Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-2445/2008 |
Datum: | 24.03.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Quot;; Beschwerde; Schweiz; Bangladesch; Beschwerdeführers; Wegweisung; Heimat; Identität; Flüchtling; Verfügung; Vollzug; Beweis; Ausländer; Recht; Vorinstanz; Asylgesuch; Flüchtlingseigenschaft; Vorbringen; Rückkehr; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Schweizer; Botschaft; Dokumente; Verfahren; Akten |
Rechtsnorm: | Art. 37 VVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V
E-2445/200 8 /
{T 0/2}
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
vertreten durch Isabelle Uehlinger, (...),
Beschwerdeführer, gegen
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2008 / N (...).
Der Beschwerdeführer stellte am 2. August 2002 ein erstes Asylgesuch. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 13. August 2002 und der kantonalen Anhörung vom 11. Oktober 2002 machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, gehöre der buddhistischen Glaubensgemeinschaft an und sei Sympathisant der C._______. Im Zusammenhang mit einer Schlägerei vom 12. April 1997, bei welcher ein Moslem ums Leben gekommen sei, sei gegen ihn Anzeige wegen Mordes erstattet worden. In der Folge habe man sein Haus angezündet. Am 18. April 1997 seien Moslems zu ihm nach Hause gekommen um nach ihm zu suchen, hätten das Haus demoliert und seinen Vater geschlagen, welcher an den Folgen der Schläge gestorben sei. Schliesslich sei er dann nach Indien gegangen und habe dort fünf Jahre lang in einem Tempel gewohnt und gearbeitet. In Bangladesch - nach seiner Rückehr - sei er erneut attackiert und am Kopf verletzt worden. Da man ihm mitgeteilt habe, dass er immer noch wegen Mordes gesucht werde, habe er daraufhin seine Heimat verlassen.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2003 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Ergebnis aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft sowie jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht standhalten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen seien asylrechtlich nicht beachtlich und auch seine sinngemäss dargelegte Furcht vor weiteren Angriffen seitens der Muslime erlange keine Asylrelevanz. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt, indem er erforderliche Beweismittel nicht eingereicht sowie die Behörden über seine wahre Identität im Unklaren gelassen habe. Zudem erachtete das BFF den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
13. September 2005 ab. Im Wesentlichen führte sie aus, dass das BFF die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolge fehlender Asylrelevanz und mangels Glaubhaftigkeit zu Recht verneint habe, beispielsweise die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Identität nicht mit entsprechenden Papieren belegt worden sei, sowie der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen sei.
Am 13. September 2007 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe an das BFM, welche die Vorinstanz als zweites Asylgesuch entgegennahm. In seiner Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in seinem ersten Asylgesuch vorgebracht, von der Polizei und fundamentalistischen Moslems gesucht worden zu sein, weil ihn diese der Mitgliedschaft bei der C._______ sowie der Unterstützung der buddhistischen Gemeinschaft und der Ermordung eines Moslems Namens D. _____ beschuldigt hätten. Zudem sei sein Vater, ein pensionierter E._______, am (...) 1997 infolge von Misshandlungen gestorben. Aufgrund dessen sei er nach Indien geflüchtet, habe sich etwa fünf Jahre dort aufgehalten und sei im Jahre 2002 nach Bangladesch zurückgekehrt. Kurz nach seiner Rückkehr sei er von fundamentalistischen Moslems erneut tätlich angegriffen und am Kopf verletzt worden. Sein Bruder F. ____ (N [...]) habe nach den Ereignissen vom (...) 1997 versteckt in B._______ gelebt und sei 1999 in sein Dorf zurückgekehrt. Im Oktober 2001 sei dieser von G._______ geschlagen und aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Im August 2001 habe er schliesslich sein Heimatland verlassen und sei in die Schweiz eingereist. Zwischen Ende 2005 und Frühling 2006 sei seine Mutter regelmässig von fundamentalistischen Moslems im Dorf H._______ heimgesucht, belästigt und unter Druck gesetzt worden, mit dem Ziel, den Aufenthaltsort ihrer beiden Söhne zu erfahren. Seine Mutter habe aufgrund dieser Vorfälle bei der Polizei Anzeige erstattet. Da diese nicht tätig geworden sei, habe sie schliesslich beim Gericht in B._______ eine Klage eingereicht, welcher aber nicht Folge gegeben worden sei. Seit (...) 1997 seien zudem regelmässig "Haftbefehle" gegen ihn im Zusammenhang mit der Anschuldigung wegen Mordes an D._______ erlassen worden.
Zur Untermauerung seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein:
Charge sheet vom (...) des (...) auf englisch und bangla, ausgestellt durch "Court of the magistrate, B._______",
Order Sheet in bangala of the special tribunal case no (...), datiert vom (...) ausgestellt durch den Court (...), B._______,
special diary vom (...) 2006 ausgestellt durch den (...), B._______,
Death certificate vom (...) 1997, ausgestellt durch Dr. I._______, allgemeine Medizin,
Letter of appointment, datiert vom 19. April 1982, ausgestellt durch (...) B. _____",
Notarial Certificate, datiert vom 16. November 2006, ausgestellt durch den "Notary Public; B._______",
Azadi Report vom 16. April 1997, aus Daily Azadi.
Im Rahmen dieses neuen Asylverfahrens gelangte das BFM zur Vornahme näherer Abklärungen am 5. Oktober 2007 an die Schweizer Botschaft in Dhaka. Am 8. Januar 2008 gab das BFM die Anfrage sowie das vom 28. November 2007 datierende Abklärungsergebnis in Form einer Zusammenfassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. Am 11. März 2008 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen.
Mit Verfügung vom 14. März 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Die als gefälscht erachteten Dokumente (das "Charge sheet" (...) auf englisch und bangla, ausgestellt durch den (...), B._______", sowie das "Death certificate" vom (...) 1997, ausgestellt durch Dr. I._______, allgemeine Medizin) wurden vom BFM eingezogen. Zudem wurde für das Verfahren eine Gebühr von Fr. 1'800.-- erhoben.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. April 2008 liess der Beschwerdeführer beantragen, das Verfahren sei mit
demjenigen des Bruders F. ____ zu vereinigen, die Verfügung des BFM vom 14. März 2008 sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und eventualiter sei der Kostenentscheid des BFM aufzuheben.
Mit Eingabe vom 23. April 2008 liess der Beschwerdeführer die Broschüre "Bangladesh Hindu-Buddhist-Christian Unity Council" mit dem Titel "cry for Justice", publiziert im September 2007, zu den Akten reichen. Im selben Schreiben gab er seine Mitgliedschaft bei (...) bekannt und machte somit subjektive Nachfluchtgründe geltend.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2008 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verfahrensvereinigung und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte gleichzeitig Frist zur Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.-.
Am 30. April 2008 brachte der Beschwerdeführer bezüglich seiner Ausführungen vom 23. April 2008 Korrekturen an und klärte unter anderem auf, dass die von im am 23. April 2008 eingereichte Broschüre in Indien, und nicht in Bangladesch - wie auf Seite 4 angegeben - gedruckt worden sei. Zudem habe er erfahren, dass die Polizei auf seine Mutter insofern Druck ausübe, als diese deren ganzes Eigentum konfiszieren wolle, sofern nicht ihre Söhne nach Bangladesch zurückkehren würden,
Am 14. Mai 2008 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den Kostenvorschuss.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer eine Erbenbescheinigung vom 27. April 2008 (im Original und in der englischen Übersetzung, notariell beglaubigt), gemäss welcher sein Vater effektiv am (...) 1997 verstorben sei, ein Schreiben des Verantwortlichen des Buddhistentempels, Herrn J._______, vom 26. April 2008 (im Original und in der englischen Übersetzung, notariell
beglaubigt), ein undatiertes Schreiben des Generalsekretärs der C._______ von H._______ (im Original und in der englischen Übersetzung, notariell beglaubigt) sowie eine Bescheinigung von Dr. K._______, vom 8. Mai 2008, zu den Akten reichen.
Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli 2009 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, welche am 31. Juli 2009 erfolgte.
Am 13. August 2009 erfolgte auf entsprechende Einladung des Gerichts vom 3. August 2009 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers. Zusätzlich zu seiner Replik reichte er "Le Bangladesh retrouve le chemin de la démocratie" ein.
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
i.V.m. Art. 37 des VVG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art.
111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken(Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung zur Frage der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl im Wesentlichen aus, dass die Schweizer Botschaft aufgrund ihrer Abklärungen vor Ort zum Schluss gelangt sei, sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichte Dokumente, welche das Verfahren mit der Referenznummer (...) beschlagen würden, seien gefälscht. Der
Beschwerdeführer sei weder wegen eines strafrechtlichen Tatbestandes auf der Flucht noch sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, um ihn und seine Familie festzunehmen. Das Foto, welches angeblich den Beschwerdeführer zeige, sei in Wirklichkeit jenes von L._______. Der wirkliche A._______ lebe als Mönch in einem Kloster in Sri Lanka. Das "Order Sheet in bangala of the special tribunal case no.(...)" vom (...) sei zwar echt, dennoch betreffe dieses den als Mönch in Sri Lanka lebenden Bruder A._______. Ebenfalls sei das "special diary" vom (...) 2006 als echt zu erachten. Angesichts vorheriger Abklärungen, wonach gegen den Beschwerdeführer in Bangladesch nichts vorliege und dieser nicht gesucht werde oder wegen eines allfälligen Deliktes auf der Flucht sei, komme diesen Beweismitteln aber keine besondere Beweiskraft zu, da es jedem bengalischen Staatsangehörigen offenstehe, bei der Polizei eine solche Klage einzureichen. Diese Möglichkeit habe auch die Mutter des Beschwerdeführers ergriffen, um dem Asylgesuch ihres Sohnes mehr Gewicht zu verleihen. Auch die behauptete Beteiligung an der Ermordung von D. _____ sei aufgrund der Botschaftsauskunft als unwahr zu bezeichnen. Ebenfalls sei das eingereichte "Death certificate" vom (...) 1997 gefälscht, welches den behaupteten Tod seines Vater beweisen solle. Weiter sei festzuhalten, dass in Bangladesch jegliche Art von amtlichen und nichtamtlichen Gerichtsdokumenten ohne Mühe gegen Bezahlung erworben werden könnten, eine Gegebenheit, die benaglischen Dokumenten generell keine allzu grosse Beweiskraft verleihe. Ebenfalls könne das ärztliches Zeugnis, welches Dr. M._______ für den Beschwerdeführer ausgestellt habe, kein ausreichender Beweis erbringen, dass es sich dabei um den tatsächlichen A._______ handle, da Dr. M._______ offenbar keine weiteren Recherchen über die tatsächliche Identität der Person vorgenommen habe. Deshalb könne der Beschwerdeführer aus dem hängigen Gerichtsverfahren gegen ihn wegen vermeintlicher Beteiligung am Mord von D. _____ nichts zu seinen Gunsten herleiten. Ebensowenig vermöchten auch die anderen Beweismittel eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aufzuzeigen, da diese den beruflichen Werdegang seines Vaters sowie die Ermordung von D._______ belegen würden. Zudem seien die behaupteten Vorbringen über die Übergriffe der Behörden auf den Beschwerdeführer von diesem unterschiedlich vorgetragen worden und daher nicht glaubhaft. Er habe sodann die von ihm versprochenen Abklärungen, welche vor Ort zwecks Abklärung eines Folterrisikos getroffen werden sollten, nicht durchgeführt, respektive keine
diesbezüglichen Dokumente eingereicht. In seiner Vernehmlassung hielt das BFM an den bereits vorgebrachten Erwägungen in der Verfügung vom 14. März 2008 fest. In dieser teilt das BFM die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift nicht. Das BFM führte aus, dass sich aufgrund einer Befragung sowie einer Botschaftsabklärung vor Ort umfassend aufgezeigt habe, dass weder die behauptete Identität des Beschwerdeführers noch seine abgeleitete Verfolgung der Wahrheit entsprächen und dieser ferner kein offizielles und authentisches bengalisches Ausweisdokument eingereicht habe, welches seine behauptete Identität nachweise. Das BFM hielt zudem an seiner Schlussfolgerung fest, dass sich der Beschwerdeführer im Schweizer Asylverfahren der Identität des wahren "A._______" bedient habe, es sich in Wirklichkeit aber um einen dritten Bruder im Familienverband, L._______, handeln dürfte. Weiter führte das BFM aus, dass bengalische Dokumente generell keinen grossen Beweiswert hätten, da diese überall käuflich erworben werden könnten.
Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich zwar als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Aufgrund der Akten erweisen sich jedoch die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend und sind nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden. Insbesondere ist aufgrund der Botschaftsabklärungsergebnisse, wonach der Beschwerdeführer weder wegen eines strafrechtlichen Tatbestandes auf der Flucht sei noch die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei, um ihn festzunehmen, der "Charge Sheet" gefälscht sei und der Haftbefehl nicht den sich in der Schweiz aufhaltenden Bruder betreffe, nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung bei einer Rückkehr nach Bangladesch auszugehen. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe erweisen sich auch nach einer vertieften Prüfung und in Bestätigung der Zwischenverfügung vom 29. April 2008 als zu wenig substanziiert und begründet, um die Schlussfolgerungen der Vorinstanz entkräften zu können, zumal sie sich im Wesentlichen auf einer Wiederholung der Vorbringen und dem Beharren auf der Echtheit aller Dokumente beschränken. Für die Behauptung, es sei bei der Identitätsabklärung durch die Schweizer Botschaft zu einer Verwechslung gekommen, finden sich in den Akten keinerlei Hinweise. Auch die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Dokumente vermögen an den Schlussfolgerungen
unter Verweis auf die als zutreffend zu bezeichnenden Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, dass in Bangladesch keine Identitätskarten für nicht wählende Personen - welche die Hälfte der Bevölkerung ausmachen sollen - existieren, kann diesem Argument kein Glaube geschenkt werden, da fast alle Staatsangehörigen von Bangladesch über eine Identitätskarte verfügen. Insbesondere galt der Besitz einer Identitätskarte während den Überschwemmungen im Jahre 2007 als Berechtigungsausweis für die Beanspruchung auf Nothilfe. Hätte die Hälfte der Bevölkerung damals keine Ausweispapiere besessen, wäre eine gezielte Hilfestellung nicht möglich gewesen beziehungsweise hätte eine effektive Hilfeleistung nicht vom Besitz einer Identitätskarte abhängig gemacht werden dürfen. Somit kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er nie Identitätspapiere besessen habe. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen sich der Beschwerdeführer gegen allfällige Bedrohungen durch Drittpersonen mit Hilfe der staatlichen Organe zur Wehr setzen kann. So hat die Mutter des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben eine Strafanzeige gegen die Bedroher eingereicht, womit erkennbar ist, dass die Bevölkerung Bangladeschs Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden hat und sich aktiv zur Wehr setzen kann.
Schliesslich wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und müsse daher im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er bereits im Heimatland politisch tätig war und deswegen verfolgt wurde. Demzufolge ist auch nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise aus Bangladesch im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegner und politischer Aktivist einer einschlägigen Datenbank registriert war. Entgegen der seitens des Beschwerdeführers geäusserten Befürchtung ist aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen, dass die bangladeschischen Behörden Kenntnis von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz erlangt haben. Selbst wenn die - nicht belegte - exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den bangladeschischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, so erscheint es angesichts der vermuteten
bescheidenen Quantität und Qualität als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr dorthin eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.
Zusammenfassend folgt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asylrespektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Zwar ist in Bangladesch von einer beträchtlichen Gewaltbereitschaft im Rahmen der politischen Auseinandersetzungen auszugehen, jedoch herrscht insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5). Aktuell kann nicht von einer Situation unkontrollierter Gewalt gesprochen werden. Der am 11. Januar 2007 durch den Staatspräsidenten verhängte Ausnahmezustand wurde am
17. Dezember 2008 aufgehoben (vgl. dazu COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION REPORT BANGLADESH vom 11. August 2009, UK Border Agency [Hrsg.], Rz. 7.02 S. 45). Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der (...)-jährige, ledige
Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, hat den grössten Teil seines Lebens in Bangladesch gelebt. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Auch verfügt er im Heimatland über ein Beziehungsnetz. Gemäss seinen Angaben leben nämlich seine Mutter und (...) in B._______. Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass er sich in seinem Heimatland wird reintegrieren können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Demzufolge ist auch die Auferlegung der vorinstanzlichen Kosten nicht zu beanstanden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
9. Mai 2008 bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
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