2001 Zivilrecht 39
D. Das Grundbuch
5 Art. 950 und Art. 9 ZGB, § 19 GVD; Amtliche Vermessung Gegenstand und Verfahren der amtlichen Vermessung (Erw. 1 und 3b) Wesen und Inhalt der zivilrechtlichen Klage nach § 19 GVD; Passivlegi- timation (Erw. 2a und 3b) Allfällige Fehler des Geometers der Vermessungskommission bilden im zivilrechtlichen Verfahren lediglich Vorfrage, können aber je nach Ausgang eine Berichtigung des Vermessungswerkes des Grundbuch- eintrages erfordern (Erw. 3b) Die rechtskräftige Vermessung erbringt für die durch sie bezeugten Tat- sachen nur solange vollen Beweis, als nicht die Unrichtigkeit ihres Inhal- tes nachgewiesen ist. Dem Grundeigentümer ist es unbenommen, vor dem Zivilrichter vorbehältlich des Schutzes des gutgläubigen Erwerbers das Eigentum bis zu der von ihm als richtig nachgewiesenen Grenze zu er- streiten. Ein Stillschweigen im Vermessungsverfahren kann ihm nicht entgegengehalten werden (Erw. 3c).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 26. Februar
2001 i.S. E.S. gegen Einwohnergemeinde X.
Aus den Erwägungen
1. a) Gemäss Art. 950 ZGB erfolgt die Aufnahme und Be-
schreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch auf Grund
eines Planes, der in der Regel auf einer amtlichen Vermessung beruht
(Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt, nach welchen Grundsätzen die
Pläne anzulegen sind (Abs. 2). Gestützt auf diese Bestimmung hat
der Bundesrat in der Verordnung über die amtliche Vermessung vom
18. November 1992 (VAV) Grundsätze über den Inhalt der Vermes-
sung, die Vermarkung sowie die Ersterhebung, Erneuerung und
Nachführung der Vermessung erlassen; der Erlass weiterer Ausfüh-
2001 Obergericht/Handelsgericht 40
rungsvorschriften wurde den Kantonen übertragen (vgl. z.B. Art. 12
und 28 Abs. 3 VAV).
b) Die amtliche Vermessung gliedert sich in die Vermarkung
und die eigentliche Vermessung. Die Vermarkung umfasst die Grenz-
feststellung und das Anbringen von Grenzzeichen (Art. 11 VAV). Sie
wird gemäss § 11 des kantonalen Dekretes über die Grundbuchver-
messung vom 5. März 1915 (GVD) unter Aufsicht des Geometers
und unter Mitwirkung der Vermessungskommission vorgenommen
(Abs. 1). Den Grundeigentümern wird anschliessend eine allgemeine
Einspruchsfrist von 30 Tagen eröffnet (Abs. 3). Soweit die Vermar-
kung nicht innert der Einspruchsfrist durch Klage beim zuständigen
Richter angefochten wird, gilt sie als anerkannt und rechtskräftig
(Abs. 4). Der Vermarkung folgt die Parzellarvermessung (§ 15
GVD). Die vom kantonalen Vermessungsamt verifizierten Vermes-
sungswerke sind während einer peremtorischen Frist von 30 Tagen
zur Geltendmachung allfälliger Einsprachen öffentlich aufzulegen
(Art. 28 Abs. 1 VAV; § 17 Abs. 1 GVD). Einsprachen sind dem Ge-
meinderat einzureichen, der eine mündliche Verhandlung durchführt
(§ 18 GVD). Kann keine Einigung erzielt werden, hat der Einspre-
cher binnen 30 Tagen seine Begehren durch Klage beim zuständigen
Zivilrichter geltend zu machen (§ 19 Abs. 2 GVD). Nach Durchfüh-
rung der gemeinderätlichen Vermittlungsverhandlung genehmigt das
Departement des Innern, - unter Vorbehalt der bestrittenen und ge-
richtlich zu erledigenden Fälle - das Vermessungswerk (§ 22 GVD).
2. a) Mit Einsprache gegen die Parzellarvermessung hatte der
Kläger die Rückversetzung des Grenzmarksteins von seiner Parzelle
4624 um 10 cm zur Nachbarparzelle 4625 (neu 6289) hin verlangt.
Nach erfolglos verlaufener Vermittlungsverhandlung vor dem Ge-
meinderat X. machte er das gleichlautende Begehren mit Zivilklage
beim Bezirksgericht Y. anhängig. Dieses Begehren zielt auf eine
Verschiebung der durch den streitigen Grenzstein ausgewiesenen
Grundstücksgrenze in Richtung der Nachbarparzellen 4625/6289 ab,
was bei Gutheissung eine Verkleinerung der letzteren respektive eine
Vergrösserung der klägerischen Parzelle 4624 zur Folge hätte.
Die im Vermessungswerk dargestellten Eigentumsgrenzen ent-
falten im Gegensatz zu Angaben rein tatsächlicher Natur, wie z.B.
2001 Zivilrecht 41
über die Art der Bodennutzung die Lage von Bauten etc. -
Rechtswirkungen für Dritte. Dem Interesse des Klägers an der Be-
richtigung des angeblich fehlerhaft ausgewiesenen Grenzverlaufes
steht somit das Interesse desjenigen gegenüber, der durch diese Kor-
rektur in seiner Rechtsstellung verschlechtert werden könnte. Die
Behebung solcher Fehler mit Rechtswirkungen für Dritte darf des-
halb von den Vermessungsorganen nur mit Zustimmung der durch
das betreffende Recht berührten Personen falls deren Einwilli-
gung nicht vorliegt aufgrund eines gegen diese gerichteten Urteiles
vorgenommen werden. Die zivilrechtliche Klage hat sich daher nicht
gegen das kommunale Vermessungsorgan, d.h. vorliegend gegen die
Einwohnergemeinde X., sondern gegen die betroffenen Eigentümer
der anderen Grundstücke und die daran dinglich Berechtigten zu
richten (RBOG 1983 Nr. 16; Friedrich, Fehler in der Grundbuchver-
messung, ihre Folgen und ihre Behebung, in ZBGR 1977 S. 131 ff.,
insb. S. 149 ff.; Homberger, Zürcher Kommentar, 1938, N 5 zu
Art. 950 ZGB).
(...)
3. a) Der vorinstanzliche Richter hat die Klage abgewiesen,
weil der streitige Grenzmarkstein in den Jahren 1995 und 1996 ver-
markt worden sei, ohne dass der Kläger damals Einsprache erhoben
habe. Das Vermessungswerk stütze sich auf diese rechtskräftige
Vermarkung und sei daher bezüglich der Lage des Marksteins nicht
mehr anfechtbar. Der Kläger bestreitet in der Appellation, dass eine
Vermarkung des fraglichen Grenzzeichens mit öffentlicher Auflage
und Eröffnung der Einsprachefrist erfolgt sei; das Vermarkungsver-
fahren sei entweder überhaupt nicht rechtsfehlerhaft durchge-
führt worden.
b) Einsprachen gegen das Vermessungswerk werden in einem
Verwaltungsverfahren beurteilt; Gegenstand dieses Verfahrens bildet
nicht die Eigentumsfeststellung, sondern die richtige Übernahme der
Vermarkung in das Vermessungswerk (Schmid, Basler Kommentar,
1998, N 20 zu Art. 950). So können unrichtige Eintragungen in den
aufgelegten Plänen und Akten gerügt werden (§ 19 GVD), nament-
lich eine unzutreffende Flächenermittlung eine planerisch fal-
sche, d.h. nicht mit der rechtsverbindlichen Vermarkung überein-
2001 Obergericht/Handelsgericht 42
stimmende Aufnahme des Grenzverlaufs; hingegen kann in diesem
Verfahren kein Begehren um Änderung einer längst rechtsverbind-
lich gewordenen Grenzvermarkung gestellt werden (AGVE 1999
S. 32).
(...)
Der Einsprecher, über dessen Einsprache gegen das Vermes-
sungswerk keine gütliche Einigung erzielt wird, kann gemäss § 19
GVD einzig Klage beim Zivilrichter erheben, da der Kanton Aargau
den in Art. 28 Abs. 3 lit. e VAV vorgeschriebenen Beschwerdeweg
gegen Einspracheentscheide im Auflageverfahren eines Vermes-
sungswerkes bis anhin nicht geschaffen hat. Dabei richtet sich die
Klage nicht gegen die Vermessungsorgane, sondern gegen die durch
die anbegehrten Änderungen in ihren dinglichen Rechten betroffenen
Dritten (Erw. 2a hievor). Je nach gestelltem Begehren handelt es sich
dabei um eine Grenzscheidungsklage (zur Feststellung einer z.B.
infolge von Bodenverschiebungen mangelhafter Grundbuchun-
terlagen - ungewiss gewordenen Grenze), um eine Eigentumsklage
(zur Erlangung des Eigentums am strittigen Grenzstreifen; Art. 641
ZGB), um eine Grundbuchberichtigungsklage (zur Korrektur eines
bereits erfolgten falschen Grundbucheintrages; Art. 975 ZGB) oder
um eine Kombination dieser Klagen (zum Ganzen: Rey, Grundlagen
des Sachenrechts und das Eigentum, Bd. I, 2. A., Bern 2000,
S. 489 ff; Tschümperlin, Grenze und Grenzstreitigkeiten im Sachen-
recht, Diss. Freiburg 1984, S. 161 ff., 173 ff.). Allfällige Fehler des
Geometers der Vermessungskommission bilden in diesen zi-
vilrechtlichen Verfahren lediglich Vorfrage, können aber je nach
Ausgang eine Berichtigung des Vermessungswerkes des Grund-
bucheintrages erfordern (vgl. § 21 Abs. 3 GVD).
(...)
c) Der rechtskräftigen Vermessung kommt die Beweiskraft öf-
fentlicher Urkunden i.S.v. Art. 9 ZGB zu (Art. 29 Abs. 2 VAV). Ge-
mäss Art. 668 ZGB werden die Grenzen durch die Grundbuchpläne
und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben
(Abs. 1), wobei die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet wird,
wenn sich diese und die Abgrenzungen widersprechen (Abs. 2; Rey,
Basler Kommentar, 1998, N 1 ff. zu Art. 668; Haab, Zürcher Kom-
2001 Zivilrecht 43
mentar, 1977, N 7 zu Art. 668/669). Die grössere Glaubwürdigkeit
des Grundbuchplanes ist deshalb gerechtfertigt, weil Grenzzeichen
leicht verschoben werden können, während die unberechtigte Ände-
rung des Planes erschwert ist (Rey, a.a.O., N 10 zu Art. 668). Öffent-
liche Urkunden erbringen aber gemäss Art. 9 ZGB für die durch sie
bezeugten Tatsachen nur solange vollen Beweis, als nicht die Un-
richtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Abs. 1); dieser Nachweis
ist an keine besondere Form gebunden (Abs. 2). Dem Grundeigen-
tümer ist es daher unbenommen, vor dem Zivilrichter vorbehältlich
des Schutzes des gutgläubigen Erwerbers (Art. 973 ZGB) das Ei-
gentum bis zu der von ihm als richtig nachgewiesenen Grenze zu
erstreiten; insbesondere kann ihm ein allfälliges Stillschweigen im
Vermessungsverfahren nicht entgegengehalten werden, denn nach
der im Bundesrecht abschliessend geregelten Ordnung des Erwerbs
von Grundeigentum gibt es keine Eigentumsübertragung von einem
Nachbarn auf den anderen durch Unterlassen einer Einsprache bei
der (fehlerhaften) Grundbuchvermessung (ZGBR 1991 S. 263 ff.,
PKG 1981 S. 59 ff.; Schmid, a.a.O., N 28 zu Art. 951 ZGB; Huser,
Schweizerisches Vermessungsrecht, Diss. Freiburg 1994, S. 96; teil-
weise abweichend: AGVE 1999 S. 32). Dem Kläger kann daher mit
dem Hinweis auf eine rechtskräftige Vermarkung nicht verwehrt
werden, im zivilrechtlichen Verfahren gegen seinen Nachbarn einen
davon abweichenden Grenzverlauf nachzuweisen, es sei denn jener
habe sein Eigentum in gutgläubigem Vertrauen auf die Richtigkeit
des Grundbucheintrages erworben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.