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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-4231/2016

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-4231/2016

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-4231/2016
Datum:21.04.2017
Leitsatz/Stichwort:Asylwiderruf
Schlagwörter : Recht; Verfügung; Beschwerdeführers; Asylwiderruf; Akten; Rechtsvertreter; Vollmacht; Bundes; Urteil; Verfahren; Migration; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalt; Gehör; Migrationsamt; Gericht; Taten; Vorinstanz; Handlung; Eingabe; Akten; Flüchtling; Vertretungsverhältnis; Verfahrens; Freiheitsstrafe
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ;Art. 123 StGB ;Art. 13 StGB ;Art. 133 or;Art. 135 StGB ;Art. 139 StGB ;Art. 140 StGB ;Art. 144 StGB ;Art. 18 StGB ;Art. 19 BetmG;Art. 197 StGB ;Art. 25 BV ;Art. 25 StGB ;Art. 28 StGB ;Art. 285 StGB ;Art. 32 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ;Art. 90 SVG ;Art. 91 SVG ;Art. 94 SVG ;Art. 95 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Waldmann, Weissenberger, Praxis zum VwVG, Art. 11 VwVG, 2016

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4231/2016

U r t e i l  v o m  2 1.  A p r i l  2 0 1 7

Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),

Richter Thomas Wespi, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien A. , geboren am ( ), Türkei,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst, ( ),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asylwiderruf;

Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer wurde am 16. Mai 1989 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. In der Folge wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt.

B.

    1. Am ( ) 2002 verurteilte das Bezirksgericht B. den Beschwerdeführer wegen mehrfach unvollendet versuchten Raubes (Art. 140 Abs. 1 StGB), Angriffs (Art. 134 StGB), mehrfacher Entwendung zum Gebrauch (aArt. 94 Abs. 1 SVG), Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StGB), bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Abs. 3 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181 StGB), grober Verletzung der Verkehrsregeln (aArt. 90 Abs. 2 SVG), Fahrens trotz Führerausweisentzug respektive -verweigerung (aArt. 95 Abs. 2 SVG) und Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (aArt. 19a BetmG) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von ( ) Monaten sowie zu einer Busse von Fr. ( ).

    2. Mit Urteil des Obergerichts B. vom ( ) 2005 wurde der Beschwerdeführer des Raubes (Art. 140 Abs. a StGB) sowie der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen und in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen.

    3. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Direktion ( ) des

      Kantons B.

      vom 28. April 2005 verwarnt und es wurden ihm

      schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt für den Fall, dass er wiederum gerichtlich bestraft oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte.

    4. Das Bezirksgericht B. verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom ( ) 2005 wegen einfacher Körperverletzung mit einer Waffe (Art. 123 Abs. 2 StGB) und Raufhandels (Art. 133 StGB) und ordnete eine Arbeitserziehungsmassnahme an.

    5. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons B. vom ( ) 2007 wurde die Arbeitserziehungsmassnahme aufgehoben und der Vollzug der mit Urteil aus dem Jahr 2002 bedingt angeordneten Freiheitsstrafe angeordnet.

    6. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der ( ) des Kantons B. vom 29. Juni 2007 erneut verwarnt und es wurden ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt.

    7. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C.

      vom ( ) 2009

      wurde der Beschwerdeführer wegen Entwendung zum Gebrauch (aArt. 94 Abs. 1 SVG), Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug (aArt. 95 Abs. 2 SVG), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (aArt. 91 Abs. 1 SVG), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Verletzung der Verkehrsregeln (aArt. 90 Abs. 1 SVG) zu einer Geldstrafe von ( ) Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. ( ) verurteilt.

    8. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich mit Urteil des Bezirksgerichts D. vom ( ) 2014 wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB), Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB), harter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB) sowie qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG) zu einer bedingten Freiheitstrafe von ( ) Monaten verbunden mit einer Busse von Fr. ( ) verurteilt.

C.

Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zu einem eventuellen Asylwiderruf, zumal die Gesamtheit der durch ihn begangenen Straftaten als besonders verwerfliche Handlung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sei.

D.

Am 26. Oktober 2015 erhielt das SEM die Meldung, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 14. Oktober 2015 nicht abgeholt habe.

E.

Gemäss einer Gesprächsnotiz vom 29. Oktober 2015 wurde die Adresse des Beschwerdeführers durch das kantonale Migrationsamt als korrekt bestätigt und dem SEM die Adresse des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mitgeteilt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte gegenüber dem SEM, um die Adresse seines Mandanten als korrekt bestätigen zu können, müsse er zuvor mit diesem in Kontakt treten. In der Folge teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, es werde demnach das Schreiben vom 14. Oktober 2015 nochmals an die einzige ihnen bekannte Privatadresse des Beschwerdeführers versenden.

F.

In der Folge stellte das SEM das Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 4. November 2015 erneut an die bekannte Adresse des Beschwerdeführers zu; die Verfügung wurde vom Beschwerdeführer wiederum nicht abgeholt.

G.

Zusätzliche Abklärungen des SEM ergaben, dass die Adresse weiterhin aktuell sei und sich der Beschwerdeführer nicht in Haft befinde.

H.

Am 1. Juni 2016 - eröffnet am 7. Juni 2016 - verfügte das SEM den Widerruf des Asyls des Beschwerdeführers.

I.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht und verwies auf seine Eingabe an das SEM vom 1. Dezember 2015, in welcher er seine schriftliche Vertretungsvollmacht eingereicht habe. Er gab eine Kopie der Vollmacht vom 12. März 2015 zu den Akten.

J.

Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 wurde ihm durch das SEM teilweise Akteneinsicht gewährt.

K.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelangte mit Schreiben vom

20. Juni 2016 wiederum an das SEM und wies erneut darauf hin, dass das Vertretungsverhältnis zum Beschwerdeführer bereits am 1. Dezember 2015 angezeigt, die Verfügung des SEM betreffend Asylwiderruf vom

1. Juni 2016 jedoch direkt seinem Mandanten eröffnet worden sei. Als Beweismittel legte er einen Systemausdruck seines Schreibens vom 1. Dezember 2015 an das SEM ins Recht.

L.

Am 23. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das SEM Einsicht in weitere Aktenstücke gewährt.

M.

Am 7. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

N.

Nachdem der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2016 den Eingang seiner Beschwerde bestätigt hatte, lud er das SEM mit Verfügung vom 19. Juli 2016 zur Vernehmlassung ein.

O.

In der Vernehmlassung vom 3. August 2016 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.

P.

Mit Verfügung vom 4. August 2016 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu beziehen. Er hielt in seiner Replik vom 5. September 2016 an seinen Anträgen fest.

Q.

    1. Mit Verfügung vom 14. September 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, den Beleg der Aufgabe seiner EinschreibenPostsendung an das SEM vom 1. Dezember 2015 sowie eine Fotokopie des Originals dieser Eingabe zu den Akten zu reichen.

    2. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Mitteilung vom 15. September 2016 um Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten samt Aktenverzeichnis. Der Instruktionsrichter leitete das Ersuchen am 16. September 2016 an das SEM weiter.

    3. Nach gewährter Fristerstreckung vom 30. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer gleichentags um erneute Erstreckung dieser Frist, um zur Frage der Zustellung der Eingabe vom 1. Dezember 2015 an das SEM Stellung nehmen zu können. Zur Begründung gab er an, die Postsendung sei versehentlich nicht mit eingeschriebener Postsendung, sondern mit A-Post versendet worden. Aus diesem Grund sei um Akteneinsichtnahme ersucht worden.

    4. Der Instruktionsrichter lehnte das erneute Fristerstreckungsgesuch mit Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

    4. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

    1. Das SEM verfügte den Widerruf des Asyls des Beschwerdeführers, weil er in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen ausländerrechtlich verwarnt worden sei. Im Hinblick auf einen Asylwiderruf sei ihm zwei Mal Frist gesetzt worden, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen, welche er jeweils ungenutzt habe verstreichen lassen. Gemäss geltender Rechtsprechung könnte auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls in Kombination mit einer verwerflichen Handlung einen Asylwiderruf rechtfertigen. Die durch den Beschwerdeführer begangenen Strafhandlungen seien als besonders verwerflich zu qualifizieren, zumal er über einen Zeitraum von zwölf Jahren wiederholt strafrechtlich belangt worden sei und mehrere der begangenen Straftaten als verwerflich zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer zeige ausserdem keinen Willen, sich der Rechtsordnung entsprechend zu verhalten, vielmehr sei sein Verhalten gegenüber behördlichen Ermahnungen und Gerichtssanktionen von Renitenz geprägt. In ihrer Gesamtheit seien die begangenen Strafhandlungen somit als „besonders verwerfliche Handlung“ im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Vorliegend führe der Asylwiderruf nicht automatisch zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, womit sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nachteilig für den Beschwerdeführer auswirke. Er verfüge in der Schweiz zudem über eine Niederlassungsbewilligung, die durch den Asylwiderruf ebenfalls nicht unmittelbar betroffen sei. Als anerkannter Flüchtling verfüge er auch weiterhin über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 FK und Art. 5 AsylG. Folglich würden keine überwiegenden privaten Interessen dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns gegenüberstehen, womit sich der Asylwiderruf als verhältnismässig erweise.

    2. In der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes. Er habe zum beabsichtigten Asylwiderruf trotz Anzeige des Vertretungsverhältnisses im Dezember 2015 keine Stellung nehmen können, das gestellte Akteneinsichtsgesuch sei nicht behandelt worden und weder die Akten des kantonalen Migrationsamtes noch diejenigen des Strafverfahrens seien für die Sachverhaltsfeststellung beigezogen worden. Aufgrund dieser schwerwiegenden Verfahrensmängel komme eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht, weshalb nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Frage komme. Insbesondere verfüge die erstentscheidende Behörde bei einem Asylwiderruf über ein sehr grosses Ermessen, weshalb die Beschwerdeinstanz dieses nicht durch das eigene Ermessen ersetzen könne. Auch habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie für ihren Entscheid die Strafakten nicht beigezogen habe, die zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen geführt hätten. Diese seien jedoch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabdingbar, um die Frage der besonderen Verwerflichkeit der begangenen Taten sowie die Verhältnismässigkeit eines Asylwiderrufs beurteilen zu können. Die angefochtene Verfügung erweise sich aufgrund ihrer ungenügenden Begründung als nicht beschwerdefähig. Bei einer allfälligen Heilung der Verfahrensmängel hätte die Vorinstanz die angefochtene Verfügung im Rahmen ihrer Vernehmlassung angemessen zu begründen.

    3. Das SEM erklärte in der Vernehmlassung, dass dem Beschwerdeführer zwei Mal das rechtliche Gehör gewährt worden sei, nachdem das Staatssekretariat entsprechende Adressabklärungen vorgenommen habe. Die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er die Briefe nicht abgeholt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Zudem sei der Asylwiderruf nicht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eröffnet worden, weil dem SEM weder das Schreiben vom 1. Dezember 2015 noch eine gültige Vollmacht des Rechtsvertreters vorgelegen hätten. Die Vollmacht sei bezeichnenderweise auch der Beschwerdeschrift nicht beigelegt worden, sondern erst mit Eingabe vom 10. Juni 2016. Diese datiere vom 12. März 2015 und könne somit nicht für das Asylwiderrufsverfahren ausgestellt worden sein, zumal dieses Verfahren erst Mitte Oktober 2015 eingeleitet worden sei.

    4. In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, er habe die erwähnte Vollmacht seines Rechtsvertreters vom 12. März 2015 auch beim Migrationsamt des Kantons B. gemeinsam mit einem Akteneinsichtsgesuch eingereicht. Das SEM habe in der Vernehmlassung nicht nachvollziehbar begründen können, weshalb sich weder das Schreiben vom 1. Dezember 2015 noch die Vollmacht vom 12. März 2015 in den Akten befinde. Jedenfalls stütze sich die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2016 massgeblich auf die beigezogenen Akten des Migrationsamts B. , worin sich eine Vollmacht vom 12. März 2015 befinde. Es sei somit über das Vertretungsverhältnis informiert gewesen. Aus der Umschreibung des Betreffs der Vollmacht ergebe sich auch keine Einschränkung, womit die Vollmacht für sämtliche Verfahren auf dem Rechtsgebiet „Migrationsrecht“ gelte.

4.

4.1 Nachfolgend werden zunächst die formellen Rügen beurteilt.

4.2

      1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes, indem er zum beabsichtigten Asylwiderruf trotz Anzeige des Vertretungsverhältnisses im Dezember 2015 keine Stellung habe nehmen können.

      2. Gemäss Art. 11 VwVG kann sich eine Partei auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat. Diesfalls kann die Behörde den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen, welche solange gilt, bis die Partei die Vollmacht widerruft. Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht und dieses den Behörden auch mitgeteilt wurde, obliegt nach den allgemeinen Beweisregeln der betroffenen Partei. Im Verwaltungsverfahren kann eine Vollmacht allerdings auch mündlich oder konkludent rechtsgültig erteilt werden. Fehlt jedoch eine schriftliche Vollmacht zum fraglichen Verfahren, so darf ein Vertretungsverhältnis nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung auf eine entsprechende Bevollmächtigung eines Dritten ergibt. Vom Einverlangen einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn bereits aufgrund der Umstände von einer gültigen Bevollmächtigung ausgegangen werden kann (vgl. MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 11 N 20 ff.).

      3. Aus den vorliegenden Verfahrensakten geht hervor, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zu einem eventuellen Asylwiderruf gewährte. Nachdem diese Mitteilung wegen Nichtabholung dem SEM am 26. Oktober 2015 zurückgesandt wurde, nahm es - wie einer Gesprächsnotiz vom 29. Oktober 2015 entnommen werden kann - eine Adressabklärung beim kantonalen Migrationsamt vor. Dieses bestätigte die Adresse des Beschwerdeführers und informierte über die Adresse des Rechtsvertreters, von welchem sie eine Vollmacht besitzen würden. In einem weiteren Telefonat teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM mit, er könne die Adresse seines Klienten nicht bestätigen, ohne Rücksprache mit diesem genommen zu haben. Dem Rechtsvertreter wurde daraufhin mitgeteilt, dass demnach das Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nochmals an die einzig bekannte Adresse des Beschwerdeführers versandt werde. Der Beschwerdeführer holte auch das Schreiben des SEM vom 4. November 2015, welches das Schreiben vom 14. Oktober 2015 ersetzte, nicht ab. Einer weiteren Notiz vom 11. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass das SEM wiederum beim kantonalen Migrationsamt eine Adressabklärung vornahm und bei den Ämtern für Justizvollzug der Kantone E. und B. nachfragte, ob sich der Beschwerdeführer in Haft befinde. Der verfügte Asylwiderruf vom 1. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer am

        7. Juni 2016 eröffnet.

      4. Im Beschwerdeverfahren stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er sich nicht erinnern könne, Abholungseinladungen für die Zwischenverfügungen des SEM vom 14. Oktober 2015 und 4. November 2015 erhalten zu haben. Nachdem sein Rechtsvertreter anlässlich des Telefonats mit dem SEM vom 29. Oktober 2015 ohne Rücksprache mit ihm keine Auskunft habe geben können, habe er mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 eine schriftliche Vollmacht eingereicht und um Akteneinsicht ersucht. Das SEM habe auf diese Eingabe nicht reagiert, vielmehr habe es auch den verfügten Asylwiderruf vom 1. Juni 2016 direkt ihm eröffnet.

      5. Das Gericht forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach erfolgtem Schriftenwechsel auf, dessen Eingabe an das SEM vom

        1. Dezember 2015 zu belegen, zumal sich in den vorinstanzlichen Verfahrensakten kein solches Dokument befindet. Bis zum Urteilszeitpunkt gelang es dem Rechtsvertreter nicht, seine Eingabe an das SEM vom 1. Dezember 2015 zu belegen. Auch die vom Instruktionsrichter einverlangte Kopie des unterzeichneten Originals wurde bezeichnenderweise nicht eingereicht, ohne dass der Anwalt des Beschwerdeführers diese Unterlassung in irgendeiner Weise begründet hätte.

      6. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen darzulegen, dass er dem SEM das Vertretungsverhältnis vor Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2016 angezeigt habe. Zumal es der Partei obliegt, den Nachweis eines wirksamen Vertretungsverhältnisses zu erbringen, ist nicht zu beanstanden, dass das SEM den verfügten Asylwiderruf vom

        1. Juni 2016 direkt dem Beschwerdeführer eröffnet hat. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer ohnehin kein Nachteil aus der direkten Eröffnung der Verfügung entstanden, zumal er gegen diese Verfügung fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat.

      7. Nach dem Gesagten kann dem SEM auch nicht vorgeworfen werden, dass der Beschwerdeführer vorgängig zum verfügten Asylwiderruf keine Stellungnahme hat einreichen können. So hat er selber zu verantworten, die Verfügungen des SEM vom 14. Oktober 2015 und 4. November 2015 nicht abgeholt und die Vertretungsvollmacht seines Rechtsvertreters nicht nachweisbar beim SEM eingereicht zu haben.

Das Argument des Beschwerdeführers in seiner Replik erscheint als widersprüchlich, das SEM sei bereits im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs über die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters informiert gewesen, da sich die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2016 massgeblich auf die beigezogenen Akten des Migrationsamts des Kantons B. stütze und sich darin die erteilte Vollmacht vom 12. März 2015 befunden habe. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Beschwerdeschrift nämlich noch gerügt, das SEM habe es unterlassen, die kantonalen Migrationsakten für das vorliegende Verfahren beizuziehen (vgl. Beschwerdeschrift S. 4). Jedenfalls hat das SEM die bei einer anderen Behörde in einem anderen Verfahren eingereichte Vollmacht nicht als Eröffnungsgrundlage für den vorliegenden Asylwiderruf respektive das Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betrachten müssen. Dies gilt umso mehr, als der Rechtsvertreter im Rahmen der Adressabklärung durch das SEM vom 29. Oktober 2015 über den beabsichtigten Asylwiderruf informiert und ihm auch mitgeteilt wurde, dass das Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs mangels anderweitiger Auskunft erneut dem Beschwerdeführer an die einzig bekannte Adresse zugestellt werde (vgl. SEM-Akten, W4).

4.3 Aus denselben Gründen geht auch der Vorwurf des Beschwerdeführers bezüglich der verweigerten Akteneinsicht durch das SEM ins Leere.

4.4

      1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es weder die Akten des kantonalen Migrationsamtes noch die Strafverfahrensakten beigezogen habe. Es habe vielmehr seinen Entscheid offenbar einzig auf die Angaben des Migrationsamtes in dessen Mitteilung vom 8. Oktober 2015 gestützt.

      2. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).

      3. Das SEM würdigte in der angefochtenen Verfügung einerseits die Anzahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Deliktsarten und andererseits die dafür ausgesprochenen Sanktionen. Es führte ausserdem

        aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im Jahr 2002 keinen Willen gezeigt habe, sich der Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Sein Verhalten sei vielmehr geprägt von Renitenz gegenüber behördlichen Ermahnungen und Gerichtssanktionen.

      4. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift stützt sich der verfügte Asylwiderruf des SEM nicht lediglich auf die Mitteilung des kantonalen Migrationsamtes vom 8. Oktober 2015. Zwar kann den Vorakten nicht entnommen werden, ob das SEM die Akten des Migrationsamtes sowie die Strafverfahrensakten beizog, es ist jedoch unklar, worauf sich der Beschwerdeführer mit dieser Behauptung stützt. Jedenfalls befinden sich in den Vorakten Kopien der erhältlichen Strafurteile gegen den Beschwerdeführer oder zumindest Auszüge aus dessen Strafregister, die offensichtlich als Grundlage für den verfügten Asylwiderruf dienten.

      5. Der Beschwerdeführer vermochte in seiner Beschwerde nicht darzulegen, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. Vielmehr beschränkt er sich auf den pauschalen Hinweis, das SEM habe sich nicht mit den konkreten Tatumständen, insbesondere dem objektiven und subjektiven Tatverschulden, auseinandergesetzt; es sei ausserdem nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, darüber zu mutmassen, wie die Vorinstanz das konkrete Verschulden unter Berücksichtigung der Verfahrensakten bewertet hätte. Aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung nicht beschwerdefähig (vgl. Beschwerde S. 5). Damit vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, welche konkreten Tatumstände das SEM hätte berücksichtigen müssen. So hätte er zwar in seiner Beschwerde keine Mutmassungen in Bezug auf eine allenfalls andere Verschuldensbeurteilung durch das SEM anstellen, aber immerhin angeben müssen, aus welchen Gründen sein Verschulden nicht als hoch einzustufen sei. In der Beschwerdeschrift sind schliesslich auch keine Ausführungen zu finden, welche die geltend gemachte Fehleinschätzung des SEM begründen würde.

      6. Das Gericht erachtet den rechtserheblichen Sachverhalt somit als erstellt und die angefochtene Verfügung als genügend begründet.

      7. Das SEM hat damit weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, und es hat auch den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt. Der Beschwerdeantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist folglich abzuweisen.

5.

    1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinn von Art. 53 AsylG voraus; mithin muss die „besonders verwerfliche Handlung“ qualitativ eine Stufe über der im Sinn von Art. 53 AsylG „verwerflichen Handlung“ stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als „besonders verwerflich“ im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als „verwerfliche Handlungen“ im Sinn von Art. 53 AsylG, die als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, die also mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 S. 405 f.).

    2. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls in Kombination mit einer verwerflichen Handlung (Verbrechen), einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen. Mit diesem Widerrufsgrund sollen Personen von den mit der Asylgewährung verbundenen Vorteilen ausgeschlossen werden, die gravierend und rücksichtslos gegen die Rechtsnormen der Schweiz verstossen, deren Verhalten mithin auf Renitenz oder eine schlechte Gesinnung schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.2 f.).

    3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts B. vom ( ) 2002 unter anderem wegen mehrfach unvollendet versuchten Raubes nach Art. 140 Abs. 1 StGB sowie Angriffs gemäss Art. 134 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von ( ) Monaten verurteilt. Mit Urteil des Obergerichts B. vom ( ) 2005 wurde er wiederum unter anderem

      wegen Raubes nach Art. 140 Abs. 1 StGB schuldig erklärt und in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Diese Massnahme wurde im Jahr 2007 jedoch aufgehoben und die ursprünglich angeordnete Strafe vollzogen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts D. vom ( ) 2014 unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von ( ) Monaten sowie zu einer Busse von Fr. ( ) verurteilt. Angesichts der obigen Erwägungen sind die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten zweifellos als verwerflich im Sinn von Art. 53 AsylG zu qualifizieren, zumal der Strafrahmen von Art. 134 sowie von Art. 140 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (oder eine Geldstrafe) vorsieht und die in Frage stehenden Delikte mithin Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB darstellen.

    4. Weiter ist zu prüfen, ob die durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten auch als „besonders“ verwerflich im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind (vgl. BVGE 2012/20 E. 5).

      In Anbetracht der Anzahl der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten gegen verschiedenste Rechtsgüter, der Deliktsarten sowie der bei den Verurteilungen ausgesprochenen Strafen sind die Straftaten als

      „besonders verwerflich“ zu qualifizieren. Seit dem Jahr 2002 wurde der Beschwerdeführer fünf Mal schuldig gesprochen und davon in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von ( ) Monaten verurteilt. Die im Jahr 2002 bedingt vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe wurde mit Urteil vom ( ) 2005 als vollziehbar erklärt, jedoch zugunsten einer Arbeitserziehungsmassnahme aufgeschoben. In der Folge wurde diese Massnahme aber aufgehoben und die im Jahr 2002 angeordnete Strafe vollzogen. Im Urteil vom ( ) 2005 führte das Gericht bei Festlegung der hypothetischen Strafe aus, das Tatverschulden des Beschwerdeführers wiege sowohl objektiv als auch subjektiv schwer. Zudem wurde ein Gutachten aus dem Jahr 2004 beigezogen, wonach dem Beschwerdeführer eine ungünstige Kriminalprognose gestellt worden war - unter anderem wegen der zur Anwendung gekommenen übermässigen Gewaltanwendung, der zufälligen Opferwahl sowie der Tatsache, dass er trotz diverser Verfahren weiter delinquierte (vgl. Urteil S. 23 und S. 15). Der Beschwerdeführer war ausserdem in den Jahren 2005 und 2007 ausländerrechtlich verwarnt und es war ihm angedroht worden, er müsse mit schwerer wiegenden fremdenpolizeilichen Massnahmen rechnen, sollte er wiederum gerichtlich bestraft werden. Trotz dieser Verwarnungen und der mehrmals bedingt ausgesprochenen

      Strafen wurde der Beschwerdeführer weiterhin straffällig und schliesslich im Jahr 2014 wiederum zu einer Freiheitsstrafe von ( ) Monaten verurteilt.

    5. Nach dem Gesagten ist dem SEM beizupflichten, soweit es das Verhalten des Beschwerdeführers als geprägt von Renitenz gegenüber behördlichen Ermahnungen und Gerichtssanktionen beurteilt hat. Auch das Gericht kann keinen Willen des Beschwerdeführers erkennen, sich der Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Es rechtfertigt sich folglich, die durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten in ihrer Gesamtheit als besonders verwerflich im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu beurteilen.

6.

    1. Nach Würdigung der betreffenden Delikte als besonders verwerflich gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG ist nachfolgend das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1171/10 vom 7. November 2012 E. 6.3).

    2. Der Widerruf des Asyls des Beschwerdeführers führt nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nachdem das SEM seine Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung nicht widerrufen hat, wirkt sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nachteilig für den Beschwerdeführer aus. Er verfügt insbesondere mit der bisher nicht widerrufenen kantonalen Niederlassungsbewilligung weiterhin über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und über die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit. Als Flüchtling geniesst er ausserdem nach wie vor den RefoulementSchutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht auch die Auffassung des SEM, dass dem öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf wegen der Verübung besonders verwerflicher Straftaten und damit der Bekämpfung und Prävention strafrechtlichen Verhaltens keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberstehen. Auf Beschwerdeebene vermag der Beschwerdeführer dem nichts Substanziiertes entgegenzuhalten.

    3. Damit erweist sich der Widerruf des Asyls als verhältnismässig.

7.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

Versand:

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