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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-3591/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-3591/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-3591/2018
Datum:27.06.2018
Leitsatz/Stichwort:Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Schlagwörter : ührende; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Afghanistan; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisung; Recht; Vorinstanz; Feinde; Aufenthalt; Sinne; Schweiz; Person; Ehemann; Flüchtlingseigenschaft; Vorbringen; Ereignisse; Erwägungen; Über; Kinder; Alter
Rechtsnorm: Art. 44 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3591/2018

U r t e i l  v o m  2 7.  J u n i  2 0 1 8

Besetzung Einzelrichterin Esther Marti,

mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien A. geboren am ( ), die Ehefrau

  1. , geboren am ( ), Beschwerdeführende,

    und ihre Kinder

  2. , geboren am ( ), D. , geboren am ( ), E. , geboren am ( ), F. , geboren am ( ), Afghanistan,

alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, ( ),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2018 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Die Beschwerdeführenden verliessen Afghanistan eigenen Angaben zufolge im ( ) (Beschwerdeführer) respektive im Alter von ( ) Jahren (Beschwerdeführerin) und gelangten nach Aufenthalten im ( ) und in ( ) am

16. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags für sich und ihre drei ältesten Kinder um Asyl nachsuchten. Am 3. November 2015 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokolle bei den SEM-Akten [ ] und [ ]) und am 18. Oktober 2017 sowie 20. November 2017 ( ) zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle bei den SEM-Akten [ ], [ ] und [ ]).

Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie sei afghanische Staatsangehörige und ethnische Hazara aus der Provinz G. . Im Alter von ( ) Jahren sei sie zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in den Iran gegangen, wo sie stets über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Schliesslich habe sie den Iran aus Sorge um ihren Ehemann verlassen, weil er von seinen Feinden hätte getötet werden können. Zudem habe sie den Iran verlassen, weil ihr nach Afghanistan zurückgekehrter Ex-Ehemann, von dem sie sich ( ) oder ( ) habe scheiden lassen, wieder hätte auftauchen und ihr Leben ruinieren können. ( ) oder ( ) seien sie und ihr Mann in ( ) beim Versuch, nach Europa zu reisen, aufgegriffen und nach Afghanistan zurückgeführt worden. Weil ihr Ehemann in Afghanistan Feinde gehabt habe, seien sie nach ( ) Monaten wieder in den Iran zurückgekehrt, wo sie bis zu ihrer endgültigen Ausreise geblieben seien.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei als afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara in ( ) geboren. Im Alter von ( ) oder ( ) Jahren sei er mit seiner Familie wegen des Krieges in den Iran ausgereist. Nach einer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan und einem ( )jährigen Aufenthalt sei er wieder in den Iran zurückgekehrt, weil Verwandte ihn in Afghanistan wegen Landstreitigkeiten mit ( ) angegriffen hätten. Er habe sich im Land stets legal aufgehalten. Er sei auch im Iran von Verwandten seiner Feinde in Afghanistan gesucht worden. ( ) sei er, mutmasslich von den Verwandten seiner Feinde, von einem ( ) gestossen worden. ( ) oder ( ) habe ein Mann ihm bei einem Streit während der Arbeit ( ) gebrochen. ( ) Monate später sei er telefonisch bedroht und darüber informiert worden, dass der Täter auch mit seinen Feinden in Afghanistan verwandt sei.

Die Beschwerdeführenden führten weiter aus, ungefähr ein Jahr nach diesem Vorfall (im [ ] oder [ ] [ ]) hätten sie den Iran endgültig verlassen und seien nach einem ( )jährigen Aufenthalt in ( ) über die Balkanroute nach Europa gereist. Als Beilagen reichten sie drei Tazkira und weitere Dokumente zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen sowie Landstreitigkeiten ein.

B.

Mit am 28. Mai 2018 eröffneter Verfügung vom 23. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.

Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Vorab sei festzuhalten, dass die geltend gemachten Ereignisse im Iran keine Asylrelevanz entfalten könnten und nicht näher zu prüfen seien, weil die Beschwerdeführenden nicht legal dorthin zurückgehen könnten. Nebenbei sei aufgrund der eingereichten Dokumente anzumerken, dass sie gegen die Übergriffe im Iran immerhin rechtliche Schritte hätten unternehmen können. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden in zeitlicher und sachlicher Hinsicht keinen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht aufweisen. Der Ex-Ehemann habe ihr zuletzt ( ) oder ( ) gedroht, weshalb die mehr als ( ) Jahre zurückliegenden Ereignisse in keinem direkten Zusammenhang zu ihrem Asylgesuch stehen würden. Ihr weiteres Vorbringen, sie sei ( ) Jahre später von ( ) in dessen Namen nochmals in ( ) bedroht worden, sei konstruiert und nicht glaubhaft. Die besagte Person hätte der Beschwerdeführerin nämlich schon viel früher etwas antun können, sollte sie dies tatsächlich gewollt haben. Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachstellungen ( ) seiner Feinde und ( ) im Zusammenhang mit Streitigkeiten um Ländereien in Afghanistan, die seinem Vater gehörten, läge kein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde. Die Übergriffe hätten nur stattgefunden, weil sich seine (...) unrechtmässig sein Land hätten aneignen wollen. Es handle sich dabei um ein gemeinrechtliches Delikt, das nicht asylrelevant sei. Folglich erübrige sich eine Auseinandersetzung mit den Beweismitteln, die sich auf die Ereignisse im Iran beziehen würden.

C.

Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juni 2018 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilagen reichten sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom

18. Juni 2018 und eine Unterstützungsbestätigung vom 20. Juni 2018 zu den Akten.

Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung

von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, auch

      wenn die Argumentation zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussage der Beschwerdeführerin zur telefonischen Bedrohung in ( ) ( ) nicht völlig überzeugt. Allein der Umstand, dass ( ) vor dem Drohanruf genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, ihr etwas anzutun, sollte sie dies tatsächlich im Sinn gehabt haben, lässt jedenfalls noch nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Aussage schliessen. Festzuhalten ist aber, dass weder bei den Nachstellungen der Feinde des Beschwerdeführers noch bei denjenigen des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin respektive ( ) ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) erkennbar ist. Ob die Beschwerdeführenden bei einer (aufgrund der verfügten vorläufigen Aufnahme hypothetischen) heutigen Rückkehr nach Afghanistan allenfalls eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätten, ist aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme und der Alternativität der Vollzugshindernisse (BVGE 2009/51 E. 5.4) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

      Die Beschwerdevorbringen sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, die gesuchsbegründenden Aussagen zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Der Hinweis, auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung werde argumentiert, die Beschwerdeführenden würden nicht in den Iran weggewiesen, weshalb die dort erlebten Ereignisse nicht asylrelevant seien, erweist sich als unzutreffend. Das SEM hat diesbezüglich ausgeführt, asylrechtlich seien lediglich Ereignisse zu prüfen, die im Heimaland oder in einem Land mit legaler Aufenthaltsund Rückkehrmöglichkeit stattgefunden hätten. Die Beschwerdeführenden könnten nicht legal in den Iran zurückkehren, weshalb dort erlittene Nachteile keine Asylrelevanz entfalten könnten und deshalb nicht näher zu prüfen seien. Diese Formulierung ist zwar insofern missverständlich, als der Eindruck entstehen könnte, dass bei einer legalen Rückkehrmöglichkeit eine asylrelevante Verfolgungssituation auch im Iran zu prüfen wäre, was nicht der Fall ist. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG enthaltene Formulierung „im Land, in dem sie zuletzt wohnten“ bezieht sich nämlich nur auf staatenlose Personen. Deshalb kann eine asylrelevante Verfolgungssituation nur in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan geprüft werden. Das SEM ist indessen im Ergebnis zu Recht zum Schluss gelangt, die im Iran erlittenen Nachteile seien in asylrechtlicher Hinsicht nicht zu prüfen. Die Ausführungen zum Eventualbegehren erweisen sich als offensichtlich haltlos, zumal in keiner Weise nachvollziehbar ist, inwiefern die Beschwerdeführenden durch ihre Ausreise oder ihr Verhalten nach der Ausreise eine Gefährdungssituation im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe erst geschaffen haben sollten. Dies wird denn auch nicht näher begründet, sondern geltend gemacht, die Nachstellungen ( ) hätten auch nach der Ausreise der Beschwerdeführenden fortgedauert.

    2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Asylgründe darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6.

    1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

    2. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 23. Mai 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

10.

    1. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.

    2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

Versand:

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