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13 Zivilprozess, Sicherstellung der Parteikosten Parteien mit Wohnsitz auf den englischen Kanalinseln sind nicht von der Kautionspflicht gemäss § 105 lit. a ZPO befreit.
Auszug aus der Verfügung des Instruktionsrichters des Handelsgerichts vom
28. Juli 2003 in Sachen W. gegen G. Ltd.
Aus den Erwägungen
1. a) Gemäss § 105 lit. a ZPO hat die Partei, die als Kläger auf-
tritt, der Gegenpartei auf deren Begehren für ihre Parteikosten Si-
cherheit zu leisten, sofern Letztere in der Schweiz keinen Wohnsitz
hat und keine staatsvertragliche Vereinbarung sie von der Sicher-
heitsleistung befreit.
b) Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in Jersey, einer Kanalin-
sel, und damit im Ausland. Zu prüfen ist, ob sie gestützt auf einen
Staatsvertrag von der Sicherstellungspflicht befreit ist.
2. a) Staatsverträge, die für eine Partei mit Sitz in Jersey gemäss
§ 105 lit. a ZPO in Betracht fallen, sind das Haager Übereinkommen
über den internationalen Zugang zur Rechtspflege vom 25. Oktober
1980 (HUe 80; SR 0.274.133), die Haager Zivilprozessrechtsüber-
einkunft vom 1. März 1954 (HUe 54; SR 0.274.12), das bilaterale
britisch-schweizerische Abkommen vom 3. Dezember 1937 über
Zivilprozessrecht (SR 0.274.183.671) sowie das internationale Über-
einkommen vom 17. Juli 1905 betreffend Zivilprozessrecht (HUe 05;
SR 0.274.11). Zu prüfen ist überdies, ob das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-
ten anderseits über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personen-
freizügigkeit [FZA]; SR 0.142.112.681) einer Kautionspflicht der
Gesuchsgegnerin entgegensteht.
b) Die Kanalinseln unterhalten enge Beziehungen zur engli-
schen Krone, besitzen jedoch erhebliche Autonomie. Diese zeigt sich
u.a. darin, dass die einzelnen Kanalinseln ein eigenes Rechtssystem
besitzen. Hingegen fehlt ihnen die Kompetenz zum Abschluss von
Staatsverträgen. Ihre Aussenpolitik wird von London bestimmt. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche von London abgeschlossenen
Staatsverträge unmittelbar auch für die Kanalinseln gelten. Vielmehr
muss eine vom Vereinigten Königreich eingegangene staatsvertragli-
che Verpflichtung explizit auch für die Kanalinseln in Kraft gesetzt
werden (Mark Huleatt-James, Some Reflections on Disputes invol-
ving "the British Isles", SJZ 1995, S. 126 f.; vgl. auch den Eintrag
auf www.jerseylegalinfo.je/Home/AboutJersey/default.asp: "Jersey
(...) has its own system of local administration, fiscal and legal sys-
tems, and courts of law. Jersey is neither part of the United Kingdom
nor a colony. It is not represented in the United Kingdom Parliament,
whose Acts extend to Jersey only if the Island expressly agrees that
they should do so. The Island owes allegiance to the British Crown
and the United Kingdom is responsible for the Island's defence and
international relations.").
3. a) In keinem der drei Haager Übereinkommen (HUe 80, 54
und 05) ist das Vereinigte Königsreich Vertragspartei. Dasselbe gilt
für die Kanalinseln selber. Die Anwendbarkeit dieser multilateralen
Staatsverträge scheidet demzufolge aus.
b) aa) Das britisch-schweizerische Abkommen vom 3. Dezem-
ber 1937 bestimmt in Art. 8 lit. a, auf welche Gebiete des (damali-
gen) britischen Empires dieser Staatsvertrag Anwendung findet.
Nach dieser Bestimmung steht es dem Vereinigten Königreich bzw.
dessen Königin frei, die Anwendung des Abkommens auch auf
weitere Gebiete auszudehnen. Von dieser Möglichkeit wurde mit
Bezug auf Jersey mit Wirkung ab dem 14. August 1981 Gebrauch
gemacht (AS 1981, 1294). Das Abkommen ist somit im vorliegenden
Gesuchsverfahren anwendbar.
bb) Gemäss Art. 3 lit. a des britisch-schweizerischen Abkom-
mens vom 3. Dezember 1937 sind Angehörige eines vertragschlies-
senden Teils von einer Sicherheitsleistung befreit, sofern sie ihren
(Wohn-)Sitz in dem Land haben, in dem das Gerichtsverfahren statt-
findet. Da die Gesuchsgegnerin keinen Sitz in der Schweiz hat, ist sie
gemäss Art. 3 lit. b des britisch-schweizerischen Abkommens vom
3. Dezember 1937 von der Pflicht zur Sicherheitsleistung nur befreit,
wenn sie in der Schweiz "unbewegliches Eigentum anderes
nicht ohne weiteres übertragbares Eigentum" besitzt. Dass solches
Eigentum der Gesuchsgegnerin in der Schweiz gelegen sei, wird von
ihr nicht eingewendet.
Die Gesuchsgegnerin ist somit nach dem britisch-schweizeri-
schen Abkommen über Zivilprozessrecht vom 3. Dezember 1937
nicht von der Parteikostensicherstellung befreit.
c) aa) Die Anwendung von § 105 lit. a ZPO könnte dem in
Art. 2 FZA statuierten Diskriminierungsverbot zuwiderlaufen. Vor-
aussetzung hiefür wäre, dass die Kanalinseln Mitglied der Europä-
ischen Gemeinschaft bzw. Teil eines Mitgliedstaates der Europä-
ischen Gemeinschaft wären, da das FZA zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz
andererseits abgeschlossen worden ist.
bb) Art. 299 Abs. 6 lit. c des Vertrages zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EGV) sieht die Anwen-
dung des EGV für die Kanalinseln nur insoweit vor, wie es für eine
adäquate Durchführung des am 22. Januar 1972 unterzeichneten
Vertrages über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft
erforderlich ist. Demgemäss ist der EGV nur auszugsweise auf Jer-
sey anwendbar.
cc) Die Kanalinseln gehören somit nicht zur Europäischen Ge-
meinschaft, da der EGV für diese Territorien nicht ohne weiteres
Geltung hat. Jersey ist demgemäss auch nicht Vertragspartei des FZA
und eine Befreiung der Gesuchsgegnerin von der Kautionspflicht
gestützt auf Art. 2 FZA fällt ausser Betracht.
d) Zusammenfassend ist die Gesuchsgegnerin nach keinem der
hier relevanten Staatsverträge von der Kautionspflicht gemäss § 105
lit. a ZPO befreit. Das Sicherstellungsbegehren der Gesuchstellerin
ist daher grundsätzlich begründet.