebenfalls Mexikaner). Dieser verfügte aufgrund seiner Erwerbstätig-
keit in der Schweiz bereits über eine Aufenthaltsbewilligung. Ende
Mai 2010 trennten sich die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann.
Die Beschwerdeführer 2 und 3 wurden unter die Obhut ihrer Mutter
gestellt, welche sie auch bis anhin betreut hatte. Das MKA verfügte
aufgrund der gescheiterten ehelichen Beziehung im August 2010 die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerde-
führer und wies diese aus der Schweiz weg.

Aus den Erwägungen
II.
5. [...]
5.2.4.
Wie bereits erwähnt wurde, ist bei Familien nicht die Situation
der einzelnen Familienmitglieder isoliert, sondern vielmehr die Fa-
milie als Ganzes zu betrachten. Zudem ist das Kindeswohl zu be-
rücksichtigen, welches gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) bei allen
Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vorrangi-
ger Bedeutung ist, und im Einzelfall einen weiteren Aufenthalt erfor-
derlich machen kann (vgl. BGE 135 I 153, E. 2.2.2; BGE 135 I 143,
E. 2.3; BVGE C-8128/2008 vom 13. Dezember 2010, E. 7).
Vorliegend erscheint zum einen wesentlich, dass es dem Ehe-
mann bzw. Vater der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung
2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 359

der Vorinstanz - nicht ohne weiteres zugemutet werden kann, zusam-
men mit seinen Kindern nach Mexiko zurückzukehren, um diese bei
der Wiedereingliederung in die heimatlichen Verhältnisse zu unter-
stützen. Die Rückkehr nach Mexiko hätte mit grosser Wahrschein-
lichkeit zur Folge, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdefüh-
rer seine erfolgreiche berufliche Position, welche er sich in den letz-
ten 14 Jahren [bei seiner heutigen Arbeitgeberin] aufgebaut hat
und darin gipfelte, dass ihm von seiner Firma die Gelegenheit gebo-
ten wurde, eine Anstellung in der Schweiz zu übernehmen, verlieren
würde und in Mexiko von vorne beginnen müsste. Ein solcher Neu-
anfang wäre voraussichtlich mit massiven negativen wirtschaftlichen
Folgen verbunden, was sich selbstredend auf die Situation der ge-
samten Familie auswirken würde.
Im Weiteren ist der vorliegende Sachverhalt insofern speziell,
als die Beschwerdeführer 2 und 3 zwar mit Eheschutzurteil des Ge-
richtspräsidiums B. vom 17. Februar 2010 vorläufig unter die Obhut
der Beschwerdeführerin 1 gestellt wurden, es sich jedoch deutlich
abzeichnet, dass die beiden gemeinsamen Kinder beabsichtigen, in
absehbarer Zukunft mit dem Vater zusammenzuleben, spätestens ab
dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin 1 die Schweiz
verlassen muss. Mit dem Entscheid der Kinder sind die Eltern grund-
sätzlich einverstanden. Bei dieser Sachlage sowie unter Berücksichti-
gung des jugendlichen Alters der Beschwerdeführer 2 und 3, ihrer
bereits weit fortgeschrittenen Integration in die schweizerischen Ver-
hältnisse und der sehr guten persönlichen Beziehung zum Vater ste-
hen einem solchen Obhutswechsel grundsätzlich weder rechtliche
noch tatsächliche Hindernisse entgegen. Gleichzeitig ist nicht er-
sichtlich, weshalb ein neues Familiennachzugsgesuch des Vaters der
Beschwerdeführer 2 und 3 für seine beiden Söhne im Falle des Ob-
hutswechsels nicht bewilligt werden sollte (vgl. Art. 44 AuG sowie
Art. 10 Abs. 1 KRK). Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten,
dass der Vater der Beschwerdeführer 2 und 3 zurzeit zwar nicht über
eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt (Art. 44 lit. b AuG), jedoch
einen Verdienst erzielt, welcher ihm die Finanzierung einer solchen
erlauben würde (vgl. Urteil des Rekursgerichts vom 12. November
2004, BE.2004.00021, E. II/4b). Aufgrund dieser klaren Ausgangs-
2011 Rekursgericht im Ausländerrecht 360

lage kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht
darüber hinweggesehen werden, dass den Beschwerdeführern 2 und
3 selbst bei einer Abweisung des Rechtsmittels der weitere Aufent-
halt zu bewilligen wäre, sobald das entsprechende Familiennach-
zugsgesuch gestellt wird.
Im Moment leben beide Kinder noch bei der Mutter. Während
der Beschwerdeführer 2 aufgrund seines Alters von bald 17 Jahren
nicht mehr auf eine ständige Betreuung durch die Eltern angewiesen
ist (vgl. BGE 2A.469/2001 vom 6. März 2002, E. 3.4), ist dies beim
Beschwerdeführer 3, der erst 14 Jahre alt ist, ungleich stärker der
Fall. Damit die bisherige positive Persönlichkeitsentwicklung des
Beschwerdeführers 3 nicht gefährdet wird, ist dieser insbesondere
darauf angewiesen, dass er sowohl für die schulischen Belange als
auch für die Bewältigung des restlichen Alltags über eine engma-
schige persönliche Unterstützung verfügt. Dass diese Unterstützung
durch den Vater ausreichend sichergestellt werden könnte, erscheint
zumindest fraglich, auch wenn er sich dieser Aufgabe gemäss eige-
nen Angaben gewachsen sieht. Der Vater des Beschwerdeführers 3
geht einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach, welche offenbar mit
einer grossen zeitlichen Belastung verbunden ist und regelmässige
kurzzeitige Auslandaufenthalte mit sich bringt. Aus den Aussagen
des Beschwerdeführers 3 anlässlich der gerichtlichen Befragung geht
schliesslich hervor, dass es auch ihm selber bewusst ist, dass er im
Moment noch der Unterstützung seiner Mutter bedarf.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer 3 aus Sicht des Kindeswohls im heutigen Zeitpunkt noch
auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen ist. In Anlehnung an
die bundesgerichtliche Praxis im Scheidungsrecht, gemäss welcher
dem kinderbetreuenden Ehegatten in der Regel eine Vollzeitbeschäf-
tigung zumutbar ist, sobald das jüngste Kind das 16. Altersjahr voll-
endet hat (BGE 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005, E. 2.2), ist auch in
der vorliegenden Konstellation davon auszugehen, dass bis zum Zeit-
punkt, in welchem der Beschwerdeführer 3 sein 16. Altersjahr voll-
endet hat (Februar 2013), von einem besonderen Betreuungsbedürf-
nis auszugehen ist.

2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 361

5.2.5.
Damit liegen bei einer Würdigung der Gesamtsituation und un-
ter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls wichtige persön-
liche Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerde-
führer in der Schweiz erforderlich machen. Diese Schlussfolgerung
steht indessen einerseits unter dem Vorbehalt, dass die Betreuung des
Beschwerdeführers 3 weiterhin durch die Beschwerdeführerin 1
wahrgenommen wird. Zudem gilt es zu beachten, dass sich die Be-
schwerdeführerin 1 nach Vollendung des 16. Altersjahres des Be-
schwerdeführers 3 mit Blick auf die familiäre Betreuungssituation
wohl kaum mehr auf das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe
berufen können wird. Diese Frage braucht im heutigen Zeitpunkt
indessen noch nicht abschliessend beurteilt zu werden.


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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