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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-4816/2024

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-4816/2024

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-4816/2024
Datum:08.08.2024
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Schlagwörter : Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Verfügung; Polizei; Urteil; Verfahren; Mehrfachgesuch; Asylgesuch; Akten; Staatsanwaltschaft; Wegweisung; Beweismittel; Beschwerdeführers; Zuständigkeit; Revision; Verfahrens; Auszug; Bundesverwaltungsgerichts; Recht; Tatsachen; Mehrfachgesuchs; Sinne; Wegweisungsvollzug; Eingabe; Organisation; Anwalts; ündet
Rechtsnorm: Art. 10 tStG;Art. 123 BGG ;Art. 13 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4816/2024

U r t e i l v o m 8. A u g u s t 2 0 2 4

Besetzung Einzelrichterin Esther Marti,

mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Janic Lombriser.

Parteien A. , geboren am (…), Türkei,

vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

(…),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch);

Verfügung des SEM vom 23. Juli 2024 / N (…).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 3. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei macht er geltend, er sei ab 20(…) Mitglied in einer kurdischen Jugendbewegung und seither in verschiedenen politischen Bewegungen aktiv gewesen. In diesem Zusammenhang sei er verschiedentlich von der Polizei festgenommen, befragt und anschliessend wieder freigelassen worden. Im Jahr 20(…) sei er von seinen neuen Vorgesetzten entlassen worden, die ihn aus religiösen Gründen diskriminiert hätten. Im Entlassungsschreiben stehe, dass er wegen Bezugs zu terroristischen Organisationen entlassen worden sei. In der Folge sei er von der Polizei befragt und bis zu seiner Ausreise noch mehrmals behelligt worden. In der Schweiz sei er weiterhin politisch engagiert.

B.

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

C.

Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 27. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil E-5979/2020 vom 16. Mai 2023 abwies.

D.

Am 11. September 2023 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als

«Neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Er beantragte sinngemäss, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Er begründete seine Anträge im Wesentlichen damit, dass gegen ihn mehrere Strafverfahren, unter anderem wegen Propaganda für eine terroristische Organisation, eingeleitet worden seien. Es sei davon auszugehen, dass er deshalb in der Türkei verhaftet und verurteilt werde und er dem Risiko von Misshandlung und Folter ausgesetzt sei. Zudem habe die Polizei in seiner Wohnung in B. am (…) 2023 eine Razzia durchgeführt. Dies zeige die aggressive Vorgehensweise der Sicherheitskräfte gegenüber ihm auf.

Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:

  • einen Berufungsentscheid der (…) Zivilabteilung des Regionalgerichts C. vom (…) 2020,

  • Akten zum Verfahren wegen Beleidigung (Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches, tStGB) und Drohung unter Verwendung der Namen von kriminellen Organisationen (Art. 106 tStGB):

    • ein begründetes Urteil des (…) Gerichts für leichtere Straftaten vom (…) 2018,

    • einen Berufungsentscheid der (…) Strafkammer des regionalen Berufungsgerichts vom (…) 2018,

    • einen Eingangsbeschluss des (…) Gerichts für schwere Straftaten vom (…) 2021,

    • ein Verhandlungsprotokoll des 3. Gerichts für schwere Straftaten vom (…) 2023,

  • Akten zum Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetz, ATG):

    • einen Untersuchungsbericht der Polizei in D. vom (…) 2021,

    • einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft D. vom (…) 2021,

    • ein Schreiben des Gendarmerie-Kommandos an die Polizeidirektion vom (…) 2021 (inkl. Open Source-Untersuchungsbericht vom […] 2021),

    • ein Schreiben der Polizei in B. an die Abteilung zur Bekämpfung von Cyber-Verbrechen vom (…) 2022,

    • ein Schreiben der Polizei in B. an die Verteilstellen vom (…) 2021,

    • ein Schreiben der Staatsanwaltschaft B. an die Abteilung zur Terrorbekämpfung vom (…) 2022,

    • einen Untersuchungsbericht der Polizei in B. vom (…) 2022,

    • ein Schreiben der Polizei an das Büro für Terrorismusuntersuchungen in B. vom (…) 2022,

    • ein Schreiben (betreffend UYAP-Registrierung) des Anwalts des Beschwerdeführers vom (…) 2022,

    • ein Schreiben (Anforderung der Akten) des Anwalts des Beschwerdeführers vom (…) 2022,

    • einen Auszug aus einen Untersuchungsprotokoll vom (…) 2022,

    • einen Auszug aus einem Gesprächsprotokoll einer Staatsanwaltschaft vom (…) 2022,

    • ein Schreiben der Polizei an die Staatsanwaltschaft B. vom (…) 2022,

    • einen Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B. vom (…) 2022,

    • einen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft B. vom (…) 2022,

    • einen Beschluss in sonstiger Sache der 2. Friedensstrafrichterschaft B. vom (…) 2022,

    • einen Vorführbefehl der 2. Friedensstrafrichterschaft B. vom (…) 2022,

    • einen Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B. vom (…) 2022,

  • einen UYAP-Auszug vom (…) 2023,

  • einen Screenshot einer WhatsApp-Konversation vom (…) 2023 und

  • ein Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers vom (…) 2023.

E.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 trat das SEM infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit auf die als neues Asylgesuch bezeichnete Eingabe nicht ein und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.

F.

Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 29. Juli 2024 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung sowie zur materiellen Beurteilung des Asylgesuchs vom 11. September 2023 an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die vollumfängliche Einsicht in die Akten sämtlicher Asylverfahren zu gewähren und nach Gewährung der Akteneinsicht sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem ersucht er – unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.

G.

Am 31. Juli 2024 verfügte die Instruktionsrichterin superprovisorisch die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3.

Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. September 2023 nicht eingetreten ist. Wird die Beschwerde gutgeheissen enthält sich die Beschwerdeinstanz einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

5.

    1. Die Vorinstanz stellte zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, dass die eingereichten Beweismittel sich auf vorbestehende Tatsachen beziehen würden. Dies gelte auch für die Beweismittel, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2023 entstanden seien. So zeige der UYAP-Auszug vom (…) 2023 lediglich auf, dass in der Vergangenheit verschiedene Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden seien und der letzte Eintrag am (…) 2022 erfolgt sei. Zudem gebe das Schreiben des türkischen Anwalts vom (…) 2023 lediglich den aktuellen Stand der hängigen Strafverfahren wieder. Ferner stehe der Screenshot einer WhatsApp-Konversation vom (…) 2023 mit seiner Schwester, mit welchem die polizeiliche Suche nach ihm belegt werden solle, im Zusammenhang mit den hängigen Strafverfahren. Schliesslich beziehe sich das Verhandlungsprotokoll vom (…) 2023 auf ein Strafverfahren, zu welchem bereits im Rahmen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens Dokumente eingereicht worden seien. Unter diesen Umständen müssten die geltend gemachten Vorbringen im Rahmen eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden, weshalb die Vorinstanz mangels funktioneller Zuständigkeit nicht auf das Gesuch eintrete.

    2. In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass er im Rahmen seines Mehrfachgesuchs neue Tatsachen geltend mache. Insbesondere habe er eine Razzia erwähnt, welche am (…) 2023 in seiner Wohnung in B. von der Polizei durchgeführt worden sei. Dieser Vorfall sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

16. Mai 2023 erfolgt und müsse im Rahmen eines Mehrfachgesuchs geprüft werden. Damit habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

6.

    1. Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG).

    2. Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG können flüchtlingsrechtlich relevante Sachverhalte (schriftlich und begründet) geltend gemacht werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben.

    3. Erhebliche Tatsachen, von denen die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dem Urteilszeitpunkt verwirklicht haben (sog. unechte Noven), sind hingegen mittels Revision geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG

i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Das Gleiche gilt für Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid entstanden, von der Partei jedoch erst danach aufgefunden worden sind. Solche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil sie damals nicht bekannt waren (beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten) oder wenn das Geltendmachen oder Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. RENÉ WIEDERKEHR / KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3914).

7.

    1. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5979/2020 vom 16. Mai 2023 abgeschlossen worden ist. Unter diesen Umständen wären die vorbestandenen Beweismittel tatsächlich nicht im Rahmen eines Mehrfachgesuchs bei der Vorinstanz, sondern mit einem Gesuch um Revision des Urteils E-5979/2020 beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen gewesen. Sodann sind das Verhandlungsprotokoll vom (…) 2023, der UYAP-Auszug vom (…) 2023 und das Schreiben des türkischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom (…) 2023 zwar nach dem genannten Urteil entstanden, sie beziehen sich aber auf vorbestehende Tatsachen – nämlich die bereits vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Strafverfahren –, weshalb auch sie grundsätzlich Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13 S. 318 f.). Diesbezüglich ist die Vorinstanz somit zu Recht mangels funktioneller Zuständigkeit gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht auf die als «Neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe vom 11. September 2023 eingetreten.

    2. Anders zu beurteilen sind hingegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse vom (…) 2023. Dazu bringt er unter Beilage eines Screenshots einer WhatsApp-Konversation mit seiner Schwester vom (…) 2023 insbesondere vor, Polizisten hätten am (…) 2023 in seiner Wohnung eine Razzia durchgeführt und dabei seine Schwester sowie seine Mutter bedroht, beleidigt und geschlagen. Diese geltend gemachten Übergriffe sind somit nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

      16. Mai 2023 erfolgt und stellen klarerweise – eventuell flüchtlingsrechtlich relevante – Sachverhalte dar, die entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Rahmen eines Mehrfachgesuches im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG zu behandeln wären. Somit hat die Vorinstanz fälschlicherweise dieses ganz neue Vorbringen als Revisionsgrund qualifiziert und ist zu Unrecht trotz gegebener funktioneller Zuständigkeit – wobei die Frage des Nichteintretens aufgrund ungenügender Begründung gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1) offenbleibt – auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten.

    3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat insbesondere den Sachverhalt unzutreffend verfahrensrechtlich gewürdigt. Ein reformatorischer Entscheid fällt nicht in Betracht und in Anwendung von Art. 61 VwVG ist die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird angewiesen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse vom (…) 2023 im Rahmen eines Mehrfachgesuchs im Sinne von Art. 111c AsylG zu beurteilen.

8.

Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen – insbesondere kann auch die Behandlung des Gesuches um Akteneinsicht unterbleiben; diese werden jedoch integraler Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens und entsprechend werden sie von der Vorinstanz mitzuberücksichtigen sein.

9.

Angesichts des Ausgangs des Verfahrens bleibt die am 1. Juli 2024 gestützt auf Art. 56 VwVG verfügte Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zu einer allfällig gegenteiligen Anordnung des SEM bestehen.

10.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

    2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem

Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 900.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2024 wird aufgehoben und die Sache wird der Vorinstanz zur Neubeurteilung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Janic Lombriser

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