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Bundesverwaltungsgericht Urteil F-6366/2023

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts F-6366/2023

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung VI
Dossiernummer:F-6366/2023
Datum:02.09.2024
Leitsatz/Stichwort:Einreiseverbot
Schlagwörter : Einreise; Schweiz; Einreiseverbot; Aufenthalt; Verfügung; Erwerbstätigkeit; Bewilligung; Sicherheit; Ausländer; Aufenthalts; Bundesverwaltungsgericht; Person; Recht; Kurier; Befehl; Staatsanwaltschaft; Einreiseverbots; Interesse; Vorinstanz; Nennung; Urteil; Ausländerin; Arbeit
Rechtsnorm: Art. 11 AIG ;Art. 115 AIG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 67 AIG ;Art. 83 BGG ;Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-, Kommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 11 Abs. 2 AIG, 1900

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6366/2023

U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 2 4

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A. ,

Zustelladresse: c/o Sefa Coskun, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot;

Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2023.

Sachverhalt:

A.

    1. Der Beschwerdeführer (geb. [...], türkischer Staatsangehöriger) reiste am (...) über den Flughafen B. in die Schweiz ein. In der Folge hielt er sich bei einem Kollegen in C. auf und führte einige Kurierdienste für eine nicht näher bekannte Firma aus, bevor er am (...) aus der Schweiz nach G. reiste. Am (...) kehrte er von D. herkommend über den Flughafen B. in die Schweiz zurück und hielt sich fortan in E. auf, wo er bis zu seiner Verhaftung am (...) an der (Nennung Adresse) logierte. Von (...) bis (...) arbeitete er in F. als Kurierfahrer und verdiente in rund zwei Monaten zirka Fr. 4'000.–.

    2. Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei F. am

      20. Oktober 2023 wurde ihm das rechtliche Gehör zu diversen Vorwürfen gewährt: der rechtswidrigen Einreise, dem Mitführen falscher oder gefälschter Reisepapiere sowie Aufenthaltstitel, dem rechtswidrigen Aufenthalt, dem Fehlen ausreichender finanzieller Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts während des Aufenthalts sowie dem Fehlen von erforderlichen Bewilligungen.

    3. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 115 Abs. 1 Bst. a, b und c AIG (SR 142.20) für schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt.

    4. Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons F.

vom

22. Oktober wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und die sofortige Vollstreckbarkeit der Wegweisung verfügt. Weiter wurde vermerkt, dass gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt werden könne.

B.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 verhängte die Vorinstanz ein dreijähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (gültig ab Ausreisedatum). Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

C.

Am (...) kehrte der Beschwerdeführer in seine Heimat zurück.

D.

Gegen die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer am 13. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei zu überprüfen und das Einreiseverbot aufzuheben (sowohl für die Schweiz als auch insbesondere für die Schengen-Staaten).

E.

Mit Verfügung vom 23. November 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben.

F.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer eine inländische Zustelladresse mit.

G.

In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

H.

Mit E-Mail-Eingabe vom 4. März 2024 gelangte der Beschwerdeführer betreffend die Verfügung vom 26. Februar 2024 (Einräumung Replikrecht) an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, die Verfügung sei zwar an seinen Kollegen an die von ihm (Beschwerdeführer) bezeichnete Schweizer Zustelladresse gesendet, ihm aber nicht weitergeleitet worden, weshalb er um Zustellung dieser Verfügung per E-Mail durch das Bundesverwaltungsgericht ersuche.

Mit Antwortschreiben vom 6. März 2024 teilte ihm die Instruktionsrichterin mit, dass sein Schreiben vom 4. März 2024 den Anforderungen an eine elektronische Eingabe nicht genüge und daher nicht berücksichtigt werden könne. Es obliege ihm, allfällige Schwierigkeiten bei der Weiterleitung von behördlichen Mitteilungen mit der von ihm bezeichneten, in der Schweiz wohnhaften Person zu klären.

I.

In seiner Eingabe vom 8. April 2024 teilte der Beschwerdeführer eine neue inländische Zustelladresse mit und nahm gleichzeitig zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Verfügungen des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

    2. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

    3. Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

    4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

    1. Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AIG sofort vollstreckt wird (Bst. a), diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c) oder sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen (Bst. d).

      Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts, aber auch ganz allgemein gegen Normen des Strafrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen. Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018

      E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreiseund Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. Urteil des BVGer F-1156/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 4.2 m.H.).

    2. Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018

E. 3.2 m.H.). Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer F- 5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.).

4.

    1. Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ohne die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung erwerbstätig gewesen sei. Als Erwerbstätigkeit gelte jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich geschehen sei, und dies unabhängig von ihrer Dauer. Die Ausübung einer solchen unbewilligten Erwerbs-

      tätigkeit stelle einen Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts dar, womit auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen worden sei. Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei unabhängig eines allfälligen Strafverfahrens angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die vorliegende Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt.

    2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er anerkenne den Tatbestand der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und bereue den Gesetzesbruch. Er respektiere die hiesigen Bestimmungen und Werte, habe sich gut integriert und einen multikulturellen Freundeskreis aufgebaut. Die Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin habe ihn in seiner positiven Haltung gegenüber der Schweiz bestärkt. Abgesehen von der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung habe er zu keiner Zeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz dargestellt. Ferner sei er im Besitz eines gültigen türkischen Passes eingereist, bei welchem es sich um einen Serviceres- pektive Dienstpass handle, welcher ihm als Drittstaatenbürger die visumsfreie Einreise in die Schweiz gestatte wie auch die Berechtigung für eine 90-tätige Aufenthaltsdauer. Mit der Ausstellung des Aufenthaltsvisums von G. habe sich die legale Aufenthaltsdauer um sechs Monate verlängert. Der Straftatbestand des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts sei nicht gegeben.

    3. In der Vernehmlassung beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Fernhaltemassnahme sei verhängt worden, weil der Beschwerdeführer (Nennung Dauer) erwerbstätig gewesen sei, ohne über eine dafür notwendige Bewilligung zu verfügen. Dieser Sachverhalt werde in der Beschwerde nicht bestritten. Ein solcher Verstoss gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen stelle klarerweise eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen betreffend die mehrfache rechtswidrige Einreise ohne gültiges Reisedokument und den mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalt würden sich auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) beziehen und seien nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung. Das Einreiseverbot sei zu Recht verhängt worden und sei mit drei Jahren verhältnismässig.

    4. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer fest, dass seine angebliche Arbeit als Kurier eine Gefälligkeit gewesen sei, um dem befreundeten

Firmeninhaber zu helfen. Er habe zwar in seinen Aussagen zugegeben, dass er gearbeitet habe, habe jedoch darauf bestanden, dass dies höchstens drei bis vier Mal gewesen sei. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft ohne Belege und Beweise zum Schluss gekommen sei, er habe in einem Pensum von 80% gearbeitet. Der Umfang seiner Arbeit sei vielmehr sehr gering gewesen. Ausserdem sei ihm während seiner Zeit im Gefängnis gesagt worden, dass sein G. Aufenthaltsstempel gültig sei und es in den nächsten Schritten kein Ausweisungsverfahren geben würde und er Anträge stellen könne, wenn er aus der Türkei in die Schweiz zurückkehre, was jedoch unzutreffende Auskünfte gewesen seien. Seine Absicht sei es gewesen zu lernen, wie die Menschen in der Schweiz leben würden; ausserdem möchte er unter Beachtung der hiesigen Regeln und Gesetze in der Schweiz arbeiten.

5.

    1. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst die Vorwürfe einer mehrfachen rechtswidrigen Einreise ohne gültiges Reisedokument und eines mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts. Das streitige Einreiseverbot gründet indessen nicht auf einer illegalen Einreise oder einem illegalen Aufenthalt. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist somit nicht weiter einzugehen. Strittig und zu beurteilen ist einzig, ob er eine Tätigkeit ausgeübt hat, die nach den Kriterien der ausländerrechtlichen Rechtsprechung als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, für die eine Bewilligungspflicht besteht.

    2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 11 AIG N. 2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeitsund Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. SPESCHA a.a.O.; EGLI/MEYER, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 N. 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden-, tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE).

    3. Aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F. vom (...) (vgl. SEM act. 6) geht hervor, dass der Beschwerdeführer (Nennung Zeitraum) Kurierdienste für eine nicht näher bekannte Firma ausführte und ungefähr von (...) bis (...) in F. als Kurierfahrer arbeitete und dabei zirka Fr. 4'000.– verdiente. Diese Tätigkeit habe er ohne die entsprechende erforderliche Bewilligung ausgeübt, wobei er um das Fehlen einer solchen Bewilligung gewusst habe.

    4. Die Beladung und Auslieferung von Waren und Gegenständen jeglicher Art im Rahmen von Kurierdiensten wird auf dem schweizerischen Arbeitsund Dienstleistungsmarkt üblicherweise gegen Entgelt vorgenommen. Eine solche Tätigkeit ist deshalb zweifellos als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG (oben E. 5.1) zu qualifizieren und ist entsprechend bewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch den Tatbestand der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und zeigt Reue am Gesetzesbruch (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 Ziff. 3) respektive räumt selbst ein, er habe in seinen Aussagen zugegeben, einer Arbeit nachgegangen zu sein. Dies sei aber nur drei bis vier Mal mit jeweils kurzer Arbeitsdauer gewesen (vgl. Replik S. 1). Für die erwähnte Tätigkeit hätte er als ausländische Person eine Bewilligung einholen müssen. Nachdem der Beschwerdeführer den in diesem Zusammenhang gegen ihn erhobenen Vorwurf, in der Schweiz ohne Bewilligung gearbeitet zu haben, anerkennt, musste er mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sein Verhalten strafbar sein dürfte. Nicht massgebend ist dabei, ob er seinen Angaben zufolge diese Tätigkeit nur wenige Male ausgeführt oder die jeweilige Arbeitsdauer lediglich relativ kurz gewesen sei. Die Rüge, es sei unverständlich, aufgrund welcher Anhaltspunkte die Staatsanwaltschaft behaupten könne, er habe zu einem 80% Pensum gearbeitet (gemäss Strafbefehl vom [...] war er in einem Umfang von 60-70% tätig; vgl. SEM act. 6/pag. 13), bleibt daher unbehelflich. So änderte auch eine Tätigkeit in einem viel kleineren Umfang nichts daran, dass sie nur mit einer Bewilligung hätte ausgeübt werden dürfen.

    5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im beschriebenen Umfang einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist und dafür mit rechtskräftigem Strafbefehl vom (...) gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG bestraft wurde. Indem er diese Tätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung ausübte, hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese zumindest gefährdet. Die Tatbestände von Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AIG sind erfüllt,

weshalb die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots gegeben sind.

6.

    1. Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge-

      meines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

    2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass von ihm eine Gefahr für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet jedoch bereits die Begehung einer Straftat ein gewichtiges Indiz dafür, dass die ausländische Person erneut gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen könnte (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Zu seinen Ungunsten spricht auch der Umstand, dass er gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F. vom (...) (vgl. SEM act. 6) zunächst im (Nennung Zeitpunkt) und

      – nach kurzzeitigem Verlassen der Schweiz – danach auch im (Nennung Zeitpunkt) in die Schweiz einreiste, um hier jeweils im Anschluss daran einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Demzufolge ist die Anordnung eines Einreiseverbots aus spezialpräventiven Gründen angezeigt. Der Beschwerdeführer soll bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Deliktsbegehung abgehalten werden. Sein Fehlverhalten wiegt überdies objektiv nicht leicht, hat er doch gegen eine zentrale ausländerrechtliche Bestimmung verstossen. Demnach ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen, als gewichtig einzustufen.

    3. Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegenzuhalten. Seine in der Beschwerdeschrift nicht weiter substantiierten Ausführungen zu einer Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin, zu einem Freund, für dessen Firma er unter anderem Kurierdienste ausführte (vgl. Replik S. 1), sowie zu seinen Bemühungen, sich in der Schweiz zu integrieren wie auch zu seiner positiven Haltung

      gegenüber der Schweiz sind jedoch nicht geeignet, gegen das öffentliche Interesse aufzukommen.

    4. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

    5. Schliesslich bestehen keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe, welche rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Einreiseverbots ganz abzusehen (Art. 67 Abs. 5 AIG).

7.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. Januar 2024 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

Versand:

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