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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-4166/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-4166/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-4166/2018
Datum:20.08.2018
Leitsatz/Stichwort:Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Schlagwörter : Ehemann; Afghanistan; Schweiz; Ex-Ehemann; Vorinstanz; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Scheidung; Staat; Wegweisung; Verfolgung; Person; Mutter; Ehemannes; Flüchtlingseigenschaft; Vorbringen; Verfahren; Kontakt; Akten; Asylgesuch; Sinne; Bruder; Familie; ürde
Rechtsnorm: Art. 11 ZGB ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4166/2018

U r t e i l  v o m  2 0.  A u g u s t  2 0 1 8

Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger,

mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien A. , geboren am ( ), sowie ihr minderjähriger Sohn B. , geboren am ( ), Afghanistan, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);

Verfügung des SEM vom 15. Juni 2018 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

  1. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihr minderjähriger

    Sohn B. (nachfolgend: M.) suchten am 13. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C. summarisch zur Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP). Am 17. Juli 2017 wurde sie vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.

    Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe die afghanische Staatsangehörigkeit, sei aber in D. , Iran, geboren und habe bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz den Iran nie verlassen. Als junge Frau habe sie sich in einen Mann verliebt und hätte diesen auch heiraten wollen, ihre Mutter hätte jedoch nicht in die Ehe eingewilligt. Stattdessen habe sie am 1. August 2007 eine arrangierte Ehe beziehungsweise eine Zwangsehe mit einem anderen Mann, ebenfalls afghanischer Staatsangehöriger, eingehen müssen, von dem sie sich aber habe trennen wollen und den sie auch körperlich kaum an sich herangelassen habe. Auf Druck ihrer Mutter hin habe sie jedoch den Geschlechtsverkehr mit ihrem Ehemann vollzogen und auch die Beziehung fortgeführt. Etwa drei Monate nach ihrer Heirat sei sie nach E. gereist und habe dort ihren früheren Liebhaber wiedergetroffen. Es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen und der Mann habe ihr vorgeschlagen, mit ihm wegzugehen. Sie habe sich jedoch wegen ihrer Mutter und der bereits eingegangenen Ehe nicht darauf einlassen können. Sie sei sogleich zu ihrem Ehemann zurückgekehrt und habe mit ihm geschlafen, da sie befürchtet habe, vom zuvor vollzogenen Geschlechtsverkehr schwanger geworden zu sein. Sie sei tatsächlich schwanger geworden und habe aus Verzweiflung versucht, dem ungeborenen Kind zu schaden beziehungsweise einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen. Sie habe mit ihrem Liebhaber beinah täglich telefonischen Kontakt gehabt, wobei sie ihn gebeten habe, einen Schwangerschaftsabbruch zu organisieren, was er jedoch verweigert und ihr stattdessen weiterhin vorgeschlagen habe, mit ihm wegzugehen. Ihr Ehemann habe mittlerweile aufgrund der wenigen sexuellen Kontakte zwischen ihnen seine Vaterschaft bezweifelt. Er habe sodann mithilfe seines Bruders Beweise für ihre Untreue gefunden und sich mit diesen an ihre Mutter gewandt. Sie habe daher eine schwierige Schwangerschaft gehabt, da ihre Mutter sie geschlagen habe und sie mit ihrem Ehemann ständig Streit gehabt habe, welcher sie wegen der Zweifel an der Vaterschaft gar habe vor Gericht bringen wollen. Er habe diese Drohung jedoch nicht wahrgemacht

    und auch in eine Scheidung nicht einwilligen wollen. Ihr Sohn M. sei am

    1. Juli 2008 zur Welt gekommen und sei, mangels Durchführung eines Vaterschaftstests, als Sohn ihres Ehemannes betrachtet worden. Zu ihrem Liebhaber habe sie keinen Kontakt mehr gehabt. Ihr Verhältnis zu ihrem Ehemann, mit dem sie aufgrund der ausgeführten Gründe viel gestritten habe, und zu M. sei sehr schwierig gewesen. Im Jahre 2014 habe ihr Ehemann Probleme bekommen und sie habe ihn überredet, den Iran zu verlassen. Sie seien im Herbst 2014 in die Türkei gereist. Ihr Ehemann habe sodann nach Afghanistan reisen wollen. Sie habe sich jedoch davor gefürchtet, aufgrund ihrer ausserehelichen Beziehung in Afghanistan gesteinigt zu werden. Sie hätten sodann diverse europäische Länder durchquert, bis sie am 13. August 2015 in die Schweiz eingereist seien. Ihre Beziehung zu ihrem Ehemann habe sich zusehends verschlechtert und sie habe sich von ihm bedroht gefühlt. Aufgrund dessen sei sie ab Ende ( ) mit M. zwischenzeitlich im Frauenhaus F. untergekommen.

Als Beweismittel reichte sie eine Heiratsurkunde und vier Fotos ihrer Verlobung beziehungsweise Heirat zu den Akten.

B.

Mit Verfügung vom 26. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. Darin eingeschlossen wurde auch der minderjährige Sohn. Im Entscheid wurde auf Wunsch der Beschwerdeführerin darauf verzichtet, auf ihre eigentlichen Asylgründe in Bezug auf ihre familiären Verhältnisse einzugehen.

C.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 liess die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre mandatierte Rechtsvertreterin, ausführen, dass sie ihre geschlechtsspezifischen Vorbringen geltend machen möchte und daher um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuche. Das SEM hob gleichentags die Verfügung vom 26. September 2017 auf und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes M. wieder auf.

D.

Mit Eingabe vom 15. März 2018 wurde ein Ehescheidungsentscheid vom

23. Februar 2018 des Regionalgerichts G. zu den Akten gereicht. Aus dem rechtskräftigen Entscheid geht hervor, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auf gemeinsames Begehren hin in Anwendung von Art. 111 ZGB geschieden ist und M. unter der gemeinsamen Sorge beider Elternteile und unter der alleinigen Obhut der Beschwerdeführerin belassen wird.

E.

Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 - eröffnet am 18. Juni 2018 - stellte die Vorinstanz erneut fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn M. die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführerin und ihrem minderjährigen Sohn die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt.

Die Vorinstanz erachtete die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme im Iran wies das SEM darauf hin, dass für die Beurteilung eines Asylgesuchs Verfolgungsmassnahmen unwesentlich seien, die eine asylsuchende Person ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, erlitten habe. Der in Art. 3 AsylG enthaltene Zusatz, wonach Flüchtlinge Personen seien, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten [ ] verfolgt werden [ ], beziehe sich nur auf staatenlose Personen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich jedoch um eine afghanische Staatsangehörige, weswegen dieser Zusatz im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange. Allfällige Vorbringen, die sich im Iran ereignet hätten, seien einzig dann für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft relevant, wenn diese in Afghanistan zu einer relevanten Verfolgungssituation führen würden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien jedoch keine konkreten Hinweise bezüglich einer drohenden Verfolgung in Afghanistan, welche sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte, zu entnehmen. Weder sie noch ihr Ex-Ehemann hätten in Afghanistan Verwandte. Es sei folglich nicht ersichtlich, wer in Afghanistan vom Ehebruch erfahren haben soll und von wem nun eine Gefahr ausgehen soll. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann in der Schweiz einvernehmlich hätten scheiden lassen und sie sich das Sorgerecht für M. teilen würden.

Was die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt, wonach sie nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da es viele gefährliche Gruppierungen wie beispielsweise die Taliban gebe, sie dort Probleme aufgrund ihrer Religion bekäme und die Sicherheit für Frauen nicht gewährleistet sei, hat das SEM festgehalten, dass diese Befürchtungen Ausdruck der heutigen prekären Sicherheitslage Afghanistans sei. Diese Gründe seien daher auf die politischen und sozialen Lebensbedingungen in Afghanistan zurückzuführen, von denen ein Grossteil der Bevölkerung in gleicher Weise betroffen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin allein wegen ihres schiitischen Glaubens und ihres Geschlechts einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung hat das SEM aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz verzichtet.

F.

Die Verfügung der Vorinstanz focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.

Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin Behelligungen durch ihren Ex-Ehemann und dessen Bruder vor, die sich nach der Bundesanhörung vom 17. Juli 2017 ereignet hätten. Sie werde seit ihrer Ankunft in der Schweiz von ihrem Ex-Ehemann massiv bedroht und belästigt. So sei sie im Durchgangszentrum von ihm eingesperrt und vergewaltigt worden. Er habe unbedingt ein Kind mit ihr zeugen wollen. Eine Schwangerschaft habe sie abbrechen lassen, woraufhin sie erkrankt sei und während 18 Monaten unter starken Blutungen gelitten habe. Ihr Ex-Ehemann habe ihr den Kontakt mit der Familie und Freunden untersagt und habe sie massiv beschimpft. Er habe ihr gedroht, er werde allen von ihrem Ehebruch erzählen. Ihren Sohn M. habe er als Bastard beschimpft und erniedrigt. Selbst als sie ihre eigene Wohnung bezogen habe, seien die Schikanen nicht abgeklungen. Nach einem besonders heftigen Streit habe sie sich gar gezwungen gesehen, zur Polizei zu gehen. Mithilfe zweier Angestellter aus dem Durchgangszentrum habe sie sich mit M. in ein Frauenhaus begeben und schliesslich die Scheidung von ihrem Ex-Ehemann vollziehen können. Während des Scheidungsverfahrens habe ihr Ex-Ehemann sie gebeten, zu ihm zurückzukehren. Er habe jedoch gleichzeitig zahlreiche Bedingungen

an die Scheidung gestellt, so zum Beispiel dass er den Kontakt zu M. behalten dürfe, dass sie ihren afghanischen Liebhaber niemals heiraten dürfe und dass sie nicht schlecht über ihn sprechen dürfe. Auch der Bruder ihres Ex-Ehemannes, H. , den sie um eine islamische Scheidung gebeten habe, habe sie bedroht und unter Druck gesetzt. Sie habe eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen, in welcher sie auf sämtliche Rechte und Ansprüche im Iran und in Afghanistan verzichte. So dürfe sie beispielsweise in der Schweiz ausbezahlte Unterhaltszahlungen nicht annehmen. Sie habe sich aufgrund der Beleidigungen durch ihren Ex-Ehemann und dessen Bruder schuldig gefühlt, weswegen sie bei der Scheidung auch in das gemeinsame Sorgerecht eingewilligt hätte. Selbst nach der Scheidung werde sie von ihrem Ex-Ehemann noch kontrolliert, eingeschüchtert und um Geld gebeten. Er setze sie weiterhin unter Druck und versuche, Mitleid bei ihr und M. zu erwecken. Auch das Verhalten von M. ihr gegenüber habe sich aufgrund des teils radikal-islamischen Einflusses ihres Ex-Ehemannes geändert: So habe er begonnen, sie als schlechte Muslima zu beschimpfen und habe eine Art doppelte Persönlichkeit entwickelt. Ihr Ex-Ehemann würde über zahlreiche Verwandten verfügen, die aus der afghanischen Provinz I. in der Stadt J. im Dorf K. stammen und nun im Iran leben würden. Die Beschwerdeschrift enthält eine entsprechende Auflistung der Verwandten des Ex-Ehemannes. Insbesondere führte die Beschwerdeführerin aus, dass H. noch immer nach Afghanistan zurückkehre, sehr einflussreich sei und über ein grosses Netzwerk verfüge. Aufgrund dieser Verbindungen wäre sie in Afghanistan als Ehebrecherin, Mutter eines unehelichen Kindes und als geschiedene Frau in grosser Gefahr.

Mit der Beschwerde wurden Kopien von Whatsapp-Nachrichten sowie die Kopie einer Scheidungsurkunde (beides auf Englisch übersetzt) zu den Akten gereicht. Einen ausführlichen Bericht ihrer behandelnden Psychologin, Frau Dr. L. , wurde zudem in Aussicht gestellt.

G.

Am 19. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihr in das Verfahren eingeschlossener minderjähriger Sohn haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

5.

Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat.

    1. Die Vorinstanz hat zunächst zu Recht festgehalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nur auf eine mögliche asylrechtliche Verfolgung bezüglich ihres Heimatstaats Afghanistan zu prüfen sind; dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt.

    2. Die Beschwerdeführerin befürchtet, sofern sie nach Afghanistan ausreisen müsste, dass ihr dort - veranlasst durch die Familie ihres Ex-Ehemannes - aufgrund ihres Ehebruchs eine Bestrafung, schlimmstenfalls die Steinigung drohe. Diesbezüglich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, hinreichende Anhaltspunkte für eine konkret drohende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist im Iran geboren und hat

      nie in Afghanistan gelebt. Ihre Familie lebt ebenfalls im Iran und nicht in Afghanistan. Auch der Ehemann lebt seit dem Kleinkindalter mit seiner Familie im Iran. Sie und vor allem auch ihr geschiedener Mann haben in Afghanistan keine familiären Anknüpfungspunkte. Dies hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst dargelegt (vgl. tabellarische Übersicht der Angehörigen ihres geschiedenen Mannes und deren Wohnort; Beschwerde S. 6). Die unbelegt gebliebene Aussage, der Bruder des geschiedenen Mannes würde regelmässig nach Afghanistan reisen (Beschwerde

      S. 6), genügt für die Annahme einer drohenden Verfolgung nicht. Es ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für allfällig in Afghanistan wohnhafte Akteure, von welchen Bestrafungshandlungen drohen könnten. Entsprechend äusserte sich auch die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerde dazu, welcher Personenkreis in Afghanistan gegen sie vorgehen sollte. Auch die im Zusammenhang eingereichten Beweismittel, namentlich die offensichtlich an ihre Mutter gerichteten Whatsapp-Nachrichten widerspiegeln familiäre Konflikte, aber ändern an dieser Einschätzung nichts. Zudem kommt der Kopie der afghanischen Scheidungsurkunde ebenfalls im vorliegenden Kontext kein Beweiswert zu. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Schweiz mittlerweile von ihrem Ehemann scheiden lassen. Sie kann gegen allfällige Drohungen und Behelligungen, sowie auch in Bezug auf das von ihr gewünschte alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn, zivilund strafrechtlich gegen den geschiedenen Mann vorgehen. Hierzu scheint sie in der Schweiz von verschiedener Seite entsprechende Unterstützung zu erhalten. Die familiären Streitigkeiten in der Schweiz vermögen jedoch keine Asylrelevanz zu begründen.

    3. Es kann aus diesem Grund eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob sich vorliegend, gestützt auf die geschilderten Umstände, welche in einem überwiegend familiären Kontext stehen, überhaupt an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) anknüpfen lässt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Übergriffe durch private Dritte aus den genannten Motiven oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, zudem nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Sonstigen Handlungen privater Dritter kommt allenfalls Relevanz bei der Prüfung bestehender völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse, namentlich Art. 3 EMRK, zu.

    4. Der allgemein in Afghanistan herrschenden Situation und der Sicherheitslage, auf welche die Beschwerdeführerin ebenfalls verweist, wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme, in welche auch der minderjährige Sohn eingeschlossen ist, Rechnung getragen. Konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite oder anderen Gruppierungen sind nicht ersichtlich.

6.

    1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 15. Juni 2018 mangels Zumutbarkeit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

7.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

    1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos erwiesen haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist zudem der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

    2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

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