Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-4674/2020 |
Datum: | 09.10.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Vollzug der Wegweisung |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Verfügung; Wegweisung; Recht; Heimatstaat; Vollzug; Demonstration; Bundes; Schweiz; Person; Sachverhalt; Beschwerdeführers; Wegweisungsvollzug; Demonstrationen; Bundesverwaltungsgericht; Colectivos; Beweis; Venezuela; Verfahren; Rückkehr; Sachverhalts; Familie; Vorbringen |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 135 II 286; 136 I 184 |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-4674/2020
Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Yanick Felley,
Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien A. , geboren am (…), Venezuela,
vertreten durch MLaw Alexis Heymann, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. August 2020 / N (…).
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Dezember 2019 auf dem Luftweg und reiste via B. am Folgetag in die Schweiz ein. Am 21. April 2020 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. April 2020 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) C. die Personalienaufnahme (PA) statt.
Der Beschwerdeführer wurde – jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung – am 5. August 2020 summarisch zu seiner Person und seinen Asylgründen sowie am 12. August 2020 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend:
Seit dem Jahr 2017 habe er an Demonstrationen und Protesten gegen die aktuelle Regierung seines Heimatstaates teilgenommen. Gemeinsam mit seiner Schwiegermutter habe er in seinem Heimatort Menschen für Demonstrationen und Wahlen mobilisiert. Er habe ausserdem eine Gruppe von etwa 50 Personen angeführt, die sich im Anschluss an die friedlichen Demonstrationen jeweils Strassenschlachten mit den Sicherheitskräften (Militär, Polizei, bewaffnete Colectivos) geliefert hätten. (…) Tage nach der Präsidentschaftswahl sei er am (…) Mai 2018 von unbekannten Personen
die sich als Mitglieder des "Colectivo (…)" zu erkennen gegeben hätten
angehalten und in seinem eigenen Auto entführt, bedroht und aufgefordert worden, seine Unterstützung der Opposition einzustellen. Ungeachtet dieser Drohungen habe er weiter an Demonstrationen teilgenommen. Im Anschluss an eine Demonstration am (…) November 2019 sei er vor seinem Haus aus einem vorbeifahrenden Auto heraus von unbekannten Personen angeschossen worden. Er gehe davon aus, dass es sich bei den Angreifern um Mitglieder der Colectivos gehandelt habe. Daraufhin habe er aus Angst vor weiteren Angriffen seinen Heimatstaat verlassen.
Im Rahmen der von ihm in Anspruch genommenen Unterstützung von der IOM (International Organization for Migration) bei der Beschaffung heimatlicher Reisedokumente zur freiwilligen Rückkehr, sei der venezolanischen Botschaft in der Schweiz vom IOM mitgeteilt worden, dass er sich in einem Schweizerischen Asylverfahren befinde und die Rückkehr in seinen Heimatstaat beabsichtige. Aufgrund dieser Information hätten Mitglieder der Polizeieinheit FAES (Fuerzas de Acciones Especiales) ihn wenige Tage
nach der Wiederaufnahme des Flugverkehrs zwischen Spanien und Venezuela zuhause bei seiner Familie gesucht, seine Familienmitglieder bedroht und das Haus durchsucht.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Foto seines Passes und der Pässe seiner Ehefrau, seiner Tochter und seines Vaters sowie drei Videodateien einer Hausdurchsuchung zu den Akten.
Am 19. August 2020 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung einen Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm am 20. August 2020 schriftlich Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz.
Mit Verfügung vom 21. August 2020 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Mit Eingabe vom 21. September 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine zugewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen.
Die Instruktionsrichterin bestätigte am 24. September 2020 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
22. September 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG)
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Vorliegend erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darin, dass die von ihm eingereichten Beweismittel – insbesondere die drei Videodateien – von der Vorinstanz trotz ihrer zentralen Bedeutung nicht gewürdigt worden seien.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich in ihren Erwägungen mit den vorgebrachten Sachverhaltselementen sowie den hierzu eingebrachten Beweismitteln auseinandergesetzt und diese ausreichend gewürdigt hat. Dass die Vorinstanz in ihrer Beurteilung der Beweismittel eine andere Auffassung als der Beschwerdeführer vertritt, weist nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung hin. Vielmehr gelangt die Vorinstanz aus den von ihr aufgeführten sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Beweismittel und beschränkt sich entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht auf die blosse Feststellung, die Beweismittel seien lediglich minderen Beweiswerts. Die entsprechende Rüge der Rechtsmitteleingabe ist demnach als Kritik an der Würdigung und mithin Kritik in der Sache selbst zu verstehen. Die formelle Rüge geht somit fehl.
Ferner rügt der Beschwerdeführer die ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug. Diesbezüglich sei die aktuelle Lage in seinem Heimatstaat zu Unrecht unberücksichtigt geblieben und seine individuellen Umstände seien unzureichend abgeklärt worden.
Die Vorinstanz legt ihrem Entscheid eine ausgewogene Einschätzung der aktuellen Lage im Heimatstaat und der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Voraussetzungen zugrunde, anhand derer die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach sie den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet, nachvollziehbar wird. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausführt, die Vorinstanz stütze sich in ihrer Verfügung auf eine veraltete Rechtsprechung (vgl. Beschwerde S. 6) findet sich dafür in der Verfügung keine Stütze. Auch ist der Verweis auf das Urteil des BVGer E-1971/2020 vom 20. April 2020 nicht zielführend. Im dortigen Fall fehlten in der Verfügung jegliche Ausführungen betreffend die allgemeine Lage und sie beschränkte sich auf die begründungsfreie Feststellung der allgemeinen Zumutbarkeit. Indem das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz schliesslich anwies, weitere Abklärungen vorzunehmen und diese in die Begründung einfliessen zu lassen (vgl. a.a.O. E. 5.4) stellte es jedoch keine Abkehr von seiner bisherigen (und weiterhin gültigen) Rechtsprechung in Aussicht, sondern rügte lediglich die Ausgestaltung der Verfügung im betreffenden Einzelfall.
Die unterschiedliche Einordnung sowohl der Lebensumstände im Heimatstaat des Beschwerdeführers als auch dessen individuelle Umstände im Falle einer Rückkehr beschlagen wiederum einzig die materielle Würdigung des Sachverhalts. Somit erweisen sich auch diese formellen Rügen als unbegründet, insbesondere auch, da es dem Beschwerdeführer offenbar ohne weiteres möglich war, die betreffende Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK).
Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Haupt-)Beschwerdeantrag ist somit abzuweisen.
Da sich die Anfechtung der Verfügung – ausweislich der gestellten Rechtsbegehren und der entsprechenden Begründung – auf die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beschränkt, ist die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Abweisung des Asylgesuchs und die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft folglich in Rechtskraft erwachsen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligung durch Sicherheitskräfte (FAES und Colectivos) sind vom Gericht somit lediglich unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Es ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich nicht gelungen, die geltend gemachten Behelligungen durch Mitglieder sogenannter Colectivos oder staatlicher Sicherheitskräfte (insbesondere FAES) glaubhaft zu machen. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in ihren Erwägungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft zu verweisen (vgl. act. […]-42/13 S. 4 ff.).
Es wird nicht in Abrede gestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit einem gewissen politischen Interesse handelt, der sich an den sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Heimatstaat stört. Dennoch vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seines Engagements vor seiner Ausreise einer gezielten Verfolgung durch die Colectivos ausgesetzt war, respektive einer solchen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. So bestehen zunächst erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer bei den Demonstrationen – sowohl den friedlichen als auch den gewaltsamen Ausschreitungen – eine Koordinationsoder gar Führungsfunktion innegehabt haben will. Diesbezüglich fallen die Schilderungen des Be-
schwerdeführers äusserst knapp aus und es entsteht anhand der Aussagen nicht der Eindruck, er wäre in nennenswerter Weise in die Organisation oder Mobilisierung von Demonstrationsteilnehmenden involviert gewesen
(vgl. act. […]-32/14 F84 (nachfolgend: A32/14) sowie act. […]-33/18 F37 und F140 (nachfolgend: A33/18). So vermag er insbesondere nicht schlüssig darzulegen, welche Rolle seiner Schwiegermutter im Verhältnis zum lokalen Bürgermeister zukam oder worin seine Mobilisierungsbemühungen genau bestanden hätten (vgl. act. A33/18 F27 ff., F38 ff., F45 und F140 sowie act. A32/14 F82). Hinsichtlich des Bürgermeisters D. , der bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Demonstrationen als Hauptorganisator aufgetreten sein soll, gilt zu bemerken, dass dieser im Mai 2017 abgesetzt worden und ab Juli 2017 mehrere Monate inhaftiert war ([…] abgerufen am 25. September 2020; […], abgerufen am 25. September 2020). Soweit der Beschwerdeführer also angibt, sich seit Anfang 2017 an Demonstrationen beteiligt und dabei im Wesentlichen mit seiner Schwiegermutter und dem Bürgermeister D. zusammengearbeitet zu haben, deckt sich dieses Vorbringen nicht mit den lokalpolitischen Gegebenheiten des Municipio E. (vgl. act. A32/14 F78 f.).
Die fehlende Glaubhaftmachung einer zentralen Rolle bei lokalen Demonstrationen begründet in der Folge auch wesentliche Zweifel am geltend gemachten Verfolgungsinteresse der lokal ansässigen Colectivos (vgl. act. A33/18 F74 f. und F61). Insbesondere wird nicht ersichtlich, weshalb die Colectivos den Beschwerdeführer, dem eben gerade keine Führungsrolle zukam, im November 2019 im Zusammenhang mit Demonstrationen angeschossen haben sollten (vgl. act. A33/18 F61). Ebenfalls nicht nachvollziehbar wird, weshalb die Colectivos den Beschwerdeführer während rund eineinhalb Jahren unbehelligt hätten lassen sollen, nachdem sie ihn bereits im Mai 2018 vor ernsthaften Konsequenzen im Falle weiterer Demonstrationsteilnahmen gewarnt haben sollen (vgl. act. A32/14 F71 und A33/18 F91).
Angesichts der dargelegten Zweifel an den Vorbringen einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch Colectivos infolge Demonstrationsteilnahmen ist auch dem geltend gemachten Einsatz der FAES respektive der behaupteten Ursache dieses Einsatzes bereits die Grundlage entzogen. Weder aus den eingereichten Videodateien noch aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht hervor, weshalb der Beschwerdeführer zum entsprechenden Zeitpunkt gesucht worden sein soll (act. A32/14 F68, act. A33/18 F65 ff., F71 und F83 ff.). Die Videodateien vermögen zudem nicht
zu belegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Grund für den aufgezeichneten Einsatz war beziehungsweise worin der Grund für den Einsatz überhaupt lag.
Der Beschwerdeführer hält dieser Einschätzung in seinem Rechtsmittel letztlich nichts Stichhaltiges entgegen. So beschränkt er sich im Wesentlichen auf die Aussage, die eingereichten Videodateien würden sich ohne Weiteres zeitlich und örtlich verorten lassen und es sei kaum davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte seine Familie zufällig nach der Wiederaufnahme des Flugverkehrs zwischen Spanien und Venezuela aufgesucht hätten. Dies vermag die vorinstanzliche Argumentation allerdings nicht zu entkräften, da diese den Einsatz der FAES nicht bestreitet, jedoch berechtigte Zweifel an einem Zusammenhang zu seiner Person oder seinem Aufenthalt im Ausland anbringt (vgl. act. […]-42/13 S. 8).
Erhebliche Zweifel an den Darstellungen des Beschwerdeführers ergeben sich überdies auch daraus, dass der Beschwerdeführer erst nach rund viermonatigem Aufenthalt in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat. Sein diesbezüglicher Einwand, er habe zuerst seine Familie ebenfalls in die Schweiz holen wollen (vgl. act. A32/14 F90) ist nicht überzeugend und vermittelt zudem nicht den Eindruck einer unmittelbaren Verfolgung und eines daraus folgenden Schutzbedürfnisses. Mit der geltend gemachten Verfolgungsfurcht ist auch nicht vereinbar, dass der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 13. Mai 2020 seinen Wunsch ausgedrückt habe, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren (vgl. act. […]-27/1). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass eine Weiterführung des Asylverfahrens geboten gewesen sei, weil die IOM mit der venezolanischen Botschaft in der Schweiz Kontakt aufgenommen und auf das laufende Asylverfahren hingewiesen habe, was letztlich die Suche nach seiner Person nach der Wiederaufnahme des Flugverkehrs zur Folge gehabt habe. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ergibt sich aus der Stellungnahme von IOM, dass abgesehen von den Personalien gegenüber der Botschaft keine Angaben zur Person und zu den Aufenthaltsgründen gemacht werden und wurden (vgl. act. […]-39/2). Auch diesbezüglich ist die Erklärung des Beschwerdeführers nicht überzeugend.
Somit ergeben sich vorliegend – wie bereits eingangs festgestellt – keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug nach Venezuela generell als zumutbar. Trotz der seit mehreren Jahren herrschenden politischen und sozialen Instabilität, der ökonomischen Krise und den damit einhergehenden schwierigen wirtschaftlichen Umständen für die Bevölkerung herrsche dort weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Dies auch nicht vor dem Hintergrund des politischen Konflikts, der mit Demonstrationen und Streiks einhergehe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen gesunden Mann, der die obligatorische Schule abgeschlossen habe, über eine Ausbildung als (…) verfüge und mehrjährige Berufserfahrung vorweisen könne. In seinem Heimatstaat verfüge er nebst seiner Ehefrau, Tochter und seinen Eltern – mit denen er in einem gemeinsamen Haus wohne – auch über ein erweitertes familiäres Beziehungsnetz, mit dem er regelmässigen Kontakt pflege. Dieses Beziehungsnetz habe ihm die Finanzierung seiner Ausreise ermöglicht, weshalb auch bei schlechter beruflicher Auftragslage davon auszugehen sei, dass er auf deren Unterstützung zurückgreifen könne.
In der Beschwerde wird unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Venezuela ausgegangen werden. Insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung in Venezuela habe sich in den letzten Jahren zusehends verschlechtert. Die Corona-Pandemie habe die Krise zudem insbesondere im Versorgungsbereich und Gesundheitswesen weiter verschärft, weshalb allein schon vor diesem Hintergrund eine eingehende Lagebeurteilung nötig
gewesen wäre. In individueller Hinsicht sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer bei der aktuellen wirtschaftlichen Lage überhaupt seinen Lebensunterhalt bestreiten soll. Daran ändere auch seine Schulund Ausbildung sowie das Wohneigentum der Familie nichts, wobei die Eigentumsverhältnisse ohnehin nicht ausreichend abgeklärt worden seien.
Trotz der politisch und wirtschaftlich nach wie vor angespannten Situation im Heimatland des Beschwerdeführers besteht gemäss aktueller bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Venezuela keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen vermöchte (vgl. dazu ausführlich: Urteile des BVGer E-4340/2019 vom 9. September 2019 E. 6.3, D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 9.2.1 sowie E-465/2020 vom 20. März 2020 E. 4.2 je m.w.H.). Wie ausserdem bereits dargelegt vermag der Beschwerdeführer aus dem Urteil des BVGer E-1971/2020 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. E. 5.2). Der Beschwerdeführer verkennt, dass dieses Urteil sich in die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einfügt und keine andere Einschätzung betreffend die derzeitige Lage in Venezuela enthält oder andeutet.
Auch liegen keine individuellen Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur vor, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer hat die obligatorische Schulzeit absolviert und verfügt über eine Ausbildung als (…) und entsprechende Berufserfahrung (vgl. act. A32/14 F13 und act. A33/18 F104 und F107). Er wohnt zusammen mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter im familieneigenen Haus und verfügt auch darüber hinaus über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz. Er steht in regelmässigem Kontakt mit seinen Familienangehörigen, die ihn überdies auch bei der Finanzierung seiner Ausreise unterstützt haben (vgl. act. A32/14 F34 ff. und F44). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen kann, wobei insbesondere seine Cousine und deren Mann für das Militär tätig sind (vgl. act. A33/18 F46 ff.). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die wirtschaftliche Reintegration des Beschwerdeführers sich angesichts einer möglicherweise erschwerten beruflichen Auftragslage herausfordernd gestalten wird, wobei der Vater die Werkstatt trotz angeblich geringem Auftragsvolumen weiterhin zu betreiben in der Lage ist (vgl. act. A33/18 F107 und F134). Diese allfälligen Schwierigkeiten nehmen vor dem Hintergrund seines sozial und wirtschaftlich tragfähigen Beziehungsnetzes jedoch kein Ausmass an, welches den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lässt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich während einer gewissen Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten entsprechend Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e).
Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die Vollzugsbehörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzuges der Situation im Heimatstaat angepasst wird
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und er aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Karin Parpan
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