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23 Entschädigung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft: Der Gesuchsteller, der sich zu Unrecht einem Auslieferungsbegehren der schweizerischen Behörden widersetzt, hat die dadurch bewirkte Verlängerung der Haft allein zu vertreten und diesbezüglich keinen Anspruch auf Entschädigung.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 3. Juli 2003 in
Sachen Staatsanwaltschaft gegen A. M.
Aus den Erwägungen
2. a) Nach § 23 Abs. 2 KV ist bei ungesetzlichem oder
unbegründetem Freiheitsentzug voller Ersatz des Schadens und
allenfalls Genugtuung geschuldet. Gestützt auf § 164 Abs. 3 i.V.m.
§ 140 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen für die
Untersuchungshaft und andere Nachteile, die er erlitten hat, zu
Lasten des Staates eine Entschädigung zu gewähren. Diese kann aber
verweigert werden, wenn der Beschuldigte das Verfahren durch ein
verwerfliches leichtfertiges Benehmen verschuldet oder
erschwert hat. Der Entschädigungsanspruch nach § 140 Abs. 1 StPO
für erlittene Untersuchungshaft beinhaltet nach ständiger Praxis des
Obergerichts auch einen Anspruch auf Genugtuung.
Eine Entschädigung bei blossem Teilfreispruch bei
Überhaft ist demnach in der Aargauischen Strafprozessordnung
nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, vorgesehen (vgl. hiezu
Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel
2002, S. 536, Anm. 8 und dortige Verweisung auf AGVE 1987 S. 81
ff.). Bei ungesetzlichem unbegründetem Freiheitsentzug ist
aber, wie dargestellt, von Verfassungs wegen "voller Ersatz des
Schadens und allenfalls Genugtuung" geschuldet. Die Bestimmung
von § 23 Abs. 2 KV ist unmittelbar anwendbar, und ein solcher
Anspruch kann auch im Strafprozess geltend gemacht werden (Kurt
Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Aarau/Frankfurt
a.M./Salzburg 1986, N 10 zu § 23 KV). Voraussetzung der Gel-
tendmachung im Strafprozess ist allerdings, dass der Anspruch
ausgewiesen ist und liquide Verhältnisse vorliegen, ansonsten der
Betroffene zur Durchsetzung seiner Forderungen auf den Verant-
wortlichkeitsprozess verwiesen wird (AGVE 1992 S. 123/124
Erw. 5).
b) Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs für die ausge-
standene Überhaft ist folglich, dass sie sich als ungesetzlich, je-
denfalls aber als unbegründet erweist und dies von den schwei-
zerischen Strafverfolgungsbehörden zu vertreten ist. Davon kann im
zu beurteilenden Fall jedoch keine Rede sein. Der Gesuchsteller
wurde zwar in einigen Anklagepunkten freigesprochen, indessen
rechtskräftig wegen mehrfacher, teilweise versuchter Unzucht mit
Kindern schuldig erklärt und mit 6 Monaten Gefängnis bedingt,
Probezeit 2 Jahre, bestraft. Die Untersuchungshaft wurde ihm auf die
ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet. Trotz der Freisprüche war
demnach das schweizerische Auslieferungsbegehren zu Recht
gestellt worden. Die lange Dauer der Auslieferungshaft ist weder
durch die schweizerischen noch durch die brasilianischen Behörden,
sondern allein vom Gesuchsteller zu vertreten, der sich dem
Auslieferungsbegehren zu Unrecht widersetzt und dadurch die fast
10-monatige Auslieferungshaft verursacht hat. Hätte er die Ausliefe-
rung nicht bekämpft, sondern anerkannt, so wäre er innert kurzer Zeit
den schweizerischen Behörden überstellt worden und hätte jedenfalls
weniger als die gegen ihn ausgesprochenen 6 Monate Gefängnis in
Untersuchungshaft verbringen müssen. Ob sein Verhalten im Aus-
lieferungsverfahren schuldhaft (verwerflich leichtfertig) erfolgt
ist, braucht nicht geprüft zu werden und kann offen bleiben.
Jedenfalls musste nach der ungerechtfertigten Bekämpfung der
Auslieferung durch den Gesuchsteller ein Gerichtsentscheid des
obersten Bundesgerichtshofes in Brasilien ergehen, dieser dann im
dafür vorgesehenen Amtsblatt veröffentlicht werden und in
Rechtskraft erwachsen. Dies dauert erfahrungsgemäss längere Zeit,
und hiefür hat allein der Gesuchsteller einzustehen.
Zusammenfassend ist folglich die lange Dauer der Untersu-
chungshaft nicht von den schweizerischen Behörden, sondern vom
Gesuchsteller zu vertreten. Die Überhaft war demnach weder unge-
setzlich noch ungerechtfertigt, und eine Haftentschädigung bzw.
Genugtuung ist nicht auszurichten.