Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-7447/2015 |
Datum: | 05.11.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Anhörung; Recht; Beschwerdeführers; Person; Verfügung; Sachverhalt; Ereignis; Befragung; Verfahren; Rechtsvertreter; Entscheid; Bundes; Behörde; Bundesverwaltungsgericht; Soldat; Fragen; Vater; Soldaten; Verfahrens; Zeitpunkt; Zusammenhang; Ausreise; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 30 VwVG ;Art. 306 ZGB ;Art. 32 VwVG ;Art. 35 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 61 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 83 BGG ;Art. 96 BV ; |
Referenz BGE: | 134 I 83 |
Kommentar: | -, Kommentar VwVG, Art. 32 VwVG, 2008 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Abteilung V E-7447/2015
Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien A. , geboren am ( ), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, ( ),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N ( ).
Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Sri Lankas mit tamilischer Ethnie und letztem Wohnsitz in B. - verliess als Minderjähriger seinen Heimatstaat am ( ) und gelangte auf dem Flugund Landweg gleichentags in die Schweiz. Am 2. Dezember 2013 ersuchte er im Empfangund Verfahrenszentrum C. um Asyl. Am selben Tag bevollmächtigte er die Freiplatzaktion ( ) und ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Wahrung seiner Interessen.
Das SEM lud den Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung am 9. Dezember 2013 zur Befragung zur Person (BzP) ein, wobei der Rechtsvertreter D. am darauffolgenden Tag seine Teilnahme bestätigte. Am
12. Dezember 2013 fand die BzP - ohne Anwesenheit des Rechtsvertreters; die Gründe dafür sind nicht aktenkundig - statt (Protokoll in den SEMAkten: A6/11). Dabei gab der Beschwerdeführer auf die Frage der SEMMitbearbeiterin, weshalb er bei gewissen Antworten so lange überlegen müsse, zu Protokoll, aufgrund seiner Erfahrungen mit der sri-lankischen Regierungsarmee (Sri Lanka Artillery [SLA]) habe er Angst, wenn ihm seitens der Behörden Fragen gestellt würden (A6 Ziff. 7.01 S. 8).
Am 13. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E. zugewiesen und am selben Tag kündigte das SEM der zuständigen kantonalen Behörde die Ankunft des Beschwerdeführers als unbegleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) an.
Am 5. März 2014 wurde durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F. eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB angeordnet. Als Beiständin wurde G. , ( ) Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, ernannt.
Mit Entscheid der KESB vom 11. März 2014 wurde der Entscheid vom
5. März 2014 durch einen neuen ersetzt und H. , ( ) Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, zur Beiständin ernannt. Die Beistandschaft enthielt unter anderem den Auftrag, den Beschwerdeführer im hängigen asylrechtlichen Verfahren zu unterstützen.
Mit Schreiben vom 9. April 2014 zeigte I. von der ( ) Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not dem SEM die Übernahme der Rechtsvertretung an.
Mit Schreiben an die ( ) Rechtsberatungsstelle vom 14. November 2014 lud das SEM den Beschwerdeführer auf den 3. Dezember 2014 zur Anhörung vor.
Mit Schreiben vom 18. November 2014, dieses Mal direkt an den Beschwerdeführer gerichtet, annullierte das SEM die Anhörung. Mit Schreiben vom selben Tag, erneut an die ( ) Rechtsberatungsstelle, lud das SEM den Beschwerdeführer auf den 15. Dezember 2014 zur Anhörung vor.
Am 15. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer - in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin I. - zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A20/16). Die an der Anhörung anwesende Person der Hilfswerkvertretung merkte am Ende des Protokolls unter anderem an, sie habe die Befragung als nicht altersgerecht und kühl empfunden. Sodann habe der Dolmetscher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ihres Erachtens mindestens zweimal nonverbal (Augenrollen) wertend reagiert.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Vater habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem er Mitglieder ( ) geboten habe. Vor der Geburt des Beschwerdeführers habe er eine Zeit lang in einem ( ). ( ), als er (Beschwerdeführer) rund ( ) alt gewesen sei, sei der Vater von sri-lankischen Armeeangehörigen mitgenommen und verhört worden. Dabei sei er gewarnt worden, er solle die LTTE nicht mehr unterstützen. Als er (Vater), wieder zu Hause, sein Hemd gewechselt habe, habe er (Beschwerdeführer) Schlagspuren auf seinem Rücken gesehen. Obwohl die Familie den Vater gebeten habe, mit der Unterstützung der LTTE aufzuhören, habe dieser damit weiter gemacht.
Im ( ) hätten er (Beschwerdeführer) und seine Familienangehörigen in der Umgebung ihres Hauses Schüsse gehört. Sie hätten ihren Vater daraufhin überall gesucht; sein Aufenthaltsort sei seither jedoch unbekannt. Später an jenem Tag seien Soldaten bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten - anstelle seines Vaters - ihn (Beschwerdeführer) mit in ein Armeelager genommen. Dort sei er mehrfach geohrfeigt und mit Füssen getreten worden. Seine Mutter habe sich in der Folge am Eingang zum Armeelager auf den Boden gelegt, geschrien und die Soldaten gebeten, ihn freizulassen. Unter der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht sei er
freigelassen worden. In der Folge habe er sich wöchentlich im Lager gemeldet, wobei er immer wieder nach seinem Vater gefragt, eingeschüchtert und geschlagen worden sei. Aufgrund der Fusstritte habe er am ( ) eine Nervenverletzung erlitten, weshalb er im ( ) habe operiert werden müssen. Noch heute leide er an der ( )verletzung.
Nachdem er sich bis im ( ) jede Woche im Lager gemeldet habe, sei er am ( ) auf dem Weg zur Schule von vier beziehungsweise acht Soldaten angehalten und bedroht worden. Sie hätten ihm gesagt, wenn sich sein Vater nicht melde, werde er (Beschwerdeführer) entführt beziehungsweise sie hätten ihn aufgefordert, sich noch am selben Tag im Armeelager zu melden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Am nächsten Tag hätten vier Soldaten ihn zu Hause gesucht, ihn aber in seinem Versteck nicht gefunden. Er sei noch rund zwei Tage lang zu Hause geblieben, bevor er nach Colombo gereist sei. Am ( ) habe er Sri Lanka mit dem Flugzeug verlassen.
Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, ( ) Jahre lang die Schule besucht zu haben. Seine Familie besitze Land. Seine Mutter, seine ältere Schwester und der jüngere Bruder lebten immer noch am Herkunftsort und lebten von ( ). Bis heute leide er an Problemen mit seinem ( ). Er habe deswegen und aufgrund des Erlebten nicht nur somatische, sondern auch psychische Beschwerden.
Mit Entscheid der KESB vom 30. Dezember 2014 wurde die Vertretungs-
beiständin H.
aus ihrem Amt entlassen und dieses J.
übertragen. Zur Begründung wurde die Reorganisation der Fachstelle für UMA per 1. Januar 2015 angeführt.
Mit Eingabe vom 18. März 2015 reichte die Rechtsvertreterin
I.
einen zu Handen K. , ( ) Rechtsberatungsstelle für
Menschen in Not, adressierten Bericht des den Beschwerdeführer behandelnden Psychologen des UMA Zentrums ( ), vom 9. März 2015 zu den Akten und fragte das SEM nach dem Verfahrensstand an, wobei sie betonte, dass die Ungewissheit betreffend den Asylentscheid den Beschwerdeführer belaste.
In dem erwähnten Bericht wies der Psychologe unter anderem darauf hin, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit der Anhörung vom 15. Dezember 2014 deutlich verschlechtert habe. Die Zunahme der depressiven Symptome könne ziemlich eindeutig als reaktiv auf die Anhörung betrachtet werden.
Das SEM teilte der Rechtsvertreterin am 26. März 2015 mit, das Asylgesuch sei noch nicht abschliessend instruiert. Zwar sei man bemüht, es so rasch wie möglich zu behandeln, ein fester Zeitpunkt für den Verfahrensabschluss könne aber nicht in Aussicht gestellt werden.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 reichte die sich mit Substitutionsvollmacht vom 2. Oktober 2015 ausweisende Rechtsvertreterin L. einen weiteren Bericht des behandelnden Psychologen des UMA Zentrums ( ) vom 1. Oktober 2015 ein.
In diesem - wiederum an K. , ( ) Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, gerichteten - Schreiben führt der Psychologe aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nochmals verschlechtert und die depressive Symptomatik verstärkt habe. Der Beschwerdeführer leide unter starker Schlafund Appetitlosigkeit sowie Energie- und Antriebslosigkeit, und er habe Konzentrationsschwierigkeiten, was sich alles auf den Alltag auswirke. Es zeige sich in den vielen Absenzen in der Schule, die seit der Anhörung deutlich zugenommen hätten. Zuvor sei der Beschwerdeführer in der Schule nicht auffällig gewesen. Nun drohe ihm ein Schulausschluss. Noch einmal wies er daraufhin, dass die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und die Entstehung der depressiven Episode mit der Anhörung im Zusammenhang stünden. Die Situation habe sich so zugespitzt, dass der Beschwerdeführer eine psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung benötige.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 - eröffnet am 19. Oktober 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
Zur Begründung des abweisenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle mit Angehörigen der sri-lankischen Armee im ( ) seien widersprüchlich ausgefallen, weshalb sie nicht glaubhaft seien. Auch dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg einer Meldepflicht habe nachkommen müssen, sei nicht plausibel. Die von ihm geltend gemachte Festnahme durch die sri-lankische Armee im Jahr ( ) sei ebenfalls widersprüchlich ausgefallen beziehungsweise seien die in diesem Zusammenhang erlebten Verfolgungsmassnahmen bedauerlich. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit könne jedoch verzichtet werden, da es den Ereignissen an einem genügend engen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur im ( ) erfolgten Ausreise fehle; eine Verfolgung im Ausreisezeitpunkt habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich.
Am 30. Oktober 2015 bevollmächtigte der Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter zur Wahrnehmung seiner Interessen.
Mit Eingabe vom 18. November 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung o- der eventuell wegen einer Verletzung der Begründungspflicht. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventuell sei sie betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers. Ferner sei die psychische Situation des Beschwerdeführers abzuklären und eine entsprechende Behandlung von Amtes wegen einzuleiten beziehungsweise sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einreichung eines ärztlichen Berichts zu geben.
Der Rechtsmitteleingabe legte er mehrere ärztliche Berichte sowie Berichte zur Situation in Sri Lanka bei. Aus den ärztlichen Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am ( ) aufgrund einer akuten Suizidalität notfallmässig hospitalisiert und für ( ) in der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie stationär behandelt worden war (vgl. Arztbericht
von Prof. Dr. med. M. und Dr. med. N. , Fachärztin des ( )spitals E. , vom 28. Oktober 2015; Kurzaustrittsbericht von Dr. med. O. und Dr. med. P. , Fachärzte der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Oktober 2015).
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gab ihm die Zusammensetzung des voraussichtlichen Spruchgremiums bekannt, verzichtete vorläufig auf das Erheben eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
Am 16. Dezember 2015 liess sich das SEM mit ergänzenden Bemerkungen vernehmen und hielt an der angefochtenen Verfügung fest.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beweisantrag auf amtliche Abklärung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG und seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG [SR 142.31]) - ab und räumte ihm die Möglichkeit zur Replik ein.
Mit Replik vom 14. Januar 2016 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der Eingabe legte er ein ärztliches Schreiben von Dr. med. Q. , Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie (UPD) E. , vom 16. November 2015, sowie eine Kostennote des Rechtsvertreters bei.
Im ärztlichen Schreiben wies der behandelnde Arzt darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer depressiven Symptomatik und Suizidalität erneut in der UPD in ambulanter Behandlung befinde (vgl. Schreiben von Dr. med. Q. und lic. phil. R. , Facharzt und Psychologin der UPD, vom 16. November 2015).
Am 4. Februar 2016 beendete die KESB die Beistandschaft des Beschwerdeführers infolge der inzwischen erreichten Volljährigkeit.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können entsprechend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
In der Beschwerde werden in erster Linie formelle Rügen erhoben. Diese sind als erstes zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt.
So sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragungen noch minderjährig gewesen. Aus den eingereichten Arztberichten ergebe sich sodann, dass er bereits damals an Depressionen und weiteren psychischen Beeinträchtigungen gelitten habe. Obwohl die psychischen Probleme des Beschwerdeführers während der Befragungen augenfällig geworden seien,
habe es das SEM unterlassen, seinen psychischen Gesundheitszustand im Rahmen der Befragung und der Anhörung angemessen zu berücksichtigen. Die Anhörung des minderjährigen Beschwerdeführers sei ganz allgemein nicht altersgerecht erfolgt, was sich unter anderem aus den Bemerkungen der Hilfswerkvertretung ergebe. Die betreffende Person habe festgehalten, dass die Stimmung anlässlich der Anhörung alles andere als ideal gewesen sei und sich auch weitere ungünstige Faktoren auf den Beschwerdeführer ausgewirkt hätten. Ebenfalls aus dem Anhörungsprotokoll ergebe sich, dass bereits anlässlich der BzP eine unvorteilhafte Stimmung geherrscht haben müsse. So habe der Beschwerdeführer etwa ausgeführt, der Dolmetscher habe ihn anlässlich der BzP unter Druck gesetzt und ihn angewiesen, sich möglichst kurz zu halten.
Auffällig sei auch, dass an der Anhörung eine weitere Person des SEM, die weder in ihrer Funktion noch namentlich vorgestellt worden sei, anwesend gewesen sei. Angesichts der traumatischen Erlebnisse des Beschwerdeführers sei klar, dass eine solche Situation ihn an die Verhörsituation mit den sri-lankischen Behörden erinnert, und er jede im Rahmen einer Interview-Situation anwesende behördliche Person als potenzielle Bedrohung wahrgenommen habe, was ihn habe einschüchtern müssen. Schliesslich hätten weitere ungünstige Faktoren die Atmosphäre beeinträchtigt, namentlich wiederholtes Telefonklingeln und nonverbale Wertungen des Sachbearbeiters (Belächeln).
Das SEM folgte den Ausführungen des Rechtsvertreters in seiner Vernehmlassung nicht. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Anhörung bereits ( ) Jahre alt gewesen. In diesem Alter sei erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass Gesuchsteller wie Erwachsene befragt werden könnten, ansonsten sie sich nicht ernst genommen fühlten. Es seien daher in der Regel auch keine Einleitungsfragen nötig, wie sie möglichweise für Kinder oder Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren angebracht seien. Dem Beschwerdeführer sei bereits im Zeitpunkt der BzP eine Rechtsvertretung zugeordnet gewesen. Diese sei über den Zeitpunkt der Durchführung der BzP informiert gewesen, habe die Teilnahme daran zugesagt, sei an der Befragung dann aber nicht erschienen. Der Beschwerdeführer habe dort zwar angegeben, er habe Angst, wenn die Befragerin Fragen stelle, der Rechtsvertreter habe auf Beschwerdestufe aber nicht konkret dargelegt, inwieweit sich dies zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt habe oder er nicht in einer Lage gewesen sei, kohärente Aussagen zu machen. Dem Protokoll würden sich denn auch keine objektiven Anhaltspunkte für die Vorhalte des Rechtsvertreters entnehmen lassen.
Zum Zeitpunkt der Anhörung habe es ferner keine Hinweise auf ein gesundheitliches Problem gegeben, das den Beschwerdeführer in seiner Aussagefähigkeit eingeschränkt hätte. Dass die Hilfswerkvertretung die Atmosphäre subjektiv als kühl empfunden habe, könne der Befrager des SEM aus seiner - wiederum subjektiven - Sicht nicht nachvollziehen. Die anwesende Rechtsvertretung habe offensichtlich die Anhörung als korrekt durchgeführt eingeschätzt, ansonsten sie sich dort entsprechend geäussert hätte. Das SEM habe dem Beschwerdeführer sachliche, überwiegend offene Fragen gestellt und ihn auf unterschiedliche Aussagen hingewiesen. Er habe ausreichend die Möglichkeit erhalten, sich zu äussern und abschliessend bestätigt, er habe nichts mehr beizufügen. Es würden sich im Anhörungsprotokoll keine Hinweise finden, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung eingeschüchtert worden wäre oder er es gewesen sei. Vielmehr habe er erklärt, es seien ihm gezielt Fragen gestellt worden.
Die Unterstellung, der Befrager des SEM habe in der Anhörung wiederholt nonverbal wertend (belächelnd) auf Aussagen des Beschwerdeführers reagiert, sei falsch. Auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung sei nämlich festgehalten worden, dass der Dolmetscher (und nicht der SEMMitarbeiter) mindestens zweimal nonverbal wertend reagiert (Augenrollen) habe. Auch dies sei jedoch eine nicht nachvollziehbare subjektive Einschätzung der Hilfswerkvertretung. Im Übrigen handle es sich um einen erfahrenen Dolmetscher, der seit Jahren für das SEM arbeite, weshalb der Bemerkung der Hilfswerkvertretung kein Gewicht beigemessen werden könne.
Weder die zum Zeitpunkt des Entscheides noch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztschreiben lieferten Hinweise oder Belege dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragung in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen wäre, konkrete und kohärente Angaben zu machen. Selbst als der Beschwerdeführer sich im Oktober 2015 in den Notfall des ( )spitals begeben habe, sei ihm attestiert worden, dass er bewusstseinsklar gewesen sei und inhaltlich kohärent habe Auskunft geben können.
Mit Replik vom 14. Januar 2016 entgegnete der Beschwerdeführer, es sei sehr selten, dass eine Hilfswerkvertretung Kritik am Befragungsstil der befragenden Person des SEM anbringe. Der Hinweis, es sei das gute Recht der Hilfswerksvertretung, Bemerkungen zu machen, greife zu kurz, zumal die ärztlichen Berichte die Verschlechterung des gesundheitlichen
Zustands des Beschwerdeführers klar in Zusammenhang mit der Befragung stellten. Dass die damalige Rechtsvertretung keine Einwände angebracht habe, bedeute nicht, dass die Befragung problemlos abgelaufen sei. Auch habe das SEM in der Vernehmlassung noch nicht offengelegt, wer die vierte an der Anhörung anwesende Person gewesen sei. Es gäbe im Übrigen sehr wohl Hinweise in den Akten auf psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bereits bei der Befragung. Schliesslich wies er auf die seit dem negativen Entscheid des SEM akzentuierte Suizidalität des Beschwerdeführers hin.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (PATRICK SUTTER, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken;
sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; SUTTER, a.a.O., Kommentar
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
Ist eine asylsuchende Person - wie dies der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens noch war - minderjährig und unbegleitet, so haben die Behörden verfahrensrechtliche Garantien zu beachten. Dies, um der besonderen Schutzbedürftigkeit der UMA Rechnung zu tragen und insbesondere sicherzustellen, dass sie hinreichend gehört wird. Was die Anhörung betrifft, so hat diese in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters oder der Vertrauensperson zu erfolgen. Die anhörende Person hat zudem dafür zu sorgen, dass den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung getragen wird (Art. 7 Abs. 5 AsylV). Dabei sind insbesondere das Alter und der Reifegrad und gegebenenfalls besondere Verletzlichkeiten der UMA zu berücksichtigen. Sollte dies für das Wohlbefinden der UMA während der Anhörung angezeigt sein, sind geeignete Massnahmen zu treffen. Das SEM hat unter anderem in Bezug auf die Art und Weise der Befragung gewisse Regeln zu beachten. Ein grosses Augenmerk ist im Rahmen der Anhörung auf eine den UMA gerecht werdende Atmosphäre ab Beginn der Anhörung und eine empathische Haltung der befragenden Person sowie insgesamt auf ein vertrauensvolles Klima zu richten, das es den UMA ermöglichen soll, vom Erlebten zu berichten. Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz der UMA bereits zu Beginn der Anhörung deren Ziel in einer altersgerechten Sprache sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern. Ferner soll es ihr alle Personen, die an der Anhörung mitwirken, vorstellen sowie deren Rolle erklären. Die UMA soll zu den sie im Verfahren unterstützenden Personen Vertrauen aufbauen können. Dazu ist es notwendig, dass die befragende Person das Verhalten der UMA während der Anhörung beobachtet und jede Form der nonverbalen Kommunikation vermerkt. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Insbesondere in einer ersten Phase sollten die Fragen sodann offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern (vgl. zum Ganzen und m.w.H. BVGE 2014/30 E. 2.3).
Nach einer Würdigung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers berechtigt sind, was in der Folge erläutert wird.
In direktem Zusammenhang mit den besonderen Verfahrensgarantien, die zu beachten sind, wenn es sich bei Asylsuchenden um unbegleitete minderjährige Personen handelt, ist zunächst auf die Frage der Schutzbedürftigkeit/Verletzlichkeit des im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens noch minderjährigen Beschwerdeführers einzugehen:
Zwar hält das SEM in der Vernehmlassung zu Recht fest, das junge Alter des Beschwerdeführers für sich alleine falle nicht stark zu seinen Gunsten ins Gewicht, da er im Zeitpunkt der Anhörung bereits ( ) Jahre alt gewesen sei, und kurz vor der Volljährigkeit gestanden habe. Die Feststellung des SEM, wonach Personen in diesem Alter grundsätzlich wie Erwachsene zu befragen seien, da sie sich sonst nicht ernstgenommen fühlten - und entsprechend etwa auch keine Einleitungsfragen nötig seien -, trifft in dieser Absolutheit aber nicht zu. Beim Umgang der Behörden mit UMA ist nämlich nicht nur das blosse Alter relevant, zu berücksichtigen ist vielmehr auch die Reife eines Minderjährigen und allfällige besondere Verwundbarkeiten.
Diesbezüglich fällt vorliegend auf, dass es deutliche Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer bereits im Kindesalter ([ ]) traumatisierende Erfahrungen gemacht haben könnte. Er schilderte in diesem Zusammenhang, dass er nach dem Verschwinden seines Vaters - dessen LTTE-Mitgliedschaft vom SEM nicht angezweifelt wurde - von den sri-lankischen Militärbehörden festgenommen worden sei. Mehrmals sei er von ihnen geschlagen worden. Aufgrund der Fusstritte, die ihm die Soldaten regelmässig zugefügt hätten, sei es zu Nervenverletzungen an seinem ( ) gekommen; die Soldaten hätten sich über ihn lustig gemacht und bewusst immer wieder gegen das verletzte ( ) getreten (vgl. A6/12 Ziff. 7.01; A20 F36 ff.). Das SEM stellte diese Vorbringen nicht per se in Frage beziehungsweise führte aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungsmassnahmen im Jahr ( ) im Zusammenhang mit seinem verschwundenen Vater bedauerlich seien. Aus den Befragungsprotokollen wird dann immer wieder deutlich, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht nur physisch unter Einschränkungen leidet, sondern insbesondere auch psychisch stark belastet und gezeichnet war; dabei setzte er diese Belastung auch immer wieder in Zusammenhang zu den geltend gemachten Erlebnissen. Bereits anlässlich der BzP gab er an, aufgrund seiner Erlebnisse Angst vor Fragen zu haben (vgl. A6 F7.01 S. 11). Im Rahmen der Anhörung bezeichnete er die Beleidigungen und Schläge seitens der Soldaten spontan als schwarzen Flecken in seinem Leben und fragte unmittelbar, warum diese
ihn bestrafen sollten (vgl. A20 F16). Während er vom Moment des Verschwindens seines Vaters und der darauffolgenden Festnahme erzählte, hatte er dann Tränen in den Augen (vgl. A20 F27). Wie ein roter Faden geht diese psychische Labilität dann weiter aus dem Anhörungsprotokoll hervor (vgl. u.a. A20 F31, F34, F36, F40, F43, F74).
Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu den Personen, die eine UMA unterstützen, ist für die Wahrnehmung ihrer Rechte zentral. Im vorliegenden Gesamtkontext erscheint der Umstand, dass für den Beschwerdeführer seit dem Einreichen des Asylgesuchs am 2. Dezember 2013 bis zu seiner Volljährigkeit eine Vielzahl von Personen in der einen oder anderen Weise im Asylverfahren tätig waren (so D. als Vertrauensperson,
G. , H.
und J.
als amtliche Rechtsbeistände,
I.
als bevollmächtigte Rechtsvertreterin, K.
in unklarer
Funktion), nicht günstig, wenn damit für sich alleine auch noch kein formelles Recht verletzt ist.
Die offensichtliche Verletzlichkeit des damals minderjährigen Beschwerdeführers hat das SEM zu Unrecht - insbesondere bei der Anhörung - nicht berücksichtigt. Wie erwähnt bekundete der Beschwerdeführer bereits während der BzP Mühe, gewisse Fragen der SEM-Mitarbeiterin zu beantworten und sprach von seiner Angst, die das Interview auslöse im Zusammenhang mit dem sri-lankischen Militär, das ihn verhört und geschlagen habe (vgl. A6 Ziff. F7.01 S. 8). Bereits dieser Hinweis hätte das SEM dazu veranlassen müssen, noch ein verstärktes Augenmerk auf eine angenehme Atmosphäre zu richten; dies umso mehr als es ja selbst nicht ausschloss, dass es zu solchen Übergriffen auf den ( )jährigen Beschwerdeführer gekommen war.
Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt jedoch, dass die Anhörung wie jene eines erwachsenen Asylsuchenden geführt worden ist. Insbesondere sind keinerlei Bemühungen ersichtlich, die auf die Schaffung einer dem minderjährigen Beschwerdeführer in seiner Verletzlichkeit angemessenen Atmosphäre, gezielt hätten. Einleitende Fragen zur Förderung respektive Schaffung eines vertrauensvollen Klimas fehlen ganz; der Beschwerdeführer wurde nicht einmal nach seiner Befindlichkeit gefragt. Des Weiteren fällt auf, dass nebst dem Befrager, dem Dolmetscher, dem Rechtsvertreter und dem Vertreter des unabhängigen Hilfswerks noch eine weitere SEM-Mitarbeiterin anwesend war, deren Rolle dem Beschwerdeführer, worauf der Rechtsvertreter zu Recht verweist, offenbar nicht erklärt
wurde, obwohl auch dies für ein Klima, indem eine UMA Vertrauen aufbauen kann, massgebend ist. Das SEM hat sich im Übrigen zur Funktion dieser Mitarbeiterin bis heute nicht geäussert.
Die von der Hilfswerksvertretung anwesende Person vermerkte betreffend die Anhörungs-Atmosphäre, sie habe die Befragung als nicht altersgerecht und kühl empfunden. Darüber hinaus habe das Telefon zweimal geklingelt; einmal sei der Beschwerdeführer dadurch in seinen Erzählungen unterbrochen worden. Ihres Erachtens habe der Dolmetscher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers mindestens zweimal nonverbal wertend reagiert. Schliesslich sei ihrer Ansicht nach der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären (vgl. Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Zwar ist grundsätzlich richtig, wenn das SEM in der Vernehmlassung festhält, Anmerkungen der Hilfswerksvertretung gäben deren subjektive Einschätzung wieder. Nichtsdestotrotz ist ihnen aber Beachtung zu schenken und können auf eine nicht ideale Befragungsatmosphäre hindeuten (vgl. zur Rolle der Hilfswerksvertretung an der Anhörung Art. 30 Abs. 4 AsylG).
Schliesslich bestätigte auch der den Beschwerdeführer behandelnde Psychologe, dass die Anhörung auf den Beschwerdeführer eine traumatisierende Wirkung gehabt habe. So stellte er eine seit der Anhörung deutliche Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers fest und merkte an, dass die Zunahme der depressiven Symptome als reaktiv in Bezug auf die Anhörung betrachtet werden könne (vgl. Berichte von S. , Psychologe des UMA Zentrum ( ), vom 9. März und 1. Oktober 2015). Auch wenn vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt wird, dass die Ungewissheit des noch offenen Asylverfahrens den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ebenfalls beeinflusst haben könnte, ist insgesamt zu schliessen, dass die Anhörung der besonderen Verletzlichkeit des minderjährigen Beschwerdeführers, welche dem SEM bekannt war (beziehungsweise sein musste), nicht hinreichend Rechnung trug.
Ungünstig fiel sodann die Frageweise des SEM-Mitarbeiters aus. Auch diesbezüglich wurde die Verletzlichkeit des Beschwerdeführers völlig ausser Acht gelassen, insbesondere auch der Umstand, dass sich wesentliche Kernelemente noch im Kindesalter des Beschwerdeführers abgespielt hätten. Der Beschwerdeführer bekundete dann auch immer wieder Mühe, die Fragen zu beantworten, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Als Beispiel kann die Frage 70 an der Anhörung genannt werden (vgl. A20 F70). Diese ist auch für das Gericht völlig unverständlich. Auch die Antwort
des Beschwerdeführers bleibt es, wenn er antwortet, dies sei beim „zweiten Mal“ so gewesen, ohne dass klar ist, welches Ereignis er mit diesem
„zweiten Mal“ meinte. Diese Frage wurde vom SEM-Mitarbeiter aber dann nicht etwa geklärt, sondern dieser beharrte auf die Angabe eines präzisen zeitlichen Rahmens für dieses unbestimmte zweite Ereignis, worauf der Beschwerdeführer schliesslich ausführte, er verstehe die Fragen nicht, zumal er viel gelitten habe, sich viele Gedanken zu seinem Vater und seiner Familie mache und vergesslich sei.
Bei der Fragestruktur fallen sodann an mehreren Stellen Brüche auf; insbesondere wurde teilweise in zeitlicher und sachlicher Hinsicht unvermittelt von einem Ereignis zum nächsten gesprungen. So stellte der SEM-Mitarbeiter dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zur Sache Fragen zu seiner Ausreise ( ) (vgl. A20 F58-66), um dann unmittelbar nach der Anzahl Personen, von denen er im November - nicht einmal das Jahr wird genannt - angehalten worden sei, zu fragen (vgl. A20 F67-69). In ähnlicher Weise war bereits an der BzP gefragt worden, wo es abwechslungsweise einmal um ein Ereignis von ( ) und dann wieder von ( ) ging (vgl. A6 Ziff. 7.01). Auch dort kommt die Frage nach der Anzahl Personen, von denen der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ( ) bedroht worden sei, nachdem er von Ereignissen im Jahr ( ) gesprochen hatte (vgl. A6 Ziff. 7.01). Ein weiterer solch sprunghafter Themenwechsel findet sich beispielsweise auch zwischen den Fragen 41 und 42 der Anhörung (vgl. A20 F41 f.).
Ein weiteres Beispiel, das die Auswirkung der ungünstigen Frageweise verdeutlicht, findet sich im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer nach der Mitnahme ins Camp und der auferlegten Meldepflicht noch etwas passiert sei; diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass er an „einem Sonntag nicht hingegangen“ (gemeint ist wohl seiner Meldepflicht nicht nachgekommen) sei und Angehörige der SLA ihn daraufhin zu Hause gesucht hätten (vgl. A6 Ziff. 7.01 S. 8). Einen Anhaltspunkt, in was für einem zeitlichen Rahmen sich das Ereignis abgespielt haben soll, gibt es nicht. Die befragende Person wollte zwar einige Fragen später wissen, wann das gewesen sei, als er sich bei der Behörde nicht habe melden können (vgl. ebd.). Aufgrund der zuvor sprunghaften Frageweise ist jedoch nicht klar, auf was für ein Ereignis sich der Beschwerdeführer bei seiner Antwort bezog. Vergleicht man diese Ausführungen bei der BzP sodann etwa mit den Schilderungen in der Anhörung (vgl. A20 F4) wird deutlich, dass sich insgesamt - weder in zeitlicher noch in tatsächlicher Hinsicht - ein vollständiges Bild der geltend gemachten Ereignisse ergibt. An der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer neben der Mitnahme ins Camp
( ) und der Suche zu Hause ( ) nämlich ebenfalls, dass er einmal die Meldepflicht nicht wahrgenommen habe, weshalb er einen Tag lang eingesperrt worden sei (vgl. ebd.). Ein solches, möglicherweise weiteres flüchtlingsrechtlich relevantes Ereignis wurde vom SEM aber weder näher eruiert noch wurde es in der Verfügung in die Würdigung einbezogen.
Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nach dem Gesagten bereits durch die mangelhafte Anhörung des minderjährigen Beschwerdeführers verletzt und das SEM hat den Sachverhalt entsprechend nicht vollständig und richtig abgeklärt und festgestellt. Die Rechtsverletzung wiegt umso schwerer als es die Widersprüche, aus denen es die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ableitet, gerade in den oben erläuterten Antworten des Beschwerdeführers findet. So erachtet es beispielsweise als wesentliche Ungereimtheit, dass der Beschwerdeführer in der BzP angegeben habe, es hätten ihn kurz vor der Ausreise im ( ) auf dem Schulweg vier Soldaten angehalten, wohingegen er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, es seien acht Personen gewesen (vgl. Verfügung Abschnitt II, E. 1, S. 3). Nach dem oben Gesagten ist indessen nicht ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der ungünstigen Atmosphäre, insbesondere aber auch der sprunghaften Frageweise, auf ein falsches Ereignis bezog, beziehungsweise ist unklar geblieben, von welchem Ereignis der Beschwerdeführer sprach.
Ein weiterer Rechtsfehler ist darin zu sehen, dass das SEM Elemente, die für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, nicht in seine Würdigung einbezogen hat. So sind seinen Ausführungen diverse Realkennzeichen zu entnehmen, die vom SEM nicht hinreichend in die Würdigung einbezogen worden sind. Beispielsweise relativierte der Beschwerdeführer auch geltend gemachte Nachteile, etwa wenn er seiner Aussage, die SLA habe ihn zu Hause aufgesucht und bedroht, spontan anfügt, geschlagen hätten sie ihn nicht (vgl. A6 S. 8 F7.01). Auffallend sind auch seine Verknüpfungen mit der ( ). Darauf verwies der Beschwerdeführer immer wieder. Etwa wenn er ausführte, dass er diese, als die Soldaten ihn angehalten hätten, getragen habe (vgl. A20 F4), dass ihm von den Soldaten befohlen worden sei, sich ohne ( ) im Camp zu melden (vgl. A20 F17, F49 f.), und dass er ein paar Mal in der ( ) beim Camp erschienen sei (vgl. A20 F50). Aus seinen diesbezüglich Aussagen ergibt sich, dass das Tragen ( ) offensichtlich einen gewissen Schutz vor den Übergriffen der Soldaten bedeutete („Wenn man keine [ ] trägt, dann
schlugen die Soldaten mich“ [vgl. A20 F16]). Diese Erzählweise wirkt - zumal des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers - authentisch und alles andere als konstruiert. Authentisch wirken auch die Hinweise auf seine Angst, bereits an der BzP und während der Anhörung immer wieder (vgl.
u.a. A6 S. 8 F7.01; A20 F13 f., F16 f., F31, F52). Auch wo der Beschwerdeführer frei erzählte, wirken seine Angaben real und gerade nicht auswendig gelernt, dies auch, weil sie teilweise kindlich ausgefallen sind oder deutlich Emotionen erkennen lassen (vgl. u.a. A20 F4, F22, F27, F36, F52, F53). Diese Realkennzeichen liess das SEM bei seiner Würdigung unberücksichtigt, weshalb von einer bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit geforderten Abwägung aller für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Argumente nicht gesprochen werden kann.
Auch den Ausführungen zur Festnahme ( ) sowie den nachgehend wiederholten Befragungen im Militärcamp sind eine Vielzahl von Realkennzeichen zu entnehmen. So wirkt etwa die Schilderung, wonach die Schreie der Mutter, als der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Armee abgeholt worden sei, für ihn unerträglich gewesen seien, weshalb er versucht habe aufzustehen, der sich hinter ihm befindende Soldat ihn jedoch an seinen Schultern wieder heruntergedrückt habe, lebensnah (vgl. A20 F32). Auch wie die Soldaten ihm bei der wöchentlichen Meldepflicht direkt in die Augen geschaut hätten, sich oft über ihn lustig gemacht und ihm, wenn er aufgrund der Drohungen angefangen habe zu weinen, jeweils ein Kleidungsstück in seinen Mund gesteckt sowie einmal Chilipulver mit Wasser gemischt in seine Richtung geworfen und ihn dann davon gejagt hätten (vgl. A20 F36; A20 F53), wirken nicht wie erfundene Erzählungen, zumal er diese Erlebnisse unaufgefordert schilderte (weitere Realkennzeichen vgl. insb. A20 F4, F13, F27ff., F36, F88).
Die Würdigung dieser Ereignisse durch das SEM fällt dann widersprüchlich aus. Zunächst hält es fest auch diesen Ausführungen seien Widersprüche zu entnehmen, die Frage der Glaubhaftigkeit könne allerdings offen bleiben (vgl. Verfügung Abschnitt II, E. 1, S. 4). Im Widerspruch dazu bedauert es dann in E. 2, S. 5 die wegen seinem Vater erfolgten Verfolgungsmassnahmen im Frühjahr ( ), spricht ihnen aber mangels genügend engem Kausalzusammenhang zur späteren Ausreise die Asylrelevanz ab, so dass im Ergebnis - abgesehen von der mangelhalften Abklärung - unklar bleibt, ob es die geltend gemachten Ereignisse nun glaubt oder nicht. Diese Frage ist aber schon deshalb zu klären, weil ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung zerstört, nicht aber ausschliesst, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die aktuelle Verfolgungsfurcht darstellen kann (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.H.). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass, wer bereits einmal Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
In auffälligem Gegensatz zum Verzicht auf den Einbezug zahlreicher zu Gunsten der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführer sprechenden Elemente hält das SEM ihm dann auch Ungereimtheiten entgegen, die sich als aktenwidrig erweisen beziehungsweise bei denen es sich offensichtlich um blosse Ergänzungen handelt. So etwa, wenn es erwägt, er habe in der BzP nicht ansatzweise davon gesprochen, dass ihn Armeeangehörige, nachdem er nicht im Camp erschienen sei, auch zu Hause aufgesucht hätten (vgl. Verfügung Abschnitt II, E. 1, S. 3f.). Aus dem Protokoll der BzP ergibt sich allerdings sehr wohl ein Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass ihn Angehörige der SLA auch zu Hause gesucht hätten (vgl. A6 Ziff. 7.01 S. 8). Oder aber, wenn es ihm in Bezug auf das Ereignis vom ( ) entgegenhält, er habe einmal (an der BzP) gesagt, er sei auf dem Weg zur Schule und später (an der Anhörung) er sei auf dem Weg zu einer Schulprüfung gewesen (vgl. Verfügung ebd.).
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Allerdings handelt es sich bei den aufgezeigten Rechtsfehlern um schwerwiegende,
weshalb eine Heilung ausser Betracht fällt. Des Weiteren würde eine reformatorische Entscheidung voraussetzen, dass die Sache entscheidreif ist; dazu müsste insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden, respektive dies ohne erheblichen Aufwand für die Beschwerdeinstanz und weitere Einschränkung der Rechte des Beschwerdeführers - dabei ist insbesondere an den Verlust einer Instanz zu denken - nachholbar sein. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall und die angefochtene Verfügung ist zu kassieren sowie zur vollumfänglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist erneut anzuhören. Zwar ist er inzwischen volljährig, dennoch hat die Anhörung den oben erläuterten Umständen angemessen Rechnung zu tragen. Sorgfältig abzuklären sind sowohl das Ereignis von ( ), die Ereignisse in den darauffolgenden Jahren und jene im Zeitraum unmittelbar vor und bis zur Ausreise Ende ( ), insbesondere der geltend gemachte Ausreiseanlass. Abzuklären ist auch der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
In der neuen Verfügung hat das SEM deutlich zu machen, welchen Sachverhalt es einer Prüfung von Art. 3 AsylG zu Grunde legt, und zwar sowohl für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers als auch für den heutigen. Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung wird das SEM dabei alle für und gegen den Beschwerdeführer sprechende Elemente - insbesondere auch die aus den bisherigen Aussagen erkennbaren Realkennzeichen - zu berücksichtigen und sorgfältig abzuwägen haben. Der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Rechnung zu tragen; dies gilt insbesondere hinsichtlich einer möglichen Rückkehrgefährdung, sollte das SEM zur Auffassung gelangen, der Beschwerdeführer habe im Ausreisezeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt. Diesbezüglich sind in erster Linie an die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwogenen Risikofaktoren zu denken.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Eingaben des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelstufe Bestandteil des wiederaufzunehmenden Verfahrens bilden, weshalb sich das SEM gegebenenfalls auch mit noch offen gebliebenen Anträgen in diesen Eingaben auseinanderzusetzen haben wird.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte am 14. Januar 2016 eine Kostennote zu den Akten. Dabei wies er einen Vertretungsaufwand von mehr als 22 Honorarstunden auf, was angesichts der konkreten Verfahrensverhältnisse nicht angemessen respektive als teilweise nicht notwendig im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘000.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand:
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