Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-5956/2016 |
Datum: | 15.03.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Asylwiderruf |
Schlagwörter : | Recht; Sinne; Person; Taten; Gericht; Busse; Handlung; Personen; Quot;; Verfügung; Staatsanwaltschaft; Delikt; Personenbeförderung; Delikte; Flüchtling; Schweiz; Personenbeförderungsgesetz; Beschwerdeführers; Urteil; Asylwiderruf; Handlungen; Bundesverwaltungsgericht; Erkrankung; Behandlung; Eritrea; Nötigung; Wider-; Asyls |
Rechtsnorm: | Art. 10 StGB ;Art. 110 VwVG ;Art. 126 StGB ;Art. 139 StGB ;Art. 14 StGB ;Art. 140 StGB ;Art. 172t StGB ;Art. 18 StGB ;Art. 189 StGB ;Art. 19 StGB ;Art. 238 StGB ;Art. 25 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 56 StGB ;Art. 57 StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-5956/2016
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A. , geboren am ( ), Eritrea,
amtlich verbeiständet durch Claudia Gerber, Fürsprecherin und Notarin,
( ),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 26. August 2016 / N ( ).
I.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch aus dem Ausland gemäss aArt. 20 AsylG (SR 142.31). Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) bewilligte ihm mit Verfügung vom
9. September 2010 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens.
Der Beschwerdeführer reiste am 2. August 2010 in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum B. ein Asylgesuch.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. August 2011 fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfülle und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
II.
Mit Urteil des Regionalgerichts C. vom ( ) 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), mehrfachen Diebstahls, (Art. 139 Ziff. 1), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), sexueller Belästigung (Art. 198 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1), mehrfacher geringer Vermögensdelikte (Art. 172ter StGB), fahrlässiger Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 Abs. 2 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG [SR 812.121]), mehrfacher Übertretung des Eisenbahngesetzes vom
20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101; Art. 86 EBG), mehrfacher Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom
20. März 2009 (PBG; SR 745.1) (aArt. 57 Abs. 2 PBG), mehrfachen unanständigen Benehmens (Art. ( ) des Gesetzes des Kantons D. über das kantonale Strafrecht vom ( ) (KStrG; [ ]) und Wegwerfens von
Kleinabfällen (Ziff. [ ] der Verordnung des Kantons D. über die Ordnungsbussen vom [ ] (KOBV; [ ]) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, dies unter Anrechnung der Polizei-, Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs von 445 Tagen, sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 2000.-. Zusätzlich wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet.
Zudem wurde der Beschwerdeführer wie folgt verurteilt:
Am ( ) 2013 von der Staatsanwaltschaft C.
wegen
Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 100.-;
Am ( ) 2013 von der Staatsanwaltschaft C.
wegen Wider-
handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 250.-;
Am ( ) 2013 von der Staatsanwaltschaft C.
wegen Wider-
handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 200.-;
Am ( ) 2013 von der Staatsanwaltschaft C.
wegen Wider-
handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 200.-;
Am ( ) 2013 von der Staatsanwaltschaft C.
wegen Wider-
handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 200.-;
Am ( ) 2013 von der Staatsanwaltschaft E.
wegen Wider-
handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 100.-;
Am ( ) 2014 von der Staatsanwaltschaft C. wegen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) zu einer Busse von Fr. 200.-;
Am ( ) 2014 von der Staatsanwaltschaft F. wegen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 400.-;
Am ( ) 2014 von der Staatsanwaltschaft F. wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 100.-;
Am ( ) 2014 von der Staatsanwaltschaft G.
wegen Wider-
handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 200.-;
Am ( ) 2014 von der Staatsanwaltschaft E.
wegen Wider-
handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 200.-;
Am ( ) 2014 von der Staatsanwaltschaft G.
wegen Wider-
handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 200.-;
Am ( ) 2014 von der Staatsanwaltschaft G.
wegen Wider-
handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 200.-;
Am ( ) 2014 von der Staatsanwaltschaft E. Am wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 250.-;
Am ( ) 2014 von der Staatsanwaltschaft des Kantons H. wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis, Trunkenheit und unanständigen Benehmens zu einer Busse von Fr. 100.-;
Am ( ) 2014 vom Stadtrichteramt I. wegen unrechtmässiger Aneignung zu einer Busse von Fr. 40.-;
Am ( ) 2015 vom Statthalteramt Bezirk J. wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 200.-.
Mit Verfügung vom 20. April 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf des Asyls.
Innert zweimalig erstreckter Frist beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 5. Juli 2016, es sei vom Asylwiderruf abzusehen. Zur Begründung führte er aus, es müssten einerseits seine negativen Erlebnisse im Heimatstaat sowie auf seiner Flucht und andererseits seine psychische Erkrankung berücksichtigt werden. Dem gerichtlich angeordneten psychiatrischen Gutachten vom 30. Dezember 2014 lasse sich entnehmen, dass bei ihm im Zeitpunkt der Tatbegehung eine schwere paranoide Schizophrenie vorgelegen habe, welche für die verübten Taten zumindest mitursächlich gewesen sei. Zu Problemen und Delikten sei es
erst nach dem Ausbruch der Krankheit im Jahre 2013 gekommen. Im Gutachten sei eine schwergradig verminderte Schuldfähigkeit festgestellt worden. Das Gericht habe sich dieser Einschätzung angeschlossen und seine psychische Erkrankung in seinem Urteil vom ( ) 2015 mitberücksichtigt. Sein Zustand habe sich durch die während der Haft durchgeführte Behandlung stabilisiert und seine psychische Erkrankung habe sich zumindest teilweise remittiert. Er bereue seine Taten und es sei auch als positiv zu bewerten, dass er fast alle Delikte, soweit er sich an diese habe erinnern können, von Anfang an zugegeben habe. Eine Ausweisung würde die bereits eingetretene positive Entwicklung zunichtemachen und sei im Interesse seiner psychischen Gesundheit unbedingt zu vermeiden. Es sei sehr fraglich, ob er in Eritrea eine angemessene Behandlung erhalten würde.
Mit Verfügung vom 26. August 2016 (eröffnet am 29. August 2016) widerrief das SEM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. September 2016 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des SEM vom
26. Juli 2016 betreffend Asylwiderruf sei aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien des Urteils des Regionalgerichts C. vom ( ) 2015 sowie eines Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin, Universität D. , vom 30. Dezember 2014 ein.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gut, ordnete dem Beschwerdeführer seine bisherige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht.
Mit Verfügung vom 1. September 2017 wiesen die Bewährungsund Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons D. eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB ab und stellten fest, dass der Vollzug der stationären Massnahme anzudauern habe.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben.
Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung Folgendes aus:
Ein Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG setze eine qualifizierte Asylunwürdigkeit voraus. Eine "besonders verwerfliche strafbare Handlung" müsse qualitativ eine Stufe über der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Als verwerfliche Handlung würden Straftaten gelten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien und demnach unter den Begriff des Verbrachens gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB fallen würden. Der Beschwerdeführer sei unter anderem wegen Raubes (Art. 140 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) verurteilt worden. Hierbei handle es sich in Anbetracht der Strafandrohung von bis zu zehn Jahren um Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB. Demnach habe er Straftaten begangen, welche als verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG gelten würden. Um als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu gelten, müssten die begangenen Straftaten mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers sei diese Bestimmung nicht nur anwendbar, wenn ein Flüchtling eine besonders schwere Straftat begangen habe, sondern auch im Falle einer Reihe von kleineren Delikten, die auf seine Renitenz schliessen liessen.
Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2012 bis 2014 Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB sowie eine Reihe weiterer Delikte begangen. Dabei würden seine mehrmaligen Übergriffe auf Personen - ein am ( ) 2014 verübter Raub und eine am ( ) 2014 begangene sexuelle Nötigung besonders schwer wiegen, da hohe Rechtsgüter davon betroffen gewesen seien. Obwohl ihm im psychiatrischen Gutachten vom 30. Dezember 2014 eine schwergradig verminderte Schuldfähigkeit attestiert worden sei, habe ihn das Regionalgericht C. zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Argumentation, dass die psychische Erkrankung und die Straftaten des Beschwerdeführers massgeblich auf seine Erlebnisse in Eritrea und auf der Flucht zurückzuführen seien, ändere nichts daran, dass er während längerer Zeit schwere Straftaten begangen habe. Gesamthaft betrachtet würden die zwei schweren Übergriffe auf die körperliche Integrität von Drittpersonen sowie die lange Reihe von weiteren Delikten dem Kriterium der besonders verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG entsprechen.
Der Asylwiderruf erscheine im Weiteren auch als verhältnismässig, da dieser nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führe und per se keine unmittelbare Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz habe. Er könne sich weiterhin auf den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 FK berufen. Im psychiatrischen Gutachten vom 30. Dezember 2014 werde ohne Behandlung von einem hohen Rückfallrisiko ausgegangen. Zu erwähnen sei auch die ungünstige Einschätzung betreffend seine Einsicht in die Krankheit, seine soziale Kompetenz und das spezifische Konfliktverhalten. Die in der Stellungnahme vom 5. Juli 2016 geltend gemachte Stabilisierung des Zustandes des Beschwerdeführers vermöge die Gefahr, dass er weitere Straftaten begehen werde, nicht auszuräumen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er auch in Zukunft eine permanente Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz darstellen werde. Deshalb überwiege das öffentliche Interesse des Staates das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung seines Asylstatus, weshalb der Asylwiderruf auch verhältnismässig sei.
Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner Beschwerde auf den Standpunkt, es müssten seine konkreten Taten sowie auch die Gesamtumstände des Einzelfalles, im vorliegenden Fall seine negativen Erlebnisse im Heimatland sowie auf der Flucht und seine psychische Erkrankung, berücksichtigt werden.
In Anbetracht der Situation in Eritrea habe sich an seiner Perspektive im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland seit der Gewährung des Asyls und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts geändert. Es sei davon auszugehen, dass ihm eine unverhältnismässig drastische Bestrafung drohen würde und er keine Lebensgrundlage in Eritrea hätte. Demnach werde man ihn als Flüchtling gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention auch nach Verbüssung seiner Strafe nicht zu einer Ausreise nach Eritrea zwingen dürfen. Im Übrigen nehme Eritrea gar keine Personen auf, die zwangsweise zurückgeschafft würden. Er werde zumindest mittelfristig in der Schweiz verbleiben. Vor diesem Hintergrund sei es fraglich, ob eine Verschlechterung seiner Rechtsstellung verhältnismässig wäre, insbesondere auch im Hinblick auf seine persönlichen Umstände und seine Gesundheit.
Die bei ihm gemäss dem gerichtlich angeordneten psychiatrischen Gutachten vom 30. Dezember 2014 diagnostizierte paranoide Schizophrenie sei zumindest mitursächlich wenn nicht sogar der Auslöser für seine Straftaten gewesen. Auch sein Cannabisund Alkoholkonsum habe bei einigen Delikten eine Rolle gespielt. Die fortschreitende Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes sei auch darin ersichtlich, dass er in der ersten Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz noch in der Lage gewesen sei, sich um seine Belange zu kümmern und teilweise zu arbeiten. Seine Probleme und seine Delinquenz hätten erst nach Ausbruch der Krankheit im Jahr 2013 angefangen, deren Schweregrad bis zum Beginn der Behandlung stetig zugenommen habe. Das Strafgericht habe die ihm durch das Gutachten attestierte schwergradig verminderte Schuldfähigkeit im Rahmen seines Urteils vom ( ) 2015 mitberücksichtigt. Im Rahmen seiner Behandlung in der stationären Massnahme habe sich sein Zustand stabilisiert und seine psychische Erkrankung habe zumindest teilweise nachgelassen. Die Gefahr neuer Taten lasse sich vermindern, und es sei davon auszugehen, dass sich mit dem Wegfall der krankheitsbedingten Einschränkungen auch seine sozialen Fähigkeiten verbessern würden. Seine gehäuften Delikte seien Ausdruck einer durch die Krankheit geprägten Lebensphase gewesen. Er bereue seine Taten, welche er zudem von Anfang an zugegeben habe.
Ausserdem sei zu beachten, dass selbst bei den von ihm verübten schwereren Delikten die Tatfolgen nur von moderater Schwere gewesen seien. Das Opfer seiner sexuellen Nötigung sei äusserlich nicht verletzt worden und auch der Raub habe keine besonders schweren Auswirkungen gehabt. Er sei keine besonders gewalttätige Person. Es sei wichtig, dass er eine angemessene Therapie erhalte und ein stabiles Umfeld habe, Eine Ausweisung würde die bereits erfolgte positive Entwicklung zunichtemachen und sei im Interesse seiner psychischen Gesundheit zu vermeiden. Es sei im Übrigen nie behauptet worden, seine Krankheit sei geheilt, sondern nur, dass auf dem Wege einer Therapie gute Fortschritte zu erzielen sein dürften, die bereits ansatzwese zu erkennen seien.
Seine in der Schweiz lebenden Geschwister und deren Ehepartner seien seine wichtigsten Bezugspersonen und er verfüge im Ausland über kein soziales Netz, das ihn hinreichend unterstützen könnte.
Ein Asylwiderruf gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG setze eine qualifizierte Asylunwürdigkeit voraus. Durch die von ihm begangenen Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB (Raub, sexuelle Nötigung) seien zwar formal gesehen verwerfliche Handlungen gegeben. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Straftaten nicht um besonders schwere Fälle gehandelt habe. Sie hätten nicht die notwendige Intensität, um als besonders verwerfliche Handlungen in Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden zu können. Ferner rechtfertige es sich auch nicht, von einer besonderen Verwerflichkeit seines Handelns wegen aus Renitenz oder schlechter Gesinnung begangener Taten auszugehen. Bei vielen seiner Delikte habe es sich um einfache oder nur geringfügige Diebstähle gehandelt. Er habe die Straftaten, an welche er sich noch habe erinnern können, bereut, und es bestehe die Hoffnung, dass mittels Behandlung seiner psychischen Erkrankung die Gefahr weiterer Taten deutlich gesenkt werden könne. Im Weiteren rechtfertige es sich auch nicht, von einer Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz auszugehen. Diese wäre durch seinen weiteren Verbleib in diesem Land kaum ernsthaft betroffen, da die von ihm ausgehende Gefahr nicht von grosser Intensität sei.
Schliesslich müsse auch das Kriterium der Verhältnismässigkeit (Art. 5 BV) berücksichtigt werden. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff dürfe für den Betroffenen nicht unangemessen schwer wiegen. Es müsse geprüft werden, ob der Eingriff für die Erreichung des Ziels, die von ihm ausgehende Gefahr zu sanktionieren, geeignet, erforderlich und zumutbar sei. Vorliegend sei der Asylwiderruf nicht geeignet, eine allenfalls von ihm ausgehende Gefahr zu bannen, da er weiterhin über den Flüchtlingsstatus verfüge und in absehbarer Zeit nicht nach Eritrea zurückkehren könne. Geeignet wäre vielmehr eine Massnahme, welche sicherstelle, dass seine Krankheit in geeigneter Art und Weise therapiert werde. Der Entzug des Asyls sei auch nicht erforderlich zur Senkung der von ihm ausgehenden Gefahr. Schliesslich sei der Asylwiderruf nicht zumutbar, da sich an seiner Schutzbedürftigkeit nichts geändert habe und er auf eine gute Therapie seiner psychischen Erkrankung und stabile Verhältnisse angewiesen sei. Auch wenn ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt worden sei, bedeute der Asylwiderruf eine klare Verschlechterung seines Status.
In der angefochtenen Verfügung sei die besondere Verwerflichkeit seines Handelns als erstellt angesehen worden, ohne dass hinreichend auf seine Krankheit und seine schwergradig verminderte Schuldfähigkeit eingegangen worden sei, obwohl diese aus den Akten klar erkennbar seien. Es lasse sich aufgrund der Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nicht nachvollziehen, weshalb das SEM trotz dieser Umstände und obwohl die besondere Verwerflichkeit sich vorliegend nicht schon an einem besonders schweren oder gewalttätigen Delikt festmachen lasse, nur aufgrund dessen, das er mehrere Delikte begangen habe, auf eine schlechte Gesinnung oder Renitenz geschlossen habe. Es müsse berücksichtigt werden, dass er nicht aus freiem Willen, aufgrund einer bösen Gesinnung, gehandelt habe, sondern seine Steuerungsfähigkeit derart eingeschränkt gewesen sei, dass ihm strafrechtlich nicht die gesamte Verantwortung für seine Handlungen auferlegt werden könne. Es könne demnach nicht von einer besonderen Verwerflichkeit gesprochen werden, und der Asylwiderruf erweise sich als unverhältnismässig und nicht zielführend.
Das Bundesverwaltungsgericht hält nach Durchsicht der Akten Folgendes fest:
Art. 53 AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (ursprüngliche Asylunwürdigkeit). Nach der Rechtsprechung gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3664/2015 vom 24. November 2015 E. 3.2, E-4201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 4.1 und D-1261/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.1; zu der im zitierten BVGE-Urteil offen gelassenen - und sich auch vorliegend nicht stellenden - Frage, ob auch gewisse Delikte "verwerfliche Handlungen" sein könnten, die nach altem Strafrecht mit Zuchthaus von weniger als drei Jahren bedroht waren und deshalb gemäss aArt. 9 Abs. 1 StGB ebenfalls als Verbrechen galten: vgl. BVGE 2012/20 E. 4.4 f.).
Der Asylwiderruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin müssen die "besonders verwerflichen Handlungen" (actes délictueux particulièrement répréhensibles; reati particolarmente riprensibili) gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG qualitativ eine Stufe über den "verwerflichen Handlungen" (actes répréhensibles; atti riprensibili) im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11).
Vier der Delikte, für welche der Beschwerdeführer mit Urteil des Regionalgerichts C. vom ( ) 2015 verurteilt wurde, betreffen Straftatbestände, die als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB ausgestaltet sind: Raub, begangen am ( ) 2014, sexuelle Nötigung, begangen am ( ) 2014, sowie Diebstahl, begangen am ( ) 2013 und ( ) 2014. Die Tatbestände des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB stehen jeweils unter der abstrakten Strafandrohung einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren und Art. 139 Abs. 1 StGB (Diebstahl) sieht einen abstrakten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Diese Straftaten sind mithin als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren. Die Delikte des Beschwerdeführers, welche zu den Verurteilungen wegen Raubes beziehungsweise sexueller Nötigung führten, richteten sich gegen hohe Rechtsgüter (körperliche respektive sexuelle Integrität). Insbesondere zeugt der Umstand, dass er bei dem von ihm begangenen Raub vom ( ) 2014 das Opfer mit einem Kabel würgte und damit eine nicht unerhebliche Gefährdung von dessen Gesundheit oder gar des Lebens in Kauf nahm, von einer Missachtung gegenüber der körperlichen Integrität Dritter (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei D. vom [ ] 2014). Der Argumentation, seine Straftaten hätten keine besonders schweren Auswirkungen gehabt, kann demnach nicht gefolgt werden.
Die im Strafurteil des Regionalgerichts C. vom ( ) 2015 ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten bewegt sich zwar
objektiv gesehen im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens. In Anbetracht der im psychiatrischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Universität D. , vom 30. Dezember 2014 attestierten schweren Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der von ihm begangenen Straftaten lässt die Höhe der Strafe aber darauf schliessen, dass das Regionalgericht dennoch von einem nicht geringen Verschulden ausgegangen ist. Über die genannten Verbrechen hinaus hat der Beschwerdeführer, hauptsächlich im Zeitraum von Mai 2013 bis Juni 2014, zahlreiche weitere Straftaten begangen, insbesondere Diebstähle von geringem Wert, Hausfriedensbruch, sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Personenbeförderungsgesetz. Hierbei handelt es sich zwar zumeist um Bagatelldelikte. Indes lässt die grosse Anzahl der Straftaten eine erhebliche kriminelle Energie erkennen. Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer sich durch die jeweiligen Strafbefehle nicht vom Begehen weiterer Straftaten abhalten liess. Dies lässt darauf schliessen, dass er nicht wirklich gewillt war, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 7.2 e, m.w.H.). Dies lässt sich möglicherweise zum Teil, jedoch nicht ausschliesslich auf seine psychische Erkrankung zurückführen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 6. Mai 2015 in einer stationären therapeutischen Massnahme, derzeit in der Psychiatrischen Klinik K. . Eine therapeutische (sichernde) Massnahme zur Behandlung einer diagnostizierten Persönlichkeitsstörung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, welche grundsätzlich vor der Strafe vollzogen wird (Art. 57 Abs. 2 StGB; vgl. Ziff. 4 des Urteils vom 4. November 2015), wird angeordnet, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen von Art. 59 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Der in der Beschwerde daraus gezogenen Schlussfolgerung, dass hinsichtlich des Tatund Täterverschuldens nicht von besonderer Verwerflichkeit ausgegangen werden könne, kann nicht gefolgt werden (vgl. Urteil des BVGer E-2313/2017 vom 16. Januar 2018 E. 4.2.2).
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, und insbesondere auch unter Würdigung der schwergradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, gelangt das Gericht zum Schluss, dass die von ihm begangenen Straftaten eine Intensität aufweisen, welche es rechtfertigt, diese als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren.
Schliesslich ist nach dieser rechtlichen Qualifikation das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75; Urteil des BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 8).
Der Widerruf des Asyls des Beschwerdeführers führt nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung nicht widerrufen hat, wirkt sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nachteilig für den Beschwerdeführer aus. Er verfügt weiterhin über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und über die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit. Als Flüchtling geniesst er ausserdem nach wie vor den RefoulementSchutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat sowie seine persönliche Situation im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Eritrea und seine Schutzbedürftigkeit erweisen sich demnach als unbehelflich. Ebenso ist der Hinweis auf die Wichtigkeit einer adäquaten therapeutischen Behandlung seiner Erkrankung nicht stichhaltig, da der Widerruf des Asyls einer Weiterführung der derzeitigen Behandlung nicht entgegensteht.
Vor diesem Hintergrund stehen dem hohen öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf wegen der Verübung besonders verwerflicher Straftaten und damit der Bekämpfung und Prävention strafrechtlichen Verhaltens keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Der Widerruf des Asyls erweist sich daher aufgrund einer Gesamtwürdigung als verhältnismässig.
Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asyl des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen hat.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
Mit der Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Dieser ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1400.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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