II. Bundessteuern
A. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990
116 Gewinne von Vereinen (Art. 66 Abs. 2 DBG). - Bevor einem Verein nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, mittels Spartenrechnung den Nachweis zu erbringen, dass die Aufwendun- gen, die nicht der Erzielung der steuerbaren Erträge dienen, kleiner sind als die Summe der Mitgliederbeiträge, darf nicht die Annahme getroffen werden, dass die Vereinsmitglieder mindestens in der Höhe der Mitgliederbeiträge Aufwendungen konsumieren.
21. März 2002 in Sachen R.A., BB.2001.50009/E 6009
Aus den Erwägungen
2. Die Beschwerdeführerin vertritt gemäss der Selbstdeklaration
die Auffassung, dass sämtliche Aufwendungen des Jahres 1997 im
Betrag von total Fr. 1'153'878.-zur Erzielung der steuerbaren Er-
träge dienten, so dass gemäss Art. 66 DBG ein steuerbarer Reinge-
winn von Fr. 0.-resultiert. Die Vorinstanz geht demgegenüber davon
aus, dass die Mitgliederbeiträge grundsätzlich von den Mitgliedern in
Form von vielfältigen Leistungen im Sinne der ausgewiesenen Er-
träge konsumiert wurden, also Aufwendungen (mindestens) im Um-
fang der Mitgliederbeiträge (Fr. 158'035.--) nicht der Erzielung steu-
erbarer Erträge dienten, so dass ein steuerbarer Reinertrag von
Fr. 19'824.-resultiert. Die Vorinstanz hat nicht die "Abschreibungen
um die Mitgliederbeiträge gekürzt" (Beschwerde S. 2).
3. a) Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in
das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn
gerechnet (Art. 66 Abs. 1 DBG).
Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Er-
zielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Um-
fang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie
die Mitgliederbeiträge übersteigen (Art. 66 Abs. 2 DBG).
b) Art. 66 Abs. 2 DBG regelt die Ermittlung des steuerbaren
Ertrages der Vereine. Danach können die unmittelbar zur Erzielung
von Einkommen, Erträgen und Gewinnen erforderlichen Aufwen-
dungen (Gewinnungskosten) direkt vom Roheinkommen abgezogen
werden. Vom allenfalls verbleibenden Ertrag kann sodann der andere
(übrige, der Zweckerfüllung dienende) Aufwand insoweit zum Ab-
zug gebracht werden, als er die Mitgliederbeiträge übersteigt. Allge-
meine Kosten, welche sowohl der Erzielung von Ertrag wie auch für
die Zweckerfüllung des Vereines anfallen, sind entsprechend umzu-
legen. Aufwendungen, welche im Rahmen eines Vereinsanlasses zur
Ertragserzielung notwendig sind, qualifizieren gleich wie Aufwand
eines Vereins mit Geschäftsbetrieb als zurechenbarer Aufwand (Ge-
winnungskosten). Um die Aufteilung der Aufwendungen erfassen zu
können, empfiehlt sich für Vereine mit Geschäftsbetrieb er-
tragsbringenden Vereinsanlässen die Führung einer Spartenrechnung
(Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, N 8 zu Art. 66
DBG; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, N 9 zu
Art. 26 StHG; vgl. auch Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum
Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, S. 276 f.; Rich-
ner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steu-
ergesetz, Zürich 1999, N 8 - 10 zu § 69).
c) Das Steuerrekursgericht vertritt die Auffassung, dass die Vor-
instanz, wenn sie, wie vorliegend, Aufwendungen gemäss Ziffer 2.9
der Steuererklärung (Sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit
der Erzielung der steuerbaren Erträge) in Aufwendungen gemäss
Ziffer 3.1 der Steuererklärung (Sonstige Aufwendungen, die nicht
der Erzielung steuerbarer Erträge dienen) umlegen will, den entspre-
chenden Verein gestützt auf Art. 66 Abs. 2 DBG vor Vornahme der
Veranlagung auffordern muss, eine (bestehende nachträglich
erstellte) Spartenrechnung einzureichen. Einem Verein muss die
Möglichkeit eingeräumt werden den Nachweis zu erbringen, dass die
Aufwendungen, die nicht der Erzielung der steuerbaren Erträge die-
nen (also die Aufwendungen für die Zweckerfüllung des Vereins)
kleiner sind als die Summe der Mitgliederbeiträge. Nur wenn ein
Verein aufgrund der mit der Erstellung der Spartenrechnung verbun-
denen Umlageprobleme (vgl. Agner/Jung/Steinmann, a.a.O., S. 277)
und/oder des dadurch entstehenden (finanziellen und/oder zeitlichen)
Aufwandes auf die Einreichung einer Spartenrechnung verzichtet,
besteht Raum für die Annahme der Vorinstanz, dass die Vereinsmit-
glieder mindestens in der Höhe der Mitgliederbeiträge Aufwendun-
gen konsumieren (Ob diese Annahme dann zu schützen ist, kann
vorliegend offen gelassen werden). Dieses Vorgehen bedeutet entge-
gen der Auffassung der Vorinstanz nicht, dass die Beweislast für die
Zuordnung der Aufwendungen einseitig der Steuerbehörde angelastet
wird. Es handelt sich vielmehr um ein Zusammenwirken von Steuer-
behörde und Steuerpflichtigem zwecks Feststellung des für eine ge-
setzeskonforme Veranlagung notwendigen Sachverhaltes. Dass da-
durch bei der Vorinstanz Mehrarbeit anfällt, lässt sich aufgrund der
gesetzlichen Regelung nicht vermeiden.
4. Das Steuerrekursgericht hat die Vertreterin mit Schreiben
vom 13. Februar 2002 aufgefordert mitzuteilen, ob die Beschwerde-
führerin für das Jahr 1997 über eine Spartenrechnung (also eine
buchhalterische Aufteilung in "Aufwand zur Erzielung von Ertrag"
und "Aufwand für die Zweckerfüllung des Vereins") verfüge bzw. ob
eine solche nachträglich erstellt werden könne. Mit Schreiben vom
28. Februar 2002 teilte die Vertreterin dem Steuerrekursgericht mit,
die Buchhaltung der Beschwerdeführerin verfüge über einen detail-
lierten Kontenplan. Die nachträgliche Erstellung einer Spartenrech-
nung sei aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen aus
dem Hauptbuch möglich. Es sind daher der Einspracheentscheid vom
19. Juli 2001 und die Verfügung vom 26. März 2001 aufzuheben,
und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin (gegebe-
nenfalls verbunden mit den sachlich erforderlichen Beweisauflagen)
aufzufordern, eine Spartenrechnung einzureichen. Diese ist durch die
Vorinstanz zu prüfen, und danach ist eine neue Veranlagung vorzu-
nehmen.