Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-2280/2018 |
Datum: | 02.08.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Quot;; Wegweisung; Beschwerdeführers; Gericht; Vorinstanz; Vollzug; Bundesverwaltungsgericht; Freiheit; Taliban; Schweiz; Sicherheit; Verfügung; Person; Freiheitsstrafe; Sachverhalt; Recht; Ghazni; Kabul; Flüchtlingseigenschaft; Verfolgung; Staat; Beweis; Akten; Gutachten |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 49 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 61 StGB ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 135 II 377; 139 I 31 |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-2280/2018
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien A. , geboren am ( ), Afghanistan,
vertreten durch Lea Hungerbühler, AsyLex, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. März 2018 / N ( ).
Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens aus B. (phonetisch; Distrikt Jaghatu, Provinz Ghazni) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im ( ) 2015 (30. Mizan 1394) auf legalem Weg. Am 15. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C. angehört.
Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, er habe nach einem Jahr Arbeitslosigkeit eine Stelle bei [einer der Sicherheitsbehörden des Staates (in der Folge D. _)] angeboten erhalten und angenommen (A27 F50). Nach einer Grundausbildung in Kabul ab dem ( ) Februar 2013 habe er ab dem ( ) April 2013 an einem Stützpunkt in der Stadt Ghazni in der (...)abteilung zu arbeiten begonnen (A27 F49 ff. und 74 ff.). Noch im selben Jahr hätten die Taliban erfahren, dass er bei der D. arbeite (A27 F47 und 112). Er und andere Mitarbeiter hätten eine Bestätigung unterschreiben müssen, mit welcher der Arbeitgeber jegliche Verantwortung bezüglich Gefahren auf den Heimwegen der Unterschreibenden von sich weise (A27 F47 und 119 f.). Ende März 2015 sei seine Familie schliesslich aus Sicherheitsgründen aus dem Dorf in die Stadt Ghazni gezogen (A27 F106). Am 14. September 2015 hätten die Taliban ein Gefängnis in Ghazni angegriffen, wobei 450 Taliban-Mitglieder befreit worden seien (A27 F46). Der Beschwerdeführer sei ab dem Folgetag jeweils zwei bis drei Tage wöchentlich auf Aussenoperationen geschickt worden, wo er unter anderem in Checkpoints gedient und Hausdurchsuchungen durchgeführt habe (A27 F46, 92 und 96 ff.). Am ersten Tag der Aussenoperationen habe er beschlossen, Afghanistan zu verlassen (A27 F100). Zuerst habe er einen Pass und anschliessend heimlich ein Visum beantragt, bevor er für 24 Stunden frei genommen habe und ausgereist sei (A27 F125). Sein Vater sei danach vorgeladen und befragt worden (A27 F48 und 126 f.). Er selbst habe keine direkten Begegnungen mit den Taliban gehabt (A27 F124).
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Zeugnisse (Maturazeugnis, Universitätsdiplom, Computerkurszeugnis, Kursbestätigung "Intelligence Course", Kursbestätigung Personalwesen), arbeitsbezogene Dokumente (Referenz D. , Arbeitsausweis, Karte Dienstmotorrad, zwei "Weapon Access Card" und einen Arbeitsausweis/-Badge),
Identitätsdokumente (Passkopie und eine Originaltazkira), diverse persönliche Notizen und Unterlagen europäischer Staaten zu den Akten.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 19. März 2018 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. November 2015 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten.
Mit Eingabe vom 18. April 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Angelegenheit sei zur vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm sei Asyl sowie subeventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Kostenbefreiung (recte: unentgeltliche Prozessführung) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel (eine Kopie seiner D. Weapon Access Card, einen Zeitungsartikel zum Angriff der Taliban auf ein Gefängnis in Ghazni, einen Zeitungsartikel zur Exekution von elf Geiseln in Ghazni, das Privatgutachten eines afghanischen Anwalts und Menschenrechtsspezialisten, das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E. vom 20. Oktober 2016 [zur erlittenen Verletzung des am 27. Mai 2016 Verletzten], diverse Referenzschreiben [darunter auch jenes des Verletzten] und ein Bestätigungsschreiben der Universität E. für das Schnuppersemester) ein.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 an ihrer Verfügung fest.
In seiner Replik vom 31. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer seinerseits vollumfänglich an seinen Beschwerdevorbringen fest und reichte verschiedene Beweismittel nach (zwei Artikel betreffend die Lage in Ghazni, zwei nicht übersetzte Bildschirmfotos von Veröffentlichungen auf Facebook [angeblich eines bezüglich der unsicheren Lage in Ghazni und eines bezüglich der Todesanzeige der Tante] und eine Erweiterung zum Privatgutachten des afghanischen Anwalts und Menschenrechtsspezialisten).
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die gesetzliche Vermutung, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffenen Person im Heimatoder Herkunftsstaat unzumutbar machen. Diese Vermutung gilt jedoch nur, wenn der Zusammenhang zwischen Verfolgung und Verlassen des Landes in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend eng ist und der erlittene Eingriff eine bestimmte Intensität aufweist. Lediglich geringe Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, da das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will. Wo die Zumutbarkeitsschwelle liegt, ist im Einzelfall festzulegen, wobei nach den verschiedenen Eingriffsarten zu unterscheiden ist (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 77). Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person unzumutbar macht. Der durch den Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck ist gemäss der
schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Dabei muss Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei der Eingriff auch hier aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss (vgl. a.a.O., S. 79). Beruht der psychische Druck demnach einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden.
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, sodass auf eine Würdigung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden könne. Zumal bedürfe es für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines realen Risikos, d.h. konkreter, deutlicher Anzeichen, dass sich eine asylrelevante Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen wird. Der Beschwerdeführer habe hingegen trotz angeblicher Unterwanderung und auch nach dem vagen Hinweis seines Arbeitgebers auf das Risiko bei ihm tätig zu sein noch zwei Jahre weitergearbeitet und sei in dieser Zeit nie in konkrete, gegen ihn gerichtete Schwierigkeiten geraten, obwohl er mehrmals den Stützpunkt verlassen habe. Weiter sei unverständlich, dass er sich - sollte allgemein bekannt gewesen sein, dass die Belegschaft auf dem Stützpunkt durch die Taliban unterwandert worden sei - in grösserer Gefahr befunden habe als
hunderte Mitarbeiter. Vielmehr sei anzunehmen, die unterschriebene Verantwortlichkeitserklärung sei dafür verwendet worden, die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für den allgemein gefährlichen Weg des Beschwerdeführers auszuschliessen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Familie einer erhöhten Gefahr ausgesetzt gewesen sein solle, wo sie doch keine über die vorherrschenden Verhältnisse hinausgehenden, persönlichen Probleme gehabt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer selber angegeben, dass er seine Ausreise am ersten Tag seiner Aussenoperationen beschlossen habe, weil er eine allgemeine Verschärfung der Sicherheitslage bemerkt habe. Schliesslich bestehe seitens seines ehemaligen Arbeitgebers kein konkreter Anlass zur Annahme einer künftigen asylrelevanten Verfolgung, welche über legitime staatliche Massnahmen hinausgehen würden. Eine Substantiierung der Bedrohungslage sei dem Beschwerdeführer an keiner Stelle möglich gewesen.
Die Prüfung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) unzumutbar sei, führte das SEM weiter aus, erübrige sich, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 61 oder 64 StGB angeordnet worden sei (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG). Vorliegend sei der Beschwerdeführer zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Angesichts der Tat, wie auch des gänzlich unbehelflichen Einwands, dass er "neu" in der Schweiz gewesen sei und "die Regeln nicht gekannt" habe, erscheine es als angebracht Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG zur Anwendung zu bringen und den Beschwerdeführer von einer vorläufigen Aufnahme auszuschliessen und die Öffentlichkeit in der Schweiz so vor weiteren Taten zu schützen. Trotzdem analysierte das SEM den Vollzug der Wegweisung zusätzlich im Lichte der Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts. Es sieht eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Kabul als gegeben, zumal der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann mit einem abgeschlossenen Universitätsstudium sei, welcher sich rasch ins Arbeitsleben integrieren könne und in ansprechender Position gearbeitet habe. Von ( ) bis ( ) habe er in Kabul gelebt und verfüge dort mit einem Bruder, einer Tante und diversen Onkeln über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung sei nicht anzuzweifeln, sodass sich der Vollzug der Wegweisung auch ohne Ausschluss nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG als zumutbar erweisen würde.
In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer der Verfügung der Vorinstanz insbesondere entgegen, dass die Sicherheitslage in
Afghanistan allgemein sehr instabil sei und die Taliban in Ghazni die Sicherheitskräfte regelmässig als Hauptziel für extremistische Angriffe nehmen würden. Weiter verkörpere er als Akademiker, Hazara und für den D. arbeitende Person das Feindbild der Taliban in vielfacher Hinsicht, sodass er zu einer Risikogruppe gehöre. Der afghanische Staat sei, wie bereits im Urteil des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 richtigerweise festgehalten wurde, nicht in der Lage, für die besonders exponierten Risikogruppen einen genügenden Schutz bereitzustellen. Der Stellenantritt bei der D. habe indes dazu geführt, dass er nur noch auf eigenes Risiko in sein Heimatdorf hätte gehen können, zumal Spitzel der Taliban sich in den D. infiltriert hätten. Ausserdem sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der Warnung des Arbeitgebers noch einige Zeit in Afghanistan geblieben sei. In dieser Zeit habe er nämlich im Büro gearbeitet und mit anderen Massnahmen für seine Sicherheit sorgen können. Die Ausseneinsätze hätten ihn vom ( ) September bis ( ) Oktober 2015 an eine exponierte Stellung platziert, sodass er keine andere Möglichkeit gesehen habe, als die Flucht zu ergreifen. Hinzu käme, dass das Verlassen des D. eine strafbare Handlung darstelle und die zu erwartenden Sanktionen offensichtlich über legitime staatliche Massnahmen hinausgehen würden (wie das eingereichte Gutachten ausführe).
Ausserdem sei eine Wegweisung nach Afghanistan unzulässig, weil dem Beschwerdeführer bei Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe drohe. Auch erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Kabul als unzumutbar. Im vorliegenden Fall seien nämlich die besonders günstigen Voraussetzungen nicht gegeben. Mit seiner Ausbildung im ( ) könne eine rasche Integration ins Arbeitsleben nicht erwartet werden, zumal solche Dienste in der Stadt nicht gefragt seien. Ferner habe er kein Beziehungsnetz in Kabul.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung an der Verfügung fest und bemerkte, dass es bei einer Referenz auf Art. 3 EMRK eines realen Risikos ("real risk") bedürfe, welches eine verbotene Strafe bzw. Behandlung überwiegend wahrscheinlich erscheinen liesse. Dies sei vorliegend, mit Verweis auf das Anhörungsprotokoll, klar zu verneinen. Zudem hätten die afghanischen Sicherheitsbehörden ein generelles Interesse daran, von Bestrafungen aufgrund von Desertion abzusehen, um künftige Rekruten nicht abzuschrecken. So sei weder allgemein noch individuell davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Desertion aus dem afghanischen Sicherheitsapparat unzulässig wäre.
Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik im Wesentlichen entgegen, dass er gemäss den (eingereichten) Gutachten sehr wohl einer realen Gefahr einer verbotenen Strafe und Behandlung ausgesetzt sei. Im Protokoll der Anhörung habe er zwar zugegeben, dass er nicht wisse, welche Strafe er zu erwarten habe. Allerdings habe er klar zu verstehen gegeben, dass er bestraft würde. Auch hätten die afghanischen Behörden bereits ihren Willen zum drastischen Sanktionieren dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie das Elternhaus des Beschwerdeführers kurz nach dessen Flucht aufgesucht, durchsucht und den Vater des Beschwerdeführers während Stunden festgehalten und befragt hätten. Weiter seien die Quellen, welche das SEM zur Abschätzung einer realen Gefahr herangezogen habe, bloss auf die Afghan National Army (ANA) bezogen und könnten aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der Organisationen nicht auf den D. angewendet werden. Hinzu fügte der Beschwerdeführer, dass er einen weiteren Straftatbestand erfülle, weil er seine Waffen vor der Flucht im Elternhaus deponiert habe und diese nun bei der Hausdurchsuchung gefunden und beschlagnahmt worden seien. Dafür könne unter Umständen sogar die Todesstrafe verhängt werden. Ferner sei eine Tante, welche in Kabul gelebt habe, gestorben, worauf deren Familie in den Iran geflüchtet sei. Folglich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr in Kabul.
Vorab ist auf die in der Beschwerdeschrift formulierte Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung einzugehen.
Im Asylverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde und weitere Abklärungen der Vorinstanz nötig wären. Dass das SEM die Lage nicht im Sinne des Beschwerdeführers eingeschätzt hat, ist eine Frage der materiellen Würdigung. Damit ist weder ein Verfahrensmangel noch Willkür erkennbar. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban vermag der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Nachreichen von Zeitungsartikeln zur Belegung der aktuellen Bedrohungssituation der Sicherheitskräfte in Ghazni durch die Taliban nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf eine nicht asylrelevante Verfolgung geschlossen hat.
Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es konkreter und deutlicher Anzeichen dafür bedarf, dass sich eine asylrelevante Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen wird, um die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eine solche Verfolgung ist trotz der angeblichen Unterwanderung der Belegschaft des D. durch die Taliban, des Hinweises des Arbeitgebers und des Unterzeichnens einer Verantwortlichkeitserklärung nicht überwiegend wahrscheinlich. Diese Einschätzung wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer noch etwa zwei Jahre nach der Warnung seines Arbeitgebers weitergearbeitet hat, ohne dabei in konkrete, direkt gegen ihn gerichtete Schwierigkeiten geraten zu sein, obwohl er den Stützpunkt mehrmals verlassen habe und ab September 2015 im erhöht exponierten Aussendienst tätig war. Weiter konnte auch seine Familie nach der mutmasslichen Identifizierung des Beschwerdeführers durch die Taliban noch etwa zwei Jahre im Dorf bleiben (A27 F107), ohne dabei grösseren Problemen mit den Taliban begegnet zu sein (A27 F113).
Seine eigene Erklärung, er habe die Ausreise am ersten Tag seiner Aussenoperationen beschlossen, weil er eine allgemeine Verschärfung der Sicherheitslage bemerkt habe, ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nicht individuell und persönlich verfolgt wurde. Eine allgemein verschärfte Sicherheitslage ist zwar bedauernswert, erfüllt jedoch nicht den Tatbestand von Art. 3 AsylG, auch nicht hinsichtlich eines unerträglichen psychischen Drucks.
Zur Substantiierung seiner geltend gemachten Angst vor Konsequenzen seitens seines ehemaligen Arbeitgebers reichte der Beschwerdeführer zwei Privatgutachten ein. Beide Gutachten wurden von Herrn F. geschrieben, der eigenen Angaben zufolge afghanischer Anwalt und Menschenrechtspezialist ist.
Für das gesamte Verwaltungsund Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG). Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden, darf der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen. Ihr Beweiswert wird jedoch verglichen mit einem behördlich angeordneten Gutachten regelmässig herabgesetzt, weil sie nicht nach den Vorgaben des VwVG erstellt worden sind (BVGE 2013/9 E. 3.8.1 m.w.H.).
In seinen Gutachten zeigt Herr F. die möglichen Straffolgen auf, welche der Beschwerdeführer für das unentschuldigte Fernbleiben vom D. zu erwarten habe. Im ersten Gutachten (vom 8. April 2018) erläutert er, dass auf Mitglieder des D. der Military Crimes Act (MCA) von 2014 zur Anwendung gelange. Weiter unterscheidet er die Bestrafungen für unentschuldigtes Fernbleiben nach Dauer und Umständen des Fernbleibens. Die möglichen Strafen beständen in einer Busse oder einer einbis 15-jährigen Freiheitsstrafe. Das zweite Gutachten (vom 31. Mai 2018) beschreibt die Situation in afghanischen Gefängnissen. Ergänzend werden die Strafen für Hochverrat und "Unterstützung des Feindes" (im Gutachten: "assisting the enemy") erläutert. Hierzu bezieht sich der Gutachter auf den Military Penal Code (MPC) von 2008. Für beide Straftaten seien Freiheitsstrafen von 15 bis 20 Jahren oder die Todesstrafe vorgesehen.
Sollte das unangekündigte Verlassen des D. einer Desertion gleichkommen, so ist es nach Lehre und Praxis in aller Regel nicht geeignet, für sich zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen (vgl. BVGE
2015/3 vom 18. Februar 2015). Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe kann nur ausnahmsweise eine asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist (sogenannter relativer und absoluter Malus).
Aus den Erläuterungen der Privatgutachten geht zwar hervor, dass dem Beschwerdeführer gemäss Gesetz eine Strafe droht, sollten ihm bestimmte Straftaten nach Militärstrafrecht angelastet werden. Allerdings gibt es in den Akten keine konkreten Anzeichen dafür, dass gegen ihn ein Strafverfahren läuft, beziehungsweise er ein solches zu befürchten hat. Weiter hat das SEM zurecht festgehalten, dass die Strafen im Zusammenhang mit der Desertion aus dem Sicherheitsapparat des Staates Afghanistan kaum vollzogen werden (vgl. Staatssekretariat für Migration (SEM), Désertion: provisions légales et application, 31.03.2017,
<https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaen - der/asien-nahost/afg/AFG-desertion-f.pdf>, abgerufen am 04.07.2018.). Die Entgegnung des Beschwerdeführers, dass sich diese Erkenntnis nicht
auf den D.
anwenden lassen könne, weil Mitarbeiter des
D. über viel spezifischere Informationen in sensiblen Bereichen verfügten als simple Militärangehörige und eine Desertation eines D. Mitarbeiters demgemäss ein gefürchtetes Informationsleck der Behörden zur Folge habe, vermag im Fall des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Er selbst arbeitete im Mitarbeitercontrolling (A27 F74) und verfügt, soweit das Gericht dies aus den Akten abzuleiten vermag, über keine spezifischen Informationen, welche eine härtere Strafe erwarten lassen würden. Ausserdem scheint kein grösseres Interesse der Behörden am Beschwerdeführer zu existieren. Das Aufsuchen und Befragen des Vaters zum Verbleib eines plötzlich verschwundenen Mitarbeiters (A27 F48 und 126 f.) ist denn auch - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
- nicht als zum Ausdruckbringen eines "Willens zum (drastischen) Sanktionieren" zu qualifizieren.
Betreffend das Vorbringen der zurückgelassenen Waffen - welche bei einer Durchsuchung des Elternhauses gefunden und beschlagnahmt worden seien - stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer entsprechenden Sachverhalt erst im Zeitpunkt der Replik erwähnte. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, dies bereits früher geltend zu machen. Folglich ist das Vorbringen verspätet vorgebracht und als nachgeschoben zu qualifizieren.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124- 127 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen (vgl. vorstehende E. 8.3.5). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich eine Prüfung der Frage, ob der Vollzug einer Wegweisung als unzumutbar zu erachten ist, eigentlich erübrige, weil das öffentliche Interesse der Schweiz am Wegweisungsvollzug gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiege (Art. 83 Abs. 7 AuG). Trotzdem analysierte es die Frage und kam zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kabul, selbst bei Nichtanwendung des Art. 83 Abs. 7 AuG, zumutbar sei. Dem hielt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, dass die besonders günstigen Voraussetzungen, welche beim Vollzug der Wegweisung nach Kabul gegeben sein müssen, in seinem Falle nicht erfüllt seien.
Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person einerseits zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder andererseits erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 AuG).
Der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt wurde. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen. Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1 m.w.H.). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.).
Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren ist vorliegend der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG grundsätzlich als erfüllt zu erachten. Der Einwand des Beschwerdeführers, eine solch drastische Sanktion könne "nur auf einem Fehlurteil" basieren, ist unbehelflich. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht für die Beurteilung rechtskräftiger Strafgerichtsurteile zuständig.
Allerdings muss der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7). Dabei haben die für die
Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 2.1 und 4.3 m.w.H. sowie Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2).
Das Bezirksgericht G. verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. März 2017 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Es steht dem Bundesverwaltungsgericht nicht an, dieses Urteil in Zweifel zu ziehen. Dafür hätte es eines strafrechtlichen Weiterzugs bedurft. Zum Tathergang gab der Beschwerdeführer im Anhörungsprotokoll an, vor Strafgericht nicht die Wahrheit gesagt zu haben (A27 F158). Er habe - entgegen seiner Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, die Tat sei unabsichtlich geschehen - seinem Zimmergenossen in der Asylunterkunft in H. am ( ) 2016 mit einem rund zehn Zentimeter langen Messer in den Bauch gestochen, weil dieser entgegen den Regeln nach 22 Uhr den Fernseher angeschaltet habe und sich deshalb ein Streit entfachte. Als Erklärung gab er ebenfalls zu Protokoll, dass er damals "neu" in der Schweiz gewesen sei und "die Regeln nicht gekannt" habe (A27 F161). Dieser gänzlich unbehelfliche Einwand anlässlich des schweren Delikts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, grundlegende Regeln des menschlichen Zusammenlebens, die wohl auch in Afghanistan bestehen dürften, mit der Erklärung, er habe sie nicht gekannt, zu missachten. Sein Verschulden wiegt daher schwer.
Insgesamt ist der Beschwerdeführer seit weniger als drei Jahren in der Schweiz. Er hat seine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe bereits verbüsst. Zwar hat er seither Deutschkurse belegt und konnte während des Frühlingssemesters 2018 am Schnuppersemester für Flüchtlinge an der Universität E. teilnehmen (vgl. diverse Schreiben in den Akten), was einen gewissen Willen zur Integration erkennen lässt. Allerdings zeichnet sich kein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz ab,
welches das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegen würde. Die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG ist im vorliegenden Fall verhältnismässig.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar, sodass sich eine weitere Analyse, beispielsweise betreffend allfälliger Beziehungen und Chancen der beruflichen Eingliederung in Kabul sowie besonders exponierter Bevölkerungsgruppen im Sinne des Referenzurteiles des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, erübrigt. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht, da Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllt ist.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten, da nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich verändert.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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