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87 Quellensteuer (§ 62 Abs. 1 lit. c aStG). - Bei ausländischem Wohnsitz des Empfängers sind Vorsorgegelder aus kantonalem öffentlichem Dienst im Quellenstaat zu versteuern, unabhängig davon, ob sie aus einer öffentlich-rechtlichen pri- vatrechtlichen Institution ausbezahlt werden.
14. August 2003 in Sachen L.+ M.S., RV.2003.50053/K 7341
Aus den Erwägungen
2. a) Der Rekurrent arbeitete vom 1. September 1979 bis zum
30. April 2000 beim X.. Gemäss der "Austrittsabrechnung" der aar-
gauischen Beamtenpensionskasse vom 9. Mai 2000 wurde ihm am
17. Mai 2000 wegen Austritt per 30. April 2000 eine Kapitalleistung
von Fr. 294'656.50 ausgerichtet. Dieser Betrag wurde, weil er die
Vorsorgeeinrichtung verlassen hat, bevor ein Vorsorgefall eingetreten
war (sog. Freizügigkeitsfall), auf ein Konto der Freizügigkeitsstif-
tung der Y. einbezahlt. Am 16. November 2000 wurde dem Rekur-
renten von der Y. sein Freizügigkeitsguthaben (abzüglich
Fr. 31'807.-- Steuern) ausbezahlt. Weil der Rekurrent im Auszah-
lungszeitpunkt seinen Wohnsitz in Italien hatte, veranlagte die Vorin-
stanz den Rekurrenten für die am 16. November 2000 ausgerichtete
Kapitalleistung von Fr. 294'656.50 zu einer Quellensteuer von
Fr. 25'363.--. Sie stützte sich dabei auf § 62 Abs. 1 lit. c aStG.
Danach wird bei ausländischem Wohnsitz des Empfängers eine
Quellensteuer von 8 % erhoben auf Einkünften, die auf Grund eines
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vom Kanton Aargau oder
dessen Anstalten, von einer aargauischen Gemeinde deren
Anstalten, von andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften des
Kantons Aargau von deren Personalvorsorgeeinrichtungen
ausgerichtet werden.
b) Der Vertreter des Rekurrenten ist der Auffassung, dass keine
Quellensteuer geschuldet sei, da die Kapitalleistung nicht vom Kan-
ton Aargau und auch nicht von einer Personalvorsorgeeinrichtung
des Kantons Aargau von einer solchen einer öffentlich-rechtli-
chen Körperschaft des Kantons ausgerichtet worden sei. Die Geldlei-
stung stamme aus der Freizügigkeitsstiftung der Y., einer privat-
rechtlichen Stiftung. Damit entfalle die Besteuerungsgrundlage ge-
mäss § 62 Abs. 1 lit. c aStG.
3. Ziel der Auslegung ist es, den Sinn eines Rechtssatzes zu er-
gründen, wobei grundsätzlich jede Norm auslegungsbedürftig ist.
Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung.
Vom Wortlaut darf und muss jedoch abgewichen werden, wenn er
nicht den wahren Sinn einer gesetzlichen Bestimmung wiedergibt
bzw. wenn die dem Wortlaut entsprechende Auslegung zu Ergebnis-
sen führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann und die ge-
gen das Gerechtigkeitsgefühl und den Grundsatz der rechtsgleichen
Behandlung verstossen. Die Auslegung stützt sich auf verschiedene
Auslegungselemente. Lehre und Rechtsprechung unterscheiden das
grammatische, historische, systematische, teleologische und realisti-
sche Element. Dabei muss ein Gesetz in erster Linie aus sich selbst
heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck unter den ihm zugrunde
liegenden Wertungen sowie nach seiner Systematik ausgelegt wer-
den. Die Gesetzesmaterialien fallen vor allem bei neueren Gesetzen
und dann ins Gewicht, wenn sie angesichts einer unklaren gesetzli-
chen Bestimmung eine klare(re) Antwort geben (VGE vom 18. Sep-
tember 2002 in Sachen G.U.H. AG mit Hinweisen).
4. a) Nach dem Wortlaut von § 62 Abs. 1 lit. c aStG muss die
Kapitalleistung "vom Kanton Aargau dessen Anstalten, von
einer aargauischen Gemeinde deren Anstalten, von andern öf-
fentlich-rechtlichen Körperschaften des Kantons Aargau von
deren Personalvorsorgeeinrichtungen ausgerichtet werden." Da es
sich bei der die fragliche Kapitalleistung ausbezahlenden Freizügig-
keitsstiftung der Y. um eine privatrechtliche Stiftung handelt, ist
allein gestützt auf den Wortlaut klar, dass keine Quellensteuer erho-
ben werden kann. Es müssen jedoch auch bei klarem Wortlaut die
übrigen Auslegungselemente berücksichtigt werden (VGE vom
27. März 2001 in Sachen R. + E.R.).
b) Die Gesetzesmaterialien geben oft Hinweise über den ge-
setzgeberischen Willen. Ihre Konsultation ist nicht nur zulässig, son-
dern häufig geradezu unerlässlich. Die Beachtung des Willens und
der Absicht des Gesetzgebers ist namentlich bei jüngeren Erlassen
angezeigt, wenn sich die vom Gesetzgeber beachteten Realien und
Wertungen noch nicht wesentlich verändert haben. Das Abstellen auf
die Absichten des Gesetzgebers kommt aber nur bei unklaren Geset-
zesbestimmungen in Betracht, nicht jedoch wenn sie im Gesetz kei-
nen Niederschlag gefunden haben (VGE vom 27. März 2001 in Sa-
chen R. + E.R.).
In den Gesetzesmaterialien zu § 62 Abs. 1 lit. c aStG findet
sich, soweit ersichtlich, kein Anhaltspunkt dafür, dass (über den Ge-
setzeswortlaut hinaus) auch Kapitalleistungen, welche (auf Grund
eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) von privatrechtli-
chen Freizügigkeitsstiftungen ausbezahlt werden, der Quellensteuer
unterliegen. Allerdings geht daraus auch hervor, dass sich der Ge-
setzgeber mit dieser Fragestellung gar nicht befasst hat, so dass die
Materialien kaum geeignet sind, die vorliegende Frage zu beantwor-
ten (analog VGE vom 21. August 1997 in Sachen A.J.).
c) § 62 Abs. 1 lit. c aStG bezweckt (teleologisches Element) die
steuerliche Erfassung von im Ausland wohnhaften Personen, die
aufgrund eines bestehenden früheren Dienstverhältnisses (vgl.
Protokoll der 22. Sitzung vom 26. März 1982 der Grossratskommis-
sion für die Revision des Steuergesetzes, Abschnitt F: Quellensteuer)
mit einer aargauischen öffentlich-rechtlichen Institution Vorsorgelei-
stungen beziehen. Durch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
aufgelaufene Vorsorgeguthaben, welche mit öffentlichen Geldern
finanziert wurden, sollen trotz Aufgabe des schweizerischen Wohn-
sitzes des jeweiligen Arbeitnehmers bei deren Auszahlung im
Schuldnerstaat besteuert werden können. Entscheidend ist also, dass
die Vorsorgeleistung auf einem kantonal öffentlich-rechtlichen Ar-
beitsverhältnis basiert. Ob die durch ein solches Dienstverhältnis
aufgelaufenen Vorsorgeguthaben dem Anspruchsberechtigten von
einer öffentlich-rechtlichen privatrechtlichen Institution ausbe-
zahlt werden, ist demgegenüber nicht von Belang, weil dies am öf-
fentlich-rechtlichen Charakter der Gelder nichts ändert.
d) Das systematische und das realistische Auslegungselement
helfen im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter.
e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die teleo-
logische Auslegung von § 62 Abs. 1 lit. c aStG zum Schluss führt,
dass Vorsorgegelder aus kantonalem öffentlichem Dienst bei auslän-
dischem Wohnsitz des Empfängers im Quellenstaat zu versteuern
sind, und zwar unabhängig davon, ob sie aus einer öffentlich-rechtli-
chen privatrechtlichen Institution ausbezahlt werden. Der Wort-
laut von § 62 Abs. 1 lit. c aStG gibt also nicht den wahren Sinn wie-
der, so dass davon abgewichen werden darf bzw. muss (BGE 103 Ia
117). Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf den Fr. 294'656.50 auch
eine kantonale Quellensteuer erhoben.