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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-2416/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-2416/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-2416/2020
Datum:05.08.2020
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Schweiz; Ausreise; Recht; Behörde; Anhörung; Behörden; Person; Beschwerdeführers; Akten; Wegweisung; Kundgebung; Beweis; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Verfahren; Fotos; Aktivitäten; Verfügung; Bezug; Festnahme; Personen; Flüchtlingseigenschaft; ähren
Rechtsnorm: Art. 12 VwVG ;Art. 25 BV ;Art. 33 VwVG ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:137 II 266
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2416/2020

U r t e i l  v o m  5.  A u g u s t  2 0 2 0

Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien A. ,

geboren am ( ), Iran, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 31. März 2020 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

    1. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B. - verliess seinen Heimatstaat am ( ) 2016 und gelangte gleichentags mit einem Schweizer Visum auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 2. August 2016 stellte er im Empfangsund Verfahrenszentrum C. ein Asylgesuch, wo er am 19. Oktober 2016 summarisch zu seiner Person befragt wurde (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A9/11). Am 8. August 2018 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A18/18).

      Im Rahmen der Befragungen reichte er dem SEM seinen Reisepass im Original mit Gültigkeit vom ( ) 2013 bis ( ) 2018 ein. Darin enthalten ist insbesondere ein Schengenvisum mit Gültigkeit vom ( ) bis ( ) 2016 sowie weitere Visa von I. und K. . Des Weiteren gab er einen Führerausweis, ausgestellt am ( ) 2008, sowie zwei weitere Ausweisdokumente in fremder Sprache, eine Taufurkunde der persischen christlichen Gemeinde in der Schweiz vom 12. März 2017 und ein Dokument - gemäss seinen Aussagen eine Festnahmebestätigung - in fremder Sprache zu den Akten.

    2. Zur Begründung seines Asylgesuchs bringt der Beschwerdeführer vor, zwischen 2004 und 2006 im Rahmen des Militärdiensts der Revolutionswache angehört zu haben. Er stamme aus einer politischen Familie. Bereits als er ein Kleinkind gewesen sei, sei ein Verwandter exekutiert worden. Sowohl sein Vater als auch sein Bruder seien politisch aktiv gewesen. Der Vater, ein enger Vertrauter von D. - der gefoltert worden sei und vermutlich nun in Amerika lebe - habe dem ( ) angehört und sich für ( )rechte eingesetzt. Sein Bruder sei ein Jahr vor der Ausreise des Beschwerdeführers wegen seines politischen Engagements verhaftet worden.

Er selbst habe 2009 an Demonstrationen teilgenommen und sei dabei verhaftet worden. Er habe zwei Monate in der Haftanstalt E. verbracht, wobei er im Rahmen der Verhaftung geschlagen worden sei. Dank der Intervention seines Vaters, der gute Beziehungen habe, sei er nach zwei Monaten aus dem Gefängnis entlassen worden. In der Folge sei er während zwei Jahren immer wieder verhört worden. Aufgrund der Missachtung von sozialen Regeln, einmal nachdem er sich an einem Fussballspiel zu fest gefreut habe, sei er sodann zwei bis drei weitere Male inhaftiert, aber jeweils nach rund zwei Tage wieder freigelassen worden. Auch hier

habe ihm sein Vater jeweils bei der Entlassung geholfen. Zuletzt sei er am ( ) für einige Stunden festgehalten worden, da er während des Ramadans Tee getrunken habe. Er sei vor Gericht gebracht worden und habe als Strafe auf dem Friedhof Gräber ausheben müssen.

Rund eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise habe er sich im Rahmen von Lieder-Texten vermehrt politisch geäussert. Konkret habe er politische Lieder geschrieben, welche sein Freund im Rahmen von Rap-Songs vorgetragen und unter dem Namen F. auf dem Internet veröffentlicht habe. Dieser Freund sei später verhaftet worden und befinde sich vermutlich im ( )-Gefängnis beziehungsweise nach seiner Flucht von dort mittlerweile in der F. . Nach der Inhaftierung seines Freundes habe er einen Anruf des Sicherheitsdiensts G. bekommen, und es seien unbekannte Personen in zivil bei seinem Geschäft vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Er gehe davon aus, dass sein Freund den Behörden seinen Namen als Autor der Texte bekannt gegeben habe. Er sei deshalb unmittelbar in den Norden des Landes geflüchtet, wo er sich in der Stadt H. für zwei Monate aufgehalten habe.

Während dieser Zeit habe er ein Visum für die Schweiz organisiert und habe Iran in der Folge über den Flughafen B. und mit seinem eigenen Pass verlassen. Dabei habe er keinerlei Probleme gehabt. Im Übrigen habe er das Land auch drei Monate zuvor bereits einmal verlassen, als er für touristische Zwecke in I. gewesen sei. Im Jahr zuvor sei

er sodann in die J.

gereist und zwei Jahre vorher sei er in

K. gewesen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, drei Monate vor seiner Ausreise habe er eine neue Identitätskarte beantragt, die er allerdings nicht mehr erhalten habe, bevor er Iran verlassen habe.

Nach seiner Einreise in die Schweiz hätten die iranischen Behörden bei seinem Vater nach seinem Verbleib gefragt. Ausserdem sei er in der Schweiz zum Christentum konvertiert und habe hier an Kundgebungen teilgenommen.

In Bezug auf seine persönlichen Umstände gibt er an, das Gymnasium sowie eine Lehre bei einem ( ) absolviert zu haben. Im Anschluss sei er als ( ) tätig gewesen und habe bis zu seiner Ausreise ein eigenes Geschäft geführt. Die Werkstatt werde heute von seinem Bruder geführt.

B.

Mit Verfügung vom 31. März 2020 - eröffnet am 7. April 2020 - stellte das

SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.

C.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund des unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen.

In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand oder eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Der Beschwerde legte er unter anderem einen Wikipedia-Auszug betreffend das Gefängnis E. , eine Fotokopie, Auszüge aus dem ( ) betreffend eine Kundgebung in Bern sowie ein Schreiben von L. , Pastor der ( )kirche M. , vom 27. April 2020 bei.

D.

Am 11. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

E.

Am 19. Mai 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht vom Kantonalen Sozialdienst Aargau eine den Beschwerdeführer betreffende Fürsorgebestätigung vom 15. Mai 2020 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-

      schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

      zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

      25. September 2015).

    4. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Ausländerrechts ist auch die Angemessenheit überprüfbar (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

Angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

5.

Streitig und zu prüfen sind im vorliegenden Verfahren die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Asylgewährung. Der Beschwerdeführer macht dabei sowohl Vorfluchtgründe als auch subjektive Nachfluchtgründe geltend, welche beide auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz zu prüfen sind. Falls die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben respektive kein

Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu beurteilen.

6.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Keine Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatoder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bliebt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Art. 3 Abs. 4 AsylG).

      Wer sich darauf beruft, mit der Ausreise oder durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat sei eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Eine Person, die solche Gründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimatoder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG respektive von Art. 1A verfolgt würde. Diesen Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt. Die Flüchtlingseigenschaft wird unabhängig davon anerkannt, ob die Berufung auf die subjektiven Nachfluchtgründe missbräuchlich erfolgt oder nicht (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1).

    3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Die Tatsache, dass einzelne Aussagen erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens vorgebracht werden, macht die Vorbringen der asylsuchenden Person aber noch nicht zwingend unglaubhaft. So kann unter besonderen Umständen eine nachvollziehbare Erklärung für die Verspätung des Vorbringens vorliegen. Die Glaubhaftigkeit nachgeschobener Vorbringen ist durch eine Gesamtwürdigung im konkreten Einzelfall zu beurteilen.

Der Standard des Glaubhaftmachens bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 und 1998 Nr. 4 E. 5; Urteil des BVGer

D-2322/2009 vom 7. Juli 2009 E. 5).

7.

    1. Das SEM hält dem Beschwerdeführer zur Begründung des abweisenden Asylentscheids vor, seine Sachverhaltsdarstellung würde den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. So seien seine Angaben insgesamt vage und wenig substantiiert geblieben. Teilweise hätten sich auch Widersprüche gezeigt.

      Die anlässlich der BzP gestellte Frage, ob irgendwo zu erkennen sei, dass er als Autor der Lieder beziehungsweise Gedichte aufgetreten sei, die sein Freund gesungen habe, habe er zunächst verneint und ergänzt, man sehe vielleicht die Initialen, er habe aber von seinem Freund ausdrücklich verlangt, dass er nicht erwähnt werde. Im Rahmen der Anhörung habe er demgegenüber zu Protokoll gebracht, manchmal ein Profilbild gehabt oder auch seinen Namen angegeben zu haben. Auf die gegensätzlichen Aussagen angesprochen, habe er erklärt, er sei am Anfang vorsichtiger gewesen,

      habe mit der Zeit aber auch Fotos gepostet, was den Widerspruch nicht zu erklären vermöge. Auch den Angaben zu seinen politischen Aktivitäten und den in diesem Zusammenhang erlebten Problemen habe es an Substanz und Detailreichtum gefehlt. Dies habe sich etwa bei seinen Angaben zum Anruf, den er angeblich vom G. erhalten habe, gezeigt, bei dem er namentlich nicht habe präzisieren können, wo er sich im Moment des Anrufs aufgehalten habe. Bei der BzP habe er den Anruf sodann nicht erwähnt. In Bezug auf das Vorbringen, wonach nach der Verhaftung des Freundes unbekannte Personen bei ihm im Geschäft vorbeigekommen seien, habe er sich nicht nur hinsichtlich der Anzahl Personen, die vorbeigekommen seien, sondern auch hinsichtlich seines Aufenthaltsorts zum betreffenden Zeitpunkt widersprochen. Bezüglich der Festnahmen habe er in der BzP angegeben, lediglich zwei Mal inhaftiert worden zu sein, in der Anhörung hingegen zwei bis drei Mal. Anders als in der Anhörung habe er in der BzP sodann keine Festnahmen im Zusammenhang mit Fussball, o- der weil sich die Leute gefreut hätten, erwähnt. Die Festnahmen seien als nachgeschoben zu betrachten. Dies gelte auch in Bezug auf die Aussage, wonach sein Bruder, der sich politisch betätigt habe, ungefähr ein Jahr vor der Ausreise des Beschwerdeführers verhaftet worden sei. Auch dies sei bei der BzP unerwähnt geblieben. Ausserdem habe er in der Anhörung ausgeführt, dass ihm nicht bekannt sei, was sein Bruder gemacht habe. Somit könne nicht beurteilt werden, inwiefern er selbst aufgrund der angeblichen Verhaftung beziehungsweise der Aktivitäten seines Bruders gefährdet sein sollte.

      Die Angaben zu seiner Freilassung nach der Verhaftung 1388 (2009) seien insgesamt vage und wenig substantiiert geblieben. Ausserdem habe er im Rahmen der BzP angegeben, er sei in der Folge während zwei Jahren immer wieder verhört worden. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, man habe ihm gesagt, er müsse immer zur Unterschrift erscheinen, wenn man ihn anrufe, wobei er nicht mehr als zwei, drei Mal hingegangen und später nicht mehr angerufen worden sei. Regelmässige Verhöre habe er im Rahmen der Anhörung entsprechend keine erwähnt, so dass die Vereinbarkeit der Aussagen fraglich sei, zumal sie nicht Eindruck erwecken würden, dass er das Gesagte tatsächlich selbst erlebt habe.

      Die vorgebrachte Konversion zum Christentum und die exilpolitischen Tätigkeiten seien schliesslich flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Auch hinsichtlich seiner religiösen Aktivitäten in der Schweiz seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass diese ein Ausmass beziehungsweise eine Qualität erreichen würden, die eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung begründen könnten. Ferner seien den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach die iranischen Behörden Kenntnis seiner Konversion hätten. Vielmehr habe er angegeben, einzig seine Mutter sowie seine Brüder wüssten von seinem Glaubenswechsel. Sein Verhalten in der Schweiz sei somit insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass im Iran aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten bereits behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt werde.

    2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, seine Aussagen seien sehr wohl glaubhaft.

Insbesondere habe er konstant darauf hingewiesen, dass sein Freund N. gesungen und er nur die Texte gemacht habe. Er habe auch gesagt, dass er nicht gewollt habe, dass er ihn namentlich nenne und habe ausgeführt, dass sie vor allem auf ( ) aktiv gewesen seien, da in Iran Facebook und Youtube gefiltert würden. Er habe dort manchmal ein Profilbild draufgehabt oder seinen Namen angegeben. Auch habe er seine Texte mit Freunden geteilt. Entgegen den Ausführungen des SEM habe er nie behauptet, dass er sonst öffentlich sein Profilbild oder seinen Namen gepostet habe. Wenn er ausgesagt habe, dass sie mit der Zeit auch Fotos gepostet hätten, so habe er nicht Bilder gemeint, auf denen er erkennbar gewesen sei, sondern von Fotos mit politischem Inhalt. Seine Angst von den Behörden identifiziert zu werden, sei denn auch nicht darin begründet gewesen, dass diese seinen Namen oder Bilder durch die sozialen Medien erhalten hätten, sondern darin, dass sein Freund seine Identität im Rahmen der Verhaftung preisgegeben habe. Dies habe er konsistent so zu Protokoll gegeben.

Dass er seine politischen Aktivitäten nicht substanziiert und detailliert geschildert habe, sei unzutreffend. Vielmehr habe er die Motive und den Hintergrund seines Engagements in beiden Befragungen übereinstimmend dargelegt und auch die Art und Weise seiner Tätigkeiten detailliert aufgezeigt.

Es sei möglich, dass er den Anruf des G. bei der BzP nicht erwähnt habe, weil er sich darauf konzentriert habe, zu schildern, wie die Menschen in zivil ihn in seinem Geschäft aufgesucht hätten. Dass er das Telefonat vergessen habe, habe ihn, wie man aus dem Anhörungsprotokoll sehe, selbst erstaunt, ein solch spontanes Eingeständnis von Erinnerungsund Wissenslücken sei jedoch gerade ein Realkennzeichen. Im Übrigen habe er das Telefonat wortwörtlich wiedergeben können und innere Gedankenvorgänge sowie sein weiteres Vorgehen geschildert, was ebenfalls Realkennzeichen seien.

Auch die weiteren Ausführungen seien substanziiert ausgefallen und die ihm vom SEM vorgehaltenen Widersprüche seien entweder nicht zutreffend oder erklärbar. Unter anderem sei nachvollziehbar, dass er die genaue Anzahl der Personen, die bei ihm im Geschäft vorbeigekommen seien, nicht habe nennen können, da er selbst nicht vor Ort gewesen sei und die Informationen über seine Arbeitskollegen erhalten habe. Was die Festnahmen betreffe, so habe er bei der BzP aufgrund der summarischen Natur des Interviews nur den schlimmsten Gefängnisaufenthalt geschildert, nämlich die circa ( )monatige Haft in der Haftanstalt E. im Jahr 2009. Darüber hinaus habe er noch die aktuellste Festnahme während des Ramadans erwähnt, er habe aber nie gesagt, dass sich die Erlebnisse auf diese zwei Festnahmen beschränken würden. Da die Inhaftierung seines Bruders seine eigenen Probleme nicht betroffen und er sich in der BzP auf das Wesentliche habe beschränken müssen, habe er diese bei der ersten Befragung nicht erwähnt.

Da er in der Schweiz zum Christentum konvertiert und auch hier politisch aktiv sei, seien subjektive Nachfluchtgründe gegeben. Bereits am ( ) 2016 habe er zusammen mit Mitgliedern der persisch christlichen Kirche Schweiz an einer Kundgebung in Bern teilgenommen, über welche im iranischen Fernsehsender ( ) berichtet worden sei. Dabei sei er deutlich erkennbar. Dieser Kirche sei er später beigetreten und er nehme bis heute regelmässig an Aktivitäten der ( )kirche M. teil. Im Übrigen habe er bei der Anhörung explizit erwähnt, dass er Fotos von seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz auf einem USB-Stick mitgebracht habe. Die Vorinstanz habe ihm gesagt, er würde kontaktiert, falls die Fotos als notwendig erachtet würden. Das SEM habe dies in der Folge aber nie getan und ohne die von ihm angebotenen Beweise entschieden. Damit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und insbesondere ihre Beweisführungslast verletzt.

8.

    1. Die Asylbehörden und das Bundesverwaltungsgericht stellen den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG sowie Art. 8 AsylG). Sie würdigen die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2).

    2. Hinsichtlich des als Eventualbegehren formulierten Rückweisungsantrages, den der Beschwerdeführer mit der angeblich unzulässigen Nichtabnahme eines Beweises während der Anhörung begründet, ist folgendes festzuhalten:

Das SEM hat die geltend gemachte Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen Kundgebungen sowie seine Konversion nicht in Frage gestellt. Es ist vertretbar, dass es auf die Entgegennahme des USB-Stick verzichtete und den Beschwerdeführer auch nicht aufforderte, die Fotos - nach seinen Angaben hätten sich Fotos zu seinen Aktivitäten in der Schweiz darauf befunden - nachzufordern. Dies insbesondere angesichts dessen, dass es bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers schliessen durfte, dass seine Aktivitäten in der Schweiz offensichtlich nicht ein Ausmass erreichen, das in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevant sein könnte (vgl. A18 F110ff., insbes. F112). Das Einholen der vom Beschwerdeführer angebotenen Fotos auf dem USB-Stick war demnach zur Erstellung des Sachverhalts nicht notwendig, zumal die blosse Erkennbarkeit einer Person unter anderen an einer Kundgebung teilnehmenden Personen nicht entscheidend ist. Demnach musste die Vorinstanz die Beweismittel nicht entgegennehmen (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Dass sich ein Video, welches ihn als Demonstrant an einer regimekritischen/christlichen Kundgebung in einem iranischen TV-Sender ([ ]) zeige beziehungsweise sich dieses auf dem USB-Stick finde hat er an der Anhörung nicht ansatzweise erwähnt, sondern er hatte alleine von Fotos gesprochen. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer den USB-Stick im Übrigen auch auf Beschwerdestufe nicht nachgereicht.

Zusammenfassend hat das SEM kein formelles Recht verletzt. Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist abzuweisen.

9.

    1. Nach Durchsicht der Akten stützt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht des SEM, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sie entweder das bereits bei der Befragung Dargelegte lediglich wiederholt oder die vom SEM aufgeführten Ungereimtheiten nicht zu erklären vermag.

      1. Was die geltend gemachte Haft von 2009 und auch die späteren kurzfristigen Festhaltungen bei verschiedenen Gelegenheiten betrifft, überzeugt die Argumentation des SEM zur fehlenden Glaubhaftigkeit nur teilweise. Sie ist etwa dort berechtigt, wo sie darauf verweist, die Umschreibung, wie er aus der Haft 2009 gekommen sei, sei oberflächlich ausgefallen. Es ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht nachträglich von seinem Vater erfahren hätte, wie er ihm zur Entlassung verholfen habe. Andererseits ist die Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, weshalb die kurzzeitigen Festhaltungen nicht nachgeschoben seien - er habe sich auf die einschneidenden Festnahmen beschränkt - nicht ganz von der Hand zu weisen, zumal seine Schilderungen durchaus auch gewisse Details enthalten (vgl. zB. A18 F43, F47ff.). Immerhin fällt aber auf, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde plötzlich davon spricht, die kurzzeitigen Festnahmen hätten jeweils nur wenige Stunden gedauert, was seinen Angaben an der Anhörung, er sei jeweils nach zwei oder drei Tagen freigelassen worden, widerspricht (vgl. ebd. F43). Letztlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit sowohl der Festnahme von 2009 als auch der späteren offenbleiben. Denn es fehlt ihnen an Asylrelevanz. Der Beschwerdeführer selbst erklärt, die Angelegenheit von 2009 sei mit Ende der Haft abgeschlossen gewesen, den ausgeschlagenen Zahn führt er auf einen Streit zurück (vgl. ebd. F40). Er macht nirgends geltend, die späteren kurzen Festhaltungen hätten mit dieser Haft zu tun respektive er sei deswegen erneut in entscheidender Weise in den Fokus der Behörden geraten. Das ergibt sich auch daraus, dass sie ihn kaum nach wenigen Stunden wieder freigelassen hätten, wäre er als eigentlicher Regimekritiker verdächtigt worden.

      2. Der Beschwerdeführer konnte sodann nicht plausibel darlegen, wie die Behörden ihn als Autor der politischen Texte hätten ausfindig machen sollen. Dass der Freund N. den Behörden im Rahmen seines Gefängnisaufenthaltes den Namen des Beschwerdeführers bekannt gegeben

        habe, ist eine reine Vermutung, die er nicht weiter zu präzisieren vermochte (vgl. insb. A18 F98). Insbesondere angesichts des zu erwartenden persönlichen Interesses ist ferner nicht nachvollziehbar, weshalb er zu seinem

        sich mittlerweile in der F.

        aufhaltenden Freund keinen Kontakt

        mehr hatte (vgl. A18 F41, F95) und über ihn keine weiterführenden Auskünfte zu seiner individuellen Gefährdungssituation hat darlegen können. In Bezug auf die Erkennbarkeit des Beschwerdeführers auf dem Internet hat das SEM sodann zurecht auf Widersprüche in seinen Aussagen hingewiesen (vgl. Verfügung S. 3). Nicht in Übereinstimmung zu bringen ist insbesondere die Aussage an der BzP, wonach er von seinem Freund, «ausdrücklich verlangt» habe, dass er ihn bei der Veröffentlichung der Musik

        «nicht erwähne» (vgl. A8 Ziff. 5.03 S. 6) mit der Ausführung in der Anhörung, wonach er manchmal ein Profilbild oder seinen Namen angegeben habe (vgl. A18 F58). Diesen Widerspruch vermochte er weder an der Anhörung (vgl. ebd. F97) noch im Rahmen der Beschwerde (vgl. ebd. S. 5 f.) plausibel zu erklären. Insgesamt fällt auf, dass er ungenaue Angaben über das Vorgehen und die Art und Weise der Veröffentlichung der angeblich politisch heiklen Beiträge machte. So gab er in der BzP an, es sei über das Internet geschehen, ohne dies weiter zu konkretisieren, wobei er die nachfolgende Frage des Sachbearbeiters, ob es über YouTube geschehen sei, mit «Ja» beantwortete (vgl. A9 Ziff. 7.02 S. 7). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, sie hätten ihre Produktionen hauptsächlich auf dem ( ) oder über ( ), aber nicht so oft auf YouTube geteilt (vgl. A18 F53). Gemäss Beschwerde wiederum seien sie vor allem auf ( ) aktiv gewesen, da in Iran unter anderem YouTube gefiltert werde (vgl. ebd. S. 5). Das SEM hat auch zu Recht auf die fehlende Substanziiertheit sowie auf Ungereimtheiten in Bezug auf das Vorbringen hingewiesen, wonach der Sicherheitsdienst nach der Verhaftung des Freundes bei ihm angerufen habe und unbekannte Personen bei ihm im Geschäft vorbeigekommen seien (vgl. Verfügung S. 3 f.). Seine Erklärung in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 6), er habe auf den Vorhalt des SEM in der Anhörung - dass er habe den Anruf bei der BzP nicht einmal erwähnt habe - eingestanden, dass ihn das selbst erstaune, vermag nichts Günstiges für ihn zu bewirken.

      3. Das Verhalten des Beschwerdeführers unmittelbar vor seiner Ausreise passt sodann nicht in das Bild einer sich auf der Flucht befindenden Person, und die Umstände weisen, wie bereits unter E. 9.1.1 in fine erwähnt, nicht daraufhin, dass die Behörden ein asylrechtlich relevantes Interesse an ihm gehabt hätten. Gemäss seiner Darstellung bei der Anhörung sei er nach der Verhaftung seines Freundes aus B. geflüchtet und habe sich zwei bis drei Monate lang vor seiner Ausreise am ( ) 2016

        im Norden in der Stadt H. versteckt gehalten (vgl. A18 F39, F79). Am ( ) 2016 sei der Vorfall mit dem Tee während des ( ) gewesen, bei dem er von der Lokalpolizei für kurze Zeit festgehalten worden sei (vgl. A18 F50). Aus den Akten ergibt sich demgegenüber auch, dass er rund drei Monate vor seiner Ausreise beziehungsweise vom ( ) 2016 noch für tou- ristische Zwecke vom Flughafen B. aus nach I. gereist ist (vgl. [ ] Visum sowie die diversen Einund Ausreisestempel im Reisepass auf S. 13, 39.; siehe auch A9 Ziff. 2.04). Darüber hinaus gab er an, rund drei Monate vor der Ankunft in die Schweiz noch eine neue Identitätskarte beantragt zu haben (vgl. A9 Ziff. 4.03). Für den Erhalt des Schweizerischen Visums musste er sodann persönlich in der Schweizerischen Botschaft in B. vorsprechen (vgl. A9 Ziff. 2.05; A18 F96) und schliesslich hat er seinen Heimatstaat mit seinem eigenen Pass über den Flughafen in B. verlassen, um in die Schweiz zu gelangen (vgl. A18 F89). Die unterschiedlichen Ausführungen stellen zum einen seine Angaben zur Flucht in den Norden in Frage. Zum anderen ist festzustellen, dass er bei all diesen Behördenkontakten offenbar keinerlei Probleme hatte (vgl. insb. A18 F90, F103) beziehungsweise gab er auch in Bezug auf die Festnahme während des Ramadans nicht an, wegen seiner angeblichen politischen Tätigkeiten Probleme gehabt zu haben (vgl. A18 F102). Selbst wenn in Bezug auf den Beschwerdeführer kein Ausreiseverbot bestand - was er als Grund für die problemlose Ausreise angab (vgl. A18 F103) - wäre zu erwarten gewesen, dass es bei seiner Ausreise über den Flughafen

        B.

        zumindest zu Nachfragen seitens der Behörden gekommen

        wäre, wenn diese ihn tatsächlich in irgendeiner Weise als kritisch eingestuft hätten. Dies erst recht, wenn er den Behörden aufgrund von früheren Vorfällen bereits bekannt gewesen wäre.

      4. Was schliesslich die geltend gemachten Nachfragen der Behörden bei den Eltern nach seiner Ankunft in der Schweiz betrifft, so gelang es dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht, diese substanziiert darzulegen (vgl. A18 F10 ff.; F92). Hinzukommt, dass er diesen zentralen Punkt bei der BzP nicht erwähnt hatte, obwohl ihm die Besuche bei den Eltern in jenem Zeitpunkt bereits hätten bekannt sein müssen. So sei die Nachfrage bei den Eltern bereits rund zwei Wochen nach seiner Ausreise am ( ) 2016 erfolgt (A18 F94); die BzP fand dann am 19. Oktober 2016 statt. Das SEM hat sodann zu Recht ausgeführt, dass er auch in Bezug auf die politischen Aktivitäten des Bruders und dessen angebliche Verhaftung kurz vor seiner Ausreise keine hinreichenden Angaben habe machen können, um daraus auf eine Gefährdung zu schliessen. Insgesamt ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers für ihn ein

        Problem im asylrechtlich relevanten Sinne darstellen würde, auch wenn er angibt, seine politische Haltung gehe bis in seine Kindheit zurück, als ein Familienmitglied exekutiert worden sei. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Kontext, weshalb sein Vater immer wieder hätte seine Freilassung bewirken können, wäre die gesamte Familie negativ im Fokus der Behörden gestanden (vgl. A18 F43, F45, F47).

      5. Zusammenfassend ist für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Iran keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht.

    1. Auch im Falle einer Rückkehr nach Iran im heutigen Zeitpunkt, ist nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Weder die vorgebrachte Konversion zum Christentum noch seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz vermögen unter Berücksichtigung der in E. 6.2 dargelegten Massstäbe eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Wie bereits erwogen, kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er bis zu seiner Ausreise in asylrelevanter Weise in den Fokus der iranischen Behörden geraten ist, weshalb sich auch aus der Verhaftung von 2009 sowie allfälligen kurzfristigen Festhaltungen für sich alleine keine auch objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im heutigen, massgeblichen Zeitpunkt ergibt, selbst wenn diese glaubhaft sein sollten.

      1. Im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe machte der Beschwerdeführer in der Anhörung geltend, der ( )kirche M. anzugehören und zwei Mal in O. an einer Kundgebung teilgenommen zu haben; dies sei einmal für eine Zusammenkunft der Christen gewesen und einmal im

        «Monat Dey» als es in Iran unruhig gewesen sei (vgl. A18 F111). In der Beschwerde präzisiert er, am ( ) 2016 zusammen mit Mitgliedern der persischen christlichen Kirche Schweiz anlässlich des ( ) an einer Kundgebung teilgenommen zu haben, worüber auf ( ) berichtet worden sei; er sei in diesem Beitrag als Demonstrant erkennbar (vgl. ebd. S. 9). Er reichte dem Gericht dazu zwei Fotos ein sowie einen Ausdruck aus ( ) vom 11. Dezember ( ), welche den Beschwerdeführer gemäss seinen Darstellungen an den beiden Kundgebungen zeige. Die Kundgebung am ( ) liegt mehr als ( ) Jahre zurück und in Bezug auf die zweite Kundgebung sind den Fotos keine Datierungen zu entnehmen. Ausser diesen beiden Kundgebungen machte der Beschwerdeführer seit der Anhörung am 8. August 2018 aber keine politischen beziehungsweise religiös-politischen Aktivitäten mehr geltend. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in Bezug auf exilpolitische Tätigkeiten von Ausländern und Ausländerinnen

        davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt in Referenzurteil D-830/2016 vom

        20. Juli 2016 E. 4.2 sowie in der neueren Rechtsprechung [vgl. etwa Urteil des BVGer vom 18. Februar 2020 E-3437/2017 E. 6.3]). Weder die eingereichten Beweismittel noch seine Ausführungen weisen auf die von der Rechtsprechung geforderte besonders exponierte Stellung des Beschwerdeführers hin. Auf sein Verhalten respektive seine Funktion während den Demonstrationen angesprochen, führte er vielmehr selbst aus, er sei «wie die anderen gegangen» und habe «wie die anderen Slogans gerufen» (vgl. A18 F112). Die Kundgebungen liegen, wie gerade erwähnt, zeitlich sodann lange zurück und den Akten ist kein dauerhaftes exilpolitisches Engagement zu entnehmen ist.

      2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, über die Kundgebung in O. sei auf dem regierungskritischen exilpolitischen Internet TV Sender ( ) berichtet worden und in diesem Bericht sei er erkennbar, so vermag er aus dieser Behauptung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zunächst erstaunt es, dass der Beschwerdeführer die Ausstrahlung nicht bereits bei der Anhörung erwähnte. Zwar hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung einen USB-Stick als Beweismittel angeboten, den das SEM nicht zu den Akten nahm (vgl. A18 F119). Dass sich darauf der Ausschnitt aus der Sendung befunden hätte, ist aber eher nicht anzunehmen. Denn der Beschwerdeführer sprach in diesem Zusammenhang einzig von Fotos, welche sich auf dem Datenträger befänden. Hinzu kommt, dass er den USB-Stick auch auf Beschwerdeebene nicht eingereicht und es unterlassen hat, dem Gericht den Link anzugeben, auf welchem der Bericht abzurufen wäre. Aufgrund der Akten bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Beitrag namentlich genannt würde. Der von ( ) datierende Bericht ist für die iranischen Behörden sodann nicht ohne Weiteres über das Internet auffindbar. Es ist damit nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an dieser Demonstration bekannt ist, zumal er aufgrund der Bilder auch hier keine herausragende Stellung unter den Demonstrierenden einnimmt.

      3. In Bezug auf die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum reichte der Beschwerdeführer eine Taufurkunde sowie ein Bestätigungsschreiben der Kirche M. bei, so dass an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht ohne Weiteres Zweifel zu erheben sind. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit kann im Ergebnis jedoch offengelassen werden, da der Übertritt zum christlichen Glauben für sich allein noch nicht ausreicht, um von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die iranischen Behörden

- etwa über das geltend gemachte Video auf ( ) - vom Interesse des Beschwerdeführers an der christlichen Religion erfahren hätten respektive noch erfahren würden und ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Der Beschwerdeführer macht insbesondere nicht geltend, er sei in der Schweiz missionierend oder in leitender, kirchlicher Stellung tätig und aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass er seinen Glauben in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert (zur diesbezüglichen Rechtsprechung des BVGer vgl. BVGE 2009/28 E.7.3 sowie Urteil des BVGer vom 19. Dezember 2019 E-3033/2016 E.5.5). Ausser seiner Mutter und seinen Brüdern ist der Glaubenswechsel in seinem persönlichen Umfeld sodann nicht bekannt (vgl. A18 F117). Selbst wenn das (religiöse) Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran gewissen Einschränkungen unterliegen könnte, ist nicht davon auszugehen, diese erreichten einen Umfang, dass sie beim Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG bewirken würden. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründe ist somit zu verneinen.

9.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer weder für den Zeitpunkt seiner Ausreise noch im heutigen Zeitpunkt gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

10.

    1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

      Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

      1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

        Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

      2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

        keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was vorliegend nicht ersichtlich ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

      4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      Das SEM ist in seiner Verfügung zutreffend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Der Beschwerdeführer lebte in der Hauptstadt Irans, ist jung und soweit aktenkundig gesund. Er verfügt über einen Gymnasialschulabschluss und Berufserfahrung und war bis zu seiner Ausreise Inhaber eines Geschäfts, welches heute von seinem Bruder geführt wird. Neben seinen Eltern, welche ein Haus besitzen, leben mehrere seiner Geschwister in B. . Damit verfügt er im Heimatland auch über ein soziales Beziehungsnetz. Auch auf Beschwerdeebene wurden keine individuellen Gründe dargelegt, die gegen eine Rückkehr nach Iran sprechen. Insbesondere lässt sich aus seinem Hinweis auf die fortgeschrittene Integration in der Schweiz, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    2. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen beziehungsweise sich um die Verlängerung der Gültigkeit seines Reisepasses zu kümmern (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

    3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

12.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

    2. Der Beschwerdeführer hat die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst, wobei aus Form und Inhalt der Rechtsmitteleingabe ersichtlich ist, dass er vermutungsweise über einen juristischen Beistand verfügt hat. Weitere Instruktionsmassnahmen drängten sich vorliegend sodann nicht auf. Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (aArt. 110a Abs. 1 AsylG), auf die der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch hätte, würde folglich einen prozessualen Leerlauf bedeuten. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3.

Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

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