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91 Einsprache, Erfordernis der Begründung (§ 193 Abs. 1 und 3 StG). - Eine Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung, die nicht nach § 191 Abs. 3 StG nach Ermessen vorgenommen wurde, ist ohne Be- gründung gültig.
14. August 2003 in Sachen D.W., RV.2003.50096/K 8124
Aus den Erwägungen
6. a) Die Vorinstanz ist gestützt auf § 193 StG auf die
Einsprache nicht eingetreten, da die Rekurrentin trotz Aufforderung
zur Ergänzung der Einsprache keine Beweismittel Stellungnah-
me einreichte.
Der Rechtsdienst des Kantonalen Steueramtes führt in seiner
Vernehmlassung vom 23. Mai 2003 dazu folgendes aus: ,,Fehlt ein
Antrag ist die Einsprache mangelhaft, ist gemäss § 193 Abs. 3
StG unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur
Verbesserung anzusetzen. Wird die Nachbesserungsfrist nicht einge-
halten, ist auf die Einsprache nicht einzutreten."
b) Dieser weiten Auslegung kann das Steuerrekursgericht nicht
folgen. Gemäss § 193 Abs. 3 StG ist im Einspracheverfahren bei
Fehlen eines Antrages bei Einsprachen gegen eine Ermessens-
veranlagung bei Fehlen einer Begründung, unter Androhung des
Nichteintretens bei Unterlassung eine angemessene Frist zur Verbes-
serung anzusetzen. Daraus lässt sich durch Umkehrschluss ableiten,
dass bei einer Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung, die
nicht gestützt auf § 191 Abs. 3 StG nach Ermessen erlassen wurde,
die Begründung nicht Gültigkeitserfordernis ist.
Diese Ansicht wird gestützt durch die Formulierung in § 193
Abs. 1 StG, wonach die Einsprache einen Antrag enthalten muss und
eine Begründung nur enthalten soll.
Schliesslich kann auf die Botschaft des Regierungsrates des
Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 1997 zur Totalre-
vision der aargauischen Steuergesetze, S. 118 (vgl. Materialien zum
Steuergesetz vom 15. Dezember 1998, Band 3.1) verwiesen werden,
wo zu § 193 folgendes ausgeführt wird:
" Analog Art. 48 Abs. 1 StHG und Art. 132 Abs. 1 DBG wird auf eine
Begründungspflicht der Einsprache bewusst verzichtet, weil auch die
Abweichungen von der Selbstdeklaration in der Veranlagungsverfü-
gung nur rudimentär begründet werden müssen. Da an den Inhalt der
Veranlagungsverfügung keine hohen Anforderungen gestellt werden,
dürfen auch an das Rechtsmittel der Einsprache nicht allzu hohe An-
forderungen gestellt werden. Eine Ausnahme besteht nur bei der
Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung (Art. 48 Abs. 2 StHG
respektive Art. 132 Abs. 2 DBG). Die Einsprache muss hingegen ei-
nen Antrag enthalten, aus welchem die Interessen der steuerpflichtigen
Person klar ersichtlich sind. Fehlt ein Antrag bei der Einsprache
gegen die Ermessensveranlagung die Begründung, setzt die Steuerbe-
hörde eine angemessene Frist zur Nachbesserung an. Dies bedeutet
eine flexiblere Fristenregelung als dies bis anhin mit der zehntägigen
Verwirkungsfrist der Fall gewesen ist (§ 146 Abs. 2 StG)."
Zu § 193 StG gab es im Grossen Rat keine Wortmeldung. Es
entspricht mithin klar dem Willen des Gesetzgebers, dass eine
Einsprache ohne Begründung gültig und materiell zu beurteilen ist.
c) Es trifft also entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu,
dass eine Einsprache (ausser bei Anfechtung einer Ermessensveran-
lagung) bei fehlender Begründung ungültig ist. § 193 Abs. 3 StG ist
in solchen Fällen nicht anwendbar. Daher erübrigen sich auch Aus-
führungen zur Frage, ob die vom Steueramt L. gemäss § 193 Abs. 3
StG angesetzte Frist zur Verbesserung der Einsprache durch die Re-
kurrentin eingehalten wurde bzw. ob ein Fristwiederherstellungs-
grund gegeben wäre.