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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-3417/2024

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-3417/2024

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-3417/2024
Datum:02.08.2024
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Verfügung; Verfahren; Türkei; Recht; Recht; Vorinstanz; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Ehefrau; Verfahren; Twitter; Verfahrens; Schweiz; Heirat; Festnahme; Kostenvorschuss; SEM-act; Zeitpunkt; Ermittlungen; Kurdistan; Festnahmebefehl; Asylgesuch; Flüchtlingseigenschaft
Rechtsnorm: Art. 10 tStG;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3417/2024

U r t e i l v o m 2. A u g u s t 2 0 2 4

Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,

mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.

Parteien A. , geboren am (…), Türkei,

vertreten durch Sara Wolan,

HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 30. April 2024 / N (…).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (vgl. Akten der Vorinstanz 1202128-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2),

dass er am 16. Juni 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. SEM-act. 19/16),

dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, geboren und aufgewachsen in B. und habe seit seinem siebten Lebensjahr mit seiner Familie in C. gelebt,

dass er nach der Primarschule das Gymnasium bis zur neunten Klasse besucht und dann in einem Nähatelier sowie im Baugewerbe gearbeitet habe,

dass er sein Heimatland verlassen habe, da Kurden in der Türkei Druck, Rassismus und Ungerechtigkeit erlebten,

dass er aufgrund dieser Diskriminierungen unter anderem die Schule nach der neunten Klasse verlassen habe, da die Lehrer ihn aufgrund seiner kurdischen Wurzeln anders behandelt hätten,

dass ein weiterer Grund für seine Ausreise aus der Türkei seine frühe Verbindung mit seiner Ehefrau gewesen sei,

dass er diese im August 20(…) mit Zustimmung der Eltern religiös und im November 20(…) standesamtlich sowie mit richterlicher Erlaubnis geheiratet habe,

dass die Ehefrau im Zeitpunkt der religiösen Heirat minderjährig gewesen, er am (…) 2017 zu (…) Jahren und (…) Monaten Gefängnis gemäss Art. 103 tStGB (türkisches Strafgesetzbuch) verurteilt und das hohe Strafmass aufgrund seiner kurdischen Ethnie ausgesprochen worden sei,

dass eine Beschwerde abgewiesen worden, der Fall aber noch vor dem Kassationshof hängig sei,

dass er weiter von seinem türkischen Anwalt von Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in der Terrororganisation PKK/KCK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans / Koma Civakên Kurdistan, etwa: Union

der Gemeinschaften Kurdistans; Anm. BVGer) aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien erfahren habe und ein Festnahmebefehl ausgestellt worden sei,

dass er die Türkei am (…) 2022 legal verlassen habe,

dass sein Asylgesuch gemäss angefochtener Verfügung am 19. Juni 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. April 2024 (eröffnet am 6. Mai 2024) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete (vgl. SEM-act. 31/11 f.),

dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, die im vorliegenden Fall geltend gemachten Diskriminierungen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und flüchtlingsrechtlich nicht relevant,

dass das Strafverfahren in der Türkei betreffend die frühere Verbindung des Beschwerdeführers mit seiner heutigen Ehefrau ein gemeinrechtliches Delikt, nämlich eine Straftat gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität betreffe, seine Ehefrau im Zeitpunkt der religiösen Heirat am 1. August 20(…) (…) gewesen sei, das türkische Strafrecht hohe Strafen in Bezug auf einen qualifizierten sexuellen Kindesmissbrauch vorsehe, die Erklärung des Beschwerdeführers, das Strafmass in seinem Fall sei besonders hoch ausgefallen, angesichts der gesetzlichen Regelung im türkischen Strafgesetzbuch nicht zu überzeugen vermöge und hinsichtlich der Verurteilung kein Politmalus erkennbar sei,

dass zudem sein Berufungsverfahren noch vor dem Kassationshof hängig sei,

dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe, er habe von seinem türkischen Anwalt erfahren, es seien Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in der Terrororganisation PKK/KCK aufgrund von Tweets auf X (vormals Twitter) gegen ihn eingeleitet worden,

dass diesbezüglich ein Festnahmebefehl erlassen worden sei und er in der Türkei gesucht werde,

dass der Beschwerdeführer weiter ausgeführt habe, er habe seit ungefähr zwei Jahren einen Twitter-Account, und er habe – nachdem er in der Schweiz angekommen sei – angefangen, die Regierung auf Twitter zu kritisieren, er könne aber die entsprechenden Tweets nicht einreichen, da sein Twitter-Account geschlossen worden sei,

dass die eingereichten Beweismittel über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügten und sich daher sehr einfach fälschen liessen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert aufwiesen,

dass die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, offengelassen werden könne, da diesbezüglich (noch) gar kein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei und es zum jetzigen Zeitpunkt noch offen sei, ob überhaupt in absehbarer Zeit ein solches eröffnet werde oder ob es zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv komme,

dass der Beschwerdeführer zwar geltend mache, es sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden, er aber einen solchen nicht eingereicht habe, da die Entnahme von Abschriften aus der Akte eingeschränkt gewesen sei,

dass er einen Vorführbeziehungsweise Festnahmebefehl nachgereicht habe, es aber darin nicht um Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gehe, sondern um ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung,

dass es sich zudem nicht um einen Haftbefehl, sondern lediglich um einen Vorführbeziehungsweise Festnahmebefehl zwecks Vernehmung handle,

dass er sich ferner als nicht politisch aktiv bezeichnet habe, und weder er noch seine Familie Mitglieder einer politischen Partei seien,

dass seine Beiträge in den sozialen Medien, so sie denn glaubhaft seien, in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn stünden,

dass er zwar ausgeführt habe, er könne die Inhalte, welche er angeblich geteilt habe, nicht nachweisen, da sein Account angeblich Ende 2022 geschlossen worden sei, er aber später in Aussicht gestellt habe, nachzuschauen, ob er seine «Twitter-Seite öffnen» könne (die doch angeblich –

durch wen auch immer – geschlossen worden sei), um allfällige politische Posts als Beweismittel einreichen zu können,

dass er in der Folge jedoch keine solchen Posts eingereicht habe und die nachgereichten Posts keinen Zusammenhang mit einem Twitter-Account von ihm aufwiesen,

dass die vorstehenden Feststellungen und die gesamte Aktenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein bewusstes einleiten oder einleiten lassen der in der Türkei gegen ihn hängigen Ermittlungsverfahren sprächen, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen,

dass ein solches Vorgehen als rechtsmissbräuchlich zu werten sei und Rechtsmissbrauch gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz keinen Schutz verdiene, weshalb in seinem Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe,

dass schliesslich festzustellen sei, er habe durch seine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung offenkundig bewusst in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden, beispielsweise einer vorübergehenden Festnahme zur Einvernahme,

dass das SEM zudem davon ausgehe, er sei gegebenenfalls in der Lage, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden,

dass er somit bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe und seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,

dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Wegweisung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu qualifizieren und er sei vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte,

dass er der Beschwerde die angefochtene Verfügung, eine Vertretungsvollmacht, diverse türkischsprachige Dokumente und deutsche Übersetzungen sowie eine Kostennote beilegte,

dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt,

weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass das Rückweisungsbegehren mit keinem Wort begründet wurde und auch aus der Aktenlage nicht auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geschlossen werden muss, weshalb das Kassationsbegehren abzuweisen ist,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II),

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich zu den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des türkischen Strafverfahrens betreffend sexuelle Integrität äussert,

dass seine Ausführungen dazu sich ausschliesslich auf die strafrechtliche Würdigung der türkischen Gerichtsbehörden bezieht,

dass es sich beim in Frage stehenden Delikt um ein gemeinrechtliches Delikt handelt,

dass die Kritik des Beschwerdeführers am türkischen Verfahren – die Heirat habe freiwillig stattgefunden, die Ehefrau sei im Zeitpunkt der Heirat urteilsfähig gewesen und die Ehepartner seien bis heute glücklich verheiratet und hätten Kinder, ein Gesuch um Bewilligung der standesamtlichen Heirat sei mit einem Gerichtsurteil bestätigt worden, die Ehefrau habe nie beabsichtigt, die Tat anzuzeigen, das Urteil durch die Strafkammer

C.

sei kurz ausgefallen und begründet worden – offensichtlich

nicht auf einen Politmalus schliessen lässt,

dass das Urteil zudem noch nicht rechtskräftig ist, zumal das Rechtsmittelverfahren derzeit vor dem Kassationshof hängig ist,

dass das besagte Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, und auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,

dass der Beschwerdeführer zudem legal aus der Türkei ausreiste, was auch gegen ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer spricht (vgl. SEM-act. 19/16 F51 ff.),

dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht darzutun vermag, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass der Beschwerdeführer zur Wegweisung und deren Vollzug in seiner Beschwerde keine Ausführungen macht,

dass die Wegweisung aber ebenfalls rechtmässig angeordnet wurde und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist,

dass diesbezüglich auf Ziffer III der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen ist (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Stefan Trottmann

Versand:

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