Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-3935/2019 |
Datum: | 24.09.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Akten; Recht; Lanka; Behörde; Behörden; Grossmutter; Bundes; Verfügung; -lankische; -lankischen; Bundesverwaltungsgericht; Aufenthalt; Mutter; Verfahren; Rückkehr; Verletzung; Sachverhalt; Rechtsvertreter; Risiko; Mitarbeiterin; Aufenthalts; ässig |
Rechtsnorm: | Art. 10 VwVG ;Art. 17 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 66 BGG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 115 V 303; 143 III 65; 144 I 11 |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-3935/2019
Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien A. , geboren am ( ), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, ( ),
Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2019 / N ( ).
Die Beschwerdeführerin suchte am 1. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. April 2019 mandatierte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Diese ersuchte am 10. April 2019 im Hinblick auf die Befragung zur Person (BzP) um Einsetzung eines weiblichen Befragungsteams. Mit Schreiben vom 15. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin zur BzP vom
29. April 2019 vorgeladen.
Am 24. April 2019 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsanwalt. Mit Schreiben gleichen Datums teilte dieser unter Beilage der Vollmacht seine Mandatierung der Vorinstanz mit. Das Schreiben ging am 25. April 2019 bei der Vorinstanz ein.
Am 29. April 2019 fand die BzP statt. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz mit, anlässlich der Befragung habe sie erfahren, dass die Beschwerdeführerin einen anderen Rechtsvertreter bevollmächtigt habe. Entsprechend habe sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie sie nicht mehr vertrete, indes aufgrund ihrer Minderjährigkeit als Vertrauensperson an der Befragung teilnehme.
Am 20. Mai 2019 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin im Beisein einer Substitution des Rechtsvertreters statt.
Anlässlich der beiden Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe bis ins Jahr ( ) mit ihren Grosseltern im Dorf B. , Distrikt C. , gelebt. Ihre Mutter sei für die LTTE tätig gewesen. Daher habe sie diese nicht regelmässig und zuletzt im Jahr ( ), gemäss ihrer Grossmutter sei sie in dem Jahr gestorben, gesehen. Die Grosseltern hätten ihr erzählt, die Mutter habe im Ausland Geld für die LTTE Bewegung gesammelt. Der Grossvater sei ebenfalls im Jahr ( ) auf der Flucht verschwunden. Sie habe mit ihrer Grossmutter bis ins Jahr ( ) in einem Militärcamp gelebt. Dort seien sie beide, hauptsächlich jedoch die Grossmutter, regelmässig von Angehörigen der sri-lankischen Armee zur Tätigkeit ihrer Mutter befragt und dabei teilweise geschlagen worden. Nach der Entlassung aus dem Camp seien sie nach B. zurückgekehrt. Im Garten von Bekannten hätten sie ein provisorisches Haus errichten können. Dort seien sie mehrfach von Angehörigen des sri-lankischen Militärs sowie der Polizei aufgesucht und zu ihrer Mutter befragt worden. Die Bekannten hätten sie daher gebeten, das
Grundstück zu verlassen. Während rund eines Jahres seien sie vermehrt umgezogen und hätten sich versteckt gehalten. Im Jahr ( ) seien sie in ein leerstehendes und abgelegenes Haus in der Gegend, in D. , gezogen. Während die Grossmutter gearbeitet habe, sei sie, die Beschwerdeführerin, zuhause geblieben und habe sich um den Haushalt gekümmert. Zwischen ( ) und ( ) seien sie ( ) von Unbekannten, vermutlich Angehörige des sri-lankischen Militärs, behelligt und nach Geld gefragt worden. Beim ersten Vorfall sei sie an der ( ) verletzt worden. Die Narbe sei noch sichtbar. Beim letzten Vorfall sei sie von den Unbekannten zudem umgestossen, getreten und belästigt worden. Danach habe sie die Grossmutter jeweils zur Arbeit begleitet. Sodann habe sie im Jahr 2016 ihren aus Sri Lanka stammenden Vater kennengelernt, der in der Schweiz lebe und die Schweizer Staatsbürgerschaft besitze. Dieser habe sie mehrmals besucht und finanziell unterstützt. Ihr Vater habe ferner organisiert, dass sie ab ( ) bei einem Pastor in B. hätten wohnen können. Dort habe sie im Haushalt gearbeitet, während die Grossmutter noch kurze Zeit auswärts zur Arbeit gegangen sei. Sie selbst habe das Haus kaum verlassen. Probleme mit den sri-lankischen Behörden habe sie dort keine gehabt. Ihre Grossmutter sei im Jahr ( ) verstorben. Sodann habe der Pastor nach Indien ziehen wollen. Da sie niemanden mehr gehabt habe und alleine nicht in Sicherheit gewesen sei, habe sie im ( ) 2019 beschlossen, Sri Lanka zu verlassen. Sie sei illegal mit einem gefälschten Pass ausgereist und zu ihrem Vater in die Schweiz gelangt.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihrer Geburtsurkunde zu den Akten.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin - da weitere Abklärungen im Hinblick auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung erforderlich seien - dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
Mit Schreiben gleichen Datums ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin innert Frist bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen (Familiennachzug, Art. 42 AIG, SR 142.20).
Am 17. Juni 2019 ging bei der Vorinstanz eine Kopie des bei den zuständigen kantonalen Behörden eingereichten Gesuchs um Familienzusammenführung (ebenfalls vom 17. Juni 2019) ein.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 (eröffnet am 5. Juli 2019) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Der Kanton E. sei für eine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, ihr sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in die Aktenstücke A10 und A25, wonach ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Das Gericht habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben seien. Weiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das hängige Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B im Rahmen eines Familiennachzugs im Kanton E. abgeschlossen sei sowie bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen Befangenheit der zuständigen Fachspezialistin Asyl aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gegen diese Fachspezialistin seien durch das Bundesverwaltungsgericht die notwendigen disziplinarischen und strafrechtlichen Schritte einzuleiten. Ferner sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend Ziffern 2 und 3 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Mit der Beschwerde wurden Kopien eines Fax-Sendeberichts vom 24. April 2019, von Schreiben des SEM und an das SEM, eines Sendeberichts der Post, von Schreiben des Rechtsvertreters (vgl. SEM-Akten A19, A26, A27, A29, A30, A41 und A48), des SEM-Aktenverzeichnisses und des Berichts
«Focus Sri Lanka, Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)» des SEM vom 15. März 2019 sowie eine CD-ROM mit den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Beweismitteln Nr. 12-159 eingereicht.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Gericht bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. August 2019 den Eingang der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend
- endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (vgl. Dispositiv der angefochtenen Verfügung). Die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug sind nicht zu prüfen. Entsprechend ist auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit, zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die entsprechenden Ausführungen hierzu in der Beschwerdeschrift nicht einzutreten.
Auf den Antrag betreffend Mitteilung der Spruchkörperbildung ist ebenfalls nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4. 3 [zur Publikation vorgesehen]).
Der Antrag betreffend Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums wird mit Erlass dieses Urteils gegenstandslos.
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Es besteht daher zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Der Sistierungsantrag ist daher abzuweisen.
Sodann besteht im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls geht und die Wegweisung nicht verfügt wurde, kein Anlass dazu, das Ergebnis des kantonalen Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (nach AIG, Familiennachzug) abzuwarten. Der diesbezügliche Sistierungsantrag ist ebenfalls abzuweisen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, unter anderem aufgrund der Befangenheit der SEM-Mitarbeiterin, einer unvollständigen Gewährung der Akteneinsicht und Verletzung der Aktenführungspflicht. Ferner moniert sie eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
Zunächst ist auf die Rüge betreffend Befangenheit der Mitarbeiterin des SEM und der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.
Die Beschwerdeführerin führt aus, die BzP sei ohne Anwesenheit ihres gewillkürten Rechtsvertreters durchgeführt worden, obwohl dieser dem SEM das Vertretungsverhältnis angezeigt habe. Die SEM-Mitarbeiterin habe danach wissentlich und absichtlich gelogen, indem sie behauptete, sie habe das Schreiben des Anwalts erst am Tag der BzP erhalten. Diese Aussage sei klar falsch. Sodann seien weitere Schreiben des Anwalts, in welchen die Einsetzung eines anderen Mitarbeitenden des SEM gefordert worden sei, unbeantwortet geblieben. Vielmehr seien die Anhörung und der Asylentscheid von derselben SEM-Mitarbeiterin durchgeführt und verfasst worden. Darüber hinaus habe diese sie, die Beschwerdeführerin, an der BzP gefragt, weshalb ihr Anwalt nicht anwesend sei, was äusserst verunsichernd gewesen sei. Weiter seien die Akten der Vorinstanz
nicht ordentlich geführt und die Mitarbeiterin der Caritas nicht darüber informiert worden, dass die Beschwerdeführerin vertreten sei. Schliesslich habe das SEM Post geöffnet, welche an die Beschwerdeführerin adressiert gewesen sei, womit das Schriftgeheimnis verletzt worden sei (Art. 179 StGB, SR 311.0). Entsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde über das SEM die notwendigen strafrechtlichen und disziplinarischen Schritte einzuleiten. Ferner sei das SEM anzuweisen, die Aktenstücke A41 und A48 aus den Akten zu entfernen.
Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Urteile des BVGer D-35/2019 vom 11. März 2019 E. 8.2; D-5754/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2, je
m.w.H.). Demnach hat jede Person in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert, welcher die Gründe für den Ausstand von Personen benennt, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben (vgl. STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10, N 17), wobei vorliegend Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG in Frage kommen könnte.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. April 2019 seine Mandatierung der Vorinstanz mitteilte und dieses Schreiben am Donnerstag, 25. April 2019, beim Bundesasylzentrum Boudry eingegangen ist. Mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass dieses Schreiben keinen Eingangsstempel aufweist. Entgegen ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind den Akten, insbesondere besagtem Schreiben, auf dem keine Fax-Übermittlung ersichtlich ist, aber keine Hinweise zu entnehmen, dass das Schreiben an das SEM gefaxt worden wäre. Aus dem als Beweismittel eingereichten Sendebericht ergeben sich keine Anhaltspunkte darauf, dass sich dieser auf das vorliegende Verfahren bezieht. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass das Schreiben am Donnerstag, 25. April 2019, beim Bundesasylzentrum einging.
Die BzP fand am darauffolgenden Montag, den 29. April 2019 um 9 Uhr statt. Anwesend war unter anderem die für diesen Termin vorgeladene zugewiesene Rechtsvertretung. Dass die Mitarbeiterin des SEM erst anlässlich der BzP vom Bestehen des gewillkürten Vertretungsverhältnisses
Kenntnis erhalten hat, ergibt sich aus ihrer Frage an die Beschwerdeführerin, ob diese anwaltlich vertreten sei, sowie aus ihrem Schreiben vom
2. Mai 2019 an den gewillkürten Rechtsvertreter und aus einem Schreiben der zugewiesenen Rechtsvertretung an das SEM vom 29. April 2019. Vor diesem Hintergrund darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeiterin des SEM erst am Morgen der BzP von der Mandatierung des gewillkürten Rechtsanwalts erfahren hat.
Der Beschwerdeführerin ist sodann aus diesem Umstand kein Nachteil erwachsen. Zum einen geht es bei der BzP nicht um die vertiefte Abklärung der Asylgründe, sondern um die Aufnahme der Angaben zur Identität, zu Aufenthalten, Beziehungen, Identitätspapieren, zum Reiseweg und nur summarisch zu den Asylgründen. Zum anderen war die zugewiesene Rechtsvertretung zu Recht bei der BzP dabei. Diese bleibt gemäss Art. 7 Abs. 2ter Asylverordnung 1 (AsylV1, SR 142.311) auch bei einem Verzicht einer unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden auf eine zugewiesene Rechtsvertretung für die Wahrnehmung deren Interessen als Vertrauensperson zuständig.
Die Beschwerdeführerin macht einen weiteren Hinweis auf die Befangenheit der SEM-Mitarbeiterin aus, weil diese die Anhörung durchgeführt und die Verfügung verfasst habe. Mit dieser Vorgehensweise entspricht die Vorinstanz - im Übrigen vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin immer wieder geforderten Vorgehen - den Empfehlungen von Prof. Dr. Walter Kälin in seinem Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014. Es ist mithin nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern die SEM-Mitarbeiterin deshalb befangen gewesen sein soll.
Insgesamt ist nicht zu erblicken, inwiefern die SEM-Mitarbeiterin im vorliegenden Fall befangen gewesen sein und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen sollte. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung aufgrund von Befangenheit fällt daher ausser Betracht.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung der Aktenführungspflicht. Die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise die an sie persönlich adressierte Post geöffnet und ins Aktenverzeichnis aufgenommen. Abklärungen seitens des Gerichts bei der Vorinstanz haben ergeben, dass dies vorliegend versehentlich geschehen ist und nicht dem Vorgehen der Vorinstanz entspricht (vgl. Akten BVGer Actorum 3). Das SEM ist daher anzuweisen, die Aktenstücke A41 und A48 aus dem Dossier zu entfernen,
der Beschwerdeführerin auszuhändigen und das Aktenverzeichnis entsprechend anzupassen. Im Übrigen hat die Vorinstanz diese Dokumente in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt. Strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen gegen das SEM sind nicht Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens, die entsprechenden Forderungen der Beschwerdeführerin sind daher nicht zu hören. Der Beschwerdeführerin bleibt es ihrerseits indes unbenommen, wie in der Beschwerde angekündigt, eine Anzeige bei den zuständigen Behörden einzureichen.
Ebenfalls eine Verletzung der Aktenführungspflicht erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die Akten nicht chronologisch aufgelistet und nicht alle Akten mit einem Eingangsstempel versehen worden seien. Diese Vorhalte treffen vereinzelt zu. Da die Akten aber insgesamt vollständig abgelegt sowie im Aktenverzeichnis erfasst worden sind und nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin daraus ein Nachteil erwachsen sein soll, ist darin keine Verletzung der Aktenführungspflicht zu erblicken.
Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, es sei ihr nicht die vollständige Akteneinsicht gewährt worden, namentlich seien ihr die SEM-Akten A10 und A25 nicht offengelegt worden. Bei den entsprechenden Akten handelt es sich um «interne Akten» - einerseits um eine Identitätsabklärung, andererseits um eine Einschätzung zur Altersfrage. Die Bezeichnung dieser Aktenstücke als intern und somit nicht editionspflichtig ist gesetzesund praxiskonform (vgl. BGE 115 V 303, wonach in interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch oder die interne Entscheidfindung erstellt werden, keine Einsicht zu gewähren ist; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; Urteil des BVGer E-22/2019 vom 26. März 2019
E. 7.2, m.w.H.) und nicht zu beanstanden. Demzufolge ist der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke A10 und A25 sowie auf eine damit verbundene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin erachtet die Länderkenntnisse der Mitarbeiterin des SEM als mangelhaft und erkennt darin eine Verletzung der Begründungspflicht, mithin des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Mitarbeiterin des SEM habe an der Anhörung nicht sofort erkannt, um was es sich bei «Boosa» (ein Hochsicherheitsgefängnis) handle (SEM-Akte A32 F25 f.) und daraufhin die Dolmetscherin gefragt, wo «Boosa» liege. Weiter sei sie davon ausgegangen, das Militärcamp, in dem sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Grossmutter aufgehalten habe, sei ein Rehabilitationscamp gewesen. Ein solches sei jedoch lediglich für ehemalige LTTE-Mitglieder vorgesehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aufgrund dieser zwei Vorhalte nicht davon ausgegangen werden, die zuständige SEM-Mitarbeiterin habe keine ausreichenden Länderkenntnisse zur Beurteilung des vorliegenden Falles gehabt. Aus den zitierten Stellen im Anhörungsprotokoll geht weder hervor, dass die Befragerin nicht erkannt hätte, worum es sich bei «Boosa» handelt noch die genannte Erkundigung bei der Dolmetscherin. Sodann deuten weder das Anhörungsprotokoll noch die ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf fehlende Länderkenntnisse hin. Ferner wird lediglich auf Seite 5 der angefochtenen Verfügung, bei der fallbezogenen Beurteilung der Risikofaktoren, das Rehabilitationscamp und -programm erwähnt. In den vorstehenden Erwägungen ist jeweils von einem Militärcamp die Rede. Insoweit ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen.
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin darin gegeben, dass die geltend gemachten Narben an ihrem ( ), die von einem Übergriff durch Unbekannte herrührten, nicht in die vorinstanzlichen Erwägungen eingeflossen seien. Dies obwohl es sich dabei um einen Risikofaktor gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 handle. Ferner seien die familiären Beziehungen zu Personen mit einer LTTE-Verbindung bei der Beurteilung ihres Risikoprofils nicht berücksichtigt worden.
Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Prüfung der begründeten Frucht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zum genannten Übergriff auseinandergesetzt, ohne allfällige Narben explizit zu erwähnen. Dies ist aufgrund der Angaben anlässlich der Anhörung nicht zu beanstanden. Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines Überfalls an der ( ) mit einer Messerklinge geschnitten und diese im Spital genäht worden sei. Entsprechend handelt es sich dabei nicht um eine Narbe, die von behördlichem Interesse sein dürfte. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Narben wurden sodann weder genauer beschrieben noch mit Beweismitteln untermauert. Im Übrigen handelt es sich selbst bei gut sichtbaren Narben lediglich um einen schwach risikobegründenden Faktor, der für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermag (vgl. a.a.O. E. 8.5.5; zudem nachfolgend). Weiter ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen aufgrund der Verbindungen ihrer Familie zu den LTTE (Befragungen und Besuche von Militärangehörigen aufgrund der Mutter
der Beschwerdeführerin während und nach dem Aufenthalt in einem Militärcamp) nicht kausal für ihre Ausreise aus Sri Lanka gewesen und nicht asylrelevant seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz diese Beurteilung auch bei der Behandlung der Risikofaktoren miteinbezogen. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht hat, je wegen Tätigkeiten ihres Vaters, der sich seit dem Jahr ( ) in der Schweiz aufhält und den sie erst im Jahr 2016 (in Sri Lanka!) kennengelernt habe, behelligt worden zu sein, ihre Mutter im Jahr ( ) verstorben sei und deren Tätigkeiten nie ernsthafte (im Sinne von Art. 3 AsylG) Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin oder ihre Familie gehabt habe, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt mithin nicht vor.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe keine Abklärungen hinsichtlich der Tätigkeiten des Vaters der Beschwerdeführerin, deren Auswirkungen auf sie, da sie bei diesem lebe (Auslandaufenthalt), ihrem Aufenthalt in einem Flüchtlingscamp und ihrer Herkunft aus dem Vanni-Gebiet getätigt. Hierzu ist festzuhalten, dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, spätestens auf Beschwerdeebene Ausführungen zur geltend gemachten LTTEVergangenheit ihres Vaters, zum behaupteten Netz in der tamilischen Diaspora, zu allfälligen exilpolitischen Tätigkeiten seinerseits sowie zu ihrer Herkunft vorzunehmen. Nachdem sie ihren Vater bereits im Jahr 2016 in Sri Lanka kennengelernt und dieser sie dort mehrmals besucht habe, ist nicht davon auszugehen, die Behörden hätten ein Interesse an ihm. Entsprechend gering dürfte das Risiko sein, dessen Vergangenheit könnte Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin haben. Jedenfalls wurde die Beschwerdeführerin bevor ihrer Ausreise in diesem Zusammenhang nie belangt. Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden annehmen könnten, sie trete sodann in die Fussstapfen ihrer Mutter, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, liegen keine vor und wurden bislang nie geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin war bei deren Tod ( ) Jahre alt und hat daher nur geringe Kenntnisse über das Engagement Mutter, welche darüber hinaus nur auf Erzählungen der Grossmutter basieren. Ferner hat die Vorinstanz sowohl den Aufenthalt im Flüchtlingscamp als auch die Herkunft der Beschwerdeführerin in ihren Erwägungen berücksichtigt. Mithin kann der Vorinstanz keine unvollständige Sachverhaltsabklärung vorgehalten werden.
Ferner hält die Beschwerdeführerin dem SEM vor, es habe im Entscheid nicht korrekt thematisiert, dass standardmässige behördliche Background-Checks bei Rückkehrenden regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung führten (mit Verweis auf eine Vernehmlassung des SEM vom November 2017 hierzu). Diesbezüglich ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg ihrer Einschätzung eine umfangreiche eigene Dokumentenund Quellensammlung (Stand: 22. Oktober 2018) zu den Akten, welche das Lagebild und die Einschätzung des SEM widerlege. Die Sicherheitslage habe sich nach den Anschlägen vom 21. April 2019 in Sri Lanka weiter verschärft und es ergebe sich infolge dieser Ereignisse eine unmittelbare und zugespitzte Bedrohungslage insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie für Tamilen. Die Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts müsse ergänzt werden. Ferner sei ihre Furcht um Leib und Leben bei einer Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu mehreren Risikogruppen begründet.
Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Beschwerdeführerin vermengt die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit sie mit hinduistischem Glauben von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte. Schliesslich hält das Bundesverwaltungsgericht an der Einschätzung im Referenzurteil E-1866/2015 unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka fest (vgl. unten E 9.2).
Im Zusammenhang mit der Lage in ihrem Heimatland beantragt die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka festzustellen. Ferner habe die Vorinstanz die konsultierten Quellen offenzulegen. Damit wurde ebenfalls eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt.
Hierzu ist festzuhalten, dass insbesondere mit dem in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Hinweis auf nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nicht existierende Quellen, die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts nicht ernsthaft in Frage gestellt werden kann. Sodann stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes bereits in vielen anderen Verfahren. Der Antrag ist - wie bis anhin - abzuweisen (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-2675/2019 vom 30. Juli 2019 E. 8.4.1 und E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach vom SEM richtig und vollständig festgestellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka oder der vom Rechtsvertreter erstellte Länderbericht vom
22. Oktober 2018 vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Besuche und Befragungen durch Angehörige des Militärs und der Polizei in den Jahren ( ), ( ) Jahre vor der Ausreise aus dem Heimatland, seien nicht asylrelevant. Die Besuche hätten nach dem Verlassen des Militärcamps, in dem sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Grossmutter ( ) Jahre lang aufgehalten habe, im Rahmen einer generellen Überwachung der Behörden stattgefunden. Meistens sei ihre Grossmutter befragt worden. Sie selbst sei manchmal gefragt worden, ob sie wisse, wo ihre Mutter sei. Aufgrund der behördlichen Besuche seien sie umgezogen. Diese behördlichen Massnahmen seien insgesamt nicht als ausreichend intensiv zu beurteilen. Sodann habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, in ein abgelegenes Haus gezogen zu sein, in dem sie keine offiziellen Besuche der Behörden mehr erhalten habe. Da ihre Grossmutter aber regelmässig zur Arbeit gefahren sei, sei davon auszugehen, dass ihr Aufenthalt in dem Haus im Dorf bekannt gewesen sei. Sie habe ( ) Überfälle durch Unbekannte in dem Haus angegeben. Dabei vermute sie aber lediglich, es habe sich um Angehörige des Militärs gehandelt. Hinzu komme, dass auch diese Ereignisse ( ) Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin stattgefunden hätten. Folglich seien diese ebenfalls nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Im Übrigen habe es sich um Übergriffe gehandelt, die von den sri-lankischen Behörden nicht toleriert würden. Dennoch habe sie keine behördliche Hilfe in Anspruch genommen. Mit diesen Übergriffen sei bezweckt worden, sie auszurauben. Dabei handle es sich nicht um ein Motiv gemäss Art. 3 AsylG, sondern um eine Straftat. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, während ihres Aufenthalts bei dem Pastor zwischen ( ) und ( ) 2019 keine Probleme gehabt zu haben. Auch wenn ihr Verbleib diskret behandelt worden sei, habe nichts darauf hingedeutet, dass sie gesucht worden sei. Behördliche Probleme habe sie ferner seit dem Jahr ( ) keine geltend gemacht, obwohl sie in derselben Gegend wohnhaft geblieben und ihre Grossmutter einer Tätigkeit nachgegangen sei. Insgesamt seien ihre Vorbringen somit insbesondere aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zur Ausreise aus dem Heimatland nicht asylrelevant.
Schliesslich sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin dennoch, aufgrund spezifischer Risikofaktoren (gemäss Referenzurteil E-1866/2015), begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie fürchte aufgrund der Zugehörigkeit ihrer Mutter zu den LTTE um ihre Sicherheit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka. Sie habe das Rehabilitationscamp nach ( ) Jahren verlassen.
Die nachfolgenden behördlichen Kontrollen und Befragungen vermöchten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Es seien keine asylrelevanten Massnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin festzustellen. Sodann sei es ( ) Jahre her, seit die Beschwerdeführerin etwas von ihrer Mutter gehört habe und sie sei bei Ende des Konflikts in Sri Lanka ( ) Jahre alt gewesen. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, die Behörden hätten zum Zeitpunkt des Verlassens der Heimat ein Interesse an der Beschwerdeführerin aufgrund von Aktivitäten ihrer Mutter bis ins Jahr ( ) gehabt. Auch seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dies hätte sich mittlerweile geändert. Entsprechend habe sie keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka darlegen können.
Die Beschwerdeführerin wendete hiergegen ein, sie habe mehrmals festgehalten, dass sie aufgrund deren Sprache davon ausgehe, bei den Übergriffen in dem abgelegenen Haus in D. seien teilweise Personen der sri-lankischen Armee beteiligt gewesen. Die Grossmutter hätte sich an die Behörden gewandt, wäre sie sich sicher gewesen, dass es sich bei den Angreifern um Dritte und nicht um Angehörige des Militärs gehandelt hätte. Beim zweiten Vorfall hätten die Unbekannten das Haus nicht betreten, was gegen die Annahme spreche, dass es sich um Diebe gehandelt habe. Ferner sei es im Dorf nicht allgemein bekannt gewesen, dass sie und ihre Grossmutter in dem Haus gelebt hätten. Daher sei davon auszugehen, dass sie dort von sri-lankischen Sicherheitskräften aufgespürt worden seien. Während des Aufenthalts bei dem Pastor habe die Grossmutter das Haus durch den Hinterausgang verlassen, um zur Arbeit zu gehen. Sie selbst habe das Haus nicht verlassen oder sich dabei versteckt. Daher sei es möglich, dass sie sich vor den sri-lankischen Sicherheitskräften, die sie zuletzt im Jahr ( ) behelligt hätten, versteckt gehalten hätten. Bei einer Rückkehr wüssten die Behörden hingegen sofort über ihren Aufenthaltsort Bescheid. Da sie auf sich alleine gestellt wäre, wäre sie Übergriffen schutzlos ausgeliefert (mit Verweis auf den beigelegten Länderbericht des Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2018).
Weiter sei sie, wie erwähnt, entgegen der Ansicht des SEM nicht in einem Rehabilitationscamp gewesen. Sodann könne aufgrund der abgeschwächt aufgetretenen Behelligungen der Behörden nicht pauschal davon ausgegangen werden, es bestünde kein Interesse mehr an ihrer Person. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern seien im Referenzurteil E-1866/2015 verschiedene Risikofaktoren definiert worden, welche auch auf sie zutreffen würden. Ihre Eltern seien für die LTTE
tätig gewesen, weswegen sie und ihre Grossmutter jahrelang behelligt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass ihre Namen auf eine Stopoder Watch-List gesetzt worden seien. Da sie ins Ausland gereist sei und nun bei ihrem Vater lebe, sei sie als mögliche Informationsträgerin von Interesse für die sri-lankischen Behörden. Ferner würde sie mit temporären Reisedokumenten zurückgeschafft werden und bei einer Rückkehr einer Überprüfung unterzogen werden, bei der unter anderem auch ihre Narben auffallen würden. Dies würde zu einer Verhaftung mit asylrelevanten Folgen führen. Einfluss auf die Gefährdungslage habe schliesslich ihre Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer sowie der Frauen (unter Hinweis auf zahlreiche allgemeine Medienberichte).
Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden insbesondere aufgrund des fehlenden relevanten Kausalzusammenhangs zur Ausreise als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind.
Die Beschwerdeführerin hat angegeben, nach dem Aufenthalt im Militärcamp (von [ ]) hätten sie und ihre Grossmutter sich bis ins Jahr ( ) im Heimatdorf aufgehalten, wo sie regelmässig von Angehörigen der Polizei und des Militärs aufgesucht und nach der Mutter (der Beschwerdeführerin) gefragt worden seien (SEM-Akte A32 F36, 105). Diese Behelligungen haben zum Umzug der Beschwerdeführerin und ihrer Grossmutter, nicht aber zu einer Flucht aus dem Heimatland geführt. Ferner handelt es sich bei wiederholten Befragungen durch die Behörden um Kontrollmassnahmen, die als zu wenig intensiv anzusehen sind, um asylrechtliche Relevanz entfalten zu können. Während des Aufenthalts in D. ([ ] bis Mitte [ ]) seien sie sodann ( ) von unbekannten Dieben überfallen worden. Ihre Grossmutter habe vermutet, aufgrund der Sprache habe es sich bei den Dieben um Militärangehörige gehandelt (SEM-Akte A32 F139 ff.). Sie, die Beschwerdeführerin, wisse nicht, weshalb diese Männer zu ihnen gekommen seien, vermutlich um Geld zu stehlen. Beim ersten Überfall von mehreren maskierten Männern sei sie an der ( ) von einer Messerklinge geschnitten worden, was später in einem Spital genäht worden sei (SEMAkte A32 F128 ff.). Beim ( ) Überfall sei sie belästigt worden, bis die Grossmutter den Männern das verlangte Geld gegeben habe (SEM-Akte A32 F164 ff., 182). Ausser dieser ( ) Ereignisse hätten sie während des Aufenthalts in D. keine Probleme und keinen Kontakt zu den Behörden gehabt (SEM-Akte A32 F187 f.). Während des Aufenthalts bei dem
Pastor bis zur Ausreise im Jahr 2019 seien ebenfalls keine Probleme eingetreten. Bei den ( ) Überfällen bis ins Jahr ( ) liegen mit der Vorinstanz keine ausreichenden Hinweise dafür vor, dass es sich dabei um Überfälle durch Behördenmitglieder gehandelt haben könnte. Insbesondere mangels Motiv sowie eines fehlenden Kausalzusammenhangs ist diesen Vorfällen die Asylrelevanz abzusprechen. Mithin ist - entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift - davon auszugehen, dass nach dem Jahr ( ) keine Behelligungen durch Angehörige der sri-lankischen Behörden mehr stattgefunden haben, womit diese als die Ausreise ins Ausland im Jahr 2019 nicht direkt beeinflussende Vorkommnisse zu werten sind. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft würde voraussetzen, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. u.a. Urteil des BVGer E- 7151/2017 vom 23. März 2018 E. 6.2, m.w.H.). Ein solcher ist nach dem Gesagten nicht gegeben. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland verlassen hat, da sie nach dem Tod ihrer Grossmutter und dem Wegzug des Pastors, bei dem sie seit dem Jahr ( ) gelebt habe, keine Bezugsperson mehr in Sri Lanka gehabt und zu ihrem Vater in die Schweiz hat reisen wollen (SEM-Akte A32 F101, F214 f.). Hätten die sri-lankischen Behörden aufgrund der Tätigkeit ihrer Mutter für die LTTE weiterhin Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt, hätten die Behelligungen nicht im Jahr ( ) aufgehört respektive ein grösseres Ausmass angenommen. Entsprechend vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht darzulegen, weshalb die Behörden gegen sie noch vorgehen sollten, nachdem ihre Mutter seit ( ) Jahren verstorben und sie damals ein Kind gewesen sei (SEM-Akte A32 F216).
Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an
exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl.
a.a.O. E. 8).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts änderte auch der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der politischen Lage in Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, aufgrund dessen ist aber nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils E-1866/2015 weiterhin festzuhalten.
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei ihre im Jahr ( ) verstorbene Mutter für die LTTE tätig gewesen. Auch ihr Vater habe bis ins Jahr ( ) der LTTE angehört. Sie selbst hat keine LTTE-Verbindungen geltend gemacht. Die Behelligungen durch die Behörden aufgrund der Tätigkeit ihrer Mutter hätten im Jahr ( ) aufgehört. Wegen ihres Vaters Probleme gehabt zu haben, hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert geltend gemacht. Da dieser in den letzten Jahren regelmässig nach Sri Lanka gereist ist, dürften solche auch nicht zu befürchten sein. Dass sie in einer
„Stop List“ aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Allein aus der tamilischen Ethnie, der genähten Narbe an der ( ), der fehlenden Identitätsdokumente und der ( ) Landesabwesenheit kann sie sodann keine Gefährdung ableiten (schwach risikobegründende Faktoren gemäss obiger Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4367/2016 vom 7. Mai 2019 E. 7.4.10.2). Unter Würdigung aller Umstände ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (z.B. Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach erfolgt - die unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- in Abzug zu bringen.
Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Linda Mombelli-Härter
Versand:
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