Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung VI |
Dossiernummer: | F-1415/2019 |
Datum: | 03.06.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Personen des Asylrechts |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchs; Revision; Urteil; Gesuchstellende; Gesuchstellenden; Bundesverwaltungsgericht; Revisionsgr; Akten; Tatsache; Entscheid; Sachverhalt; Richter; Revisionsgesuch; Urteils; Verfahren; Verfahrens; Gericht; BVGer; Aufenthalt; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgerichts; Erteilung; Beschwerdeverfahren; Vollzugs; BVGer-act; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER; Rechtsmittel |
Rechtsnorm: | Art. 12 BGG ;Art. 121 BGG ;Art. 14 AIG ;Art. 63 VwVG ;Art. 67 VwVG ;Art. 89 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung VI F-1415/2019
Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien 1. A. ,
alle vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt,
Gesuchstellende,
gegen
Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3866/2017 vom 14. März 2019.
Die Vorinstanz lehnte mit Verfügung vom 9. Juni 2017 die vom Kanton Bern zugunsten der Gesuchstellenden beantragte Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 14 Abs. 2 AIG) ab.
Dagegen erhoben die Gesuchstellenden mit Rechtsmitteleingabe vom
10. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil vom 14. März 2019 (F-3866/2017) abgewiesen wurde.
Mit Eingabe vom 22. März 2019 (eingegangen am 25. März 2019) ersuchen die Gesuchstellenden gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 lit. d BGG um Revision des Urteils vom 14. März 2019. Ziff. 1 des genannten Urteils sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen. Die Beschwerde vom 10. Juli 2017 sei gutzuheissen und das SEM sei anzuweisen, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zuzustimmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Zudem sei ihnen zu bewilligen, dass sie das Revisionsverfahren in der Schweiz abwarten können. Das SEM sei anzuweisen, bis zum Abschluss des Verfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen. Die Gesuchstellenden ersuchen im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ersuchen sie um den Ausstand der am Urteil vom 14. März 2019 beteiligten Richter (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
Am 27. März 2019 wurde das Gesuch um sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung vom zuständigen Instruktionsrichter abgewiesen (BVGer-act. 3).
Mit Verfügung vom 4. April 2019 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und den Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Das gestellte Ausstandsbegehren erklärte er für gegenstandslos, da für
das Revisionsverfahren ohnehin eine andere Besetzung bestimmt wurde (BVGer-act. 4).
Das Gericht hat sowohl die Akten des Verfahrens F-3866/2017 als auch die Vorakten beigezogen. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 45 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Entscheide zuständig, wobei die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Gesuch ist insbesondere der Revisionsgrund zu nennen und die Rechtzeitigkeit des Gesuchs zu begründen (Art. 67 Abs. 3 VwVG).
Die Gesuchstellenden waren im Beschwerdeverfahren Beschwerdeführende, weshalb sie durch das Urteil vom 14. März 2019 besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben. Somit ist die Legitimation zur Einreichung des Revisionsgesuchs gegeben (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 313 Rz. 5.70).
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen gestellt; es muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar zum
BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
S. 303 Rz. 5.37).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Urteil des BVGer F-865/2018 vom 29. März 2018 E. 2.3).
Die Gesuchstellenden berufen sich auf den Revisionsgrund in Art. 121 lit. d BGG und begründen ihre Ausführungen hinreichend. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb in Dreierbesetzung zu entscheiden (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG sowie Urteil F-1474/2017 vom 25. April 2017 E. 1.3).
Die Gesuchstellenden verlangen die revisionsweise Aufhebung von Ziff. 1 des genannten Urteils sowie die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Einige der gestellten Anträge bewegen sich ausserhalb des Streitgegenstands (Gutheissung der Beschwerde vom 10. Juli 2017 und Erteilung der Zustimmung des SEM zur Härtefallbewilligung), weshalb auf diese nicht einzutreten ist.
Der Revisionsgrund in Art. 121 lit. d BGG setzt voraus, dass das Gericht in seinem Urteil in den Akten liegende Tatsachen „aus Versehen“ nicht berücksichtigt hat und dabei eine Aktenstelle übergangen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenommen hat. Dabei geht es lediglich um Sachverhaltsmomente in den Akten, nicht aber um deren rechtliche Würdigung. Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein, wovon auszugehen ist, wenn ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 121 N 9 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 309 Rz. 5.54).
Die Gesuchstellenden machen geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil vom 14. März 2019 irrtümlicherweise davon ausgegangen, das Asylgesuch des Gesuchstellers 1 sei innerhalb von weniger als fünf Jahren endgültig abgewiesen worden, während dies tatsächlich knapp
sieben Jahre gedauert habe. Dabei handle es sich um eine erhebliche Tatsache, da im Urteil festgehalten werde, dass sie ausschlaggebend ins Gewicht fällt. Zudem sei der Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Schweiz fälschlicherweise als rechtswidrig bezeichnet worden, obwohl es sich dabei aufgrund eines Gesuchs vom 15. April 2015 richtigerweise um eine Duldung handle, was vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls übersehen worden sei.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 14. März 2019 erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt oder übersehen hätte. Der Umstand, dass das Asylverfahren des Gesuchstellers 1 von 2008 bis 2015 gedauert hat (dasjenige der Gesuchstellerin 2 dauerte von 2011-2015), wurde im betreffenden Entscheid - entgegen der Auffassung der Gesuchstellenden - erwähnt und in die Entscheidfindung einbezogen (vgl. Urteil F-3866/2017 im Sachverhalt unter A. und E. 7.2). Lediglich in der zusammenfassenden E. 8 wird erwähnt, „dass das Asylverfahren innerhalb von weniger als fünf Jahren endgültig entschieden“ worden ist und dies ausschlaggebend ins Gewicht falle. Es ist jedoch vor dem Hintergrund der korrekten Sachverhaltsfeststellungen in der Prozessgeschichte sowie der genannten Erwägung 7.2 des Urteils nicht erkennbar, inwiefern ein „Versehen“ im Sinn von Art. 121 lit. d BGG vorliegen sollte. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern mit dem Urteil rechtserhebliche Tatsachen übersehen wurden. So wurde auch das von den Gesuchstellenden in ihrem Revisionsbegehren angeführte Gesuch vom 15. April 2015 im Urteil vom 14. März 2019 erwähnt (im Sachverhalt unter D. sowie in E. 7.1).
Bei der von den Gesuchstellenden beanstandeten Qualifikation ihres Aufenthalts als rechtswidrig im Urteil vom 14. März 2019 handelt es sich nicht um eine revisionsrechtlich relevante Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG, da es dabei lediglich um die rechtliche Würdigung des Sachverhalts geht (vgl. hierzu vorn E. 3.1).
Insgesamt ist festzuhalten, dass von den Gesuchstellenden keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan werden. Auf einen Schriftenwechsel ist entsprechend zu verzichten (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 127 BGG). Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts F-3866/2017 vom 14. März 2019 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an:
die Gesuchstellenden (Einschreiben)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]+[ ]+[ ]+[ ] / [ ] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
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