E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil E-4643/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-4643/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-4643/2020
Datum:23.10.2020
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : ühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Wegweisung; Vorinstanz; Ehemann; Schutz; Rückkehr; Behandlung; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Möglichkeit; Verfügung; Vollzug; Quot;; Anzeige; Verfahren; Behörde; Heimatstaat; Ausreise; Behörden; Recht; Person
Rechtsnorm: Art. 25 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4643/2020

U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 2 0

Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,

mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien A. , geboren am (…), B. , geboren am (…), Iran,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 18. August 2020 / N (…).

Sachverhalt:

A.

Die Beschwerdeführenden – iranische Staatsangehörige persischer Ethnie aus C. , Provinz Gilan – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. März 2018 und gelangten über Griechenland und Deutschland am 8. Oktober 2018 mit einem Schweizer Visum legal in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 18. Oktober 2018 fand die Befragung der Beschwerdeführenden zur Person (BzP) statt. Am 12. März 2020 wurden sie ausführlich zu ihren Asylgründen angehört.

Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie habe im Jahre (…) gegen ihren Willen geheiratet. Ihr Ehemann habe sie seit langem misshandelt. Nachdem er drogenabhängig geworden sei, habe er ihr auch mit dem Tod gedroht und ihr den gemeinsamen Sohn (Beschwerdeführer) wegnehmen zu wollen. Er habe diesen auch oft geschlagen. Nach einem besonders schweren Vorfall im Jahre 2015 sei sie während zwei Tagen im Spital gewesen. Daraufhin habe sie eine Anzeige gegen ihren Ehemann eingereicht. Nachdem sie deshalb von ihrem Ehemann und dessen Familie bedroht worden sei, habe sie die Anzeige zurückgezogen. Sie habe bereits früher zweimal einen Scheidungsantrag eingereicht, diesen wegen der Drohungen seitens ihres Ehemannes wieder zurückgenommen. Nachdem sie nach dem Tod ihrer Mutter Geld geerbt habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen und bei der Schweizer Botschaft ein Schengen-Visum erhalten. Nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass ihr Ehemann sie angezeigt habe, da sie illegal ausgereist sei, seine Unterschrift gefälscht, ihren Sohn mitgenommen und ihn betrogen habe.

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sein Vater habe auch ihn geschlagen, weil er seine Mutter habe schützen wollen. Weder seine Verwandten noch die Nachbarn hätten sich getraut, sich einzumischen, ausser als seine Mutter ins Spital habe eingewiesen werden müssen, indem sie die Ambulanz gerufen hätten. Seine Mutter habe einmal eine Anzeige gegen den Vater eingereicht, diese aber wieder zurückgezogen. Sein Vater habe nach ihrer Ausreise eine Anzeige gegen sie erhoben. Er fürchte sich davor, dass sein Vater ihn und seine Mutter umbringe.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

Die Beschwerdeführenden reichten die Identitätskarte und die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im Original sowie eine Kopie seines Reisepasses, die Identitätskarte und den Führerschein der Beschwerdeführerin in Kopie, Geburtsurkunden sowie Todesscheine der Eltern der Beschwerdeführerin im Original, eine Anzeige bei den iranischen Behörden und die Bestätigung des Rückzugs der Anzeige in Kopie, medizinische Berichte aus dem Iran betreffend die Beschwerdeführerin sowie Unterlagen aus D. aus dem Jahre 2018 als Beweismittel zu den Akten.

B.

Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden zudem ärztliche Berichte des E. , vom 14. Februar 2020 und von Dr. med. F. , vom

23. März 2020 samt Beilage eines weiteren Berichts des E. , vom

12. März 2020, betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht.

C.

Abklärungen des SEM bei der Schweizer Botschaft in Teheran ergaben, dass die Beschwerdeführerin seit dem (…) 2015 von ihrem Ehemann geschieden sei, wozu ihr das rechtliche Gehör gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin führte dazu durch ihre damalige Rechtsvertreterin in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2020 aus, sie sei zwar geschieden, habe seit ihrer Scheidung jedoch weiterhin Probleme mit Ihrem Ex-Ehemann gehabt. Dieser habe sie in verschiedener Weise belästigt und bedroht. Sie gehe davon aus, dass ihr Ehemann sie – wegen unerlaubter Ausreise und Kindesentführung des (…) Sohnes – tatsächlich angezeigt habe und bei den Behörden ein Verfahren gegen sie hängig sei.

D.

Mit Verfügung vom 18. August 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.

E.

Mit Eingabe vom 18. September 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der

Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweismittel (schulische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer in der Schweiz sowie Unterstützungsbestätigung) angekündigt.

F.

Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2020 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Beschwerdeverbesserung (Originalunterschrift des Sohnes) nachzureichen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die in der Beschwerdeschrift erwähnten Unterlagen nicht beigelegt gewesen seien.

G.

Mit Eingabe vom 28. September 2020 reichten die Beschwerdeführenden die Beschwerde samt der Originalunterschrift des Beschwerdeführers ein. Die in der Beschwerdeschrift erwähnten Unterlagen waren weiterhin nicht beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

      25. September 2015).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

    1. Die Vorinstanz bezeichnete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als flüchtlingsrechtlich irrelevant.

      In Bezug auf die geltend gemachte Bedrohungssituation durch den ExEhemann gebe es keinen Hinweis darauf, dass die iranischen Behörden der Beschwerdeführerin gegenüber nicht schutzfähig oder schutzwillig gewesen wären, oder sie keine Möglichkeit gehabt habe, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Sowohl Zwangsheiraten als auch häusliche Gewalt seien im Iran zwar weit verbreitet. Für Opfer existiere jedoch eine Schutzinfrastruktur, die sowohl staatliche als auch zivilgesellschaftliche Teile umfasse. Entsprechende Angebote gebe es im ganzen Iran, allerdings könnten sie den tatsächlichen Bedarf nicht abdecken. In allen grösseren Städten existierten Einrichtungen der "Social Welfare Organization" (SWO). In der Provinz Gilan gebe es fünfzehn, darunter ein 24 Stunden geöffnetes "Social Emergency Center", wo hilfesuchende Frauen auch untergebracht werden könnten. 2017 seien in C. zwei private "safe houses" unter Aufsicht der SWO eröffnet worden. Es gebe weitere Einrichtungen in C. , die sich um Frauen und Familien kümmern würden. Diese sowie die ebenfalls in C. aktive "Prevent Domestic Violence Campaign" stellten weitere Möglichkeiten dar, sich über Unterstützungsangebote zu informieren. Die Beschwerdeführerin habe zweimal Anzeige gegen ihren Ex-Ehemann eingereicht, diese aber zurückgezogen. Subjektiv sei dies zwar verständlich, objektiv habe sie jedoch die Möglichkeiten der Schutzsuche nicht ausgeschöpft. Auch die eingereichte Scheidung spreche dafür, dass sie offensichtlich in der Lage gewesen sei, um Behördenschutz nachzusuchen und ihr dieser auch gewährt worden sei. Dies gelte auch bezüglich der weiteren Bedrohungen durch ihren Ex-Ehemann. Ferner hätte sie allenfalls mit Hilfe ihres Bruders oder ihres Onkels von den in C. existierenden Einrichtungen Kenntnis erhalten können. Immerhin habe sie sich relativ frei bewegen und mehrfach nach Teheran reisen können. Sie hätte auch die Möglichkeit gehabt, das umfassende Schutzangebot für Frauen in Teheran in Anspruch zu nehmen. Auch in Bezug auf das Vorbringen, dass ihr Ehemann sie und ihren Sohn gefunden hätte, gebe es keinen Hinweis darauf, dass die erwähnten staatlichen und privaten Einrichtungen und Organisationen keinen dauerhaften Schutz bieten

      könnten. Sie sei denn auch nicht ausgereist, weil sie alle Optionen ausgeschöpft habe, sondern nachdem sie durch Erbschaften die finanzielle Möglichkeit dazu erhalten habe.

      Ferner würden keine Hinweise vorliegen, dass ihr Ex-Ehemann sie angezeigt habe, weil sie illegal ausgereist sei sowie seine Unterschrift gefälscht, ihren Sohn mitgenommen und ihn betrogen habe. Selbst beim Vorliegen einer solchen Anzeige gebe es keinen Hinweis darauf, dass sie deswegen mit rechtsstaatlich nicht legitimen Massnahmen rechnen müsste, zumal ihre Ausreise legal gewesen sei und bei den übrigen Vorwürfen – sollten diese zutreffen – davon auszugehen sei, dass die Justizbehörden die besondere Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigen würden.

    2. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, sie hätten keine andere Möglichkeit gesehen als auszureisen, um sich vor den Drohungen seitens des Ex-Ehemannes und Vaters zu schützen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könnten die im Entscheid genannten Institutionen der Beschwerdeführerin keinen dauerhaften Schutz bieten. Das Ziel der meisten Einrichtungen sei eine Versöhnung und Wiedervereinigung mit der Familie. Die Cousine der Beschwerdeführerin, mit der sie Kontakt aufgenommen habe, habe keine der drei genannten Institutionen in C. unter den angegebenen Adressen gefunden oder Kontakt mit diesen aufnehmen können. Zu den Einrichtungen in der Provinz Gilan hätten sie keine neueren Informationen gefunden. Die Vorinstanz erwecke mit der langen Auflistung von Organisationen den Eindruck, dass es für sie im Iran eine Vielzahl von Möglichkeiten gebe, dauerhaften Schutz zu erhalten. Sie wären jedoch bei einer Rückkehr auf sich gestellt und könnten sich nicht vor ihrem Ex-Ehemann (respektive Vater) schützen.

6.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die darin erwähnten Berichte sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen.

      Indem die Beschwerdeführenden einwenden, selbst wenn sie eine Institution gefunden hätten, hätte diese ihnen keinen dauerhaften Schutz bieten können, stützen sie sich auf Behauptungen und Vermutungen sowie einer

      blossen Aussage Dritter (Cousine), für die keine Belege vorhanden sind. Entgegen ihrer Argumentation hat die Vorinstanz zu Recht auf die Vielzahl von Möglichkeiten in C. als auch in der Provinz Gilan sowie in Teheran hingewiesen, um aufzuzeigen, dass verschiedene Möglichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind, wenn auch einzelne Institutionen möglicherweise nicht gleichermassen geeignet sind, um dauerhaften Schutz anbieten zu können. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sich nebst den von der Vorinstanz aufgeführten Verwandten (Bruder oder Onkel) auch die in der Beschwerdeschrift genannte Cousine der Beschwerdeführerin bereit erklären würde, den Beschwerdeführenden bei der Suche nach geeigneten Möglichkeiten zu helfen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nach der Scheidung weder von den Behörden noch dem Gericht auf mögliche Schutzeinrichtungen hingewiesen worden sein sollte, kann den Akten nicht entnommen werden, dass sie sich diesbezüglich überhaupt an die Behörden gewendet hat, um entsprechende Informationen einzuholen. Dies hätte von ihr indes erwartet werden können. Daher ist am Schutzwillen der iranischen Behörden nicht zu zweifeln. Auch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerenden nach der Scheidung im Jahr 2015 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2018 nicht mit dem Ex-Ehemann beziehungsweise Vater zusammenlebten, sondern anderswo eine Unterkunft gefunden haben, wo sie allenfalls zurückkehren könnten. Sollten sie sich am früheren Wohnort nicht sicher fühlen, könnten sie eine allfällige Wohnalternative suchen.

      Ausserdem ist der Vorinstanz beizupflichten, dass im Falle des Vorliegens einer Anzeige gegen die Beschwerdeführerin nicht von rechtsstaatlich nicht legitimen Massnahmen auszugehen ist.

    2. Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

7.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

      Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

      So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

      Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

    3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

    4. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

      Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26

E. 7.5, 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimatoder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es bestünden weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in den Iran als unzumutbar erscheinen liessen. Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Beschwerden könnten auch im Iran behandelt werden.

        Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe wegen schweren Depressionen bereits im Iran Medikamente erhalten, was aber nicht genützt habe. In der Schweiz habe sie eine Therapie bei E. erhalten, die ihr erlaube, mit ihren psychischen Problemen umzugehen. Eine Rückkehr in den Iran würde sie psychisch nicht verkraften. Sie werde sobald wie möglich einen ärztlichen Bericht nachreichen.

        Wie den vorinstanzlichen Akten entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit einer mittelgradigen depressiven Episode attestiert. Deshalb war sie vom (…) September 2019 bis (…) Februar 2020 in einer tagesklinischen Behandlung.

      2. Vorab ist festzustellen, dass die im Iran herrschende allgemeine Lage sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5071/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 11.3.1 sowie E- 623/2018 vom 28. Juni 2018 E. 8.3).

      3. Ferner hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die Bildung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sowie ihre finanzielle und familiäre Situation zutreffend ausgeführt, dass kein Grund zur Annahme bestehe, dass sie nach der Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende Lage geraten könnten. Dem haben die Beschwerdeführenden nichts entgegengesetzt, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte.

      4. Auch die geltend gemachte gute Integration des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern. Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener

        Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (BVGE a.a.O.). Auf die entsprechenden Ausführungen und die zwar angekündigten, jedoch nicht eingereichten Integrationsunterlagen, ist daher nicht weiter einzugehen.

      5. Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführenden. Unter Berücksichtigung der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichten (vgl. Akte A25) ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Iran wegen psychischen Beschwerden in ärztlicher Behandlung gewesen ist. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran wiederum von einer, wenn auch nicht gleichwertigen Behandlung wie in der Schweiz wird profitieren können. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran,

        S. 21 ff.,<http://applica- tions.emro.who.int/dsaf/EMROPUB_2016_EN_19265.pdf?ua=1&ua=1>, abgerufen am 20. Oktober 2020). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Probleme. So arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über

        200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Es kann deshalb damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin im Iran zumindest eine elementare medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann. Bei einer weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik oder im Falle einer Verschlechterung derselben könnten ihre psychischen Probleme somit auch im Heimatstaat behandelt werden. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Sie hat die Möglichkeit, sich in nächster Zeit allenfalls mit Unterstützung des sie betreuenden Facharztes auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr in den Iran zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde.

      6. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

    1. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

    2. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

    1. Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

    2. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

    3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.