Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 12: Obergericht
Die Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen. Sie erhielt eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 66 Tage bereits durch Haft erstanden sind. Es wurde eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Der Strafvollzug wurde nicht aufgeschoben, da die Behandlung zeitnah eingeleitet werden sollte. Die Beschuldigte hat eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, die ihr Handeln beeinflusst hat. Die Strafe ist als Freiheitsstrafe auszusprechen, da eine Geldstrafe nicht zweckmässig erscheint. Die Vorstrafen der Beschuldigten und das deutliche bis sehr hohe Rückfallrisiko wurden bei der Strafzumessung berücksichtigt. Die ambulante Behandlung soll zeitnah erfolgen, um eine erfolgreiche Resozialisierung zu ermöglichen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2003 12 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 11.07.2003 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2003 12 S.55 2003 Zivilprozessrecht 55 III. Zivilprozessrecht A. Zivilprozessordnung 12 Ablehnung, Befangenheit Die... |
Schlagwörter : | Anzeige; Richter; Befangenheit; Vorliegen; Prozessrecht; Zivilprozessrecht; Zivilprozessordnung; Ablehnung; Prozessbeteiligten; Spruchkörper; Prozesspartei; Ausschlussgrundes; Inspektionskommission; Gesuchsteller; Befan-; Entscheid; Gerichtspräsidium; Erwägungen:; Ablehnungsgesuch; Vizepräsidentin; Aufsichtsanzeige; Bühler/Edelmann/Killer; Kommentar; Aarau; Hauser/Schweri; Schweizerisches; Basel; Rechtsvertreter |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Bühler, Hauser, Schweri, Schweizer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 1998 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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