B. Registerrecht
2 Kenntnis der eigenen Abstammung Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstam- mung ist beschränkt auf die Angaben, welche registerrechtlich erfasst sind.
Urteil des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 12. März 2007 i.S. I.B.
Aus den Erwägungen
1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verlange Kennt-
nis über die Person ihres Erzeugers, D. sel., der gemäss altem Kin-
desrecht als Zahlvater bezeichnet werde. Sie beantrage, dass ihr in
Anerkennung ihres rechtmässigen Anspruches auf Kenntnis ihrer
eigenen Abstammung bezüglich ihres verstorbenen leiblichen Vaters
Zugang zu denjenigen Informationen zu gewähren sei, welche ihr er-
möglichten, sich ein Bild von ihrem Erzeuger zu machen. Dazu ge-
höre für sie auch, dass sie sich ein Bild von dessen äusserer Erschei-
nung machen könne, weshalb sie eine Fotografie von ihm verlange.
Da eine solche wohl kaum in den Zivilstandsakten vorhanden sei,
verlange sie die Kenntnisgabe allfälliger Nachkommen der letz-
ten Ehefrau ihres Vaters. Da ihr leiblicher Vater bereits 1982 verstor-
ben sei und er offenbar Nachkommen und eine Witwe hinterlassen
habe, seien diese Personen als Rechtsnachfolger des gesuchten leib-
lichen Vaters durch die zuständige Behörde anzufragen, ob sie mit
der Bekanntgabe ihrer Adresse an sie - die Beschwerdeführerin -
einverstanden seien, damit sie den gewünschten Kontakt zu den
Angehörigen ihres verstorbenen Vaters herstellen könne. Zudem
beantrage sie die Angabe seiner letzten Ruhestätte.
1.2. Nach Art. 119 Abs. 2 lit. g BV hat jede Person Zugang zu
den Daten über ihre Abstammung. Dieser grundrechtliche Anspruch
auf Kenntnis der eigenen Abstammung wurde im Zusammenhang
mit der Regelung der künstlichen Fortpflanzung mit Keimzellen-
spende in der Bundesverfassung verankert, gilt indes nicht nur für
das mittels Samenspende gezeugte Kind, sondern für jedes Kind,
unabhängig von der Art seiner Zeugung (Schweizer, in: Kommentar
zur schweizerischen Bundesverfassung, Stand Mai 1995, N 101 ff.
zu Art. 24novies aBV; Reusser/Schweizer, Das Recht auf Kenntnis
der eigenen Abstammung aus völkerund landesrechtlicher Sicht
[Abstammung], in: ZBJV 2000, S. 619 f.; Besson, Das Grundrecht
auf Kenntnis der eigenen Abstammung - Wege und Auswirkungen
der Konkretisierung eines Grundrechts, Jusletter vom 15. März 2005
[www.weblaw.ch], S. 3 und 5; BGE 128 I 63 ff.). Das Zugangsrecht
beschränkt sich dabei auf die Daten der Abstammung; ein Recht auf
persönlichen Verkehr gibt es nicht (Schweizer, a.a.O., N 101 zu
Art. 24 novies aBV; Reusser/Schweizer, in: Ehrenzeller/Mastronardi/
Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung
[BV], Zürich 2002, N 37 zu Art. 119 BV).
1.3. Im Rahmen der Fortpflanzungsmedizin sind die Daten der
Abstammung vom behandelnden Arzt zu dokumentieren und dem
Eidgenössischen Amt für Zivilstandwesen zu übermitteln (Art. 24 f.
FMedG). Die Daten umfassen neben der Angabe von Name, Vorna-
me, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort, Heimatort Nationalität,
Beruf und Ausbildung u.a. auch Angaben zur äusseren Erscheinung
des Samenspenders (Art. 24 Abs. 2 lit. a und d FMedG). Sie sind
dem Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne weiteren
Interessennachweis so wie sie vom Arzt der Ärztin gemeldet
und beim Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen registriert wor-
den sind bekannt zu geben (Art. 27 Abs. 1 FMedG; Reusser/
Schweizer, Abstammung, a.a.O., S. 628). Das Recht auf Kenntnis der
eigenen Abstammung wird im Rahmen einer gesetzgeberischen
Interessenabwägung dabei auf die Bekanntgabe der im Register er-
fassten Daten des Spenders beschränkt.
Ähnliches gilt für die Bekanntgabe der leiblichen Eltern eines
adoptierten Kindes. Gemäss Art. 268c Abs. 1 ZGB kann das Kind,
welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, jederzeit Auskunft über die
Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen. Das Recht des Adop-
tivkindes, seine leiblichen Eltern zu kennen, umfasst gegenüber dem
Zivilstandsamt einzig den Anspruch des Adoptivkindes auf Zugang
zu den überdeckten Eintragungen betreffend seine Abstammung
(BGE 128 I 72 und 77), d.h. den Anspruch auf Ausstellung eines
Registerauszuges mit den daraus ersichtlichen Daten seiner leibli-
chen Eltern. Mitzuteilen sind dem Adoptierten die aktualisierten
Daten, d.h. Familiennamen, Vornamen, Heimatort bzw. Staatsange-
hörigkeit und sofern die leiblichen Eltern den Kontakt mit dem
Kind nicht ablehnen - deren Adresse (Kreisschreiben des Eidgenössi-
schen Amtes für das Zivilstandswesen vom 21. März 2003 N 3.5.1.
und 3.5.2.). Über diese vorhandenen Daten hinaus hat das Zivil-
standsamt keine weiteren Angaben z.B. über das Aussehen der
leiblichen Eltern deren Angehörige zu sammeln bzw. dem Ge-
suchsteller bekannt zu geben.
1.4. Nach dem Gesagten hat der Verfassungsgeber zwar einen
Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung verankert. Die Mo-
dalitäten der Rechtsausübung werden indes durch die gesetzlichen
Bestimmungen geregelt und gegenüber dem Zivilstandsamt (Adop-
tion) bzw. dem Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen (Fort-
pflanzungsmedizin) auf die Bekanntgabe der registerrechtlich erfass-
ten Personalien der leiblichen Eltern bzw. des Samenspenders be-
schränkt. Ein Anspruch auf Bekanntgabe von Angehörigen eines
leiblichen Elternteils auf Beschaffung von weiteren Informatio-
nen über diesen besteht nicht. Soweit dem ausserhalb einer Ehe ge-
borenen Kind dem Ehebruchskind ein verfassungsrechtlicher
Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung zukommt, kann er
in Bezug auf die Auskunftserteilung durch das Zivilstandsamt nicht
darüber hinausgehen, was registerrechtlich überhaupt vermerkt ist.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. l und m ZStV werden die Angaben über
Kindesverhältnis und Adoption erfasst; eine Aufnahme von Daten
über die altrechtliche Zahlvaterschaft, mit welcher die biologische
Vaterschaft nicht im rechtlichen Sinne anerkannt und kein
Kindesverhältnis begründet wurde (Tuor/Schnyder, Das schweizeri-
sche Zivilgesetzbuch, 9.A., Zürich 1975, S. 258), ist nicht vorgese-
hen.
Eine Bekanntgabe von Personalien des mutmasslichen biologi-
schen Vaters der Beschwerdeführerin, zu welchem offenbar lediglich
eine Zahlvaterschaft besteht, kann daher nicht mittels Ausstellung ei-
nes entsprechenden Registerauszuges erfolgen. Ebenso wenig kann
das Zivilstandsamt verpflichtet werden, der Beschwerdeführerin Zu-
gang zu Daten allfälliger Nachkommen bzw. der Ehefrau ihres mut-
masslichen leiblichen Vaters zu gewähren von diesen eine Foto-
grafie und Angaben über dessen Grabstätte zu verlangen. Die Be-
schwerde ist damit abzuweisen.