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Bundesverwaltungsgericht Urteil F-1043/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts F-1043/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung VI
Dossiernummer:F-1043/2020
Datum:16.11.2020
Leitsatz/Stichwort:Einreiseverbot
Schlagwörter : Einreiseverbot; Recht; Urteil; Sicherheit; Schweiz; Kanton; Kantons; Sozialhilfe; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Aufenthalt; Migration; Vorinstanz; Akten; Integration; Ausländer; BVGer; Verfahren; Verhalten; Beschwerdeführers; Sachverhalt; Entscheid; Gefahr; Aufenthaltsbewilligung; Bundesgericht; Behörde; Ausführungen; Person; Sinne; üglich
Rechtsnorm: Art. 19 BetmG;Art. 29 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 50 VwVG ;Art. 62 AIG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 67 AIG ;
Referenz BGE:139 II 121; 141 I 60; 142 II 324; 143 III 65
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1043/2020

U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 2 0

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien X. ,

vertreten durch

lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger (geb. 1968), reiste am 23. September 2001 illegal in die Schweiz ein. Nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren kehrte er am 30. April 2005 in sein Heimatland zurück. Seine von ihm geschiedene Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder (geb. […]) wurden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 8. Juli 2005 reiste der Beschwerdeführer zwecks Vorbereitung der Eheschliessung erneut in die Schweiz und heiratete eine hier niederlassungsberechtigte Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. In der Folge erhielt er am 20. Oktober 2005 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 1. Februar 2010 wurde die Ehe geschieden, woraufhin die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG (seit dem 1. Januar 2019 geändert in Ausländerund Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) erteilte, welche letztmals bis zum 31. Oktober 2017 verlängert wurde (Akten des Staatssekretariats für Migration [SEM act.] 8/106).

B.

Anlässlich seiner Anwesenheit in der Schweiz geriet der Beschwerdeführer wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt. Zwischen Dezember 2001 und Januar 2015 wurde er in insgesamt zehn Fällen strafrechtlich verurteilt. Sein delinquentes Verhalten umfasste mehrere SVG-Delikte, insbesondere Alkohol am Steuer, aber auch das Inumlaufsetzen falschen Geldes sowie einfache Körperverletzung. Insgesamt wurde er mit Freiheitsstrafen von 66 Tagen, Geldstrafen von 214 Tagessätzen und Bussen von Fr. 2'650.- bestraft (SEM act. 9/105). Weiter bezog er vom 10. Februar 2010 bis Dezember 2017 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 149'000.-, und es bestanden gegen ihn sieben nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 50'000.- (SEM act. 9/177).

C.

Aufgrund dieses Sachverhalts verweigerte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. November 2017 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg (SEM act. 9/150-162). Nachdem sowohl der Rechtsdienst des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die dagegen gerichteten Rechtsmittel abgelehnt hatten (vgl. Einspracheentscheid vom

15. März 2018 bzw. Urteil vom 6. Mai 2019 [SEM act. 8/73-107]), gelangte

der Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Dieses hiess seine Beschwerde mit Urteil 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 teilweise gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau insofern auf, als dieses die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung durch den Rechtsdienst des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau schützte. Das Verwaltungsgericht wurde angewiesen, über das Gesuch neu zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (SEM act. 9/165-178).

D.

Zwischenzeitlich erliess die Staatsanwaltschaft Baden am 19. September 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung und führte dort aus, eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung werde nicht an die Hand genommen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 23). Mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom

9. April 2019 wurde zudem erkannt, dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG freigesprochen werde und wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung (vom 9. September 2016 bzw. 13. September 2016 bis 15. September 2016) gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig sei. Er wurde zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben (Akten des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau [kant. act.] 1160 ff.).

E.

Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau gewährte dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2019 das rechtliche Gehör zum allfälligen Erlass einer Fernhaltemassnahme (SEM act. 5). Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 reichte er eine Stellungnahme ein (SEM act. 6).

F.

Die Vorinstanz verhängte mit Verfügung vom 20. Januar 2020 über den Beschwerdeführer ein ab dem 25. März 2020 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM act. 11).

G.

Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorin-

stanzlichen Verfügung und die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM; eventualiter sei in Aufhebung bzw. Änderung der Verfügung ein Einreiseverbot von höchstens einem Jahr anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (BVGer act. 1).

H.

Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (BVGer act. 5).

I.

Das SEM schloss in seiner Vernehmlassung vom 7. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8).

J.

Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 5. Juni 2020 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest (BVGer act. 12).

K.

Mit schriftlicher Eingabe vom 25. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer drei medizinische Berichte zu den Akten (BVGer act. 13).

L.

Am 17. Juni 2020 erfolgte die Ausreise des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien (kant. act. 1289).

M.

Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne – daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt – erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

    2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

    3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

    4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. c Ziff. 1 BGG).

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

    1. Mit Beschwerde wurde der Beizug von Gerichtsund Verfahrensakten aus dem Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bzw. beim kantonalen Migrationsamt beantragt. Weiter wurde replikweise um

      Parteibefragung sowie um Beizug von Gerichtsund Verfahrensakten ersucht. Darüber gilt es vorab zu befinden (vgl. dazu auch WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38).

    2. Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

    3. Im vorliegendem Fall erschliesst sich der entscheiderhebliche Sachverhalt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den vorliegenden Akten, welche nebst denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts auch die des SEM sowie des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau umfassen. Von der beantragten Parteibefragung sowie dem Beizug von weiteren Gerichtsakten kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden.

4.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem die Vorinstanz die Ausschöpfung der Regelmaximaldauer des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG nicht genügend begründet und keine Abgrenzung zu Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG vorgenommen habe (vgl. Replik Pkt. 2.3).

    1. Die Verpflichtung der Behörden, ihre Entscheide zu begründen, fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.H.). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6 m.H.).

    2. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 20. Januar 2020 sowohl auf das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers, seinen Sozialhilfebezug wie auch auf seine Schulden verwiesen und hielt in Anbetracht dieser

Ausführungen die Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbots für angebracht. Da das SEM keinerlei Bezug auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nahm, war für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, dass es im vorliegenden Fall die Regelhöchstdauer von Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG ausschöpfte. In einem weiteren Schritt prüfte das SEM die Verhältnismässigkeit der Anordnung, wobei die diesbezüglichen Ausführungen zwar knapp aber dennoch genügend ausgefallen sind. Dabei wurden die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, namentlich die Beeinträchtigung seines Privatund Familienlebens und auch sein langer Aufenthalt in der Schweiz berücksichtigt. Ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat, ist schliesslich keine Frage der Begründungspflicht, sondern der rechtlichen Überprüfung.

5.

    1. Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AIG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AIG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG) oder Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).

    2. Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner

      (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Nicht zwingend notwendig ist dabei – entgegen den replikweisen Ausführungen (vgl. Pkt. 2.3 ebenda) –, dass in erheblichem Mass gegen die öffentliche Ordnung verstossen wurde. Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. BVGE 2017 VII/2

      E. 4.4 oder Urteil des BVGer F-3401/2018 vom 24. März 2020 E. 4.2 je m.H.).

    3. Weiter fällt auch die Verursachung von Sozialhilfekosten als Fernhaltegrund in Betracht (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG), wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfeund Rückreisekosten entstehen. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. dazu Urteile des BVGer F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3 und C-6352/2009 vom 10. Mai 2011 E. 8.4 je m.H. sowie ANDREA BINDER OSER in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 67 N 10 m.H.).

    4. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie zudem, nach Massgabe der Bedeutung des Falles, im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).

6.

    1. Die Vorinstanz begründet in ihrer Verfügung vom 20. Januar 2020 die Verhängung des Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer mit seiner wiederholten Straffälligkeit in der Zeit von Dezember 2001 bis Januar 2015. Zudem bestünden gegen ihn sieben nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 50'000.-. Mit diesen Verstössen gegen die Gesetzgebung sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet worden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Weiter sei auch der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG erfüllt. Der Beschwerdeführer habe von Februar 2010 bis Dezember 2017 Sozialhilfeleistungen in bereinigtem Umfang von insgesamt Fr. 104'000.- bezogen. Weiter sei er von der zuständigen Behörde rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Damit bestehe die Gefahr, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfekosten anfallen würden, da er im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Hilfe zurückgreifen könnte.

    2. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, das massgebliche Abstellen auf die strafrechtlich relevanten Vorgänge sei keine rechtsgenügliche Grundlage für die Begründung des Einreiseverbots. Die Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Entscheid 2C_549/2019 bezüglich Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung liessen vielmehr den Schluss zu, dass er gerade nicht erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen oder diese gefährdet habe. Somit könne ihm auch keine Verletzung von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG vorgehalten werden. Es verbleibe der Vorhalt von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG betreffend Sozialhilfekosten. Das Bundesgericht habe sich im erwähnten Urteil seiner Ansicht angeschlossen und die ihm anrechenbaren Sozialhilfebezüge auf Fr. 104'000.- herabgesetzt (vgl. E. 4.3.1 ebenda). Der Sozialhilfebezug sei – was die Vorinstanz adäquat berücksichtigt habe – nicht mehr als erheblich einzustufen. Jedenfalls habe das Bundesgericht das Ausmass auf lediglich noch beachtlich herabgestuft. Weiter vermöchten die vorliegenden Schulden den Anforderungen von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG nicht zu genügen.

7.

    1. Wie bereits erwähnt, liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Ausführungen in E. 5.2), wobei das strafrechtlich abgeurteilte Verhalten des Beschwerdeführers

      ohne Zweifel eine solche Missachtung darstellt. Etwas Anderes kann auch dem erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid 2C_549/2019 in Bezug auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht entnommen werden. Das Bundesgericht liess es in Anbetracht des bereits erfüllten Widerrufsgrundes von Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG (Sozialhilfebezug) lediglich offen, ob auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder deren Gefährdung in der Schweiz oder im Ausland) erfüllt sei, führte aber dennoch aus, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz zwischen Dezember 2001 und Januar 2015 straffällig geworden, wobei es nicht nur um untergeordnete SVG-Delikte gehe. Er habe wiederholt wegen Alkohols am Steuer verurteilt werden müssen und habe mit seinem unverbesserlichen Verhalten Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Zwischen Dezember 2001 und Januar 2015 sei er in insgesamt zehn Fällen strafrechtlich verurteilt und dabei insgesamt mit Freiheitsstrafen von 66 Tagen, Geldstrafen von 214 Tagessätzen und Bussen von Fr. 2'650.- bestraft worden. Sein verpöntes Verhalten umfasse neben SVG-Delikten auch das lnumlaufsetzen falschen Geldes und eine einfache Körperverletzung. Erschwerend falle ins Gewicht, so das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer jeweils auch während laufender Bewährungsfristen erneut straffällig geworden sei und sich durch die Verurteilungen offensichtlich nicht von weiteren Straftaten habe abhalten lassen (vgl. Urteil 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3.4).

      Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch nach der Zeit von 2001 bis 2015 weiter delinquierte und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. April 2019 wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung (vom 9. September 2016 bzw. 13. September 2016 bis 15. September 2016) verurteilt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. D). Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen hat er damit durch sein Verhalten zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Es erübrigt sich damit zu prüfen, ob er einen Fernhaltegrund auch aufgrund seiner nicht getilgten Verlustscheine im Umfang von Fr. 50'000.- erfüllt (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE).

    2. Was die vom Beschwerdeführer vom 1. Februar 2010 bis Dezember 2017 bezogenen Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 149'000.- anbelangt, so vermögen seine diesbezüglichen Ausführungen nicht zu überzeugen, zumal das Bundesgericht selbst im Hinblick auf den nicht auf seinen

am 3. Mai 2009 erlittenen Unfall bzw. seine gesundheitlichen Probleme zurückzuführenden Anteil der Fürsorgeleistungen im Umfang von Fr. 104'000.- von einem erheblichen Bezug ausging (vgl. Urteil 2C_549/2019 E. 4.3.1). Soweit er in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass er vor seiner Ausreise aus der Schweiz eine (Teil-)Anstellung hatte und gemäss Sozialhilfebudget von März bis Dezember 2017 jeden Monat Fr. 200.- Schulden zurückzahlte, so ist wiederum auf die Ausführungen im bundesgerichtlichen Urteil zu verweisen, wo die entsprechenden Vorbringen bereits dort keine Berücksichtigung fanden (vgl. Urteil 2C_549/2019 E.

4.3.2 – 4.3.3). Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine weiteren Unterlagen einreichte, um seine aktuellen Bemühungen zur Reduktion seine Schulden aufzuzeigen. Keine Belege wurden auch im Hinblick auf die finanzielle Situation der Tochter Y. eingereicht, weshalb auf das Vorbringen, sie könne ihren Vater in der Wohnung aufnehmen, ihn bei der Arbeitssuche und nach Massgabe ihrer Möglichkeit auch finanziell unterstützen, nicht weiter einzugehen ist. Hinsichtlich seiner Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG.

7.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a und Bst. b AIG gegen den Beschwerdeführer verhängt.

8.

Das Einreiseverbot wurde von der Vorinstanz auf fünf Jahre befristet. Die Dauer der Massnahme liegt demzufolge an der obersten Grenze der in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG genannten Regelhöchstdauer, welche – gemäss Satz 2 – lediglich dann überschritten werden darf, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine solche qualifizierte Gefährdungslage ist hingegen vorliegend nicht gegeben (vgl. dazu BGE 139 II 121 E. 6.3). Dies scheint im Übrigen auch die Auffassung der Vorinstanz zu sein, legte sie doch in ihrer Verfügung vom 20. Januar 2020 weder implizit noch explizit dar, dass in casu eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliegen soll. Das Einreiseverbot ist demzufolge dem Grundsatz nach zu bestätigen, soweit damit seine zulässige Dauer auf fünf Jahre begrenzt wird (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG).

9.

    1. Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe

      Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

    2. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr – sowohl für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als auch für die finanzielle Belastung des Gemeinwesens – weist auf ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung hin. Bezüglich seines delinquenten Verhaltens erwirkte er in der Zeit von 2001 bis 2015 eine Vielzahl von Verurteilungen (vgl. Auflistung sämtlicher Verurteilungen vom Dezember 2001 bis Januar 2015 im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [SEM act. 8/105]), und es handelte sich dabei keineswegs nur um untergeordnete Delikte. So wurde er insgesamt fünfmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt. Die letzte Verurteilung, die ein solches Delikt betraf, erfolgte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. Januar 2015. Damals wurde er wegen Fahrens ohne Berechtigung und in fahrunfähigem Zustand (Alkohol) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. Zudem delinquierte er vom 9. September 2016 bzw. 13. September 2016 bis 15. September 2016 erneut und wurde deswegen mit rechtskräftigem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. April 2019 wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung verurteilt (vgl. Sachverhalt Bst. D). Er liess sich dabei weder von Bewährungsfristen noch von den jeweiligen Sanktionen von weiteren Straftaten abhalten und manifestierte mit seiner notorischen Delinquenz und Unbelehrbarkeit eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Zwar ist er – soweit aus den Akten ersichtlich – seit 2016 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, daraus kann jedoch nichts abgleitet werden, stand er doch während dieser Zeit unter dem Druck des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens (vgl. Sachverhalt Bst. C; siehe dazu auch Urteil des BGer 2C_904/2013 vom 20. Juni 2014 E. 4.2).

    3. Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung sind in einem weiteren Schritt die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. In dieser Hinsicht beruft er sich auf die Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Töchtern. Er macht geltend, im bisherigen Verfahren

      seien die familiären Beziehungen nicht so zur Geltung gekommen bzw. von ihm nicht konkret erwähnt worden. Er habe die Töchter aus Scham, vielleicht auch aus falschem Stolz heraus, über das laufende «Widerrufsverfahren» und die damit verbundenen Konsequenzen bis zum Schluss nicht informiert. Erst als die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden sei, habe er es ihnen mitgeteilt. Diesbezüglich reichte er entsprechende Schreiben seiner Töchter zu den Akten.

      1. Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus zur Folge, dass er seine hier lebenden Angehörigen nicht mehr beliebig besuchen darf. In casu kann er sich allerdings ohnehin nicht mehr auf den Schutz des Familienlebens berufen, sind doch seine Kinder (geb. […]) alle volljährig. Zudem wurde weder geltend gemacht noch ergibt es sich aus den Akten, dass zu ihnen ein besonderes, über die normalen affektiven Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.2). Es steht dem Beschwerdeführer aber offen, aus wichtigen Gründen mittels begründeten Gesuchs die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Allerdings wird die Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Daneben ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Kontakte zu seinen Töchtern auf andere Weise – u.a. mittels moderner Kommunikationsmittel – zu pflegen. Auch persönlichen Treffen ausserhalb des Schengen-Raums steht die Fernhaltemassnahme nicht entgegen. Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen gleichwohl Rechnung getragen werden.

      2. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er sei gesundheitlich angeschlagen, wobei er auf einen der Rechtsmitteleingabe beiliegenden ambulanten Spitalbericht vom 4. Februar 2020 verweist. Es bestünden grosse Zweifel, ob er in Nordmazedonien die für ihn notwendige ärztliche Betreuung und Behandlung erhalte (Beschwerde Pkt. 6). Er sei zudem aufgrund eines am 25. Februar 2020 (unverschuldet) erlittenen Autounfalls vom

        26. Februar 2020 bis 7. Mai 2020 im […] hospitalisiert gewesen. Gemäss den editierten Klinikberichten der […] seien erhebliche psychiatrische Diagnosen gestellt worden. Die Suizidalität habe sich zwar gelegt. Gemäss Kurzaustrittbericht der […] vom 7. Mai 2020 sei er aber zur Verhinderung eines Rückfalls von dieser aufgeboten worden, dort regelmässig als Tagespatient zu erscheinen (Replik Pkt. 1.1 und Pkt. 1.3).

        Das Bundesverwaltungsgericht geht im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen davon aus, dass eine entsprechende medizinische Betreuung auch in Nordmazedonien gewährleistet ist (zum nordmazedonischen Gesundheitssystem im Allgemeinen sowie den dortigen Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen vgl. ausführlich Urteil des BVGer E-7115/2018 vom

        29. Juli 2020 E. 8.4.2.2). Unerheblich ist dabei, dass die Qualität der medizinischen Versorgung im Heimatland des Beschwerdeführers nicht derjenigen der Schweiz entspricht.

      3. Schliesslich kann vorliegend auch aus der Aufenthaltsdauer und der Integration des Beschwerdeführers nichts abgeleitet werden. Er gelangte im Jahr 2001 im Alter von 33 Jahren in die Schweiz und hielt sich 19 Jahre hierzulande auf. Seine Integration muss jedoch – wie es bereits im Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung festgestellt wurde – insgesamt als mangelhaft bezeichnet werden (vgl. SEM act. 8/82 ff.). Konkrete Integrationsleistungen werden zudem im vorliegenden Verfahren weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

    4. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot nicht nur dem Grundsatz nach, sondern auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

    5. Der Bedeutung des Einreiseverbots entsprechend wurde der Beschwerdeführer überdies zu Recht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-Verordnung sowie Art. 20 – 22 N-SIS-Verordnung; vgl. E. 5.4).

10.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

11.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1’200. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben)

  • die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)

  • das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:

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