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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 90: -

In dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, ging es um die Verurteilung der Beschuldigten C. wegen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie erhielt eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten, von denen 15 Monate aufgeschoben wurden, sowie eine Geldstrafe von Fr. 300.--. Die Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und musste zudem Vermögenswerte in Höhe von insgesamt Fr. 40'540.-- sowie Bargeld in USD und EUR abgeben. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. Die Berufung der Drittansprecherinnen A. und B. gegen die Einziehung der Vermögenswerte wurde abgewiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2003 90

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2003 90
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2003 90 vom 30.10.2003 (AG)
Datum:30.10.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2003 90 S.346 2003 Steuerrekursgericht 346 [...] 90 Bemessung des Vermögens (§ 60 Abs. 1 und 4 StG). Vermögensbestandteile,...
Schlagwörter : Vermögen; Vermögens; Erben; Erbengemeinschaft; Rekurrenten; Steuerperiode; Besitzes; Erbschaft; Steuerpflicht; Vermögensbestandteil; Steuerrekursgericht; Bemessung; Vermögensbestandteile; Steuern; Merkblatt; Fällen; Steueramtes; Gewichtung; Punkt; Rekurs; Todestag; Vermö-; Sachen; Kantonale; Erwägungen; Streitig; änglich
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2003 90

2003 Steuerrekursgericht 346

[...]

90 Bemessung des Vermögens (§ 60 Abs. 1 und 4 StG). - Vermögensbestandteile, die aus einer während der Steuerperiode an- gefallenen Erbschaft stammen, sind beim Erben gewichtet nach der Dauer des Besitzes zum steuerbaren Vermögen hinzuzurechnen (Erw. 3). - Der steuerbare Anteil am Vermögen einer Erbengemeinschaft be- misst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (Erw. 4).
30. Oktober 2003 in Sachen E. + I.L., RV.2003.50164/K 8166
2003 Kantonale Steuern 347

Aus den Erwägungen
3. a) Streitig ist, ob die Vermögensbestandteile, die aus einer im
Jahr 2001 angefallenen Erbschaft stammen, vollumfänglich zum
steuerbaren Vermögen hinzuzurechnen sind, gewichtet nach der
Dauer des Besitzes der Rekurrenten. In der Vernehmlassung vom
12. September 2003 kommt der Rechtsdienst des Kantonalen Steuer-
amtes zum Schluss, dass entgegen der im Merkblatt ,,zeitliche Be-
messung bei unterjähriger Steuerpflicht und in besonderen Fällen"
des Kantonalen Steueramtes vom 20. Februar 2001 ursprünglich
vertretenen Meinung auch bei Vermögensanfällen unter
Fr. 100'000.-eine Gewichtung vorzunehmen sei. Daher wird in
diesem Punkt die Gutheissung des Rekurses beantragt. Es liegen also
übereinstimmende Anträge vor.
b) (...) In § 60 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 StG ist keine
Beschränkung der Gewichtung auf Erbschaften von über
Fr. 100'000.-vorgesehen.
c) Der Rekurs ist damit in diesem Punkt gutzuheissen. Der An-
teil der Rekurrenten am Vermögen der Erbengemeinschaft ist auf-
grund ihrer Besitzesdauer zu kürzen.
4. a) Die Vorinstanz berücksichtigte den Anteil der Rekurrenten
am Vermögen der Erbengemeinschaft per Todestag der Erblasserin,
d.h. per 7. August 2001 mit Fr. 76'626.--. Im Einspracheentscheid
vom 17. Juni 2003 führt sie aus, die Rekurrenten hätten bei der Erb-
teilung im Jahr 2002 zwar (aufgrund von Börsenverlusten, Steuern
und Spenden) nur Fr. 42'150.80 erhalten, doch da für den Vermö-
genszufluss der Todestag massgebend sei, würde sich die Reduktion
des Vermögens erst in der folgenden Steuerperiode auswirken.
b) Gemäss § 60 Abs. 1 StG bemisst sich das steuerbare Vermö-
gen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode Steuerpflicht.
Daher ist für die Steuerveranlagung 2001 das Vermögen per 31. De-
zember 2001 massgebend. Dieser Grundsatz gilt auch für den Anteil
an einer Erbengemeinschaft (vgl. auch Beispiel 16 im Merkblatt
,,zeitliche Bemessung bei unterjähriger Steuerpflicht und in besonde-
ren Fällen" des Kantonalen Steueramtes vom 20. Februar 2001).
2003 Steuerrekursgericht 348

c) Vorliegend ist also das Vermögen der Erbengemeinschaft per
31. Dezember 2001 zu bestimmen. Der Anteil der Rekurrenten daran
ist, wie bereits ausgeführt, nach der Dauer ihres Besitzes zu gewich-
ten. Der so bestimmte Vermögensbestandteil ist zum steuerbaren
Vermögen hinzuzurechnen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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