Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-3296/2012 |
Datum: | 18.09.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung |
Schlagwörter : | ühre; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Kinder; Recht; Wegweisung; Schweiz; Heimat; Anhörung; Verfahren; Kindes; Eltern; Mazedonien; Vorinstanz; Wegweisungsvollzug; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Verfahrens; Verfügung; Vollzug; Rechtsvertreterin; Situation; Ausländer |
Rechtsnorm: | Art. 10 KRK ;Art. 12 KRK ;Art. 13 BV ;Art. 14 ZGB ;Art. 29 ZPO ;Art. 31 ZGB ;Art. 314 ZGB ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 124 II 361; 124 III 90; 131 III 553 |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-3296/2012
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien A. , geboren am ( ),
seine Ehefrau B. , geboren am ( ), und deren Kinder C. , geboren am ( ),
D. , geboren am ( ), E. , geboren am ( ), alle Mazedonien,
alle vertreten durch lic. iur. Stephanie Motz, Advokatur Kanonengasse, ( ), Beschwerdeführende,
gegen
Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 / N ( ).
Der Beschwerdeführer, A. , reiste am 24. August 1995 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung B. Am ( ) 1999 heiratete er in seiner Heimat die Beschwerdeführerin, B. , welcher in der Folge die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde und welche am 24. August 1999 in die Schweiz einreiste. Die Ehegatten haben drei gemeinsame in der Schweiz geborene Kinder, C. (geb. [ ]), D.
(geb. [ ]) und E.
(geb. [ ]), die ihrerseits über eine von
A. abgeleitete Aufenthaltsbewilligung verfügen.
Zwischen 1998 und 2007 wurde der Beschwerdeführer, A. , unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung und mehrfachen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie verschiedener Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung zu 27 Monaten Gefängnis sowie zu diversen Bussen verurteilt.
Am 7. November 2005 verweigerte das Ausländeramt des Kantons F. dem Beschwerdeführer, A. , die Erteilung der Niederlassungsbewilligung unter anderem wegen dessen hoher Verschuldung sowie wegen drei ungelöschten Einträgen im Zentralstrafregister.
Am 1. September 2008 verfügte das Ausländeramt nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs die Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden. Ein dagegen eingereichter Rekurs an den Regierungsrat des Kantons F. blieb erfolglos (Beschluss vom 7. April 2009).
Mit Entscheid vom 8. Januar 2010 wies das Obergericht des Kantons
F.
eine seitens der Betroffenen eingereichte Verwaltungsbe-
schwerde ab.
Am 8. Februar 2010 reichten die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde wegen fehlendem Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen mit Entscheid vom ( ) Mai 2011 nicht ein. Die kantonale Behörde setzte in der Folge die Ausreisefrist auf den 30. September 2011, verlängert bis zum 31. Dezember 2011, an.
Die Beschwerdeführenden liessen am 16. Dezember 2011 (Eingang BFM: 21. Dezember 2011) durch ihre Rechtsvertreterin ein Asylgesuch in der Schweiz einreichen. Die Reisepässe der Beschwerdeführenden und mehrere Referenzschreiben und Arbeitszeugnisse wurden ebenfalls zu den Akten gereicht. Am 4. Januar 2012 wurde das Asylgesuch im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) (...) registriert.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 ersuchte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden um Anhörung der beiden Kinder C.
und
D.
und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung derselben.
Am 18. Januar 2012 wurden die Beschwerdeführenden, B. und A. , im EVZ (...) summarisch befragt und für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F. zugewiesen. Am 6. Juni 2012 folgte eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführenden durch das BFM.
Die Beschwerdeführenden führten aus, sie seien ethnische Albaner und
stammten aus G.
in Mazedonien. Der Beschwerdeführer,
A. , sei am 24. August 1995 über den Familiennachzug in die Schweiz eingereist und lebe seither in der Schweiz, wo er mittlerweile auch über ein weitreichendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge. In Mazedonien dagegen würden nur noch wenige seiner Familienangehörigen leben (A 25/5 S. 2). Die Beschwerdeführerin, B. , gab zu Protokoll, sie sei am 24. August 1999 mit einem Visum in die Schweiz eingereist, verfüge allerdings seit vier Jahren über keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Dies sei eine Belastung für sie und ihre Familie, da sie seither ein eingeschränktes Leben führen müssten (A 14/10 S. 7). Die
Beschwerdeführenden machten keine Verfolgungsgründe geltend, sondern gaben an, dass sie mit dem Asylgesuch die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen für die Schweiz bezwecken würden (A 12/11 S. 9; A 14/10 S. 7f.; A 24/6 S. 2; A 25/5 S. 2). Sie hätten in ihrer Heimat auch keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt (A 12/11 S. 9; A14/10 S. 7f.). Hingegen wird geltend gemacht, dass sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht in der Lage seien, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und dass insbesondere ihren Kindern eine Rückkehr nach Mazedonien nicht zuzumuten sei. Alle Kinder seien in der Schweiz geboren und aufgewachsen und gut integriert. Seit ihrer Ausreise hätten die Beschwerdeführenden ihre Heimat lediglich ferienhalber besucht.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 - eröffnet am 13. Juni 2012 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdeführenden reichten mit fristund formgerechter Eingabe vom 20. Juni 2012 (Poststempel) Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM ein und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die vorläufige Aufnahme. In formeller Hinsicht wurde beantragt, es seien die Kinder vom Bundesverwaltungsgericht zum Wegweisungsvollzug anzuhören; eventualiter sei die Sache zur Kindsanhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen; weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie den Beschwerdeführenden in der Person der Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Der Beschwerde lagen eine Kopie eines Referenzschreibens der "(...)" für C. und D. sowie ein Artikel der Pelagon.de 'Innerethnische Konflikte in der Republik Makedonien' bei.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und teilte mit, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen.
Am 21. Juni 2012 (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 22. Juni 2012) reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden das Referenzschreiben der "(...)" im Original zu den Akten.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 wurde den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2012 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2012 räumte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Möglichkeit ein, eine Replik einzureichen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte mit Eingabe vom 26. Juli 2012 (Poststempel) fristgerecht eine Stellungnahme ein.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3). Die Vorinstanz prüft indes die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
Vorliegend blieben das Nichteintreten auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 16. Dezember 2011 (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet mithin einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass Mazedonien vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat bezeichnet wurde und ferner auch keine Hinweise auf eine Verfolgung aus den Akten hervorgingen, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit zu widerlegen vermöchten. Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die mit Eingabe vom 21. Mai 2012 beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde mangels Bedürftigkeit wie auch wegen Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs abgelehnt.
Den Wegweisungsvollzug erachtete des BFM als zulässig, da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das BFM hinsichtlich der Berufung der Rechtsvertreterin auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) fest, dass der Vollzug der Wegweisung nur dann unzulässig sei, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK, namentlich dem nicht unmittelbar anwendbaren Art. 22 KRK, nicht vereinbar wäre. Vorliegend würden sich die Gesetzgebung und die behördliche Auslegungspraxis in der Schweiz aber an die Richtlinien der KRK halten, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unter diesem Aspekt zulässig sei.
Weiter sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mazedonien. Zudem sei der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht u. a. aufgrund der Berufstätigkeit der Beschwerdeführenden und ihres verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in ihrer Heimat zumutbar. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die Kinder ging das BFM davon aus, dass im Alter von zwölf, zehn und einem Jahr der Ablösungsprozess der Kinder von den Eltern noch nicht stattgefunden habe, weshalb es das Vorliegen einer fortgeschrittenen Integration verneinte. Aufgrund der anzunehmenden Nähe zu den Eltern sei auch von einer Vertrautheit der Kinder dem Kulturkreis der Eltern gegenüber auszugehen. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zumindest im Familienverband Albanisch sprechen und auch die heimatliche Kultur pflegen würden. Ferner sei die schulische Fortbildung der Kinder in Mazedonien gewährleistet. Das BFM gelangte zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung des Kindswohls als zumutbar erscheine. Auf eine Anhörung der Kinder
könne verzichtet werden, da ihre Situation aufgrund der Akten genügend eingeschätzt werden könne. Der Wegweisungsvollzug sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden rügt in ihrer Beschwerdebegründung die Argumentationsweise der Vorinstanz und damit verbunden deren unterlassene Einzelfallprüfung, da sie sich lediglich auf pauschalisierte Aussagen und Vermutungen stütze.
Die Argumentation zum Kindswohl stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Gestützt auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2009/28, E. 9.3.2., sei bei der Prüfung der Zumutbarkeit die gesamte soziale Einbettung der Kinder zu berücksichtigen und die Prüfung könne nicht auf die Kernfamilie beschränkt werden. Die beiden älteren Töchter, C. und D. , stiessen infolge ihrer fortgeschrittenen Assimilierung auf erschwerte Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat ihrer Eltern. Sie seien dank ihrem aktiven Sozialleben gut integriert. So hätten sie durch ihre Mitgliedschaft in ( ) und der "(...)" viele Freundschaften knüpfen können. Das Leben der Kinder seit ihrer Geburt habe deren Persönlichkeit nachhaltig geprägt. Beide Töchter sprächen sehr gut Deutsch und verfügten nicht über genügend Kenntnisse in Albanisch, welche für eine Wiedereingliederung in das mazedonische Schulsystem vorauszusetzen wären. Gemäss Rechtsvertreterin würde sich eine abrupte und künstliche Trennung vom gewohnten Umfeld der beiden Töchter zwangsläufig als schwere Hypothek für ihre individuelle Entwicklung auswirken; sie verweist auf den Entscheid der Asylrekurskommission, Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 7.1. S. 58 f.. Die Rechtsvertreterin gelangt zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug für die beiden Töchter, C. und D. , unzumutbar sei.
Auch die Mutter der Kinder, B. , habe sich seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz stets klaglos verhalten und verfüge durchwegs über positive Referenzen. Der Vater der Kinder, A. , sei sich seines Fehlverhaltens bewusst und bereue seine Taten aufrichtig.
In der Heimat der Beschwerdeführenden, G. , herrschten miserable Lebensbedingungen. Aufgrund der mangelhaften Infrastruktur und der hohen Arbeitslosigkeit würden die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine äusserst schwierige Situation antreffen. Zudem bestünden in Mazedonien vermehrt ethnische Konflikte zwischen Albanern und Mazedoniern. Ferner verfügten die Beschwerdeführenden über wenig soziale Kontakte in ihrer Heimat. Die wenigen in Mazedonien wohnhaften Familienangehörigen würden unter der wirtschaftlichen Lage und der Benachteiligung wegen ihrer albanischen Herkunft leiden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Mazedonien sei demzufolge unzumutbar.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Ablehnungsentscheid des BFM hinsichtlich des Antrags um Anhörung der Kinder folgen unter E. 5.1.
In der Vernehmlassung vom 3. Juli 2012 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Zum Antrag um Anhörung der Kinder hielt sie im Besonderen fest, dass sich aufgrund der eingereichten Beweismittel keine neuen Anhaltspunkte ergäben, die eine Anhörung der Kinder erfordern würden. Die Situation der beiden Kinder könne aufgrund der Akten genügend eingeschätzt werden. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
In ihrer Replik vom 26. Juli 2012 rügt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz nehme keine Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden, sondern wiederhole lediglich die bisherige Argumentation zu ihrem Verzicht auf eine Anhörung der Kinder. Die Rechtsvertreterin macht erneut die Verletzung von Art. 12 KRK geltend. Zur vollständigen Ermittlung der Situation der Kinder genüge ein reines Aktenstudium und die alleinige Anhörung der Eltern nicht.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs. In ihrer Rechtsmitteleingabe wird die Anhörung der beiden zwölfund zehnjährigen Kinder, C. und D. , durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt; eventualiter seien die beiden Kinder durch die Vorinstanz anzuhören. Die Verweigerung der verlangten Kindesanhörungen führe zu einer Verletzung von Art. 12 KRK. Gemäss Art. 12 Abs. 2 KRK sei dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichtsoder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar
oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Das Bundesgericht habe bereits im Jahre 1997 in seinem Urteil BGE 124 III 90 f. vom
22. Dezember 1997 entschieden, dass Art. 12 KRK direkt anwendbar sei und ein Kind oder seine Rechtsvertretung dessen Verletzung rügen könne. Der UN Kinderrechtsausschuss (UNCRC) habe ausserdem in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 12 über das Recht des Kindes, angehört zu werden, hierzu ausdrücklich vermerkt, dass Art. 12 KRK absichtlich so allgemein formuliert sei, damit das Recht auf Kindesanhörung nicht auf einen bestimmten Katalog von Verfahren eingegrenzt würde. Die Begründung der Vorinstanz, die Situation der Kinder könne aufgrund der Aktenlage ausreichend eingeschätzt werden, sei nicht rechtsgenügend. Denn Ziel und Zweck der Garantie der Kindesanhörung seien weiterreichend als rein zur vollständigen Sachverhaltsermittlung. Zudem sei eine Anhörung der Kinder ohnehin schon für eine vollständige und richtige Sachverhaltserstellung notwendig, da die Vorinstanz in ihrer Argumentation hauptsächlich auf Mutmassungen und Vermutungen abstelle. Weiter zitieren die Beschwerdeführenden die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 314 Ziff. 1 ZGB (5A.467/2011 E. 6.1 vom 3. August 2011) und fordern gestützt darauf die Befragung der Kinder durch eine Fachperson. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne auf die Anhörung des Kindes nämlich nur verzichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien: (i) das Kind hat bereits mit einer Fachperson gesprochen, (ii) eine erneute Anhörung würde eine unzumutbare Belastung für das Kind bedeuten, und (iii) es lassen sich keine neuen Erkenntnisse aus der Anhörung gewinnen. Diese Kriterien müssten auch vorliegend gelten. Gemäss Ausführungen in der Beschwerde seien die Kinder bisher weder von einer Fachperson befragt worden, noch lägen Hinweise vor, dass die Kinder durch eine Anhörung belastet würden. Somit gehe die Argumentation der Vorinstanz fehl.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respekt ihrer Meinung. Abs. 2 desselben Artikels bestimmt, dass zu diesem Zweck dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben ist, in allen das Kind berührenden Gerichtsoder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich nicht im Schweizer Recht. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass Art. 12 KRK im
fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist, die Erforderlichkeit einer persönlichen Anhörung hat es indessen verneint. Nach der Kinderrechtskonvention sei das Kind nicht zwingend persönlich (mündlich), sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören. Im BGE 124 II 361 vertrat das Bundesgericht unter anderem die Meinung, dass der Beschwerdeführer als Vater der Kinder deren Standpunkt vertreten habe. Den Anforderungen von Art. 12 KRK sei insbesondere Genüge getan, wenn der Standpunkt in den schriftlichen Eingaben ausführlich zum Ausdruck kommt (vgl. BGE 124 II 361 E. 3c; BGE 124 III 90 E. 3a; BGer 2A.166/2004 E. 3.4.4, sowie ALEXANDRA RUMO-JUNGO/MARC SPESCHA,
Kindeswohl, Kindesanhörung und Kindeswille in ausländerrechtlichen Kontexten: Zur adäquaten Umsetzung der völkerund verfassungsrechtlichen Kinderrechte, Aktuelle Juristische Praxis 9/2009 [AJP], S. 1103 ff., NICCOLÒ RASELLI/CHRISTINA HAUSAMMANN/URS PETER MÖCKLI/DAVID UR-
WYLER, Ausländische Kinder sowie andere Angehörige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Kommentar Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 16.12).
Art. 12 Abs. 2 KRK ermöglicht die Anhörung eines Vertreters des Kindes. Dabei handelt es sich um einen gewillkürten (von den Eltern oder dem Kind beauftragten) oder einen behördlichen Vertreter (in Anlehnung an Art. 146 ZGB) des Kindes, nicht aber um die Eltern selber. Soweit die Interessenlage des Kindes und seiner (beiden) Eltern indessen konvergiert, deckt sich die Meinung der Eltern mit jener des Kindes, so dass hier auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden kann (vgl. RUMO-JUNGO/SPESCHA, a.a.O., S. 1109). Das gilt nach Ansicht des Bundesgerichts gemäss seinem Entscheid vom 26. Juli 2001 in fremdenpolizeilichen Fällen sogar generell, sofern es sich nicht um Sachverhalte wie zum Beispiel eine Scheidung handelt, wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind (BGer 2P.117/2001 E. 3d). Nach Bundesgericht genügt auch, dass die Interessen der Kinder über die Aussagen der Eltern ins Verfahren eingebracht werden können (vgl. BGer 2C_372/2008 E. 2). Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine persönliche Anhörung des Kindes sich dann anzeigt, wenn dessen persönlichkeitsrelevanten essentiellen eigenen Interessen unmittelbar auf dem Spiel stehen und sich namentlich nicht mit den Interessen der Eltern oder eines Elternteils decken, so bei Kindsschutzmassnahmen mit der damit verbundenen Trennung von einem Elternteil, beim Entscheid über das Sorgerecht in Scheidungsverfahren, oder bei Entscheiden, die eine Unterbrechung oder Erschwerung der Kontaktmöglichkeit zum nicht betreuungsberechtigten Elternteil bedeuten (vgl. BGer 2A.348/2005 E. 4.,
vgl. auch RASELLI/HAUSAMMANN/MÖCKLI/URWYLER, a.a.O., Rz. 16.12).
Das BFM hat diese Rechtsprechung in seinen Weisungen (vgl. Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 zum Ausländerbereich, Ziffer 10.2 Rechtliches Gehör, S. 2, publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für Migration http://www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 10 Rechtsschutz, besucht am 11. September 2012) übernommen und umgesetzt.
Der Standpunkt aller Beschwerdeführenden ist in casu durch die Ausführungen der Rechtsvertreterin genügend zum Ausdruck gekommen. Vorliegend deckt sich die Haltung der Kinder mit jener der Eltern. Vorliegend vertreten die Eltern dieselben Interessen wie ihre Kinder. Im Sinne der gemeinsamen Beschwerdeanträge verfolgen die Beschwerdeführenden alle dasselbe Ziel, nämlich die vorläufige Aufnahme hinsichtlich des weiteren Verbleibs in der Schweiz. Es ist somit davon auszugehen, dass die Eltern im schriftlichen Asylgesuch vom 16. Dezember 2011 sowie anlässlich der mündlichen Befragungen auch den Standpunkt ihrer Kinder vertraten. Die vorhandenen schriftlichen Eingaben, insbesondere die Referenzschreiben zu den beiden älteren Töchtern, geben genügend Aufschluss zur Situation der Kinder und zu ihren interessierenden Gesichtspunkten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass durch eine zusätzliche Befragung der Kinder ergänzend Aufschluss über wesentliche Tatsachen zu erwarten ist.
Folglich gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Anhörungspraxis zum Schluss, dass auf eine zusätzliche Anhörung der beiden älteren Töchter verzichtet werden kann, ohne dass eine Verletzung von Art. 12 KRK vorliegt.
Wie bereits oben erwähnt, wird in den Weisungen des BFM gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass sich der konventionsrechtliche Anhörungsanspruch des Kindes auf Verfahren beschränkt, in denen persönlichkeitsrelevante essentielle eigene Interessen des Kindes unmittelbar auf dem Spiele stehen, wie dies etwa bei Trennung des Kindes von seiner Familie im Kindesschutzverfahren gemäss Art. 314 ZGB oder beim Entscheid über das Sorgerecht bei Ehescheidungen (Art. 144 altZGB, aufgehoben per 1. Januar 2011 durch das Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. Dezember 2008, SR 272; vgl. heute Art. 298 ZPO) der Fall ist. Eine Anhörung ist somit nur dann zwingend notwendig, wenn persönlichkeitsrechtli-
che Interessen des Kindes betroffen sind (Trennung, Scheidung etc.). Im Folgenden wird auf die Rüge der Beschwerdeführenden eingegangen, gestützt auf Art. 314 Ziff. 1 ZGB seien die Kinder durch eine Fachperson anzuhören (vgl. Beschwerde S. 6 und Replik S. 2). Die in der Beschwerdebegründung zitierten Kriterien aus dem Bundesgerichtsurteil 5A.467/2011 E. 6.1 vom 3. August 2011 sind auf den vorliegenden Sachverhalt demnach nicht anwendbar. Im fraglichen Urteil ging es um eine Kindesschutzmassnahme in einem zivilrechtlichen Verfahren. Überdies bezieht sich Art. 314 Ziff. 1 ZGB bereits gemäss Wortlaut ausschliesslich auf Kindesschutzmassnahmen im Zivilverfahren. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 144 altZGB bezog diese Norm zwar auf alle gerichtlichen Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln waren, beschränkte sich freilich ebenfalls auf familienrechtliche, mithin zivilrechtliche Verfahren (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.1).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis in ausländerrechtlichen Verfahren kein vorbehaltsloser Anspruch auf persönliche Anhörung der Kinder besteht, sondern eine Anhörung in angemessener Weise genügt. Die Interessen der Kinder konnten vorliegend rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden, womit die Anforderungen an eine angemessene Anhörung erfüllt sind. Der vorinstanzliche Entscheid über den Antrag auf Kindesanhörung ist somit nicht zu beanstanden. Der Antrag auf persönliche Anhörung der beiden älteren Töchter im vorliegenden Verfahren ist abzulehnen.
Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Asylverfahren die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person im Zentrum steht. Diesem Zweck wird im vorliegenden Verfahren widersprochen und es erscheint sogar missbräuchlich, wenn nach dem Abschluss eines erfolglosen ausländerrechtlichen Verfahrens ein Asylverfahren eingeleitet wird, ohne indessen eine schutzbedürftige Situation geltend zu machen. Damit konnten sich die Beschwerdeführenden den vorübergehend weiteren Verbleib in der Schweiz sichern, da sie sich gemäss Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob durch den Antrag auf Kindesanhörung eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung entstehen würde. Dabei ist die durch eine Anhörung bedingte Verfahrensverzögerung gegenüber dem Interesse auf eine rasche Behandlung des Gesuches gemäss Art. 10 Abs. 1 KRK abzuwägen (vgl. RUMO-JUNGO/SPESCHA, a.a.O.,
S. 1109). Vorliegend wiegt - unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zur Notwendigkeit einer Kindesanhörung - das Interesse
des baldmöglichen Verfahrensabschlusses höher, als dass durch die Anhörung der Kinder eine Verfahrensverzögerung in Kauf zu nehmen wäre. Gründe hierfür sind namentlich die fehlende Schutzbedürftigkeit nach dem Asylgesetz sowie die Tatsache, dass die vorliegend geltend gemachten Aspekte gegen den Wegweisungsvollzug bereits im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von den zuständigen Behörden in Betracht zu ziehen waren (vgl. oben Bst. C - E).
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.). Die Beschwerdeführenden haben diesbezüglich keinerlei Hinweise, die eine entsprechende Verfolgung vermuten liessen, vorgebracht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat, welcher als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG anerkannt wurde, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom ( ) Mai 2011 betreffend die Beschwerdeführenden (vgl. oben Bst. E) geprüft, ob sich angesichts des langen Aufenthalts in der Schweiz aus Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Achtung des Privatlebens) ein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten lasse, und hat diese Frage verneint. Die Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Rechtsmitteleingabe erneut auf Art. 8 EMRK (Beschwerde S. 14). Die im Rahmen des fremdenpolizeilichen Verfahrens durchgeführte Prüfung ist vorliegend nicht erneut, nunmehr von den Asylbehörden, durchzuführen, und es ist auf die Erwägungen des Bundesgerichts ohne zusätzlichen Erläuterungen zu verweisen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In Mazedonien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.
Den Akten sind sodann auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
Die Beschwerdeführenden betonen, dass aufgrund der prekären Wirtschaftslage in Mazedonien und ihrer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz eine erfolgreiche Wiedereingliederung in ihrer Heimat kaum möglich wäre. Die noch wenigen in der Heimat verbliebenen Verwandten seien arbeitslos. Es würde ihnen dort zudem an einem ausreichenden sozialen Beziehungsnetz fehlen, da der Grossteil ihrer Verwandten ebenfalls in die Schweiz ausgereist sei. Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer A. mit seiner langjährigen Arbeitserfahrung ( ) in der Schweiz der berufliche Wiedereinstieg in seiner Heimat gelingen dürfte, obwohl aufgrund der Wirtschaftslage in Mazedonien zumindest zu Beginn gewisse Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden können. Zudem ist bekannt, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz in seiner Heimat bereits für eine kurze Zeit (...) erwerbstätig war.
B.
hat in der Schweiz zwar erst im Jahr 2008 eine Teilzeitbe-
schäftigung angetreten, es dürfte aber auch ihr, dank ihrer in Mazedonien absolvierten zweijährigen Ausbildung (...), gelingen, sich im Heimatland beruflich wieder zu integrieren. B. und A. sind beide in Mazedonien geboren und haben prägende Jahre ihrer Kindheit und Jugend bis zum ( ) resp. ( ) Altersjahr in ihrer Heimat verbracht. Somit sind zumindest die Eltern der Kinder mit der heimatlichen Umgebung vertraut und beherrschen die dortige Sprache. Dies wird ihre Reintegration in Mazedonien erheblich erleichtern und sie werden dadurch auch zur erfolgreichen Integration ihrer Kinder beitragen können.
Die Beschwerdeführenden verfügen in ihrer Heimat über genügend familiäre Anknüpfungspunkte. So leben gemäss Aussagen des Beschwerdeführers, A. , seine zwei Schwestern sowie neun Tanten und Onkel von ihm in seiner Heimatgemeinde G. (A 25/5 S. 2; A 12/11 S. 5). Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, dass sowohl ihre Eltern als auch drei ihrer Geschwister sowie sechs Tanten und Onkel vorwiegend in der Gemeinde G. wohnhaft seien (A 14/10 S. 5). Die Familie des Beschwerdeführers A. besitze ferner ein unbewohntes Haus in ihrem Heimatort (A 12/11 S. 5). Somit ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden eine kostenlose Wohnmöglichkeit zur Verfügung stünde. Durch die zahlreichen Verwandten, welche in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführenden ansässig seien, verfügen die Beschwerdeführenden offensichtlich über ein weitreichendes familiäres Beziehungsnetz in ihrer Heimat. Gemäss Protokollaussagen hätten die Beschwerdeführenden ihre Heimat seit ihrer Ausreise mehrere Male besucht (A 14/10 S. 7; A 25/5 S. 2). Diese Tatsache weist ebenfalls daraufhin, dass ein Leben in ihrer Heimat zumutbar ist und insofern auch die Kinder mit der heimatlichen Umgebung vertraut sind.
Die Beschwerdeführenden sind gemäss Aktenlage alle gesund (vgl. A 24/6 S. 4). Angesichts des Aufenthalts der Kinder in der Schweiz seit ihrer Geburt ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs das Kindswohl im Besonderen zu berücksichtigen. Die Rechtsvertreterin zitiert in ihrer Beschwerdeeingabe das Urteil BVGE 2009/28, E. 9.3.2, wonach in Bezug auf das Kindswohl für ein Kind folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein können: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Bezüglich der beiden älteren Töchter ist festzuhalten, dass sie die Jahre ihrer Kindheit seit Geburt bis heute in der Schweiz verbracht haben und insofern mit der hiesigen Umgebung sehr vertraut und verbunden sind. Aufgrund des jungen Alters der drei Kinder, eins, zehn und zwölf Jahre, ist - wie dies die Vorinstanz korrekt feststellte - aber von einem starken Bezug zu den Eltern und damit auch von einer genügend engen Beziehung zum elterlichen Kulturkreis auszugehen. Die beiden älteren Töchter, C. und D. , sprechen gemäss Angaben der Beschwerdeführenden untereinander sowohl Deutsch als auch Albanisch, mit dem Vater vorwiegend Deutsch und mit der Mutter vorwiegend Albanisch. Damit verfügen sie zumindest über mündliche Kenntnisse ihrer Muttersprache, die es ihnen ermöglichen wird, sich erfolgreich ins Schulsystem in Mazedonien einzugliedern. Zwar mögen die schulpflichtigen Töchter in der Schule oder in ihrer Freizeit Freundschaften geknüpft haben, weshalb der Abschied zu Beginn nicht leicht fallen könnte. Jedoch sind die beiden Töchter in einem Alter, wo die Beziehung zu den Eltern noch stärker ausgeprägt ist als zu Mitschülern oder Freizeitfreunden. Somit kann, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, nicht von einer starken Verwurzelung mit dem schweizerischen Umfeld gesprochen werden, sondern aufgrund der Nähe zu den Eltern ist der Bezug der Kinder zu ihrem angestammten Kulturkreis auch heute noch als gewichtiger zu betrachten als zur schweizerischen Kultur. Ferner ist ihnen die Umgebung ihres Heimatortes angesichts der mehrmaligen Ferienaufenthalte der Familie in Mazedonien bereits vertraut. Ein weiterer gewichtiger Aspekt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist der Umstand, dass der Entscheid über den Wegweisungsvollzug die gesamte Familie betrifft. Damit werden die Kinder für die Eingliederung in die mazedonischen Gesellschaftstrukturen nicht auf sich allein gestellt sein, sondern können auf die Unterstützung ihrer Eltern zählen. Zudem werden ihre Verwandten vor Ort ebenfalls Unterstützung zu ihrer erfolgreichen Integration leisten können. Aufgrund der Aktenlage konnte die Situation der Kinder genügend eruiert werden. Es ist den Kindern somit unter Berücksichtigung des Kindswohl zuzumuten, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Der Einwand der Beschwerdeführenden, das BFM habe sich auf pauschalisierte Aussagen und Vermutungen gestützt, ohne eine Einzelfallprüfung durchzuführen, geht damit fehl.
Soweit die Beschwerdeführenden Aspekte der Integration des Beschwerdeführers A. und der Beschwerdeführerin B. geltend machen, sind diese von den Asylbehörden nicht zu prüfen (vgl. Art. 14 AsylG).
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine existenzbedrohende Situation gerieten. Die Beschwerdeführenden sind, gestützt auf die vorstehend beschriebenen Umstände, in der Lage, sich in ihrer Heimat erfolgreich zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach - in Übereinstimmung mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.
Es ist sodann an dieser Stelle explizit festzuhalten, dass die Fragen der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, und damit auch der Zumutbarkeit des Vollzugs namentlich auch im Hinblick auf die Aspekte des Kindswohls, von den fremdenpolizeilichen Behörden einlässlich geprüft worden sind. Es kann auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen im Beschluss vom 7. April 2009 des Regierungsrats des Kantons F. und im Entscheid vom 8. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons F. verwiesen werden. Nachdem das Asylverfahren vorliegend seit Einreichung des Asylgesuches am 16. Dezember 2011 beziehungsweise 4. Januar 2012 nach relativ kurzer Zeit rechtskräftig abgeschlossen wird, und die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren keine neuen, den fremdenpolizeilichen Behörden unbekannte Sachverhaltsaspekte aufgezeigt haben, leuchtet ein, dass die Asylbehörden vorliegend nicht zu anderen Schlüssen als die fremdenpolizeilichen Behörden in den Entscheiden des ausländerrechtlichen Verfahrens gelangen können.
Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die asylsuchende Person, weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Beschwerdeführenden verfügen über mazedonische Reisepässe, die bis ( ) gültig sind. Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 20. Juni 2012 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom
27. Juni 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgelehnt. Irrtümlicherweise wurden freilich die entsprechenden Anordnungen zwar in der Begründung der Instruktionsverfügung, nicht aber im Dispositiv der Verfügung festgehalten. Um Missverständnisse auszuschliessen, ist daher im vorliegenden Urteil in aller Form über die Anträge zu befinden, wobei auf die Begründung der Instruktionsverfügung vom 27. Juni 2012 verwiesen werden kann. Den Beschwerdeführenden werden somit keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand:
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