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Urteil Landwirtschaftliche Rekurskommission (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2007 70: -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall bezüglich Rechtsöffnung entschieden. Ein Gesuchsteller erhielt vom Einzelgericht Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 10'165.70, was der Gesuchsgegner angefochten hat. Dieser argumentierte, dass die Schweiz nicht zuständig sei und verwies auf einen Titel in einem anderen Staat mit niedrigeren Unterhaltsverpflichtungen. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Rechtsöffnung. Die Kosten von Fr. 500.- wurden dem Gesuchsgegner auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2007 70

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2007 70
Instanz:-
Abteilung:Landwirtschaftliche Rekurskommission
- Entscheid AGVE 2007 70 vom 15.11.2007 (AG)
Datum:15.11.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2007 70 S.277 2007 Direktzahlungen 277 I. Direktzahlungen 70 Auslauf von angebunden gehaltenem Rindvieh. Die massgebenden...
Schlagwörter : ähren; Auslauf; Richtlinie; Direktzahlungen; Rindvieh; Richtlinien; Vegetationsperiode; Merkblätter; Tiere; Weisung; Tierschutzgesetz; Bestimmungen; Tierschutzgesetzgebung; TSchV; Folgenden:; Winterfütterungsperiode; Landwirtschaft; Kürzung; Rekurskommission; Departement; Kanton; Stalles; Veterinärwesen; Dezem-; Auslaufs; Drittel; Landwirtschaftliche
Rechtsnorm:Art. 70 LwG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2007 70

2007 Direktzahlungen 277

I. Direktzahlungen



70 Auslauf von angebunden gehaltenem Rindvieh. - Die massgebenden Richtlinien schreiben nicht mehr vor, dass die Tiere in der Vegetationsperiode mindestens an 60 Tagen Auslauf ha- ben müssen (Erw. II/1).
Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 15. November 2007 in Sachen M. gegen Departement Finanzen und Ressourcen (5-DZ.2005.50007).
Aus den Erwägungen

1.
1.1. Art. 70 Abs. 4 LwG-CH sieht vor, dass die Einhaltung der
für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen
u.a. der Tierschutzgesetzgebung Voraussetzung und Auflage für die
Ausrichtung von Direktzahlungen darstellt. Art. 5 DZV wiederholt
diesen Grundsatz. Demnach kann der Kanton die Direktzahlungen
kürzen verweigern, wenn die Tierschutzgesetzgebung nicht ein-
gehalten wird (Art. 70 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 5 DZV).
1.2. Gemäss Art. 1 Abs. 3 TSchV dürfen Tiere nicht dauernd
angebunden gehalten werden. Art. 18 TSchV konkretisiert dies be-
zogen auf Rindvieh derart, dass angebundenes Rindvieh regelmässig,
mindestens jedoch an 90 Tagen pro Jahr ausserhalb des Stalles be-
wegt werden muss.
Die "Richtlinien für die Haltung von Rindvieh" des Bundesam-
tes für Veterinärwesen vom 26. Februar 1998 wurden am 1. Dezem-
ber 2003 vollständig ersetzt (im Folgenden: Richtlinien). In dieser
neuen Fassung wird vom betroffenen Rindviehhalter das Gewähren
eines regelmässigen Auslaufs der Tiere verlangt und "von den min-
destens 90 Tagen Auslauf ist mindestens ein Drittel während der
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Winterfütterungsperiode zu gewähren" (Richtlinien vom 1. Dezem-
ber 2003, S. 8). Im Gegensatz zur alten Richtlinie, welche Auslauf-
tage von mindestens 60 während der Vegetationsperiode und min-
destens 30 während der Winterfütterungsperiode verlangte, enthält
die neue Richtlinie keine explizite Aussage zu den Auslauftagen
während der Vegetationsperiode.
Die Abteilung Landwirtschaft hat mittels den Merkblättern
"Regelmässiges Bewegen des angebunden gehaltenen Rindviehs
gemäss Revision der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom
14. Mai 1997" vom 30. Juli 1998 bzw. 30. November 2000 alle Be-
triebe darüber in Kenntnis gesetzt, wie die Bestimmung von Art. 18
TSchV angewendet werden soll (im Folgenden: Merkblätter; Ver-
nehmlassungsbeilage S. 91 ff.). Konkret wird in diesem Merkblatt
ausgeführt, dass angebunden gehaltenes Rindvieh regelmässig an
mindestens 60 Tagen während der Vegetationsperiode (vom 1. April
bis 31. Oktober) und an mindestens 30 Tagen während der Winter-
fütterungsperiode (1. November bis 31. März) Auslauf zu gewähren
ist.
Diese Merkblätter decken sich inhaltlich mit der Weisung be-
treffend "Regelmässiges Bewegen des angebunden gehaltenen Rind-
viehs" des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aar-
gau, Veterinärdienst, vom 1. Januar 2003 (im Folgenden: Weisung).
Explizit wird in der Weisung festgehalten, dass "das nicht Einhalten
der Vorschriften gemäss Tierschutzgesetz und der Mindestanforde-
rungen gemäss Tierschutzverordnung sowie die Richtlinien des Bun-
desamtes für Veterinärwesen" Kürzungen von Direktzahlungen zur
Folge haben kann. Ein Verstoss gegen Bestimmungen der kantonalen
Merkblätter der Weisung allein zieht demnach keine Kürzungen
nach sich.
1.3. Gesamthaft konnten sich die Tiere des Beschwerdeführers
an 95 Tagen ausserhalb des Stalles aufhalten, wobei mit 37 Tagen
mehr als ein Drittel der Freigänge in der Winterfütterungsperiode ab-
solviert wurde. Die Regelmässigkeit des Auslaufs wurde ausdrück-
lich anerkannt. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
massgebenden Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung, welche
durch die Richtlinien konkretisiert werden, eingehalten hat. Der Um-
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stand, dass er gegen die allein in den kantonalen Merkblättern ent-
haltende Bestimmung, in der Vegetationsperiode mindestens 60 Tage
Auslauf zu gewähren, verstiess, ist unbeachtlich (vgl. Erw. 1.2 hier-
vor). Eine Kürzung der Direktzahlungen lässt sich deshalb nicht
rechtfertigen (vgl. Erw. II/1.2).
1.4. Es lässt sich somit festhalten, dass die Abteilung Landwirt-
schaft zu Unrecht beanstandet hat, der Beschwerdeführer habe die
Tierschutzvorschriften in der Sommerperiode nicht erfüllt.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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