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Bundesverwaltungsgericht Urteil F-6222/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts F-6222/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung VI
Dossiernummer:F-6222/2017
Datum:24.03.2020
Leitsatz/Stichwort:Einreiseverbot
Schlagwörter : Einreise; Einreiseverbot; Instanz; Vorinstanz; Schweiz; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Sicherheit; Urteil; Kanton; Niederlassungsbewilligung; Verhalten; Interesse; Kinder; Beschwerdeführer; Kantons; Verfahren; Einreiseverbots; Fernhaltemassnahme; Behörde; Aufenthalt; Zusammenhang; Beschwerdeführers; Ausschreibung; Ehefrau; Schweizer; Rechtsmittel; Behörden; Zeitpunkt; ässig
Rechtsnorm: Art. 118 AIG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 67 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6222/2017

U r t e i l  v o m  2 4.  M ä r z  2 0 2 0

Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Susanne Genner,

Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch lic. iur. Roman Pfäffli, Rechtsanwalt,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer (geb. 1973) ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er gelangte 1993 erstmals in die Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch, welches abgelehnt wurde. In der Folge blieb er zusammen mit einer religiös angetrauten Landsfrau in der Schweiz. 1998 beziehungsweise 2000 wurden hier zwei gemeinsame Kinder geboren. Im September 2000 verliess die Ehefrau zusammen mit den Kindern die Schweiz, und im Oktober des gleichen Jahres wurde auch der Beschwerdeführer als verschwunden gemeldet.

B.

Am 15. Januar 2005 reiste der Beschwerdeführer zwecks Ehevorbereitung erneut in die Schweiz ein und am 4. Februar 2005 heiratete er hier eine Schweizer Bürgerin. Als Folge davon erhielt er im Kanton B. eine Aufenthaltsbewilligung. Im Dezember 2006 trennten sich die Ehegatten ein erstes Mal. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde ihm im April 2008 in Aussicht stellte, seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu erneuern, zog er im Juni 2008 wieder mit seiner Ehefrau zusammen. Im März 2010 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Im September 2010 trennte sich das Ehepaar definitiv und am 13. November 2010 wurde die Ehe durch Scheidung aufgelöst.

C.

Am 27. Juni 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung des Nachzugs von insgesamt drei Kindern aus der religiös geschlossenen Ehe mit der unter Bst. A vorerwähnten Landsfrau. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, deren Betreuungssituation im Kosovo habe sich massgeblich verändert, indem die elterliche Sorge der Kindsmutter entzogen und auf ihn übertragen worden sei und indem die Grossmutter, welche die Kinder bisher betreut habe, verstorben sei. Von der kantonalen Migrationsbehörde daraufhin vor Ort in Auftrag gegebene Abklärungen zu den Wohnverhältnissen ergaben dann aber, dass die Kinder gemeinsam mit deren Mutter und dem Vater des Beschwerdeführers in einem Haus lebten, das dem Beschwerdeführer gehört. Die kantonale Migrationsbehörde lehnte den Familiennachzug im September 2013 ab. Der dagegen beschrittene kantonale Rechtsmittelweg blieb für den Beschwerdeführer erfolglos und letztinstanzlich wies in der Sache auch das Bundesgericht eine Beschwerde ab (Urteil des BGer 2C_44/2014 vom 24. Juni 2014).

D.

In der Folge sah sich die Migrationsbehörde des Kantons B. veranlasst, die dem Beschwerdeführer erteilte Niederlassungsbewilligung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief sie schliesslich in einer Verfügung vom 2. Mai 2016 die Niederlassungsbewilligung und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Dabei stellte sie sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schweizer Ehefrau eine Umgehungsehe geführt habe mit der Absicht, gestützt auf diese Ehe die Aufenthalts-, beziehungsweise Niederlassungsbewilligung zu erwirken. Die vom Beschwerdeführer gegen den Widerruf erhobenen Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht des Kantons B. sowie anschliessend an das Bundesgericht blieben erfolglos (Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 und Urteil des Bundesgerichts 2C_788/2016 vom 21. Dezember 2016).

Im Verfahren um Widerruf der Niederlassungsbewilligung gingen die Instanzen davon aus, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden gegenüber die Geburt seines jüngsten Kindes im Jahre 2004 bis kurz vor Einleitung des Verfahrens auf Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin verschwiegen hatte. Als weitere Anhaltspunkte für den Bestand einer Umgehungsehe wurden die erste Trennung wenige Monate nach der Heirat, die unmittelbare Wiedervereinigung nach angedrohter Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, dann die erneute Trennung kurze Zeit nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie die Wohnsituation der Kinder und der Kindsmutter mit dem Vater des Beschwerdeführers im Haus des Beschwerdeführers im Kosovo und schliesslich die Aussagen von Drittpersonen über eine bestehende Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter gesehen.

E.

Am 3. September 2017 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen C. bei der Einreise aus D. kontrolliert und zurückgehal- ten. Gemäss Rapport der Kantonspolizei E. versuchte er sich bei der Kontrolle zunächst mit dem Ausweis der (seit Ende 2016 rechtskräftig widerrufenen) Niederlassungsbewilligung zu legitimieren und legte erst anschliessend eine gültige deutsche Aufenthaltsbewilligung vor.

F.

Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer am 4. September 2017 ein dreijähriges Einreiseverbot (SEM-act. 18/103-105). Das Einreiseverbot wurde dem Beschwerdeführer noch am Verfügungstag eröffnet (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 19/106-107).

G.

Gemäss einem vom Departement des Innern des Kantons B. in Auftrag gegebenen, am 4. September 2017 erstellten Auszug aus dem schweizerischen Strafregister hatte der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt mehrere Strafurteile erwirkt: so wurde er am 22. Juni 2012 von der Staatsanwaltschaft E. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.-, bedingt vollziehbar bei einer zweijährigen Probezeit sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.- verurteilt. Am 28. Juli 2016 wurde er von der Staatsanwaltschaft E. wegen Unterlassung der Buchführung, begangen im Zeitraum vom 6. Dezember 2011 bis am 10. September 2014, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Schliesslich wurde er in einem Strafbefehl vom

4. April 2017 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons B. wegen Täuschung der Behörden, begangen im Zeitraum vom 27. Juni 2012 bis

23. Januar 2017, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 130.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (SEMact. 17/101-102).

H.

Am 3. Oktober 2017 - und damit während noch laufender Rechtsmittelfrist und vor Einreichung einer Beschwerde - hob die Vorinstanz die Verfügung vom 4. September 2017 auf und ersetzte sie durch eine ebensolche, ausführlicher begründete Verfügung, wobei sie die Dauer des Einreiseverbots auf vier Jahre ansetzte. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS

II) zur Einreiseverweigerung im gesamten Gebiet der Schengen-Staaten an. Die neue Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2017 eröffnet.

I.

Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. November 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,

eventualiter die Befristung des Einreiseverbots auf ein Jahr sowie die Löschung der Ausschreibung im SIS II und subeventualiter die Reduktion des Einreiseverbots «auf eine vom angerufenen Gericht als angemessen erachtete Dauer». In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [Rek-act.] 1).

J.

In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 begründete die Vorinstanz ihre Aufhebung des ursprünglichen und den anschliessenden Erlass eines neuen Einreiseverbots (unvollständiger Inhalt, der angepasst habe werden müssen), hob die Ausschreibung im SIS II wieder auf und hielt im Übrigen an der angefochtenen Verfügung fest (Rek-act. 8).

Von der ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 eingeräumten Möglichkeit zur Replik machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

K.

In einer Zwischenverfügung vom 15. Januar 2018 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und erhob einen Kostenvorschuss (Rek-act. 12).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

    2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

    3. Die Vorinstanz ist im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens auf die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im SIS II zurückgekommen und hat sie aufgehoben. In diesem Umfang ist die Beschwerde gegenstandslos geworden.

    4. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).

3.

    1. Rechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2017 ist Art. 67 des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Dieser ist inhaltlich identisch mit Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine Änderung der Bezeichnung und gewisse inhaltliche Anpassungen erfuhr. Die (anlässlich dieser Revision unverändert gebliebenen) Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen beziehungsweise nach sich ziehen können.

    2. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. dazu BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).

    3. Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die

Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.).

4.

    1. Der Beschwerdeführer beanstandet, der Erlass eines Einreiseverbots mehr als acht Monate nach Widerruf der Niederlassungsbewilligung widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit und verstosse zudem gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden; beides garantiert durch Art. 5 BV. Der Einwand ist unbegründet. Wohl trifft zu, dass über Erlass einer Fernhaltemassnahme idealerweise verzugslos zu befinden ist, sobald sich Umstände verwirklicht haben, die die Prüfung einer solchen Administrativmassnahme rechtfertigen können. Dabei gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Entscheid über Erlass eines Einreiseverbots schon nur deshalb grosse zeitliche Verzögerungen erfahren kann, weil beispielsweise vorgängig noch über den Entzug eines Aufenthaltsrechts zu befinden oder das Ende eines Strafvollzugs abzuwarten ist. Versäumt es die zuständige Behörde aus sonstigen Gründen, unmittelbar auf Begehung einer Delinquenz oder deren Beurteilung durch eine Strafinstanz über den Erlass einer Fernhaltemassnahme zu entscheiden, so bedeutet das nicht zwingend, dass ein Einreiseverbot zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in Erwägung gezogen werden kann. Vielmehr ist ein solches davon abhängig zu machen, wie sich die Gefährdungslage im Zeitpunkt der konkreten Prüfung präsentiert. Dabei kann durchaus sein, dass eine im Deliktszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt strafrichterlicher Beurteilung erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Zwischenzeit (insbesondere aufgrund seitherigen Wohlverhaltens) abgenommen hat, was beim Entscheid, ob ein Einreiseverbot auszusprechen und falls ja, von welcher Dauer es sein soll, gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. zum

      Ganzen anstelle vieler: Urteil des BVGer F-82/2016 vom 28. Juni 2017 E. 5.3).

    2. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise den Umstand, dass die Vorinstanz ihre ursprüngliche Verfügung vom 4. September 2017 durch eine solche vom 3. Oktober 2017 ersetzte und dabei die Dauer der Fernhaltemassnahme verlängerte und eine Ausschreibung im SIS verfügte. Auch diese Rüge ist unbegründet. Es stand der Vorinstanz im fraglichen Zeitpunkt, in dem die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen und auch noch keine Beschwerde hängig war, grundsätzlich frei, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie durch eine neue zu ersetzen. Im Übrigen sind plausible Gründe für dieses Vorgehen erkennbar, erging doch die erste Verfügung in Unkenntnis des (gleichentags erstellten) Strafregisterauszuges. Die darin enthaltenen Vorstrafen vom 22. Juni 2012 und vom

28. Juli 2016 hatten solchermassen im ersten Einreiseverbot keine Berücksichtigung gefunden.

5.

    1. Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot im Wesentlichen mit Täuschungshandlungen im Zusammenhang mit einem Familiennachzugsgesuch und einer mit einer Schweizerbürgerin eingegangenen Scheinehe, aber auch mit den beiden mehrfach erwähnten Vorstrafen vom 22. Juni 2012 und 28. Juli 2016 begründet.

    2. Demgegenüber versucht der Beschwerdeführer den Delikten, die zu den beiden Vorstrafen führten, jegliche Erheblichkeit abzusprechen. Es handle sich dabei weder um schwere noch um wiederholte Straftaten; sie seien lediglich mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse geahndet worden. Des Weiteren will er die behördlichen Erkenntnisse bzw. gerichtlichen Beurteilungen im Zusammenhang mit ihm vorgeworfenem täuschendem Verhalten massgeblich relativieren. Zwar sei seine Ehe mit der Schweizerbürgerin rechtskräftig als Scheinehe bewertet worden. Er bestreite die Richtigkeit dieser Würdigung aber nach wie vor. Es gelte zu bedenken, dass es sich dabei nicht um mit Bestimmtheit feststellbare Verfehlungen seinerseits, sondern lediglich um eine von den Behörden vorgenommene Wertung von Umständen handle. Das Vorliegen einer Scheinehe sei in tatsächlicher Hinsicht nicht erwiesen. Analoges gelte auch für die angeblichen Falschaussagen im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch. Aus dem Urteil des Kantonsgerichts B. gehe unmissverständlich hervor, dass eine Täuschung nicht nachgewiesen worden sei.

Es sei lediglich vermutet worden, dass er falsche Angaben zur Wohnsituation seiner Kinder im Kosovo gemacht habe.

5.3

      1. Delikte wie diejenigen, die zu den Strafmandaten vom 22. Juni 2012 und vom 28. Juli 2016 führten, sind ganz grundsätzlich geeignet, als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG qualifiziert zu werden.

      2. Des Weiteren ist auch das dem Beschwerdeführer in ausländerrechtlichen Verfahren vorgehaltene täuschende Verhalten in keiner Weise zu relativieren, vielmehr ebenfalls geeignet, als Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung qualifiziert zu werden. So wurde der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - im Zusammenhang mit seinem Familiennachzugsgesuch von der Staatsanwaltschaft des Kantons B. in einem Strafbefehl vom 4. April 2017 wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG), begangen in der Zeit zwischen 27. Juni 2012 und

        23. Januar 2017 durch falsche Angaben bzw. Verschweigen wesentlicher Tatsachen, rechtskräftig mit einer Geldstrafe belegt. Im Zusammenhang mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung hielt das Bundesgericht fest, es sei in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (das Verwaltungsgericht des Kantons B. ) gestützt auf die festgestellten Umstände das Vorliegen einer Umgehungsehe bejahte (Urteil 2C_788/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2).

      3. Das Eingehen einer sogenannten Umgehungsehe zur unrechtmässigen Erlangung ausländerrechtlicher Vorteile wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmässig als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung taxiert (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer F-3533/2016 vom 31. Mai 2017 E. 4.3 in fine m.w.H.; C-1483/2012 vom 4. April 2014 E. 5.4). Gleiches gilt für ein Verfahren, in dem versucht wird, unter tatsachenwidrigen Angaben einen Nachzug von Familienangehörigen zu erwirken.

      4. Dass der Beschwerdeführer mit seinem deliktischen Verhalten, insbesondere aber mit dem täuschenden Verhalten gegenüber Behörden Fernhaltegründe im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt hat, ist demnach nicht in Abrede zu stellen.

6.

    1. Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, S. 125).

    2. Vor dem Hintergrund insbesondere der gegenüber den Ausländerbehörden in mehrfacher Hinsicht begangen Täuschungshandlungen liegt die Fernhaltung des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse. Dies einerseits unter dem Aspekt der Spezialprävention, lässt der Beschwerdeführer doch jegliche Einsicht in die Problematik seines Verhaltens vermissen. Daneben besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse auch unter dem Aspekt der Generalprävention, gilt es doch, zum Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung eine konsequente Massnahmenpraxis durchzusetzen und auch Dritte von der Begehung gleichartiger Verfehlungen abzuhalten.

    3. Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit von Besuchen seiner in der Schweiz lebenden Ex-Ehefrau, zu der er noch lose Kontakte pflege, sowie von in der Schweiz lebenden Familienangehörigen geltend. Die solchermassen nur pauschal geltend gemachten Interessen daran, ohne besondere Restriktionen in die Schweiz einreisen zu können, fallen allerdings nicht ins Gewicht. Die eigentliche Kernfamilie des Beschwerdeführers (die religiös angetraute Ehefrau und die gemeinsamen Kinder) leben im Kosovo. Lose Kontakte zur schweizerischen Ex-Ehefrau sind während befristeter Zeit auch anders aufrechtzuerhalten als durch Besuche in der Schweiz. Das Gleiche gilt im Zusammenhang mit den behaupteten Kontakten zu nicht näher bezeichneten Verwandten. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, Besuche während der Dauer einer Fernhaltung im benachbarten Ausland abzuhalten, zumal keine Ausschreibung der Fernhaltemassnahme mehr im SIS II besteht oder aber - soweit andere Interessen im Spiele sind - gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG eine zeitliche befristete Suspension zu beantragen, was denn auch von der Vorinstanz aus Anlass

      einer gerichtlichen Vorladung im Dezember 2017 gewährt wurde (Rek-act. 10).

    4. Angesichts der vorgenommenen Interessenabwägung und im Vergleich zu analogen Fällen erscheint auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und angemessen. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Behörden nicht nur in Bezug auf seine Ehe mit einer Schweizerbürgerin, sondern auch in Bezug auf einen von ihm angestrebten Familiennachzug zu täuschen versuchte und das - wie der Strafrichter feststellte - über einen längeren Zeitraum hinweg (zur Bedeutung der Dauer täuschenden Verhaltens vgl. Urteil des BVGer C-323/2013 vom 14. April 2014 E. 5.2).

7.

Nach alledem ist festzustellen, dass das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

8.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht durch teilweise Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.

9.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die aufgelaufenen Verfahrenskosten in leicht reduziertem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

10.

Im Umfang seines Obsiegens durch die teilweise Wiedererwägung der Vorinstanz (Aufhebung der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II) ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Demgegenüber kann seinem Antrag, ihn für angeblich erfolglose Aufwendungen seines Rechtsvertreters im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen die erste, von der Vorinstanz noch vor Beschwerdeanhebung wieder aufgehobene Verfügung zu entschädigen, nicht Folge gegeben werden. Eine solche Forderung kann wegen fehlender prozessualer Rechtsgrundlagen nicht im vorliegenden Verfahren behandelt werden. Sie wäre vielmehr zum Gegenstand einer gegen die Vorinstanz zu erhebenden Verantwortlichkeitsklage zu machen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch teilweise Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.

2.

Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 900.- auferlegt. Sie werden vom in der Höhe von Fr. 1'200.- geleisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht. Die Differenz von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

  • die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. 2205633 zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Giulia Santangelo

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