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131 Erwerbslose Wohnsitznahme. Rentner.
- Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an
Rentner (Erw. II/4).
- Begriff der engen Beziehungen zur Schweiz. Beziehungen des Aus-
länders zu Kindern, die in der Schweiz leben, stellen eine enge Bezie-
hung zu Schweiz im Sinne von Art. 34 lit. b BVO dar (Erw. II/5).
- Notwendige finanzielle Mittel; Präzisierung der Rechtsprechung
(Erw. II/6).
- Sinn und Zweck von Art. 34 lit. e BVO ist es, eine Aufenthaltsbewil-
ligung nur denjenigen Personen zu erteilen, bei denen die Gefahr ei-
ner künftigen Fürsorgeabhängigkeit möglichst ausgeschlossen wer-
den kann. Zur Ermittlung eines allfälligen künftigen Fürsorgerisikos
bedarf es einer möglichst zuverlässigen Prognose. Kriterien für eine
Zukunftsprognose (Erw. II/7a).
- Hinsichtlich der Höhe der finanziellen Mittel ist - analog zum Fami-
liennachzug gemäss Art. 38 f. BVO - auf den berechneten Bedarf
gemäss SKOS-Richtlinien abzustellen (Erw. II/7b).
- Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Der monatliche Bedarf der über-
siedelnden Person kann anstatt durch eigene Mittel auch durch
Drittmittel gedeckt werden. Die Leistungsfähigkeit des Dritten ist
durch Gegenüberstellung des monatlichen Bedarfes gemäss SKOS-
Richtlinien und der monatlichen Einnahmen zu bemessen und ist ge-
geben, wenn der Restbetrag 20% des Nettoeinkommens entspricht
(Erw. II/7c).
- Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass die Leistungsfähigkeit des
Dritten auch in Zukunft erhalten bleibt. Sollte dies nicht zweifelsfrei
feststehen, ist der Bedarf des Rentners bis zu einer gewissen Min-
desthöhe anderweitig sicherzustellen (Erw. II/7d).
- Die Voraussetzung der genügenden finanziellen Mittel ist im vorlie-
genden Fall nicht erfüllt, weshalb die Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 34 BVO durch die Vorinstanz zu Recht verweigert wurde (Erw.
II/8).
- Prüfung, ob allenfalls die Voraussetzungen von Art. 36 BVO (wichti-
ger Grund) erfüllt sind. Es ist ein analoger Massstab wie bei der Prü-
fung eines Härtefalls nach Art. 13 lit. f BVO anzuwenden. In casu
liegt kein wichtiger Grund vor (Erw. II/9).
- Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung hält vor Art. 8 EMRK
(Schutz des Familienlebens) stand (Erw. II/10).
Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. August
2002 in Sachen M.N. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei
(BE.2000.00002).
A. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Juli 1999 ein Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohn-
sitznahme für seine Mutter (M.N.-L., geb. 1931). Zur Begründung
führte er aus, seine Mutter sei verwitwet und lebe ganz allein im
Kosovo. Aus Altersgründen sei sie nicht mehr im Stande für sich
selber zu sorgen und in ihrer Wohngemeinde gäbe es kein Alters-
oder Pflegeheim. Die Fremdenpolizei teilte dem Beschwerdeführer
am 24. August 1999 mit, sie erwäge, sein Gesuch abzulehnen, da
seine Mutter weder über genügend eigene finanzielle Mittel noch
über enge Beziehungen zur Schweiz verfüge. Sie gab ihm Gelegen-
heit, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu zu äussern. Nach-
dem der Beschwerdeführer am 24. September 1999 eine Stellung-
nahme eingereicht hatte, verfügte die Fremdenpolizei am 12. Okto-
ber 1999 die Abweisung des Gesuchs.
B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am
3. November 1999 Einsprache. Am 3. Januar 2000 wies der Rechts-
dienst der Fremdenpolizei (Vorinstanz) die Einsprache ab.
C. Mit Eingabe vom 24. Januar 2000 erhob der Beschwerdefüh-
rer gegen den Einspracheentscheid Beschwerde.
II. 4. Gemäss Art. 34 BVO können Rentnern Aufenthaltsbewil-
ligungen erteilt werden, wenn der Gesuchsteller:
a. älter als 55jährig ist;
b. enge Beziehungen zur Schweiz hat;
c. weder in der Schweiz noch im Ausland erwerbstätig ist;
d. den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in die Schweiz
verlegt und
e. die notwendigen finanziellen Mittel hat.
Die Voraussetzungen von Art. 34 lit. a bis e BVO müssen ku-
mulativ erfüllt sein. Im vorliegenden Fall ist einzig strittig, ob die
Voraussetzungen von Art. 34 lit. b und e BVO erfüllt sind.
5. a) Die Vorinstanz führte hinsichtlich Art. 34 lit. b BVO aus,
dass die Anwesenheit von Familienmitgliedern in der Schweiz für
sich allein genommen keine engen Beziehungen des betreffenden
Ausländers zur Schweiz begründe. Die Tatsache, dass enge Ver-
wandte in der Schweiz leben würden, könne bei der Beurteilung
eines Falles wohl berücksichtigt werden, sie dürfe aber nicht die
einzige Beziehung zur Schweiz darstellen. Vielmehr sei die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 34 BVO gemäss kan-
tonaler Praxis auf Ausländer mit ausserordentlichen kulturellen oder
wirtschaftlichen Verdiensten mehrjährigen früheren Aufenthal-
ten in der Schweiz mit nachweislich weitgehender Integration zu
beschränken. Das Rekursgericht habe zwar in zwei Urteilen vom
19. November 1999 (BE.1998.00044 und BE.1999.00002) in Bezug
auf Art. 34 lit. b BVO einen weniger strengen, kaum selektierenden
Massstab angewandt. In den entsprechenden Erwägungen, die sich
auf einen einzelnen Autoren stützten, werde jedoch verkannt, dass
der Familiennachzug in aufsteigender Linie - vorbehältlich Art. 8
EMRK und Art. 36 BVO - grundsätzlich unzulässig sei. Wenn bereits
der Nachzug von Eltern beziehungsweise Grosseltern auf Ge-
setzesstufe ausgeschlossen sei, hätten Beziehungen zu in der
Schweiz lebenden Kindern bei der Auslegung von Art. 34 lit. b BVO
in den Hintergrund zu treten. In diesem Sinne sei an der kantonalen
Praxis, die sich an diejenige des BFA anlehne, festzuhalten. Art. 34
BVO mutiere ansonsten zum reinen Migrationsartikel, wie er im
Rahmen der bilateralen Verträge erst für EU- und EFTA-Angehörige
vorgesehen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihr ganzes
Leben im Heimatland verbracht und sei bislang noch nie in der
Schweiz gewesen. Sie berufe sich einzig darauf, dass Kinder von ihr
in der Schweiz leben würden. Damit sei die Voraussetzung der engen
Beziehungen zur Schweiz nicht erfüllt.
b) Das Rekursgericht hat sich im Urteil vom 19. November
1999 (BE.1999.00002) mit der Frage auseinandergesetzt, wann enge
Beziehungen zur Schweiz im Sinne von Art. 34 lit. b BVO vorliegen.
Die Voraussetzung der engen Beziehungen zur Schweiz stellt einen
unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die Frage war deshalb vom Re-
kursgericht als Rechtsfrage frei zu prüfen. Das Rekursgericht hält an
seiner Auffassung fest, dass die Beziehung des Ausländers zu Kin-
dern, die in der Schweiz leben, enge Beziehungen zur Schweiz dar-
stellen, wie sie für die sogenannte Rentnerbewilligung verlangt wer-
den. Diese Auslegung von Art. 34 lit. b BVO entspricht im Übrigen
auch der Ansicht des BFA, das - wie in E. II/3 ausgeführt - zur
Durchsetzung einer einheitlichen gesamtschweizerischen Anwen-
dung von Art. 34 BVO der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für
Rentner zustimmen muss.
c) Die heute 71-jährige Mutter des Beschwerdeführers ist seit
1997 verwitwet und wird seither durch den Beschwerdeführer finan-
ziell unterstützt. Sie lebt alleine im Kosovo und hat keine weiteren
Verwandten im Heimatland. Von ihren fünf Kindern leben zwei in
Österreich und eines in Deutschland. Ein Sohn (Beschwerdeführer)
und eine Tochter leben in der Schweiz. Diese sind beide verheiratet
und haben je drei Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über
eine Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes An-
wesenheitsrecht in der Schweiz. Unter diesen Umständen steht fest,
dass die Mutter des Beschwerdeführers durch die Beziehung zu den
hier lebenden Kindern und Enkelkindern enge Beziehungen zur
Schweiz im Sinne von Art. 34 lit. b BVO hat.
6. Art. 34 lit. e BVO setzt für die Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung voraus, dass der Gesuchsteller die notwendigen finan-
ziellen Mittel hat. Die Vorinstanz stellte sich im Einspracheentscheid
diesbezüglich auf den Standpunkt, dass der Ausländer, der in die
Schweiz übersiedeln möchte, die Voraussetzung der genügenden
finanziellen Mittel selbst erfüllen müsse, d. h. dass er über genügend
eigene finanzielle Mittel verfüge und Garantieleistungen von Dritten
nicht berücksichtigt werden könnten. Im Weiteren kritisierte die Vo-
rinstanz die Rechtsprechung des Rekursgerichts hinsichtlich Art. 34
lit. e BVO. Dieses hatte im Urteil vom 19. November 1999
(BE.1998.00044) festgehalten, dass mit Art. 34 lit. e BVO sicherge-
stellt werden soll, dass der übersiedlungswillige Rentner keine
schweizerischen Fürsorgeleistungen benötige. Unter diesem Ge-
sichtspunkt spiele es jedoch keine Rolle, ob die finanziellen Mittel
Eigen- Drittmittel seien. Massgebend sei, dass die notwendigen
Mittel dem Gesuchsteller mit einer gewissen Sicherheit zufliessen
würden. Wenn nahe Verwandte eines Gesuchstellers - die selber über
die notwendigen finanziellen Mittel verfügten - eine Garantieerklä-
rung abgäben, wonach sie sich verpflichteten, für den Lebensunter-
halt des Betroffenen aufzukommen, erscheine der Zufluss der Mittel
als ausreichend gesichert.
Diese Auslegung von Art. 34 lit. e BVO wurde im Zustim-
mungsverfahren vom Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements (BD EJPD) teilweise übernommen (Ent-
scheid des BD EJPD vom 15. Februar 2001, VPB 65.67). Der BD
EJPD führte dazu aus, Sinn und Zweck von Art. 34 lit. e BVO liege
darin, nur denjenigen Personen eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
teilen, bei denen das Risiko, dass sie dereinst in der Schweiz von der
öffentlichen Fürsorge abhängig würden, als vernachlässigbar gering
einzuschätzen sei. Dieses Risiko sei dann als gering einzuschätzen,
wenn die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel dem Rentner
mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende zufliessen würden. An
diesem Erfordernis sei denn auch zu messen, ob die finanziellen
Mittel, die dem Rentner zur Verfügung stünden, den Anforderungen
von Art. 34 lit. e BVO genügen würden. Die Unterscheidung von
Eigen- und Drittmitteln könne demgegenüber für sich alleine ge-
nommen nicht das ausschlaggebende Kriterium sein. Ihr komme nur
Bedeutung zu, sofern sie über die Sicherheit des Mittelzuflusses
etwas aussage. Zwar sei die notwendige Sicherheit des Mittelzuflus-
ses in der Regel gegeben, wenn der Rentner über ein hinreichend
hohes Vermögen verfüge ein regelmässiges Einkommen in ent-
sprechender Höhe aus Leistungen von Sozialversicherungen, Pensi-
onskassen ähnlichen Einrichtungen erziele. Damit seien jedoch
andere finanzielle Quellen nicht zum vornherein vom Geltungsbe-
reich von Art. 34 lit. e BVO ausgeschlossen. Vielmehr sei im Einzel-
fall zu prüfen, ob die vorhandenen finanziellen Mittel ihrer Natur
nach sowie aufgrund der konkreten Umstände die erforderliche Si-
cherheit zu bieten vermögen würden.
Im Hinblick auf die einzelnen Bedingungen, unter denen die
Unterstützungsleistung von Kindern an ihre Eltern als gesichert er-
scheinen würden, vertrat der BD EJPD hingegen eine andere Ansicht
als das Rekursgericht. Er führte vorerst aus, dass das Argument der
sittlichen Pflicht nicht berücksichtigt werden könne, da dies einer-
seits zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen
führen würde und andererseits ein solches Versprechen rechtlich
nicht durchsetzbar sei. Eine schriftliche Garantieerklärung der Ver-
wandten, bis ans Lebensende des Rentners für dessen Lebensunter-
halt aufzukommen, könne ebenfalls nicht rechtlich bindend ausge-
staltet werden. Dabei handle es sich um eine Verpflichtung von un-
bestimmter Dauer und damit von unbestimmter Höhe, die gemäss
bundesgerichtlicher Praxis nichtig beziehungsweise teilweise nichtig
wäre. Auch durch die Verwandtenunterstützungspflicht gemäss
Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom
10. Dezember 1907 sei die rechtliche Durchsetzung von Unterstüt-
zungsleistungen von Kindern an ihre Eltern nur in den seltensten
Fällen gewährleistet. Gemäss dieser Bestimmung könnten nämlich
nur Verwandte zur Unterstützung verpflichtet werden, die in günsti-
gen Verhältnissen leben würden.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des BD EJPD sah
sich das Rekursgericht veranlasst, seine Rechtsprechung zu überprü-
fen. Da der BD EJPD seinen Entscheid erliess, nachdem das Verfah-
ren im vorliegenden Fall bei den Behörden der Fremdenpolizei be-
reits abgeschlossen war, forderte das Rekursgericht diese auf, zur
Problematik und ihrer allenfalls nach dem Entscheid des BD EJPD
geänderten Praxis hinsichtlich der Voraussetzung der notwendigen
finanziellen Mittel Stellung zu nehmen. Die Fremdenpolizei reichte
in der Folge am 30. Januar 2002 ihre Stellungnahme ein.
7. a) Der Begriff der notwendigen finanziellen Mittel im Sinne
von Art. 34 lit. e BVO stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar,
welcher der Auslegung bedarf. Nachdem weder eine Auslegung nach
der grammatikalischen, noch nach der historischen, noch nach der
zeitgemässen und auch nicht nach der systematischen Methode zu
einer Klärung führt, steht - wie häufig im Verwaltungsrecht - auch im
vorliegenden Fall die teleologische Auslegungsmethode im Vorder-
grund (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemei-
nen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, N 177). Sowohl das Rekursge-
richt als auch der BD EJPD haben in ihren Entscheiden vom
19. November 1999 bzw. vom 15. Februar 2001 diesbezüglich
übereinstimmend ausgeführt, Sinn und Zweck von Art. 34 lit. e BVO
sei es, eine Aufenthaltsbewilligung nur denjenigen Personen zu ertei-
len, bei denen die Gefahr einer künftigen Fürsorgeabhängigkeit mög-
lichst ausgeschlossen werden könne.
Zur Ermittlung eines allfälligen künftigen Fürsorgerisikos be-
darf es einer Prognose, wobei zunächst konkrete Kriterien festzule-
gen sind, welche eine möglichst zuverlässige Prognose zulassen. Um
die Gefahr einer künftigen Fürsorgeabhängigkeit abschätzen zu kön-
nen, stellt sich unter anderem die Frage, in welchem Umfang der
übersiedelnden Person für ihren Lebensunterhalt in der Schweiz
finanzielle Mittel zur Verfügung stehen müssen (Höhe der finanziel-
len Mittel). Als weiteres Kriterium für eine Zukunftsprognose ist
ausschlaggebend, ob dieser Betrag der betroffenen Person effektiv
zur Verfügung steht beziehungsweise durch Dritte zur Verfügung
gestellt werden kann (Leistungsfähigkeit) und mit welcher Sicherheit
dieser Betrag der betroffenen Person in Zukunft zufliessen wird (Si-
cherheit der Leistungsfähigkeit). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen,
ob die Praxis der Fremdenpolizei bezüglich der Voraussetzung der
notwendigen finanziellen Mittel rechtmässig beziehungsweise mit
Sinn und Zweck der Bestimmung vereinbar ist.
b) Hinsichtlich der Höhe der finanziellen Mittel stellt die Frem-
denpolizei in analoger Anwendung der Voraussetzung der genügen-
den finanziellen Mittel für den Familiennachzug nach Art. 38 und 39
BVO auf die Bedarfsberechnung nach den Richtlinien für die Ausge-
staltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konfe-
renz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ab. Der Rentner muss dem-
entsprechend monatlich den nach den SKOS-Richtlinien für ihn be-
rechneten Bedarf decken können. Dabei werden in der SKOS-Be-
rechnung keine Mietkosten eingesetzt, wenn die übersiedelnde Per-
son bei nahestehenden Verwandten (z.B. bei eigenen Kindern) woh-
nen kann. Nach dieser Berechnung muss dem Ausländer aktuell pro
Monat in der Regel ein Betrag von CHF 1'343.- zur Verfügung ste-
hen. Diese Art der Berechnung des monatlichen Bedarfs der übersie-
delnden Person ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Anzufügen
ist, dass zu diesem "Pauschalbedarf" die individuellen Auslagen
(insbesondere Abzahlung von Krediten, etc.) hinzuzurechnen sind.
Auch sie müssen selbstverständlich gedeckt werden und gehören
deshalb zum monatlichen Bedarf. Die Fremdenpolizei hat diese Aus-
gaben denn auch korrekterweise in ihrem Berechnungsblatt unter der
Rubrik "situationsbedingte Leistungen" aufgeführt.
c) Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und der Sicherheit
der Leistungsfähigkeit, d.h. bei der Frage, ob der übersiedelnden
Person Mittel in der Höhe des monatlichen Bedarfs zur Verfügung
stehen beziehungsweise mit welcher Sicherheit dieser Betrag ihr
inskünftig zufliessen wird, kann den Ausführungen der Fremdenpoli-
zei entnommen werden, dass sie diese Voraussetzungen als erfüllt
erachtet, wenn die übersiedelnde Person ihren SKOS-Bedarf mit
eigenen Mitteln zu decken vermag. Sie stellt dabei keine zusätzlichen
Erfordernisse an die Sicherheit der finanziellen Mittel. Der Rentner
muss einzig rechtlich und wirtschaftlich frei über die Mittel verfügen
können. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung des Rentners
durch Dritte stützt sie sich auf den Entscheid des BD EJPD, den sie
als Grundsatzentscheid betrachtet. Sie führt diesbezüglich aus, sie
habe seit diesem Entscheid keine Gesuche mehr zu beurteilen gehabt,
in denen Drittmittel miteinzubeziehen gewesen seien, weshalb keine
entsprechende Praxis bestehe. Aus dem Entscheid des BD EJPD
folgere sie jedoch, dass bei der Prognose, ob Drittmittel bis ans Le-
bensende der übersiedelnden Person fliessen werden, ein strenger
Massstab anzulegen sei. Konkreter äusserte sich die Fremdenpolizei
in Bezug auf ihre Praxis bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung gestützt auf Art. 36 BVO. Neben der Voraussetzung des Vorlie-
gens wichtiger Gründe prüfe sie in einem solchen Fall zusätzlich, ob
die in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen
finanziell überhaupt in der Lage seien, den laufenden Unterhalt der
übersiedelnden Person zu bestreiten. Hiezu würden sie aufgefordert,
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend offen zu legen. Um den
Staat vor zukünftigen Sozialhilfekosten zu schützen, habe sie ausser-
dem 1999 eine Praxisänderung vorgenommen und verlange seither
zur Sicherstellung von allfälligen zukünftigen ungedeckten Pflege-
fallkosten eine Bankgarantie von CHF 100'000.- pro Person. Diese
Ausführungen der Fremdenpolizei sind insbesondere unter dem
Blickwinkel des Rechtsgleichheitsgebotes und des Verhältnismässig-
keitsprinzips näher zu betrachten.
Die Fremdenpolizei geht davon aus, dass die Leistungsfähigkeit
dann gegeben ist, wenn die übersiedelnde Person ihren monatlichen
Bedarf aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Sie stellt deshalb die
monatlichen Ausgaben des Rentners seinen monatlichen Einnahmen
gegenüber. Unter Hinweis auf den Entscheid des BD EJPD führte die
Fremdenpolizei sinngemäss weiter aus, dass unter Berücksichtigung
eines strengen Massstabes der monatliche Bedarf der übersiedelnden
Person anstatt durch eigene Mittel auch durch Drittmittel gedeckt
werden könne. Mangels zu beurteilender Gesuche hatte sich die
Fremdenpolizei allerdings seit dem Entscheid des BD EJPD nicht
mit einem solchen Fall zu befassen. Es liegt aber auf der Hand, dass
in einem Fall, in dem der Unterhalt des Rentners ganz teilweise
von dritter Seite finanziert werden soll, die Leistungsfähigkeit dieses
Dritten überprüft werden muss. Eine derartige Überprüfung nimmt
die Fremdenpolizei bei der Beurteilungen von Gesuchen nach Art. 36
BVO, aber auch nach Art. 38 und 39 BVO mittels SKOS-Berech-
nungen vor. Ein analoges Vorgehen drängt sich auch für Gesuche
nach Art. 34 BVO auf. Unter diesen Umständen erscheint es sachge-
recht, die Leistungsfähigkeit des Dritten durch Gegenüberstellung
des monatlichen Bedarfes gemäss SKOS-Richtlinien und der monat-
lichen Einnahmen zu bemessen. Dementsprechend ist das monatliche
Nettoeinkommen (vor Abzug von Steuern) der gesamten Familie des
Dritten zu bestimmen, d.h. es sind alle Einkommen der im gleichen
Haushalt lebenden Familienmitglieder zu berücksichtigen. Diesem
Nettoeinkommen ist der nach den SKOS-Richtlinien berechnete
monatliche Bedarf der Familie inklusive allfälliger weiterer Auslagen
(z.B. Abzahlung von Schulden, Alimentenzahlungen, etc.) sowie der
monatliche (Rest-)Bedarf der übersiedelnden Person gegenüber-
zustellen. Unter Berücksichtung des Normzweckes, des Vermeidens
von zukünftigen Sozialhilfekosten, erscheint es gerechtfertigt, die
Leistungsfähigkeit des Dritten aber erst dann als gegeben zu be-
trachten, wenn der Restbetrag in der Regel 20% des Nettoeinkom-
mens des Dritten und seiner Familie entspricht. Dieser Überschuss
dient einerseits der Bezahlung der Steuern, die bei der Berechnung
des monatlichen Bedarfs nach SKOS nicht eingerechnet sind. Ande-
rerseits soll damit gewährleistet werden, dass der Leistende nicht bei
jeder Unvorhersehbarkeit in einen finanziellen Engpass gerät.
d) Um die Gefahr einer zukünftigen Fürsorgeabhängigkeit aus-
schliessen zu können, genügt die Leistungsfähigkeit des zahlenden
Dritten für sich allein jedoch nicht. Es muss zusätzlich gewährleistet
sein, dass die Leistungsfähigkeit des Dritten in Zukunft erhalten
bleibt. Sollte dies nicht zweifelsfrei zutreffen, ist der Bedarf des
Rentners bis zu einer gewissen Mindesthöhe anderweitig sicherzu-
stellen. Die Fremdenpolizei hat sich hinsichtlich der Sicherstellung
der finanziellen Mittel bei Gesuchen nach Art. 34 BVO nicht konkret
geäussert. Hingegen verlangt sie bei der Erteilung einer Aufenthalt-
bewilligung nach Art. 36 BVO neben den allgemeinen Vorausset-
zungen die Leistung einer Bankgarantie im Umfang von CHF
100'000.-. Die Sicherstellung der monatlichen Aufwendungen des
Rentners durch eine Bankgarantie kann durchaus als zweckmässig
bezeichnet werden. Allerdings rechtfertigt sich eine unterschiedliche
Behandlung von Gesuchen nach Art. 34 und nach Art. 36 BVO nicht,
denn bei beiden Bestimmungen steht auf der Seite des öffentlichen
Interessens das Vermeiden von zukünftigen Staatskosten im Vorder-
grund. Jedoch ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip hinreichend Be-
achtung zu schenken. So ist insbesondere bei Anwendungsfällen von
Art. 36 BVO durchaus vorstellbar, dass die privaten Interessen des
Betroffen derart stark zu gewichten sind, dass sie das öffentliche
Interessen überwiegen könnten, ohne dass die Kosten für den Unter-
halt der betroffenen Person durch eine Bankgarantie vollumfänglich
oder teilweise sichergestellt wären. Andererseits erscheint in Fällen
von Art. 34 BVO das Verlangen einer Bankgarantie einer ähnli-
chen Sicherheit, je nachdem aus welcher Quelle die finanziellen
Mittel stammen, unter Umständen auch bei der Deckung der Kosten
durch eigene Mittel, gerechtfertigt. Es ist somit festzuhalten, dass
eine Bankgarantie eine andere gleichwertige Sicherheitsleistung
nicht unbesehen in jedem Fall verlangt werden darf, sondern im Ein-
zelfall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips abzuwä-
gen ist, welche Anforderungen an die Sicherstellung der finanziellen
Mittel gestellt werden müssen. Allgemein rechtfertigt sich, je grösser
die Sicherheit bezüglich des Eingangs der laufenden Mittel und je
grösser das Vermögen des Betroffenen des Leistenden ist, umso
kleinere Anforderungen sind an eine Sicherstellung durch eine
Bankgarantie eine ähnliche Sicherheitsleistung zu stellen.
e) Nachfolgend ist gemäss den vorstehenden Erwägungen zu
prüfen, ob die Mutter des Beschwerdeführers über die notwendigen
finanziellen Mittel nach Art. 34 lit. e BVO verfügt.
8. a) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Mutter des Be-
schwerdeführers weder über eigenes Vermögen noch über ein eige-
nes regelmässiges Renteneinkommen verfügt. Seit dem Tod ihres
Ehemannes im Jahre 1997 wird sie vom Beschwerdeführer finanziell
unterstützt. Dieser hat sich denn auch bereit erklärt, bei einem Um-
zug seiner Mutter in die Schweiz weiterhin finanziell für sie aufzu-
kommen. Ausserdem wurde geltend gemacht, dass die ebenfalls in
der Schweiz lebende Familie der Tochter pro Monat CHF 900.- an
den Unterhalt der Mutter beitragen werde.
Der monatliche Bedarf für die Mutter des Beschwerdeführers
beträgt gemäss den SKOS-Richtlinien CHF 1'343.-. Gemäss Anga-
ben des Beschwerdeführers hat sie keine weiteren monatlichen Aus-
lagen zu begleichen. Aufgrund der zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Schwester vereinbarten Aufteilung der finanziellen Unter-
stützung der Mutter würde der Beschwerdeführer demnach CHF
443.- und die Familie seiner Schwester CHF 900.- der Kosten pro
Monat übernehmen.
Es stellt sich damit im Folgenden die Frage, ob die versproche-
nen Unterstützungsleistungen an die Mutter vom Beschwerdeführer
und von seiner Schwester auch tatsächlich im oben ausgeführten
Umfang finanziert werden können und - sollte dies zutreffen - in
genügender Weise sichergestellt sind.
b) Das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers
und seiner Familie beträgt rund CHF 4'200.-. Diesem steht folgende
Bedarfsberechnung nach den SKOS-Richtlinien für die gesamte
fünfköpfige Familie gegenüber:
Grundbedarf ICHF | 2'323.- | | Grundbedarf II | CHF | 160.- | |
Miete | CHF | 1'170.- | |
KK | CHF | 120.- | (inkl. Verbilligung) |
Berufsauslagen | CHF | 150.- | (inkl. Abzug Nahverkehr) |
Zuschlag II | CHF | 232.- | |
|
Total | CHF | 4'155.- |
Weitere monatliche Auslagen fallen keine an. Die Differenz des
monatlichen Nettoeinkommens von CHF 4'200.- und des monatli-
chen SKOS-Bedarfs von CHF 4'155.- ergibt damit einen Überschuss
von CHF 55.-. Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdefüh-
rer mit seinem Einkommen den monatlichen Unterhaltsanteil von
CHF 443.- für seine Mutter nicht zu decken. Der verlangte monatli-
che Überschuss von 20% seines Nettoeinkommens steht ihm erst
recht nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer verfügt somit bei
weitem nicht über eine genügende Leistungsfähigkeit zur Bestreitung
des geltend gemachten Unterhaltsanteils.
c) Die finanzielle Situation der Familie der Schwester des Be-
schwerdeführers präsentiert sich wie folgt: Der Ehemann der
Schwester des Beschwerdeführers verfügt über ein monatliches
Nettoeinkommen von rund CHF 4'100.-. Der im Haushalt lebende
Sohn (geb. 1978) verdient netto CHF 3'022.-. Die gemeinsame eben-
falls noch bei den Eltern lebende Tochter (geb. 1984) bezieht ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 822.-. Die Familie erzielt
somit ein Einkommen von rund CHF 8'000.-. Diesem Einkommen
steht folgender SKOS-Bedarf für die fünfköpfige Familie gegenüber:
Grundbedarf ICHF | 2'323.- | | Zuschlag I | CHF | 600.- |
Grundbedarf II | CHF | 160.- |
MieteCHF | 1'150.- | | KK | CHF | 450.- | (Ehefrau und Kinder) |
KK | CHF | 212.- | (Ehemann) |
KK-Verbilligung ./. | CHF | 347.- |
Berufsauslagen | CHF | 600.- |
Zuschlag II | CHF | 232.- |
|
Total | CHF | 5'380.- |
Der für die Krankenkassenprämie des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin eingereichte Beleg bezieht sich auf das Jahr 1997
und ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Für ihn ist unter diesen
Umständen der Pauschalbetrag von CHF 212.- gemäss SKOS-
Richtlinien einzusetzen. Die Familie der Schwester des Beschwerde-
führers hat im Übrigen keine über den SKOS-Bedarf hinausgehenden
monatlichen Auslagen zu bestreiten. Die Differenz zwischen dem
Nettoeinkommen von CHF 8'000.- und dem SKOS-Bedarf von CHF
5'380.- ergibt somit einen Überschuss von CHF 2'620.-. Abzüglich
des geltend gemachten Unterstützungsanteils von CHF 900.- ver-
bleibt der Familie monatlich ein Betrag von CHF 1'720.-. Dieser
Restbetrag entspricht 21,5% des Nettoeinkommens. Damit wäre die
Leistungsfähigkeit zur finanziellen Unterstützung der Mutter bezie-
hungsweise Grossmutter im Umfang der geltende gemachten CHF
900.- grundsätzlich gegeben.
Da der Beschwerdeführer hingegen nicht in der Lage ist, seinen
Anteil an den Unterhalt der Mutter zu bestreiten, stellt sich die Frage,
ob die Familie der Schwester - obwohl nicht geltend gemacht - allen-
falls bereits wäre, für den gesamten Unterhalt der Mutter bezie-
hungsweise Grossmutter aufzukommen. Nach Abzug des gesamten
Unterhalts von CHF 1'343.- würden der Familie jedoch nur noch
CHF 1'277.- verbleiben, was nur noch 16% des Nettoeinkommens
entspräche. Die Leistungsfähigkeit wäre daher unter diesen Umstän-
den nicht gegeben. Hinzu kommt, dass fraglich erscheint, wie lange
der heute beinahe 24-jährige Sohn der Schwester des Beschwerde-
führers, der massgeblich zum "Familieneinkommen" beiträgt, noch
bei seinen Eltern wohnen wird. Sobald er jedoch einen eigenen
Haushalt gründet, wird er nicht mehr in der Lage sein, seine Gross-
mutter im selben Umfang wie heute zu unterstützen.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mutter des Be-
schwerdeführers weder über eigenes Vermögen noch über ein eige-
nes Renteneinkommen verfügt. Die Berechnung der monatlichen
Einnahmen und Ausgaben der Familien des Beschwerdeführers und
seiner Schwester ergibt, dass die Leistungsfähigkeit vorliegend nicht
in genügenden Umfang gegeben ist, um den monatlichen Bedarf der
Mutter decken zu können. Ob die Finanzierung ihres Bedarfs durch
den Beschwerdeführer und seine Schwester genügend sichergestellt
ist, ist unter diesen Umständen nicht zu prüfen. Die Voraussetzung
der genügenden finanziellen Mittel ist damit nicht erfüllt, weshalb
die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 34 BVO durch die Vorinstanz
zu Recht verweigert wurde.
9. a) Nachdem der Mutter des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 34 BVO keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, ist
zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen von Art. 36 BVO erfüllt
sind.
Gemäss Art. 36 BVO kann einem nichterwerbstätigen Auslän-
der eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn wichtige
Gründe es gebieten. Bei der Beurteilung der wichtigen Gründe ist ein
analoger Massstab wie bei der Prüfung eines Härtefalls nach Art. 13
lit. f BVO anzuwenden. Nach Art. 13 lit. f BVO sind Ausländer von
den Höchstzahlen ausgenommen, wenn ein schwerwiegender per-
sönlicher Härtefall vorliegt. Gemäss der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung setzt ein massgeblicher Härtefall voraus, dass sich der
betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das
bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass in
Frage gestellt sein müssen. Bei der Beurteilung des Härtefalls sind
alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berück-
sichtigen. Ein Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass sich der
Ausländer je hier aufgehalten hat, sofern sich eine Anwesenheit in
der Schweiz als unabdingbar zur Vermeidung einer bedrohlichen
Notlage erweist. Andererseits genügt die bisherige eine frühere
Anwesenheit für sich allein nicht zur Annahme eines Härtefalles.
Wenn der Ausländer allerdings eine besonders enge Beziehung zur
Schweiz hat, zum Beispiel weil er während längerer Zeit mit Anwe-
senheitsrecht hier lebte und gut integriert ist, kann dies die Anforde-
rungen an die Dringlichkeit der Notlage verringern, sofern gerade
auch darin eine Härte zu sehen ist, dass er seine Beziehung zur
Schweiz nicht nicht mehr leben kann. Dies ist auch daran zu
messen, wieweit es dem Ausländer zumutbar ist, sich in einem ande-
ren Land, namentlich in seiner Heimat, aufzuhalten beziehungsweise
sich dorthin zu begeben. Allfällige besondere Erschwernisse im
Heimatland sind bei der Würdigung der persönlichen, familiären und
ökonomischen Verhältnisse des Ausländers mitzuberücksichtigen
(vgl. zum Ganzen: BGE 124 II 110, E. 2, S. 112; 123 II 125, E. 2,
S. 127 und E. 5b/aa, S. 132; 119 Ib 33, E. 4c, S. 43 f.). Ein Härtefall
kann insbesondere dann vorliegen, wenn Eltern aus gesundheitlichen
Gründen auf die Pflege und Unterstützung durch die erwachsenen
Kinder mit Anwesenheitsrecht in der Schweiz angewiesen sind und
weder im Herkunftsland noch in einem anderen Staat weitere nahe
Verwandte diese Aufgabe übernehmen können.
b) Im Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die
Mutter des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, diese sei verwitwet
und lebe ganz allein im Kosovo. Es gäbe keine Verwandten oder
Bekannten, die sich um sie kümmern könnten. Aus Altersgründen sei
sie nicht mehr im Stande, für sich selber zu sorgen. Dem Schreiben
des Zentrums für Soziale Angelegenheiten der Gemeinde, in der die
Mutter lebe, sei zu entnehmen, dass dort keine Institutionen wie
Alters- und Pflegeheime zwecks Versorgung von Alten und
Schwachen vorhanden seien. Aus diesem Grund, würde der Be-
schwerdeführer seine Mutter gerne zu sich in die Schweiz nehmen,
um sich noch besser um sie kümmern zu können, nachdem er ja seit
dem Tod ihres Ehemannes bereits finanziell für sie aufkomme. Als
Nachweis, dass er seine Mutter finanziell unterstützt, reichte der
Beschwerdeführer eine behördlich beglaubigte Zeugenaussage zu
den Akten. In der Einsprache wurde weiter geltend gemacht, dass die
Mutter krank sei und sich kaum mehr selber versorgen könne. Da es
im vom Krieg völlig zerstörten Kosovo keine Altersheime wie in der
Schweiz gebe, vegetiere sie vor sich hin. Sie wäre dementsprechend
sehr auf Pflege angewiesen, welche von ihren in der Schweiz leben-
den Kindern ohne weiteres gewährleistet werden könne.
Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 8. November 1999 auf, einen ausführlichen Arztbericht, aus
dem der Gesundheitszustand und der Umfang der Pflegebedürftigkeit
der Mutter hervorgehe, beizubringen. Am 6. Dezember 1999 teilte
der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, der Arztbericht werde
nachgereicht. Nachdem der Bericht bis am 3. Januar 2000 nicht ein-
gegangen war, wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Der Be-
schwerde vom 24. Januar 2000 wurde schliesslich ein nicht über-
setztes ärztliches Zeugnis vom 25. November 1999 beigelegt. Zu
diesem Zeugnis wurde ausgeführt, es bestätige, dass die Mutter des
Beschwerdeführers an grosser Altersschwäche leide und dringend
auf Pflege und Betreuung angewiesen sei. Aus der nachgereichten
Übersetzung des Arztzeugnisses geht allerdings entgegen den Dar-
stellungen in der Beschwerde hervor, dass die Mutter des Beschwer-
deführers weder an einer chronischen noch an einer ansteckenden
Krankheit leide. In seiner Eingabe vom 24. Juni 2002 gab der Be-
schwerdeführer an, der Gesundheitszustand seiner Mutter habe sich
in der Zwischenzeit nicht verändert. Der beigelegte "Spezialistenbe-
richt" hat in etwa denselben Inhalt wie schon das Arztzeugnis vom
25. November 1999. Damit ist jedoch die geltend gemachte grosse
Altersschwäche beziehungsweise Pflegebedürftigkeit nicht erstellt.
Den Akten sind keine weiteren Anzeichen zu entnehmen, die vorlie-
gend auf einen Härtefall im rechtlichen Sinne hindeuten würden.
Zwar ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass die betagte, auf sich
allein gestellte Mutter des Beschwerdeführers im Kosovo kein einfa-
ches Leben führt. Dies stellt jedoch keinen wichtigen Grund für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 36 BVO dar.
c) Unter diesen Umständen steht fest, dass im vorliegenden Fall
kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 36 BVO vorliegt und der
Mutter des Beschwerdeführers gestützt auf diese Bestimmung keine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.
10. a) Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Verweigerung
der Aufenthaltsbewilligung an die betagte Mutter des Beschwer-
deführers vor Art. 8 EMRK standhält.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens.
Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit
einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat; wird ihm
selber die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, kann dies Art. 8
EMRK verletzen. Die Annahme eines gefestigten Anwesenheits-
rechts setzt mindestens einen festen Rechtsanspruch auf eine Aufent-
haltsbewilligung voraus. Soweit im Übrigen eine familiäre Bezie-
hung im beschriebenen Sinn tatsächlich gelebt wird und intakt ist,
wird das der zuständigen Behörde durch Art. 4 ANAG grundsätzlich
eingeräumte freie Ermessen eingeschränkt (BGE 122 II 289 E. 1c, S.
292 f.). Grundsätzlich umfasst der Schutzbereich von Art. 8 EMRK
neben der eigentlichen Kernfamilie (Beziehungen zwischen Ehegat-
ten sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern) insbeson-
dere auch die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern.
In ausländerrechtlichen Fällen gewährleistet Art. 8 Ziff. 1 EMRK
gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte das Familienleben ausserhalb der Kernfamilie je-
doch nur dann, wenn eine faktische Familieneinheit vorliegt, die
zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit aufweist, die über normale,
gefühlsmässige Verbindungen hinausgehen (Luzius Wildhaber, In-
ternationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonven-
tion, Art. 8 N 353 und 390 [Stand April 1992]). Ein solches Abhän-
gigkeitsverhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person
unabhängig von ihrem Alter aufgrund einer körperlichen geisti-
gen Behinderung schwerwiegenden Krankheit auf die Betreu-
ung Pflege durch ihre Angehörigen angewiesen ist (Martina
Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und
Migration, Berlin 1999, S. 34 und S. 96 f.; BGE 120 Ib 257, E. 1e,
S. 261 und BGE 115 Ib 1, E. 2d, S. 5 f.).
b) Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Niederlassungsbe-
willigung und verfügt damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht.
Die Beziehung zu seiner Mutter ist intakt und wird soweit als mög-
lich gelebt. Dass die Mutter des Beschwerdeführer an einer schweren
Krankheit leidet und deshalb auf die Pflege und Betreuung durch den
Beschwerdeführer angewiesen wäre, ist nicht erstellt. Hingegen ist
sie vollkommen mittellos und daher von der finanziellen Unterstüt-
zung ihres Sohnes abhängig. Die finanzielle Abhängigkeit stellt je-
doch keine Abhängigkeit im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar,
weshalb sich die Mutter des Beschwerdeführers nicht auf den Schutz
des Familienlebens berufen kann.
11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die Voraus-
setzungen von Art. 34 BVO noch diejenigen von Art. 36 BVO für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Mutter des Be-
schwerdeführers erfüllt sind. Die Verweigerung des dauernden An-
wesenheitsrechtes in der Schweiz hält ausserdem vor Art. 8 EMRK
stand. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
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