V. Gerichtsorganisation
25 §§ 28 Abs. 1, 30 GOG Ein Bezirksrichter darf erst dann als Stellvertreter des Gerichtspräsiden- ten zum Einsatz kommen, wenn der Gerichtspräsident aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit, Ausstandspflicht) an der Ausübung seines Am- tes verhindert ist und wenn auch der Vizepräsident sein Amt als Vertreter des Gerichtspräsidenten infolge Verhinderung nicht wahrnehmen kann. Eine Vertretung des Gerichtspräsidenten durch einen Bezirksrichter ein- zig zur Entlastung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Strafkammer, vom 14. November 2003 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen D.B.
Aus den Erwägungen
1. In formeller Hinsicht rügt der Angeklagte in der Berufung, die Verhandlung vor Vorinstanz sei weder vom Gerichtspräsidenten noch vom Vizepräsidenten geführt worden. Ein Bezirksrichter sei aber nur dann für die Verhandlungsführung zuständig, wenn der Gerichtspräsident und der Vizepräsident aus zwingenden Gründen an der Ausübung des Amtes verhindert seien. Derartige Gründe lägen nicht vor. 2. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht, wobei Ausnahmegerichte untersagt sind. Art. 30 Abs. 1 BV verlangt somit die generell-abstrakte Regelung der Zuständigkeiten, Kompetenzen und der Organisation von den Gerichten im formellen Gesetz. Die Gewährleistung des ordentlichen Richters im Einzelfall erfordert darüber hinaus, dass auch die Besetzung des Gerichts jedem Verdacht der Manipulation irgendwie gearteter
unsachlicher Beeinflussung entzogen ist (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 573). b) Gemäss § 5a StPO amtet als Einzelrichter der Präsident des Bezirksgerichts. § 28 Abs. 1 GOG sieht vor, dass wenn der Gerichtspräsident aus zwingenden Gründen an der Ausübung des Amtes verhindert ist, ihn der Vizepräsident vertritt. Ist auch dieser verhindert, tritt an seine Stelle ein Bezirksrichter. Unter den "zwingenden Gründen" gemäss § 28 Abs. 1 GOG sind insbesondere gesundheitliche Gründe die Ausstandspflicht zu verstehen (vgl. dazu § 27 Abs. 1 im Entwurf des Regierungsrats zum Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden vom 5. Dezember 1983). Gemäss § 30 GOG ist eine Vertretung des Gerichtspräsidenten durch den Vizepräsidenten des Bezirksgerichts auch dann zulässig, wenn sie bloss zur Entlastung des Gerichtspräsidenten nötig ist. 3. a) Bereits aus dem Gesetz ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein regelmässiger und ständiger Einsatz von Bezirksrichtern als Stellvertreter des Gerichtspräsidenten vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war und die Ausnahme bilden sollte. So wird in § 28 Abs. 1 GOG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bezirksrichter erst dann als Stellvertreter des Gerichtspräsidenten zum Einsatz kommen soll, wenn der Gerichtspräsident aus zwingenden Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert ist und wenn auch der Vizepräsident sein Amt als Vertreter des Gerichtspräsidenten infolge Verhinderung nicht wahrnehmen kann. Eine Vertretung des Gerichtspräsidenten durch einen Bezirksrichter einzig zur Entlastung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, andernfalls er in § 30 GOG diese Konstellation speziell noch hätte regeln müssen. § 30 GOG weist aber einzig darauf hin, dass der Gerichtspräsident den Vizepräsidenten auch zu seiner eigenen Entlastung einsetzen darf. b) Im Übrigen macht es auch Sinn, dass ein Bezirksrichter im Sinne einer Ausnahme erst dann als Vertreter des Gerichtspräsidenten amten soll, wenn sowohl der Gerichtspräsident wie auch der in der Regel erfahrene Vizepräsident ihr Amt nicht wahrnehmen können; ebenso macht es Sinn, dass eine Stellvertretung des Gerichtspräsidenten einzig zu seiner Entlastung von einem erfahrenen Richter, dem Vizepräsidenten, wahrgenommen werden soll.
c) Setzt also der Gerichtspräsident einen Bezirksrichter nach Belieben auch bloss zu seiner Entlastung ein, ohne dass ein zwingender Grund gemäss § 28 Abs. 1 GOG vorliegt, kommt dies einer Unterlaufung der gesetzlichen Regelung gleich. 4. a) Der Stellungnahme vom 11. November 2003 des Präsidenten des Bezirksgerichts X. zur Frage, weshalb die Verhandlung vom 27. August 2003 im vorliegenden Fall von Bezirksrichter Y. präsidiert worden ist, lässt sich entnehmen, dass dies einzig zur Entlastung des Gerichtspräsidenten vorgekehrt wurde. b) Im Lichte der oben angeführten gesetzlichen Kriterien erscheint die Einsetzung von Bezirksrichter Y. als Einzelrichter in Strafsachen im konkreten Fall als nicht haltbar. Da die Entscheidkompetenz im konkreten Fall nicht bei dem gesetzlich vorgesehenen und demokratisch legitimierten Funktionsträger, nämlich dem Gerichtspräsidenten, ev. dem Vizepräsidenten, verblieben ist, ist das vorinstanzliche Urteil vom 27. August 2003 aufzuheben. Die Sache ist zur korrekten Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.