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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-6023/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-6023/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-6023/2017
Datum:21.06.2019
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Urteil; Wegweisung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Syrien; Sinne; Schweiz; Vollzug; Situation; Quot;; Wegweisungsvollzug; Beschwerdeführers; Verfahren; Flüchtling; Wegweisungsvollzugs; Person; Gewalt; Behandlung; Freiheit; Praxis; BVGer; Urteil; Herkunft; Provinz; Asylgesuch; Behörde
Rechtsnorm: Art. 189 StGB ;Art. 25 BV ;Art. 426 StPO ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 62 AIG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 StGB ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:134 II 1; 135 II 377
Kommentar:
-, Kommentar Migrationsrecht, Art. 83 AIG, 2015

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-6023/2017

U r t e i l  v o m  2 1.  J u n i  2 0 1 9

Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),

Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien A. , geboren am ( ), syrischer Herkunft, Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 27. September 2017 / N ( ).

Sachverhalt:

I.

A.

Der Beschwerdeführer - gemäss seinen Angaben ein registrierter staatenloser Kurde (Ajnabi) mit letztem Wohnsitz in B. , Provinz AlHassake reiste am ( ) 2010 in die Schweiz ein und stellte am ( ) 2010 ein Asylgesuch.

B.

Mit Urteil des Regionalgerichts C. vom ( ) 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 47, Art. 51 und Art. 189 Abs. 3 StGB sowie Art. 426 Abs. 1 StPO zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft) sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten von gut Fr. 10'400.- verurteilt.

C.

Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) stellte mit Verfügung vom

22. Juni 2011 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D.

Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Juli 2011, in welcher die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme gefordert wurden, zog der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 28. Juli 2011 wieder zurück, worauf sie vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4140/2011 vom 3. August 2011 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.

II.

E.

Mit schriftlichen Eingaben an das SEM vom 17. Januar 2012 und 3. Februar 2012 (Datum Eingang) ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung des Asyls.

F.

Am ( ) 2012 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr, 1 Monat und 5 Tagen (Verfügung der Abteilung Strafund Massnahmenvollzug der [ ] des Kantons D. vom 31. Oktober 2012).

G.

    1. Am 25. März 2014 führte das SEM eine Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31] und am 11. März 2015 eine ergänzende Anhörung durch. Der Vorladung zu einer weiteren Anhörung vom 22. November 2016 blieb der Beschwerdeführer ohne Erklärung fern. Mit Verfügung vom 23. November 2016 wurde ihm zu seinem Nichterscheinen das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen (in der Folge meldete sich jedoch eine Betreuerin und entschuldigte sich dafür, dass sie versehentlich eine entsprechende Information des Beschwerdeführers nicht an das SEM weitergeleitet habe).

    2. Zur Begründung seines neuen Asylgesuchs verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die schon im ersten Asylverfahren vorgebrachten Probleme. Er sei seinem Vater, welcher sich für die Yekiti-Partei engagiere, zuliebe ausgereist. Er sei psychisch in schlechter Verfassung und beabsichtige daher, nach Syrien zurückzukehren, obwohl er damit rechne, dort in den Kampf ziehen zu müssen oder in die Hände der Regierungskräfte beziehungsweise des sogenannten Islamischen Staates (IS) zu fallen. Seine Eltern würden nach wie vor in seinem Herkunftsort in der von den Kurden kontrollierten Region leben. Er habe von seinem Vater gehört, dass viele Beerdigungen von Märtyrern stattfinden würden.

H.

Mit Schreiben vom 23. August 2017 ersuchte das SEM den Beschwerdeführer innert Frist mitzuteilen, ob er sein Asylgesuch zurückziehen oder an diesem festhalten wolle. Er liess sich innert Frist nicht vernehmen.

I.

Mit Verfügung vom 27. September 2017 (eröffnet am 28. September 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

J.

Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

K.

Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

L.

In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. November 2017 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

      25. September 2015).

    4. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

    5. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

    1. Die Vorinstanz führte zur Begründung aus, soweit der Beschwerdeführer auf die bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe verwiesen habe, sei festzustellen, dass diese mit Verfügung vom

      22. Juni 2011 als unglaubhaft erachtet worden seien; er habe keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die geeignet wäre, diese Einschätzung umzustossen. Im Übrigen seien die von ihm geltend gemachten Nachteile auf die allgemeine Situation in Syrien zurückzuführen und stellten keine gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen dar. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil vom

      15. Oktober 2015 zwar festgehalten, dass in gewissen Regionen Syriens von einer Situation extremer allgemeiner Gewalt auszugehen sei, aufgrund welcher alle dort anwesenden Personen von einer gegen Art. 3 EMRK verstosenden Behandlung bedroht seien. Das Bundesverwaltungsgericht gehe aber davon aus, dass dieses Urteil nicht so aufzufassen sei, dass der Wegweisungsvollzug nach Syrien in jedem Fall gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Wesentlich sei das individuelle Profil der betroffenen Person und ihre Situation im Heimatstaat, die in einzelfallspezifischer

      Weise zu prüfen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis des gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz ergangenen Strafurteils hätten, und es gebe keine Hinweise darauf, dass er deswegen mit ernsthaften Nachteilen rechnen müsste. Ferner habe sich das von ihm vorgebrachte politische Profil als unglaubhaft erwiesen und es sei auch nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit oder langen Landesabwesenheit und Asylgesuchstellung im Ausland mit einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung rechnen müsse. Seine Herkunftsprovinz Al-Hassake stehe unter Kontrolle der syrischen Armee und der kurdischen PYD respektive der Syrian Democratic Forces (SDF). Gemäss vorliegenden Berichten herrsche dort und insbesondere in seinem Heimatdistrikt Al-Malikiya keine flächendeckende Gewalt, und die Anzahl ziviler Verluste halte sich in Grenzen. Es herrsche dort keine Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt, die für jede dort anwesende Person eine ernsthafte Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen würde. Es bestehe die Möglichkeit, die Provinz Al-Hassake über den Flughafen von Al-Qamishli zu erreichen. Demnach bestehe für den Beschwerdeführer auch keine Gefahr, auf dem Reiseweg unmenschliche Behandlung zu erleiden. Zusammenfassend ergebe sich weder aufgrund individueller Voraussetzungen noch aufgrund der allgemeinen Situation in die Provinz Al-Hassake für den Beschwerdeführer ein "real risk", dass ihm bei einer Rückkehr eine nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung widerfahren würde. Der Wegweisungsvollzug sei demnach als zulässig einzustufen. Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG sei keine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu verfügen, wen die wegoder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 10. Juli 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und Übernehme der Verfahrenskosten verurteilt worden, was als eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne der obengenannten Bestimmung zu qualifizieren sei. Demnach könne der Beschwerdeführer sich nicht auf eine Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) berufen. Gemäss Rechtsprechung sei bei dieser Verfahrenskonstellation keine Prüfung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen.

    2. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerdeeingabe einleitend daran fest, dass er aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Vaters gezielt durch den syrischen Staat verfolgt worden sei. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass die allgemeine Situation in seiner Herkunftsregion verharmlost werde. Dass in der angefochtenen Verfügung festgehalten worden sei, es gebe in der Provinz Al-Hassake noch zivile Opfer, bedeute,

dass die Vorinstanz anerkenne, dass er in eine Gegend zurückgeschickt werden solle, in der Kampfhandlungen stattfinden würden. Dass es nur wenige Opfer seien, ändere nichts daran, dass sein Leben dort in Gefahr wäre. Er anerkenne zwar, dass aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung nur eine eingeschränkte Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen werde; es sei aber nicht richtig, dass die seine konkrete Gefährdung durch den Krieg, die Gewalt und den Terror in seiner Heimatstaat nicht berücksichtigt werden müssten. Im Übrigen würden ihm die syrischen Behörden kein Reisedokument ausstellen, weil er ein staatenloser Kurde sei. Aus diesen Gründen sei ihm zumindest eine vorläufige Aufnahme zu gewähren.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

    1. Im Asylpunkt kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihren Verfügungen vom 22. Juni 2011 sowie 27. September 2017 verwiesen werden. In der erstgenannten - im Asylpunkt unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Verfügung qualifizierte sie die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, namentlich die geltend gemachten Nachteile wegen des Engagements von ihm und seinem Vater für die Yekiti-Partei, als unglaubhaft. Seine Darlegungen im vorliegenden Verfahren, in dem er im Wesentlichen das Weiterbestehen seiner früheren Probleme geltend

      machte und namentlich auf die Tätigkeit seines Vaters für die Yekiti verwies, sind nicht geeignet, diese Einschätzung seiner Asylgründe umzustossen. Auch aus dem Verweis des Beschwerdeführers auf die allgemeine Situation in Syrien lassen sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine ihm im heutigen Zeitpunkt drohende gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen.

    2. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

6.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

      Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

      1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

        AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

        Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

      2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124- 127 m.w.H.).

        Der EGMR hat sich bereits mit der Zulässigkeit einer Rückführung von Asylsuchenden nach Syrien auseinandergesetzt (vgl. EGMR, L.M. und andere gegen Russland, a.a.O. sowie S.K. gegen Russland vom 17. Februar 2017, 52722/15). Beiden Urteilsbegründungen kann nicht die Aussage entnommen werden, der Gerichtshof erachte den Wegweisungsvollzug nach Syrien in jedem Fall und in allgemeiner Weise als Verletzung von Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK. Es ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" für das gesamte Territorium Syriens auszugehen, die als dermassen intensiv einzustufen wäre, dass für jede in diesem Land wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3

        EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten ist (vgl. Urteile des BVGer E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 10.2; zudem ausführlich D-1105/2017 vom 31. Mai 2017 E. 8 sowie D-6111/2015 15. Februar 2016 E. 8.6). Vorliegend hat die Vorinstanz gestützt auf die genannte Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine einzelfallgerechte Prüfung vorgenommen, indem sie dem individuellen Risikoprofil und der Situation am Herkunftsort des Beschwerdeführers Rechnung getragen hat.

      4. Bezüglich des individuellen Profils hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass nicht von einer dem Beschwerdeführer drohenden Strafverfolgung und somit einer Haftstrafe wegen der von ihm in der Schweiz begangenen Straftat, welche die nationalen Interessen Syriens nicht berührt, auszugehen ist. Weiter wurde bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens festgestellt, dass der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie keine politische Tätigkeit hat glaubhaft machen können, die ihn in den Fokus der syrischen Behörden oder der PYD/YPG rücken könnte. Dafür spricht auch der Umstand, dass er vorgehabt hatte, freiwillig nach Syrien zurückzukehren, ohne Furcht vor Verfolgung zu äussern.

        Der Beschwerdeführer verfügt demnach weder über ein politisches noch exilpolitisches Profil, das geeignet wäre, ihn als potenzielle Gefährdung für das syrische Regime oder die PYD/YPG erscheinen zu lassen. Inwiefern ihm bei einer Rückkehr aufgrund personenbezogener Risikofaktoren ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK drohen könnten, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.

      5. Zur aktuellen Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass gemäss Erkenntnissen des Gerichts die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes sich ab Juli 2012 aus dem Bezirk Al-Malikiya (Derîk) in der Provinz al-Hasakah, zurückzogen und dieses Gebiet seither weitgehend von der syrisch-kurdischen PYD und der YPG kontrolliert wird (vgl. KURDWATCH [Berlin], Al-Malikiyah: Regime cedes service offices and rural areas to the PYD-intelligence service headquarters reclaimed, 05.08.2012; Urteil des BVGer E-5788/2017 vom

23. April 2019 E. 6.1.2, mit weiteren Hinweisen). Es bestehen zwar Spannungen und Konfliktpotential zwischen den Einheiten, da davon auszugehen ist, dass die syrische Regierung längerfristig das gesamte Land wieder unter eigene Kontrolle wird bringen wollen. Bisher haben diesbezüglich jedoch nur Gespräche stattgefunden und noch keine Verhandlungen begonnen. Der PYD hat den Fokus in erster Linie auf die interne Sicherheit,

was sich beispielsweise in Vernachlässigungen in Bereichen wie der Infrastruktur zeigt (vgl. AL-TAMIMI, AYMEN JAWAD, Middle East Center for Reporting and Analysis [MECRA], A Visit to the Jazeera Canton: Report and Assessment, 22.2.2018, https://www.mideastcenter.org/visittothejazeeraca n ton; KHADDOUR KHEDER , Carnegie Middle East Center, How Regional Security Concerns Uniquely Constrain Governance in Northeastern Syria, 23.3.2017, http://carnegieendowment.org/files/cmec_66_khaddour_jazir a

_final_web.pdf, S. 19, abgerufen am 13.6.2019). Im Jahre 2017 hat die YPG den IS weitgehend besiegt. Zwar kam es danach noch zu vereinzelten Anschlägen der Islamisten in der Provinz Al-Hassake; nachdem der IS im März 2019 die Kontrolle über die letzten von ihm gehaltenen Territorien in Syrien verlor, ist mit keiner Gefährdung von dieser Seite mehr zu rechnen. Es kann insgesamt festgestellt werden, dass die Sicherheitslage in der von den Kurden kontrollierte Provinz Al-Hassake stabil ist und diese generell nicht von demselben Ausmass an Gewalt und Unterdrückung betroffen ist, wie andere Regionen Syriens (vgl. KHADDOUR , a.a.O.; Migrationsverket, Lifos, Säkerhetsläget i Syrien, 16.1.2018, S. 14, https://lif os. migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=45410, abgerufen am 3.8.2018; UN Human Rights Council [UNHRC], Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/31/68], 11.02.2016, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/C oISy ria/A-HRC-31-68.pdf, abgerufen am 13.6.2019).

      1. Nach dem Gesagten kann von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" in Sinne der obgenannten EGMR Urteile (vgl. vorstehende E. 7.2.3) zum heutigen Zeitpunkt in Bezug auf die Provinz AlHassake nicht gesprochen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Lageveränderung in seiner Herkunftsregion in die Hauptstadt Damaskus begeben könnte, zumal die Stadt einen Zufluchtsort für viele Binnenvertriebene darstellt und auch in Bezug auf Damaskus nicht von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt“ gesprochen werden kann (vgl. BVGer D-1105/2017 E. 9.3.2).

      2. Ferner ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Rückkehrmöglichkeiten in die Region al-Malikiya beizupflichten. Der Zugang dorthin stellt kein "real risk" dar. Dem Beschwerdeführer steht die Rückreise über den al-Qamishli Airport oder den internationalen Flughafen von Damaskus offen. Verschiedene Fluggesellschaften fliegen diese Flughäfen regelmässig an (vgl. u.a. https://www.airportia.com/syria/kamishly-airport/arrivals; https:

        //chamwings.com/where-we-fly/, abgerufen am 13.6.2019). Zwar wird der

        Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien aufgrund der Asylgesuchstellung und längeren Landesabwesenheit eine Kontrolle durch die syrischen Behörden zu durchlaufen haben (vgl. hierzu das Referenzurteil D-3839/2013 E. 6.3 f.); damit wäre im Falle einer Zwangsrückführung umso mehr zu rechnen. Dies gilt im Speziellen für die Einreise via Flughafen, da dort die Gelegenheit der Behörden die Einreisenden zu kontrollieren, besonders günstig ist (vgl. Urteil BVGer D-1105/2017 E. 10.3). Beim Beschwerdeführer liegen aber, wie erwähnt, keine Anhaltspunkte vor, die ihn als staatsgefährdend erscheinen lassen würden. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er bei einer solchen Befragung durch die syrischen Behörden Massnahmen im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hat (vgl. auch Urteil BVGer E-3152/2018 E. 10.4).

      3. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zum anhaltenden Bürgerkrieg und die daraus resultierende allgemeine Gewalt in Syrien ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien zweifelsohne als problematisch einzustufen ist. Es gelingt ihm aber mit seinem blossen Verweis auf die allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht, ein reales Risiko einer spezifischen Gefährdung darzutun, welches die völkerrechtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach sich ziehen würde (vgl. Urteil F-177/2016 E. 4.6).

      4. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren ist. Weder die allgemeine Situation in der Provinz al-Hassake noch die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fällt somit ausser Betracht (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer E-6772/2016 vom 31. August 2018 E. 8.4, E-3152/2018 vom 22. Juni 2018

E. 9 und 10).

    1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      1. Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AIG wird eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 4 AIG) aber nicht verfügt, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt wurde, wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 8.3.2; D-1105/2017 vom 31. Mai 2017 E. 4.2, m.w.H.).

      2. Der Beschwerdeführer wurde gemäss Akten am ( ) 2011 zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (40 Monate) in obgenanntem Sinne verurteilt (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der vorläufigen Aufnahme aufgrund dieser Bestimmung sind damit grundsätzlich erfüllt.

      3. Auch wenn im vorliegenden Fall der Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG zu bejahen ist, erfolgt kein automatischer Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit. Es bedarf gemäss konstanter Praxis vielmehr der Vornahme einer Interessenabwägung, da ein Automatismus dem Verhältnismässigkeitsprinzip zuwiderlaufen würde (vgl. dazu SPESCHA/THÜR/ ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA, Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Rz. 23 zu Art. 83 AIG, m.w.H.); im Rahmen dieser Beurteilung ist zu prüfen, ob der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme im konkreten Einzelfall verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG).

        1. Diese langjährige Praxis war von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unter dem Geltungsbereich der damals in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG) definiert und mehrmals publiziert worden (vgl. zuletzt Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 11 E. 7.2 m.w.H.).

          Das Bundesverwaltungsgericht hielt 2007 in einem in der amtlichen Entscheidsammlung publizierten Urteil fest, dass diese Praxis seiner Vorgängerorganisation übernommen und weitergeführt werde (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.2).

          Die ANAG-Bestimmung wurde per 1. Januar 2008 - im Rahmen der Ablösung des ANAG durch das AIG (dieses damals noch unter der bis Ende 2018 gültigen Bezeichnung "Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer", AuG) - in Art. 83 Abs. 7 AIG überführt.

        2. Die Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips bei der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AIG wurde vom Bundesverwaltungsgericht seither in unzähligen Urteilen bestätigt (vgl. zuletzt etwa die Urteile BVGer D-38/2017 vom 16. April 2019 E. 5.6, E-4070/2018 vom 11. April 2019 E. 7.2, E-5898/2017 vom 9. April 2019 E. 7.8, E-2610/2018

          vom 12. März 2019 E. 12.4, D-1707/2018 vom 1. Februar 2019 E. 8.3,

          E-6795/2017 vom 22. November 2018 E. 4.3, E-6772/2016 vom 31. Au-

          gust 2018 E. 8.2, E-2280/2018 vom 2. August 2018 E. 9.6, E-5816/2017

          vom 30. Juli 2018 E. 7, E-3357/2016 vom 26. Juli 2018 E. 9.1,

          1. 9/2018 vom 10. Juli 2018 E. 7, E-3152/2018 vom 22. Juni 2018

            E. 8.3.3, E-2997/2015 vom 28. Mai 2018 E. 8.4.2, E-2335/2018 vom

            24. Mai 2018 S. 5, D-63/2018 vom 15. Februar 2018 E. 8 oder

          2. 9/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 4.3).

        3. Die Feststellung der Vorinstanz, die Verhältnismässigkeit sei im Falle einer Nicht-Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht zu prüfen, ist nicht zutreffend. Ein Verzicht auf eine solche Prüfung lässt sich offensichtlich nicht indirekt aus dem von ihr zitierten BVGE 2014/26 ableiten (zumal dieses Grundsatzurteil nicht Art. 83 Abs. 7 AIG betraf, sondern darin - unter dem Blickwinkel der Kognition des Gerichts - die Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AIG bzw. AuG ausgelegt wurde). Hätte das Gericht in diesem Entscheid die jahrzehntelange Praxis der Schweiz zur Verhältnismässigkeitsprüfung zu ändern beabsichtigt, wäre dies in expliziter Weise erfolgt. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der oben aufgeführten Liste mit 16 Urteilen der letzten eineinhalb Jahre, dass diese Praxis weiterhin besteht und gelebt wird.

        4. Bei der entsprechenden Prüfung haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen von der Schweiz fernzuhalten, dessen

          privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H., Urteile BVGer

          E-5898/2017 vom 9. April 2019 E. 7.8, E-3152/2018 vom 22. Juni 2018

          E. 8.3.3, je m.w.H.). Die Interessenabwägung soll jedoch nicht auf eine vollständige Zumutbarkeitsprüfung hinauslaufen. Zudem darf dadurch nicht der Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 AIG unterlaufen werden (vgl. Urteil BVGer F-177/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3).

        5. Zur Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Ausschlusses des Beschwerdeführers von der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG sind weitere Abklärungen notwendig, welche von der Vorinstanz vorzunehmen sind. Insbesondere kann der Grad seiner Integration und seine persönlichen Verhältnisse auf der heutigen Aktengrundlage nicht beurteilt werden. Beim Dossier des Beschwerdeführers liegt nicht einmal das begründete Strafurteil, aus dem - neben den Tatumständen - insbesondere ersichtlich wäre, wie das zuständige Gericht das Verschulden des Verurteilten konkret qualifiziert hat.

        6. Die Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.6 S. 8).

      1. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt.

      2. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom

27. September 2017 beantragt wird. Die Sache ist, soweit die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend, zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seither entscheidrelevant verändert hätten, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

9.

Der Beschwerdeführer war im Rekursverfahren nicht vertreten. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, es seien ihm notwendige und verhältnismässig hohe Parteikosten erwachsen. Demzufolge ist ihm keine Parteientschädigungen im Sinn von Art. 64 VwVG zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend.

2.

Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - und die diesbezügliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung - betreffend.

3.

Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zurückgewiesen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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