2 Art. 163 und 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
Eine zwischen den Ehegatten getroffene Trennungsvereinbarung über
Unterhaltsbeiträge gilt nur solange, als das Einvernehmen der Ehegatten
hinsichtlich des Getrenntlebens und seiner Regelung andauert. Während
dieser Zeit sind solche Trennungsvereinbarungen für die Ehegatten ver-
bindlich. Sind sich die Ehegatten über die beidseitigen Beiträge an den
Familienunterhalt nicht mehr einig, kann das Eheschutzgericht angeru-
fen werden, welches die geschuldeten Unterhaltsbeiträge gerichtlich fest-
gesetzt.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 30. Juni 2003, i.S. U.S. gegen H.S.
Aus den Erwägungen:
2. Die Beklagte macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass die Parteien am 20. September 2001 eine vorbehaltund bedingungslose Vereinbarung abgeschlossen hätten, wonach sich der Kläger zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 2'000.-verpflichtet habe. Da der Kläger keine relevanten Abänderungsgründe dargelegt habe, sei die genannte Vereinbarung nach wie vor gültig, weshalb der Beklagten Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-pro Monat zuzusprechen seien. a) Nach Art. 163 ZGB hat jeder Ehegatte nach seinen Kräften an den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen (Abs. 1), wobei sie sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, verständigen (Abs. 2) und hierbei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft sowie ihre persönlichen Umstände zu berücksichtigen haben (Abs. 3). Die Vereinbarung über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistungen ist an keine Form gebunden und kann konkludent erfolgen (vgl. Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz 03.171 ff.; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 121 zu Art. 163 ZGB; Hegnauer/ Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, Bern 2000, Rz 16.22 ff.). Dies gilt auch für den Fall, in welchem die Ehegatten
übereinkommen, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, und einvernehmlich die Folgen des Getrenntlebens regeln; unter Vorbehalt der elterlichen Sorge bedarf eine solche Trennungsvereinbarung keiner richterlichen anderen behördlichen Genehmigung (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1999, N 6b zu Art. 175 ZGB und N 5b zu Art. 176 ZGB; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 2 zu Art. 176 ZGB). b) Bei Trennungsvereinbarungen handelt es sich nicht um schuldrechtliche Verträge, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung beruhen, sondern um Abkommen aufgrund der ehelichen Unterstützungspflicht. Grundsätze des Vertragsrechts sind somit höchstens sinngemäss anwendbar (vgl. Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 10 zu Art. 176 ZGB). Eine zwischen Ehegatten getroffene Trennungsvereinbarung über Unterhaltsbeiträge muss jederzeit den ver- änderten Verhältnissen, d.h. den neuen Bedürfnissen, Anforderungen und Lebensumständen der Ehegatten und allenfalls der Kinder angepasst werden können. Deshalb gelten solche Vereinbarungen nur auf Zusehen hin, nämlich solange das Einvernehmen der Ehegatten hinsichtlich des Getrenntlebens und seiner Regelung andauert (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 5b zu Art. 176 ZGB). Nach Massgabe des Eherechts muss die Vereinbarung jederzeit anpassungsfähig sein, unabhängig davon, ob sie schriftlich fixiert wurde konkludent erfolgte (vgl. Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 10 zu Art. 176 ZGB). Sind sich die Ehegatten über die beidseitigen Beiträge an den Familienunterhalt nicht mehr einig, kann das Eheschutzgericht angerufen werden, falls eine einvernehmliche Regelung nicht mehr in Betracht kommt. c) Vorliegendenfalls haben die Parteien am 20. September 2001 unter anderem vereinbart, dass sich der Kläger während der Trennung zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in der Höhe von Fr. 2'000.-verpflichtet, wobei der Kläger eine diesbezügliche Einverständniserklärung unterzeichnete. Damit haben die Parteien nach dem Gesagten eine gültige Trennungsvereinbarung abgeschlossen, welche solange das gegenseitige Einvernehmen bezüglich der getroffenen Regelung anhielt für beide Parteien verbindlich war. Mit Einleitung des vorliegenden Eheschutzverfahrens gab der Kläger
erstmals am 25. November 2002 gegenüber der Beklagten seinen Willen, sich nicht mehr an die Vereinbarung halten zu wollen, kund. Dies bedeutet einerseits, dass die Parteien bis und mit November 2002 den Unterhaltspunkt verbindlich geregelt haben und dass andererseits die Bindungswirkung der Trennungsvereinbarung der Parteien vom 20. September 2001 Ende November 2002 endet und für die Zeit ab Dezember 2002 die Höhe des vom Kläger geschuldeten Beitrags an den persönlichen Unterhalt der Beklagten erstmals gerichtlich festzusetzen und nicht etwa unter Zugrundelegung der Voraussetzungen für die Abänderung eines Eheschutzurteils (Art. 179 Abs. 1 ZGB) lediglich anzupassen ist.