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Urteil Landwirtschaftliche Rekurskommission (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 95: -

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hat am 27. Mai 2013 ein Urteil gefällt. Es ging um die Aussonderung von 200 Namenaktien der C. SA, die sich im Besitz der E. AG befanden. Der Beschwerdeführer verlangte diese Aktien zurück, da sie ihm gehörten. Das Konkursamt hatte die Aktien jedoch der B. AG übertragen. Die Vorinstanz trat nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ein, da er nicht zur Beschwerde legitimiert sei. Das Obergericht wies die Beschwerde schliesslich ab, da dem Beschwerdeführer kein Beschwerderecht zustand.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2003 95

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2003 95
Instanz:-
Abteilung:Landwirtschaftliche Rekurskommission
- Entscheid AGVE 2003 95 vom 10.07.2003 (AG)
Datum:10.07.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2003 95 S.364 2003 Landwirtschaftliche Rekurskommission 364 [...] 95 Verfahrensabfolge bei Güterregulierungen. Damit...
Schlagwörter : Landwirtschaftliche; Neuzuteilung; Rekurskommission; LwG-AG; Güterregulierung; Gemeinderat; Einsprache; Projekt; Bauprojekte; Entscheid; Rechtsmittel; Landwirtschaftlichen; Rekurskom-; Zuständig; Weges; Verfahren; Organe; Ausführungskommission; Zuständigkeit; Wegbauten; Verwaltungsgericht; Neuzuteilungsänderung; Verfahrensabfolge; Güterregulierungen; Rechtskraft
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2003 95

2003 Landwirtschaftliche Rekurskommission 364

[...]

95 Verfahrensabfolge bei Güterregulierungen. - Damit die Landwirtschaftliche Rekurskommission über die Neuzuteilung entscheiden kann, müssen das generelle Projekt und die direkt daraus abgeleiteten Bauprojekte in Rechtskraft erwachsen sein. Entsprechend ist ein Neuzuteilungsverfahren zu sistieren, bis die gegen die Bauprojekte ergriffenen Rechtsmittel durch die dafür zuständigen Behörden rechtskräftig entschieden sind.
Aus einem Entscheid des Präsidenten der Landwirtschaftlichen Rekurskom- mission vom 10. Juli 2003 in Sachen M. gegen Bodenverbesserungsgenossen-
schaft U.

Aus den Erwägungen:
5.3.1. Gemäss § 10 BVD sind unter anderem Vorstand und
Schätzungskommission Organe der Güterregulierung. Die beiden
Organe können zu einer Ausführungskommission zusammengefasst
werden (vgl. § 14 Abs. 3 BVD). Der angefochtene Beschluss wurde
von der Ausführungskommission erlassen (...). Gemäss § 41 Abs. 1
lit. a LwG-AG beurteilt die Landwirtschaftliche Rekurskommission
Beschwerden gegen Beschlüsse von Güterregulierungsorganen. Die
grundsätzliche Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Rekurskom-
mission als Rechtsmittelinstanz im Regulierungsrecht wird indessen
mit den Ausnahmen von § 15/16 LwG-AG (generelles Projekt) und
2003 Güterregulierung 365

§ 17a LwG-AG durchbrochen (anders noch in LKE GR.96.50003
vom 18. Dezember 1996 i.S. B. gegen BVG U., Erw. 5, das heisst
vor Inkrafttreten des revidierten LwG-AG per 1. Januar 1997).
(...)
5.3.2. Der Beschwerdeführer beantragt zum einen, dass der Weg
20.10 abzuändern sei (...). Aufgrund des eben erwähnten § 17a LwG-
AG sind für Wegbauten Bewilligungsverfahren nach den §§ 95 und
96 BauG durchzuführen. Zuständig sind also Gemeinderat, Regie-
rungsrat bzw. Baudepartement und Verwaltungsgericht (§ 95 Abs. 4
BauG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von
Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1982 [SAR
153.111]; vgl. LKE GR.97.50003 vom 23. Februar 1998 i.S. J. gegen
BVG B., S. 6; LKE GR.97.50002 vom 23. Februar 1998 i.S. V. ge-
gen BVG B., S. 7).
Gegen die Linienführung des Weges 20.10 bzw. 9 legte der Be-
schwerdeführer am 5. März 2002 beim Gemeinderat U. Einsprache
ein. Nach der Einspracheverhandlung vom 27. August 2002 erteilte
der Gemeinderat am 16. Dezember 2002 die Baubewilligung und
entschied bezüglich der Einsprache von M., dass darüber erst
beschlossen werden könne, wenn über die Einsprache gegen die
Neuzuteilung rechtskräftig entschieden sei bzw. die Besitzesver-
hältnisse rechtskräftig geregelt seien; das Einspracheverfahren wurde
also sistiert. Gegen diesen Entscheid erhob M. keine Beschwerde
(...).
5.3.3. Nebst der Modifikation der Wegführung beantragt der
Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel an die Landwirtschaftliche
Rekurskommission die Änderung der Neuzuteilung (...). Für diesen
Beschwerdepunkt ist die Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen
Rekurskommission gegeben (Erw. 5.3.1.).
5.3.4.1. Die beantragte Neuzuteilungsänderung steht nach
Angaben des Beschwerdeführers in direkter Folge der beantragten
Änderung der Strassenführung (...).
5.3.4.2. Wie sich aus dem Zusammenspiel von § 15 f. LwG-AG
und § 17a Abs. 2 LwG-AG ergibt, bildet das generelle Projekt Basis
der Bauprojekte und damit auch der Wegbauten. Das heisst, dass
aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Stufenfolge zuerst über das
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generelle Projekt und die direkt daraus abgeleiteten Bauprojekte
entschieden sein muss, bevor die Landwirtschaftliche Rekurskom-
mission über die Neuzuteilung entscheiden kann. Die Anlage einer
zweckmässigen Erschliessung gehört zu den zentralen Zielsetzungen
einer Güterregulierung. Über das zukünftige Wegnetz muss bereits
zu Beginn des Unternehmens weitgehend Klarheit herrschen,
bestimmt dieses doch wesentlich die Höhe des generellen Landab-
zugs und die Neuzuteilung (LKE 1986/85 vom 11. Juni 1987 i.S. F.
gegen BVG W., S. 7 [die gegen diesen Entscheid erhobene Be-
schwerde an das Verwaltungsgericht wurde {...} abgewiesen] mit
weiteren Hinweisen). Demnach erfolgte die Sistierung des Einspra-
cheverfahrens durch den Gemeinderat (Erw. 5.3.2.) zu Unrecht.
Aus dem Vorgenannten ergibt sich somit, dass die Landwirt-
schaftliche Rekurskommission das Verfahren bezüglich des Antrages
auf Neuzuteilungsänderung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheides über die beantragte Änderung des Weges 20.10 bzw. 9
zu sistieren und bezüglich der beantragten Änderung des Weges
20.10 bzw. 9 das Verfahren an den Gemeinderat U. zu überweisen
hat.
(...)

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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