Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 14: Obergericht
Der Kläger A. hat eine Beschwerde gegen die Stadt B. eingereicht, nachdem das Friedensrichteramt auf sein Schlichtungsgesuch nicht eingetreten ist. Das Obergericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass es sich um eine Forderung aus Staatshaftung handelt und das Friedensrichteramt nicht zuständig ist. Der Berufungskläger wurde mehrmals darauf hingewiesen, dass in Staatshaftungsfällen kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Die Berufung wurde abgewiesen, die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden nicht erhoben, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2004 14 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 22.06.2003 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2004 14 S.61 2004 Zivilprozessrecht 61 B. Anwaltsrecht 14 § 6 Abs. 3 AnwT; Honorar im Arbeitsgerichtsverfahren Für die... |
Schlagwörter : | ädigung; Zuschlag; Rechtsvertreter; Parteien; Arbeitsgerichtsverfahren; Vermittlungsverhandlung; Parteientschädigung; Grundhonorar; Verhandlung; Beratung; Anwalt; Verbeiständung; Zivilprozessrecht; Anwaltsrecht; AnwT; Honorar; Teilnahme; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Erwägungen; Appellation; Festsetzung; Zuschlags; Höhe; Praxisgemäss; Mitwirkung; Rechtsanwalts |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Haas, Oberhammer, ZPO, Art. 227 ZPO, 2014 |
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