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Urteil Landwirtschaftliche Rekurskommission (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 120: -

Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich betrifft einen Rechtsstreit bezüglich einer Rechtsöffnung in Höhe von Fr. 20'957.45 gegen den Gesuchsgegner. Dieser erhob fristgerecht Beschwerde und bestritt die Forderung sowie die Abzahlungsvereinbarungen. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Rechtsöffnungstitel. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, ohne Parteientschädigung. Der Richter ist Dr. R. Klopfer, männlich, und die unterlegene Partei ist der Staat Zürich und die Gemeinden B. sowie die Römisch-Katholische und Reformierte Kirchgemeinde, vertreten durch das Steueramt der Gemeinde B.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2002 120

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2002 120
Instanz:-
Abteilung:Landwirtschaftliche Rekurskommission
- Entscheid AGVE 2002 120 vom 31.05.2002 (AG)
Datum:31.05.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2002 120 S.489 2002 Güterregulierung 489 III. Güterregulierung 120 Frage der Kostentragungspflicht bezüglich des Unterhalts...
Schlagwörter : Gemeinde; LwG-AG; Eigentum; Landwirtschaft; Sinne; Unterhalt; Bodenverbesserungswerke; Kostentragungspflicht; Bodenverbesserungsanlagen; Rekurskommission; Landwirtschaftliche; Güterregulierung; Landwirtschaftlichen; Gemeinden; Grundeigentümer; Perimeter; Gesetzgebers; Aussagen; Beratung; Revision; Protokoll; Rates; Auslegung; Interesse; Unterhalts; Entwässe-; Bodenverbesserungsgenossen-
Rechtsnorm:Art. 28 LwG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2002 120

2002 Güterregulierung 489

III. Güterregulierung

120 Frage der Kostentragungspflicht bezüglich des Unterhalts von Entwässe- rungsleitungen, welche seinerzeit von der Bodenverbesserungsgenossen- schaft erstellt worden waren. - Die Frage der Kostentragungspflicht der Gemeinde im Sinne von Art. 28 Abs. 1 LwG-AG stellt sich nur für die gemeinschaftlichen Bodenverbesserungsanlagen, welche die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt übernommen hat. - Teile der Bodenverbesserungswerke, die nur einem einzigen Grund- eigentümer dienen, sind nicht gemeinschaftlich im Sinne von § 28 Abs. 1 LwG-AG.
Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 31. Mai 2002 in Sachen W. H. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft).
Aus den Erwägungen
2.2 § 28 Abs. 1 LwG-AG lautet: "Die Gemeinden übernehmen die subventionierten gemeinschaftlichen
Bodenverbesserungswerke zu Eigentum und Unterhalt. Die Grundei-
gentümer und -eigentümerinnen können nach Massgabe des Interesses zu
Beitragsleistungen verpflichtet werden."
Von den Bodenverbesserungsgenossenschaften werden jeweils nur die gemeinschaftlichen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 LwG-AG) Bodenverbesserungsanlagen an die Gemeinden übergeben. Die Frage der Kostentragungspflicht der Gemeinde im Sinne von Art. 28 Abs. 1 LwG-AG stellt sich nur für die gemeinschaftlichen Bodenverbesserungsanlagen, welche die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt übernommen hat.
2002 Landwirtschaftliche Rekurskommission 490

Der Grundeigentümer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gemeinde das Werk, das heisst alle von der BVG A. seinerzeit erstellten Leitungen in ihr Eigentum überführte; gemeinschaftlich im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 LwG-AG beziehe sich auf den ganzen Perimeter, womit die Gemeinde alles im Perimeter übernommen habe (...). Würde dieser Ansicht gefolgt, so käme dem Begriff ge- meinschaftlich keine Abgrenzungsfunktion zu, was nach Auffassung
der Landwirtschaftlichen Rekurskommission nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein konnte. Konkretere Aussagen zu den Intentionen des Gesetzgebers lassen sich lediglich deshalb nicht machen, weil anlässlich der parlamentarischen Beratung keine Wortmeldungen zur Revision des § 28 LwG-AG vorlagen (Protokoll des Grossen Rates vom 12. September 1995, S. 2347, und vom 11. Juni 1996, S. 122 ff.). Die Revision betraf zwar nicht den hier strittigen Begriff. Aber selbst bei der Beratung der ursprünglichen Fassung des Landwirtschaftsgesetzes sind zu § 28 LwG-AG keine Aussagen zum Terminus gemeinschaftlich zu verzeichnen (Protokoll des Grossen Rates vom 6. Mai 1980, S. 2092, und vom 11. November 1980, S. 2503 f.). Weiter ist aufgrund der teleologischen Auslegung (Auslegung nach Sinn und Zweck) des strittigen Begriffs anzuführen, dass nicht einzusehen ist, weshalb bloss einem Einzelnen dienende Teile eines Bodenverbesserungswerkes von der Gemeinde zu Eigentum übernommen und unterhalten werden sollten. Denn ein entsprechendes öffentliches Interesse allgemeine Voraussetzung des staatlichen Handelns (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, 3. Auflage, N. 450) hiezu ist nicht ersichtlich. (...). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 LwG-AG nicht für solche Teile der Bodenverbesserungswerke gilt, die nur einem einzigen Grundeigentümer dienen und daher nicht gemeinschaftlich sind.
(...)

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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