Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 120: -
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich betrifft einen Rechtsstreit bezüglich einer Rechtsöffnung in Höhe von Fr. 20'957.45 gegen den Gesuchsgegner. Dieser erhob fristgerecht Beschwerde und bestritt die Forderung sowie die Abzahlungsvereinbarungen. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Rechtsöffnungstitel. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, ohne Parteientschädigung. Der Richter ist Dr. R. Klopfer, männlich, und die unterlegene Partei ist der Staat Zürich und die Gemeinden B. sowie die Römisch-Katholische und Reformierte Kirchgemeinde, vertreten durch das Steueramt der Gemeinde B.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2002 120 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Landwirtschaftliche Rekurskommission |
Datum: | 31.05.2002 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2002 120 S.489 2002 Güterregulierung 489 III. Güterregulierung 120 Frage der Kostentragungspflicht bezüglich des Unterhalts... |
Schlagwörter : | Gemeinde; LwG-AG; Eigentum; Landwirtschaft; Sinne; Unterhalt; Bodenverbesserungswerke; Kostentragungspflicht; Bodenverbesserungsanlagen; Rekurskommission; Landwirtschaftliche; Güterregulierung; Landwirtschaftlichen; Gemeinden; Grundeigentümer; Perimeter; Gesetzgebers; Aussagen; Beratung; Revision; Protokoll; Rates; Auslegung; Interesse; Unterhalts; Entwässe-; Bodenverbesserungsgenossen- |
Rechtsnorm: | Art. 28 LwG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.