Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung VI |
Dossiernummer: | F-5121/2015 |
Datum: | 25.07.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Einreiseverbot |
Schlagwörter : | Einreiseverbot; Sicherheit; Schweiz; Urteil; Beschwerdeführers; Gefahr; Bundesverwaltungsgericht; Luzern; Sinne; Instanz; Kantons; Verfügung; Drogen; Interesse; Vorinstanz; BetmG; Person; Gefährdung; Entlassung; Rechtsgüter; Einreiseverbots; Beziehung; Akten; Verfahren; Urteil |
Rechtsnorm: | Art. 13 BV ;Art. 19 BetmG;Art. 19a BetmG;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 134 II 10; 137 II 233; 139 II 121 |
Kommentar: | - |
Abteilung VI F-5121/2015
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien A. ,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
A. (geb. 1983; nachfolgend: Beschwerdeführer) aus dem Kosovo stammend, wurde in der Schweiz geboren und erhielt im August 1984 die Niederlassungsbewilligung. Im Februar 2013 heiratete er eine Schweizerbürgerin und im Mai 2014 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren.
Ab seinem 14. Lebensjahr erwirkte der Beschwerdeführer insgesamt 25 strafrechtliche Verurteilungen (vgl. SEM Akt. S. 60-61). Gestützt darauf wurde er in den Jahren 2003, 2008 und 2011 jeweils ausländerrechtlich verwarnt. Trotz dieser Verwarnungen handelte der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2012 mit 1‘625 Gramm Kokain. Mit Urteil vom 5. Juni 2013 des Kriminalgerichts des Kantons Luzern wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (SR 821.121), begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a-c BetmG sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen, was eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 27 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 500.-, nach sich zog.
Gestützt auf dieses Urteil widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Verfügung vom 8. Januar 2014 die Niederlassungsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die Rechtsmittel blieben erfolglos und die Wegweisung wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2015 letztinstanzlich bestätigt (vgl. BGer 2C_81/2015).
Am 9. Juli 2015 gewährte das Amt für Migration des Kantons Luzern dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Anordnung einer allfälligen Entfernungsund Fernhaltemassnahme das rechtliche Gehör und forderte ihn gleichzeitig auf, die Schweiz bis spätestens am 7. August 2015 zu verlassen. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter am 20. Juli 2015 eine Stellungnahme einreichen (vgl. kant. Akt. 434-437).
Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein ab dem 8. August 2015 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung verwies das SEM in der Hauptsache auf die letzte abgeurteilte Delinquenz und führte weiter aus, gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung lägen damit ernstzunehmende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 64d Abs. 2 Bst. a und b AuG vor. Aus ausländerrechtlicher Sicht würden Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu denjenigen Verhaltensweisen gehören, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensiblen Bereich träfen und deshalb im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung einen strengen Massstab rechtfertigen würden. Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen würden, seien daher während einer längeren Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Es dürfe zudem nur ein geringes Restrisiko eines Rückfalles in Kauf genommen werden. Der Beschwerdeführer müsse daher aus ausländerrechtlicher Sicht über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden. Aufgrund des bisherigen Verhaltens (25 Strafverfügungen bzw. -befehle, etliche Betreibungen und Verlustscheine), der an den Tag gelegten grossen kriminellen Energie und der Verstösse gegen hochwertige Rechtsgüter und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sei der Erlass eines zehnjährigen Einreiseverbots zur Vermeidung künftiger Delikte angezeigt (Art. 67 Abs. 3 AuG). In Bezug auf die geltend gemachten familiären Gründe stehe es dem Beschwerdeführer offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Der Beschwerdeführer hat die Schweiz am 6. August 2015 fristgerecht verlassen (vgl. kant. Akt. 442).
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2015 und die Befristung des Einreiseverbots bis zum 7. August 2020 beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, der Beschwerdeführer habe bereits nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft vom
5. Dezember 2012 drogenfrei gelebt, sich freiwillig bei den Vollzugsund Bewährungsdiensten zur Kontrolle der Drogenabstinenz gemeldet und es sei seither weder zu Drogenrückfällen noch zu neuen strafrechtlichen Verurteilungen gekommen. Ab dem gleichen Zeitpunkt als auch während der
Dauer der Halbgefangenschaft habe er regelmässig und beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet und sich dabei bemüht, die bestehenden Schulden zu amortisieren und keine neuen Schulden einzugehen. Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers würden beide über das Schweizer Bürgerrecht verfügen und ihnen sei nicht zumutbar, in das Herkunftsland des Beschwerdeführers umzuziehen. Die familiären Beziehungen seien intakt und mit dem zehnjährigen Einreiseverbot dürfe eine Vater-Kind-Beziehung nur schwerlich aufrechterhalten werden können. Dies stelle auch eine schwere Belastung für die eheliche Beziehung dar. Vom Beschwerdeführer gehe keine akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehr aus und er könne auch in dem beantragten Einreiseverbot von 5 Jahren unter Beweis stellen, dass er inskünftig ohne die Begehung von Delikten leben könne. Bereits heute (zum Zeitpunkt der Beschwerde) könne ihm eine gute Legalprognose gestellt werden und es bestehe nur noch ein geringes Restrisiko für erneute Delikte, weshalb das verfügte Einreiseverbot nicht angemessen sei und deshalb den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze.
Am 17. September 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht des Vollzugsund Bewährungsdienstes des Kantons Luzern vom 31. August 2015 als weiteres Beweismittel zu den Akten, als Bestätigung für die Drogenabstinenz und das Wohlverhalten in strafrechtlicher Hinsicht seit Entlassung aus der Untersuchungshaft.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2015 sprach sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe und mit Bezugnahme auf den nachgereichten Kurzbericht der Vollzugsund Bewährungsdienste des Kantons Luzern für die Abweisung der Beschwerde aus. Insbesondere wies sie auf die enorme kriminelle Energie und Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers hin, sei dieser doch selbst aus der Halbgefangenschaft heraus - in der Zeit vom 15. April 2014 bis zum 4. September 2014 (recte:
26. Juni 2012 bis zum 15. September 2012; kant. Akt. 238, VI., 5.) über eine Drittperson weiterhin dem Drogenhandel nachgegangen und habe genaue Anweisungen gegeben, wem dieser welche Menge an Kokain zu liefern habe.
Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 19. November 2015 an seinen Anträgen und deren Begründungen fest und merkte an, dass die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Nach seiner Haftentlassung am 5. Dezember 2012 habe er nachweislich keine Drogendelikte mehr begangen.
Die Vorinstanz wies mit Schreiben vom 27. September 2016 bzw. vom
16. Dezember 2016 das Suspensionsgesuch des Beschwerdeführers vom
25. Juli 2016 (gestellt durch eine weitere Rechtsvertreterin) mit der Begründung ab, dass sich die seit seiner Ausreise laufende Bewährungszeit - insbesondere mit Bezug auf die durch den Beschwerdeführer verletzten Rechtsgüter - als zu kurz erweise, als dass bereits von einer grundlegenden und gefestigten Wandlung ausgegangen werden könne, weshalb das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiege.
Am 28. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug vom 17. Mai 2017 (ausgestellt von der Republik Kosovo) sowie einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes des Kantons Luzern vom
30. Mai 2017 als weitere Beweismittel zu den Akten.
Der weitere Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen kantonalen Akten - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom
23. Juli 2015 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG - für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG; ferner BVGE 2014/20 E. 5). Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend:
Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteil des BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2. in fine m.H.).
Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese Dauer wie erwähnt überschritten werden. Allerdings kam das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vorinstanz verhängten Einreiseverbote zwingend zu befristen sind (E. 6.9). Weiter befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil mit der Frage nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und entschied, dass diese grundsätzlich fünfzehn Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann die Dauer zwanzig Jahre betragen (E. 7).
Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, eine Fernhaltemassnahme verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der SIS-II-Verordnung sowie Art. 20-22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 5. August 2013 (kant. Akt. 271-273) wurde der Beschwerdeführer letztmals am
Juni 2013 durch das Kriminalgericht des Kantons Luzerns wegen mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a-c BetmG sowie wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG (mehrfache Begehung) zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 27 Monate bedingt vollziehbar und einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe (6 Monate) wurde in Halbgefangenschaft im Zeitraum vom 15. April 2014 bis zum 4. September 2014 vollzogen. Hinzu kommen diverse Verurteilungen durch die Amtsstatthalterämter Luzern und Hochdorf sowie das Verhöramt Nidwalden in den Jahren 2004 bis 2010 u.a. wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Betrug und Urkundenfälschung (3. November 2004), Drohung, Tätlichkeiten und Übertretungen des BetmG (30. Mai 2005), Übertretung des BetmG sowie Fahrens in angetrunkenem Zustand (29. März 2006), Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (22. Juni 2006), Sachentziehung und Drohung (27. November 2009), Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Widerhandlungen gegen das SVG (SR 741.01), Übertretung des BetmG (15. April 2010), einfacher Körperverletzung, geringem Vermögensdelikt, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und ohne Führerausweis oder trotz Entzug, Übertretung BetmG (2. September 2010). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer seit 1997 insgesamt 25 Mal strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden ist (dazu gehören auch die Übertretungsstrafdelikte vor der Jugendanwaltschaft). Mit seiner mehrfachen und langjährigen Delinquenz hat der Beschwerdeführer ohne Zweifel gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. polizeiliche Schutzgüter gefährdet und damit einen Fernhaltegrund in Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Der Parteivertreter ficht das Einreiseverbot denn auf Beschwerdeebene insoweit an, als es für die Dauer von mehr als fünf Jahren erlassen wurde.
Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von zehn Jahren. In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung einer mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme zulässt.
Die Annahme einer scherwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne Weiteres zu schliessen. Sie
kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzteren Kriminalbereichen zählen namentlich der Terrorismus, der Menschenund der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine entsprechend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Widerholungstätern mit ungünstiger Legalprognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG genannte Regelhöchstdauer von fünf Jahren überschreiten.
Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Drogendelinquenz kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der besonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine). Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein, als diejenige, die der Annahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.3 m.H.).
Wie in E. 4 bereits aufgelistet und erwähnt, ist der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit hierzulande 25 Mal mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Im Vordergrund steht dabei das bereits erwähnte Urteil vom
5. Juni 2013. Diesem Urteil zu Folge hatte der Beschwerdeführer in der Zeit von 2010 bis zum 25. Oktober 2012 - und somit in etwas weniger als 3 Jahren - mit einer Menge von 1‘625 Gramm Kokain Handel betrieben und dabei einen Gewinn von Fr. 33‘975.- erzielt. Zudem hatte der Beschwerdeführer in dieser Zeit auch selber Marihuana und gelegentlich Kokain konsumiert, wobei die Menge unbekannt ist (vgl. kant. Akt. 235). Damit hat sich der Beschwerdeführer in einem besonders sensiblen Bereich strafbar gemacht. Nebst Gewaltund Sexualdelikten zählen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu diesen Verhaltensweisen, weshalb ein strengerer Massstab gerechtfertigt ist. Überdies dürfen bei
Drittstaatangehörigen auch generalpräventive Überlegungen miteinbezogen werden. Es besteht daher ein manifestes Interesse daran, den Betroffenen längerfristig von der Schweiz fernzuhalten.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzerns stufte das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer ein. In seinem Urteil vom 5. Juni 2013 führte es aus, „[ ]. Sogar schwer wiegt der Umstand, dass der Beschuldigte selbst aus der Halbgefangenschaft heraus via X. noch dem Drogenhandel nachging. Ebenfalls schwer wiegt, dass der Beschuldigte in der Person von X. einen Läufer hatte, und diesem teils genaue Anweisungen gab, wem er welche Menge Kokain liefern musste. Zudem verdiente der Beschuldigte in weniger als 3 Jahren Fr. 33‘975.-“. Positiv würdigte es hingegen den Umstand, „dass der Beschuldigte nach anfänglichem Leugnen seine Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestand.“ Das Geständnis habe die Untersuchungsführung erleichtert (vgl. kant. Akt. 237-238, Ziff. VI 4.).
Ausgangspunkt für das ausländerrechtliche Verschulden bildet die vom Kriminalgericht ausgesprochene Strafe (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 m.H.). Strafund Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele, schützen andere Interessen und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Während der Strafund Massnahmenvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehörden der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor (weiteren) Straftaten im Vordergrund. Hieraus ergibt sich ein im Vergleich mit den Strafund Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 oder Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 je m.H.). Das ausländerrechtlich schwere Verschulden ergibt sich vorliegend aus der eben geschilderten Haupttat sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrfach und trotz (mehrerer) ausländerrechtlicher Verwarnungen straffällig war, was als weiteres belastendes Element hinzukommt. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu bezeichnen.
Bei der Frage, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr der künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Der Rechtsvertreter weist in der Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2015 darauf hin, dass sein Mandant seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 5. Dezember 2012 drogenabstinent gelebt und auch keine neuen Delikte mehr begangen habe.
Dabei verkennt er allerdings, dass für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungsoder Urteilszeitpunkt abzustellen ist. Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Die Entlassung aus der Untersuchungshaft kann mit anderen Worten nicht als Basis für die Rückfallgefahr dienen. Der Beschwerdeführer hat den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe vom 15. April 2014 bis zum 4. September 2014 in Halbgefangenschaft verbracht; die dreijährige Probezeit läuft demnach noch bis im September dieses Jahres. Die somit seit der Haftentlassung verstrichene Zeit ist - auch mit Blick auf die verletzten Rechtsgüter - zu kurz, der Beschwerdeführer steht wie Gesagt auch noch unter dem Druck der laufenden Probezeit, als dass dies an der derzeitigen Risikoeinschätzung etwas zu ändern vermag. Weiter darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass während der vom Rechtsvertreter erwähnten Zeitspanne das Verfahren bzgl. Niederlassungsbewilligung und damit das weitere Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers strittig war, weshalb die Bedeutung des bisherigen Wohlverhaltens auch gestützt darauf zu relativieren ist. Gleiches gilt für den am 28. Juni 2017 nachgereichten Strafregisterauszug der Republik Kosovo vom 17. Mai 2017, der das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in seiner Heimat belegt und den guten Willen erkennen lässt. Aufgrund dessen kann eine schwerwiegende Rückfallgefahr bis auf Weiteres nicht als gebannt betrachtet werden.
Auf eine günstige Prognose schliesst der Beschwerdeführer vor allem deshalb, weil er seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahre 2012 drogenund deliktfrei lebe. Zudem habe er im Jahre 2013 eine Schweizer Bürgerin geheiratet und im darauffolgenden Jahr sei er Vater eines Sohnes geworden. In diesem Zusammenhang reichte er mit Schreiben vom 17. September 2015 einen Kurzbericht der Vollzugsund Bewährungsdienste des Kantons Luzern vom 31. August 2015 zu den Akten. Demzufolge habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der Beratungsgespräche im Zeitraum zwischen dem 5. Dezember 2012 und dem 7. August 2015 stets und in aller Deutlichkeit von seiner deliktischen Vergangenheit distanziert. Stabilisierend und somit eindeutig ein deliktpräventiver Faktor sei seine Familie, seine Arbeitstätigkeit, der nachweisliche Verzicht auf Drogen und Alkohol sowie der ernsthafte Wille nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Auch diese Einwände sind gestützt auf die in E. 5.5 soeben gemachten Ausführungen entsprechend zu relativieren, weshalb weiterhin von einer Gefährdung wichtiger Rechtsgüter ausgegangen werden muss.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt den qualifizierten Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG erfüllt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren überschreiten.
Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen ist und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (vgl. E. 5.4-5.7) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensitiven Bereich aus, weshalb nach wie vor von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4
E. 5.2 und 7.2). Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen der Strafinstanz und der Bewilligungsbehörden über Jahre hinweg einen schwunghaften Kokainhandel grösseren Stils betrieben und dabei zuletzt die dreissigfache Menge seines Eigenkonsums umgesetzt. Zuvor bestand eine lange Deliktsperiode mit insgesamt 25 Verurteilungen; dies trotz dreier ausländerrechtlicher Verwarnungen. Das Hauptaugenmerk liegt somit in der spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).
Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und seinem Sohn gegenüber. Die familiären Beziehungen seien intakt. Mit dem ausgesprochenen
zehnjährigen Einreiseverbot könne eine Vater-Kind-Beziehung nur schwerlich aufrechterhalten werden und es stelle des Weiteren auch eine schwere Belastung für die eheliche Beziehung dar. Ausserdem sei er hierzulande aufgewachsen, sei einer geregelten Arbeit nachgegangen und kenne sein Heimatland kaum.
Einleitend ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass allfällige Einschränkungen des Privatund Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und dem erfolglosen Verfahren vor dem Bundesgericht (Urteil des BGer 2C_81/2015 vom 25. Juni 2015) verlassen. Aspekte wie ein langer Voraufenthalt hierzulande oder allfällige Schwierigkeiten bei der Reintegration im Heimatland können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher nur sehr eingeschränkt Berücksichtigung finden. Im Folgenden stellt sich demnach einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).
Die Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner Ehefrau und seinem Sohn scheitert wie eben dargetan bereits am fehlenden Bleiberecht. Der Beschwerdeführer hat zwei Monate nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft eine Schweizer Bürgerin geehelicht (12. Februar 2013). Den Eheleuten hätte aufgrund der laufenden Verfahren (offenes Strafurteil bzw. Widerruf der Niederlassungsbewilligung) bewusst gewesen sein bzw. sie hätten damit rechnen müssen, dass die Möglichkeit, ihre Beziehung längerfristig in der Schweiz leben zu können, nicht gegeben ist. Auch bei der darauffolgenden Familienplanung (der gemeinsame Sohn ist am 14. Mai 2014 zur Welt gekommen) haben die Eheleute damit rechnen müssen, dass ein normales Familienleben in der Schweiz - vor allem wegen der langjährigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers - nicht möglich sein wird. Die privaten Interessen sind auch deshalb zu relativieren, als die Bewilligungsbehörden die Integration des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht zwar als ausreichend, insgesamt aber als unzureichend betrachteten und der Ehefrau und dem Kind eine Begleitung des Beschwerdeführers in den Kosovo als zumutbar erachteten, auch wenn es ihnen unbenommen bleibt, als Schweizer Bürger hier zu verbleiben. Wie in der angefochtenen Verfügung des SEM bereits erwähnt, bestehen die Wirkungen des Einreiseverbots nicht darin, dem Beschwerdeführer während der Geltungsdauer der Massnahme Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen schlichtweg zu untersagen. Es steht im vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründeten Gesuchs die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.; sowie zur Praxis des SEM den Bericht in Erfüllung des Postulates 12.3002 der SPKSR vom 22. Mai 2013, Ziff. 2.2.1).
Ein Einreiseverbot kann bei einer schwerwiegenden Gefahr für fünf bis fünfzehn Jahre ausgesprochen werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der relevanten Beurteilungselemente (langjährige Delinquenz; Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen als schwerer Fall; bedingte Entlassung erfolgte im September 2014, womit die Probezeit noch läuft) eine verhältnismässige und angemessene Massnahme darstellt. Die Ausschreibung im SIS II erfolgt insbesondere angesichts von abgeurteilten oder zu befürchtenden Straftaten gewisser Schwere (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a oder Bst. b SISII-Verordnung, siehe auch E. 3.4 hiervor), eine Voraussetzung, welche im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls erfüllt ist. Auch die Ausschreibung im SIS ist somit rechtens.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [ ] zurück)
das Amt für Migration des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.