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20 Art. 12 lit. e BGFA, Verpfändung des Streitgegenstandes an den Anwalt Bezüglich der Frage der Verpfändung eines Streitgegenstandes an den Anwalt zur Sicherung seiner Honorarforderung enthält Art. 12 lit. e BGFA keine Lücke, weshalb die Zulässigkeit einer solchen Verpfändung zu bejahen ist.
Entscheid der Anwaltskommission vom 10. November 2003 i.S. T. E.