Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 20: Obergericht
Der Beschuldigte A. wurde schuldig gesprochen, die Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verletzt zu haben. Er wird mit einer Busse von Fr. 800.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtsausschusses B. vom 14. Mai 2009 bestraft. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 1'400.-- für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren zugesprochen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Verfahrens GG100014 und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2003 20 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 10.11.2003 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2003 20 S.71 2003 Zivilprozessrecht 71 [...] 20 Art. 12 lit. e BGFA, Verpfändung des Streitgegenstandes an den Anwalt... |
Schlagwörter : | Verpfändung; Anwalt; Streitgegenstandes; Zivilprozessrecht; Sicherung; Honorarforderung; Lücke; Zulässigkeit; Entscheid; Anwaltskommission |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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