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89 Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen (§ 44 StG). - § 44 StG ist nur auf Kapitalleistungen anzuwenden, die an die Stelle periodischer Leistungen treten und nach dem normalen Lauf der Dinge ordentlicherweise auch durch periodische Zahlungen abgegol- ten werden.
18. Dezember 2003 in Sachen S. + A.W., RV.2003.50254/ K 9009
Aus den Erwägungen
3. Der Rekurrent erzielte im Jahr 2002 aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit bei der X. einen Bruttolohn von Fr. 273'325.--
(Nettolohn II Fr. 256'734.--). Darin ist eine Treueprämie von
Fr. 50'000.-enthalten. Der Rekurrent will, dass die Treueprämie
gemäss § 44 StG besteuert wird, weil diese für eine dreijährige Peri-
ode (es musste vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 ein
Anstellungsverhältnis bestanden haben) ausbezahlt worden sei. Die
Vorinstanz lehnt eine Besteuerung unter Anwendung von § 44 StG
ab, weil es sich bei der Treueprämie nicht um eine Kapitalabfindung
für wiederkehrende Leistungen (wie bspw. Renten) handle.
4. a) § 44 StG lautet wie folgt:
" Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehren-
de Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der
übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an
Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausge-
richtet würde."
b) § 44 StG stimmt inhaltlich (weitgehend; vgl. zulässige Abzü-
ge) mit Art. 37 DBG überein, so dass die dazu ergangene Literatur
und Rechtsprechung herbeigezogen werden kann.
5. a) Lange Zeit wurden unter Kapitalabfindungen für wieder-
kehrende Leistungen nur Vermögenszugänge verstanden, die dazu
dienen, einen gesetzlichen, statutarischen, vertraglichen testa-
mentarischen Anspruch abzugelten, der mit der Erbringung dieser
wiederkehrenden Leistungen sukzessive untergeht. Nach dieser Be-
trachtung können Kapitalabfindungen nur künftige Leistungen be-
treffen und nur in Erfüllung einer den periodischen Leistungen zu-
grunde liegenden Stammschuld ausgerichtet werden. Die Kapitalab-
findungen betreffen somit die Erfüllung von Ansprüchen auf Renten,
Pensionen und andere dauernde Lasten (vgl. E. Känzig, Die Eidge-
nössische Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Auflage, Ba-
sel 1982, Art. 40 N 5; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Ge-
setz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 37 N 2).
Von dieser engen Auslegung der Kapitalabfindungen für wie-
derkehrende Leistungen ist man in letzter Zeit abgekommen. So
werden Kapitalabfindungen für Lidlohnansprüche ausdrücklich als
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen anerkannt, ob-
schon sie Leistungen abgelten, die in der Vergangenheit entstanden
sind (KS der EStV vom 30. April 1980). Die EStV begründet diese
Sonderbehandlung mit dem besonderen Charakter und der wirt-
schaftlichen Funktion dieser Leistungen sowie mit der Progression,
die für den Empfänger zu einer unverhältnismässigen steuerlichen
Belastung führt. Diese Überlegungen rechtfertigen, auch andere Ar-
ten von Kapitalabfindungen, bei denen die Verpflichtung bzw. der
Anspruch in der Vergangenheit in der Zukunft liegt, der Sonder-
regelung zu unterwerfen. In der Literatur wird denn auch überwie-
gend die Meinung vertreten, eine Kapitalabfindung für wiederkeh-
rende Leistungen könne auch in der Vergangenheit begründete An-
sprüche abgelten (z. B. Lohnnachzahlungen; vgl. M. Zweifel/
P. Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Bun-
desgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden, Basel 1997, Art. 11 N 33 ff.; M. Zweifel/
P. Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Bun-
desgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, Art. 37
N 10 ff.).
In einem Grundsatzurteil vom 5. Oktober 2000 hat das Bundes-
gericht festgehalten, dass für die Auslegung und Anwendung von
Art. 37 DBG die Praxis zum bisherigen Recht (Art. 40 BdBSt) nicht
unbesehen übernommen werden kann. Eine Änderung ergibt sich
namentlich daraus, dass als Kapitalabfindungen für wiederkehrende
Leistungen im Sinn von Art. 37 DBG unter bestimmten Vorausset-
zungen auch einmalige Vermögenszugänge gelten können, mit denen
aufgelaufene, d.h. in der Vergangenheit begründete Teilleistungen
abgegolten werden. Solche Kapitalabfindungen kommen jedoch nur
dann in den Genuss der nach Art. 37 DBG privilegierten Besteuerung
zum Rentensatz, wenn - dem Wesen der betreffenden Leistungen ent-
sprechend ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgese-
hen gewesen wäre und diese ohne Zutun des berechtigten
Steuerpflichtigen unterblieben ist. Sind derart geschuldete Teilleis-
tungen vorenthalten worden, sodass sie gar nicht periodengerecht
versteuert werden konnten, wäre es unbillig, die nachträgliche Kapi-
talabfindung zusammen mit dem übrigen Einkommen zum vollen
Satz zu besteuern und den berechtigten Empfänger dadurch steuer-
rechtlich zu bestrafen. Demgegenüber wäre eine Steuersatzermässi-
gung dort nicht gerechtfertigt und auch nicht sachgerecht, wo die
Ausrichtung einer Kapitalabfindung anstelle periodischer Teilleistun-
gen und der Auszahlungszeitpunkt von der Wahl der Beteiligten
abhängen (BGE vom 5. Oktober 2000, in: StR 2001 S. 23 ff. = ASA
70 S. 210 ff. = StE 2001 B 29.2 Nr. 7; vgl. auch M. Reich, Kom-
mentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden,
2. Auflage, Basel 2002, Art. 11 N 33 ff.).
b) Gemäss dem Schreiben der X. vom April 2002 wurde der
"Treuebonus" an jene Kaderangehörigen der Gruppe X. ausgeschüt-
tet, die bereits am 1. Januar 2000 bei der Gruppe X. beschäftigt wa-
ren und auch noch am 1. Januar 2003 in einem ungekündigten An-
stellungsverhältnis mit der Gruppe X. standen. Da § 44 StG nur auf
Kapitalleistungen anzuwenden ist, die an die Stelle periodischer Lei-
stungen treten und nach dem normalen Lauf der Dinge ordentlicher-
weise auch durch periodische Zahlungen abgegolten werden, hat die
Vorinstanz die Anwendung von § 44 StG zu Recht verneint, weil die
Voraussetzung, dass am 1. Januar 2003 noch ein ungekündigtes An-
stellungsverhältnis bestand, eine ordentlicherweise periodische Aus-
richtung des Treuebonus (in den Jahren 2000 - 2002) geradezu aus-
schloss. An dieser steuerrechtlichen Beurteilung vermag auch die
Tatsache, dass der Treuebonus eine dreijährige Periode betrifft, unter
den vorliegenden Umständen nichts zu ändern.