Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-2182/2020 |
Datum: | 17.12.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Recht; Vorinstanz; Akten; Türkei; Wegweisung; Verfügung; Flüchtling; Vollzug; Verfahren; Stunden; Beschwerdeführers; Festnahme; Rechtsvertreterin; Behörde; Schweiz; Ethnie; Bundesverwaltungsgericht; Zwischenverfügung; Anspruch; Aktenstück; Urteil; Person; Anhörung; Festnahmen |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 28 BV ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 135 I 143; 137 III 185; 144 I 11 |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-2182/2020
Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien A. , geboren am (…), Türkei,
vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. März 2020 / N (…).
Der Beschwerdeführer reiste am 13. März 2018 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 20. März 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 21. Oktober 2019 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus B. , C. , Provinz D. . Dort habe er mit seiner Mutter und drei Geschwistern zusammengewohnt. Sodann lebten sein Vater sowie Onkel und Tanten in C. . Eine weitere Schwester halte sich in D. auf. Bis zur ersten Klasse des Gymnasiums habe er die Schule besucht, diese aber nach einem Monat im Jahr 2014 oder 2015 respektive nach einem Jahr abgebrochen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Ab ungefähr 2013 habe er im Sommer als Tagelöhner als (…) und (…) in E. und im Winter in F. oder G. als (…) auf (…) gearbeitet und (…). Wenn er sich im Heimatdorf aufgehalten habe, sei er als (…) tätig gewesen oder habe bei der (…) mitgeholfen. Im Jahr 2017 sei er mit einem Touristenvisum nach H. geflogen. Da er seinen Rückflug verpasst habe, sei er auf dem Landweg in die Türkei zurückgekehrt. Unterwegs habe er seinen Pass verloren. Er sei ohne Pass versteckt in einem Auto wieder in die Türkei eingereist.
Zu seinen Asylgründen führte er aus, die türkische Regierung unterdrücke die kurdische Bevölkerung. Seit 2014 sei er Mitglied des Jugendflügels der Demokratischen Partei der Völker (HDP). Er sei für Kundgebungen, die Sicherheit sowie Organisatorisches zuständig gewesen. Zudem habe er Zeitschriften verteilt und Plakate aufgehängt. Ein (…) sei der (…) der Kreisstadt. Zwischen 2016 und 2018 sei er mehrere Male für ein paar Tage wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP und seiner politischen Aktivitäten festgenommen und in Haft misshandelt worden (BzP: Zusätzlich sei er aufgefordert worden, als Spitzel tätig zu werden.). Zuletzt sei er im (…) 2018 vor dem Parteilokal respektive zu Hause verhaftet worden. Belege für diese Festnahmen gebe es nicht. Ein Gerichtsverfahren sei nie eingeleitet worden. Darüber hinaus habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, diesen aber wegen der Registrierung für ein Fernstudium bis ins Jahr 2019 verschieben können. Er wolle keinen Militärdienst leisten, da er gegen Kurden kämpfen müsste. Am 7. März 2018 habe er die Türkei verlassen. In I. habe er an einer Demonstration teilgenommen.
Mit Verfügung vom 26. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Mit Eingabe vom 24. April 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Asylgesuch vom
13. März 2018 gutzuheissen und er als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Vertretung einzusetzen.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Vorinstanz an, ihm Einsicht in die Aktenstücke A19/2 und A22/5 zu gewähren, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Rechtsvertreterin Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme betreffend die Einsetzung als amtliche Rechtsvertreterin.
Am 8. Mai 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ein.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen,
auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde zumindest von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.).
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm keine Einsicht in die Aktenstücke A6/2, A8/1, A9/2, A19/2, A20/1, A22/5 sowie A32/1 gewährt habe.
In der Zwischenverfügung vom 4. Mai 2020 kam die Instruktionsrichterin zum Schluss, die Vorinstanz habe die Aktenstücke A19/2 und A22/5 (Rekursentscheid der […] des Kantons J. vom […] und Schreiben des […] der Stadt I. betreffend die […]) zu Unrecht von der Akteneinsicht ausgenommen. Diesbezüglich liegt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht indes keine Veranlassung. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2020 wurde die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer die beiden Aktenstücke – unter Berücksichtigung allfälliger Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG – zu edieren. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz nach. Darüber hinaus sind die beiden Aktenstücke für das vorliegende Verfahren nicht wesentlich und die Vorinstanz hat sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung auch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auf diese abgestützt. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Offenlegung durch die Vorinstanz Kenntnis vom Inhalt der beiden Aktenstücke hatte, da er diese von der (…) und dem (…) bereits zugestellt erhalten hatte. Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zu den weiteren Aktenstücken (A6/2, A8/1, A9/2, A20/1 sowie A32/19) hielt die Instruktionsrichterin in der genannten Zwischenverfügung fest, die Vorinstanz habe diese zu Recht als intern qualifiziert und nicht ediert. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten mehreren Festnahmen seien unglaubhaft. Seine diesbezüglichen Ausführungen hätten keine Konsistenz aufgewiesen und seien allgemein ausgefallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, das Datum oder den Monat der Verhaftung im Jahr 2016 sowie der ersten Festnahme im Jahr 2017 anzugeben. Trotz mehrfacher Aufforderung, den Ausgang der Festnahmen und die Tage auf dem Polizeiposten zu beschreiben, seien die Schilderungen oberflächlich geblieben. Er habe nicht wiedergeben können, was für Fragen ihm anlässlich der ersten Festnahme im Jahr 2016 gestellt worden seien. Von der zweiten Verhaftung habe er nicht detailliert berichtet, obwohl mehrmals nachgefragt worden sei. Was die Festnahme im Jahr 2018 betreffe, seien seine diesbezüglichen Aussagen nicht konsistent gewesen. So habe er anlässlich der BzP angegeben, zu Hause mitgenommen worden zu sein, und bei der Anhörung im Parteilokal. Diesen Widerspruch habe er nicht erklären können. Im Weiteren habe er anlässlich der BzP gesagt, die Behörden
hätten von ihm verlangt, für sie als Spion tätig zu sein. Im Rahmen der Anhörung habe er dies von sich aus nicht mehr erwähnt. Diese Unstimmigkeit habe er nicht überzeugend aufklären können.
Weiter hält die Vorinstanz fest, die Dienstpflicht sei asylrechtlich auch dann nicht relevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer möglicherweise einer Einheit im Osten der Türkei zugeteilt werde, habe nichts mit der kurdischen Ethnie zu tun, da die Zuteilung auf dem Zufallsprinzip basiere. Ein militärstrafrechtliches Verfahren wegen Nichtleistung des Militärdienstes basiere sodann nicht auf einem asylrechtlich relevanten Motiv und sei deshalb nicht asylrelevant.
Die geltend gemachten Diskriminierungen und Schikanen der kurdischen Bevölkerungsgruppe seien bekannt. Diese würden indes keine solche Intensität aufweisen, dass das Leben in der Türkei unmöglich oder unzumutbar sei. Die allgemeine Situation, mit der sich die kurdische Minderheit konfrontiert sehe, reiche – auch unter Berücksichtigung der sich verschlechternden Menschenrechtslage seit dem Putschversuch im Jahr 2016 – alleine für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Dieses Vorbringen sei asylrechtlich ebenfalls nicht relevant.
Die Tätigkeiten für die HDP würden im Weiteren nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG führen. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der Partei keine exponierte Position innegehabt, die ihn einer asylrechtlich relevanten Gefährdung aussetzen würde.
In der Rechtmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sein Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt und dadurch Bundesrecht verletzt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er als Kurde ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Er sei täglich wegen seiner Ethnie schikaniert worden. An die Sicherheitsbehörden könne er sich bei Diskriminierungen nicht wenden. Jene seien nicht willig, die kurdische Minderheit zu schützen. Zu den Verhaftungen sei festzustellen, dass er anlässlich der BzP als Erstes auf diese aufmerksam gemacht habe. Er habe glaubhaft dargelegt, wegen seiner Ethnie und der politischen Tätigkeiten zwischen 2016 und 2018 mehrere Male verhaftet worden zu sein. Unter Berücksichtigung, dass die erste Verhaftung im Zeitpunkt der Anhörung über eineinhalb Jahre zurückgelegen habe, sei nicht erstaunlich, dass er sich nicht an
alle Daten erinnern könne. Angesichts der zahlreichen Inhaftierungen sei ihm nicht zuzumuten, sich alle Daten zu merken. Vielmehr zeige dieser Umstand die Willkür der Verhaftungen auf. Seine Ausführungen seien konstant und ausführlich gewesen sowie mit vielen Realkennzeichen versehen. Er habe die Fragen ausführlich und widerspruchsfrei beantwortet. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe er aufgrund seines Profils begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Es sei allgemein bekannt und durch verschiedene Quellen belegt, dass Regimegegner in den türkischen Gefängnissen gefoltert würden. Er habe nicht nur den Militärdienst aufgeschoben, sondern an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Für den Jugendflügel der HDP betätige er sich aktiv. Die türkische Regierung gehe streng gegen Mitglieder der HDP vor. Schliesslich sei ein (…) (…) der Region, wodurch seine Familie im Rahmen der üblichen Sippenhaft unter Generalverdacht stehe.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe betreffend die Dienstpflicht keine Verletzung von Bundesrecht rügt. Es erübrigt sich demnach, näher darauf einzugehen, und es kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer gab an, zwischen 2016 und Januar 2018 mehrmals inhaftiert worden zu sein. Die BzP fand am 20. März 2018 und die Anhörung zu den Asylgründen am 21. Oktober 2019 statt. Die Festnahmen lagen mithin anlässlich der beiden Befragungen nicht derart lange zurück, dass vom Beschwerdeführer nicht mehr hätte erwartet werden können, konkretere Aussagen zum Zeitpunkt der Festnahmen zu machen, zumal zwischen den Inhaftierungen im Jahr 2017 und der BzP längstens 15 Monate vergangen sind. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde reicht die bloss ungenaue Angabe von Jahreszahlen betreffend einschneidende persönliche Ereignisse zur Glaubhaftmachung nicht aus. Mit den Vorhalten der Vorinstanz zu den Haftbedingungen und den Verhören setzt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sodann nicht differenziert auseinander. Er hält lediglich fest, seine Schilderungen seien entgegen der vorinstanzlichen Ansicht substantiiert, widerspruchsfrei und glaubhaft ausgefallen. Im Einzelnen zeigt er aber nicht auf, inwiefern seine Ausführungen zu den Festnahmen glaubhaft sein sollen. Wie aus dem Anhörungsprotokoll hervorgeht, war der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage zu den Inhaftierungen nicht in der Lage, substantiiert zu antwor-
ten, sondern beschränkte sich auf vage und ausweichende Angaben, namentlich zum Ablauf der Festnahmen und zu den Haftbedingungen (vgl. SEM-Akte A27/23 F82 ff., F98 f., F111 ff., F214, F134). Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Unglaubhaftigkeit der Inhaftierungen etwas Substantielles entgegenzuhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund seines politischen Profils gefährdet. Anlässlich der Anhörung gab er an, er sei seit 2014 Mitglied des Jugendflügels der HDP. Er habe bei der Organisation von Veranstaltungen mitgeholfen, Flaggen aufgehängt und an Demonstrationen für Sicherheit gesorgt (vgl. SEM-Akte A27/23 F64, F66, F69, F74ff.) Aus seinen Schilderungen geht nicht hervor, dass er sich durch seine Aktivitäten im Vergleich zu anderen Parteimitgliedern in besonderem Masse exponiert oder eine Führungsfunktion innerhalb der Partei innegehabt hätte. Vielmehr weist er ein niedriges politisches Profil auf. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern das eingereichte Formular der HDP eine aktive Mitgliedschaft bei der HDP belegen soll. Was den (…) betrifft, der (…) der Region sei, so hat der Beschwerdeführer während der Befragungen nicht erwähnt, seinetwegen jemals Probleme gehabt zu haben. Wie vorstehend ausgeführt, sind die Inhaftierungen unglaubhaft. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweist und insoweit keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung wegen seines politischen Profils vorliegt.
Hinsichtlich der Diskriminierungen aufgrund der kurdischen Ethnie ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht mit der Vorinstanz einigzugehen, dass die blosse Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht ausreicht (vgl.
u.a. Urteile des BVGer D-4477/2016 vom 24. April 2018 E. 4.1 und D-7043/2014 vom 11. August 2016 E. 6.3). Im Weiteren ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen.
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
Zur Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung in I. betreffend das K. hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, es sei bekannt, dass die türkischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und türkische Oppositionsparteien überwachten. Angesichts der zahlreichen politischen Aktivitäten von türkischen Staatsbürgern im Ausland scheine es jedoch wahrscheinlich, dass die türkischen Sicherheitsdienste ihre Aufmerksamkeit hauptsächlich auf Personen konzentrierten, die Aktivitäten in einem bestimmten Umfang ausübten. Die Art und Weise, in der sich der Betreffende öffentlich exponiere, seine Persönlichkeit, die Form der öffentlichen Auftritte und der Inhalt der öffentlichen Äußerungen seien entscheidend dafür, ob die Person als eine Bedrohung für das türkische Regime angesehen werde. Es müssten konkrete Anhaltspunkte gegeben sein, dass es im Interesse des türkischen Staates liege, die betreffende Person zu identifizieren und als Regimegegner zu registrieren. Exilpolitische Aktivitäten würden daher nur dann als Bedrohung wahrgenommen und bei der Rückkehr sanktioniert, wenn diese mit einer Exponierung im aufgeführten Sinne ausgeübt werden. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Kundgebung sei deshalb nicht geeignet, eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen anzunehmen.
In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer fest, als Kurde und aktives Mitglied der HDP sei er spätestens mit der illegalen Ausreise in den Fokus der türkischen Behörden geraten.
Wie vorstehend ausgeführt, sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Inhaftierungen unglaubhaft und weder seine Ethnie noch politischen Aktivitäten entfalten flüchtlingsrechtliche Relevanz. Was die Teilnahme an einer Kundgebung in I. betrifft, so hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, anlässlich dieser in einer exponierten Funktion anwesend gewesen zu sein. Weitere exilpolitische Tätigkeiten hat er nicht erwähnt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden wegen der einmaligen Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in der Schweiz auf ihn aufmerksam geworden sind. Inwiefern die illegale Ausreise vor diesem Hintergrund ein zusätzliches Gefährdungselement schaffen soll, wird in der Beschwerde sodann nicht aufgezeigt. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei ist nicht anzunehmen, dass das Profil des Beschwerdeführers für die Behörden von Interesse ist, zumal er gemäss seinen Angaben einerseits die Türkei erst im März 2018 und damit fast zwei Jahre nach dem Putschversuch im Juli
2016 endgültig verlassen habe und andererseits im Jahr 2017 zwischenzeitlich nach H. gereist sei.
Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Aus den Akten geht hervor, dass er sich in einem hängigen Ehevorbereitungsverfahren befindet. Somit ist vorfrageweise ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu prüfen (vgl. ausführlich zu dieser Thematik BVGE 2013/37 E. 4.4, Urteil des BVGer D-1869/2017 vom
6. August 2018 E. 5 m.w.H. sowie BGE 135 I 143). Allerdings hat sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens hierzu nicht geäussert und nicht dargelegt, weshalb er sich auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen können sollte. Die vorfrageweise Prüfung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Urteilszeitpunkt keinen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Es ist ihm aber unbenommen, bei den kantonalen Behörden um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens zu ersuchen.
Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Wie vorstehend ausgeführt, vermag der Beschwerdeführer zum Urteilszeitpunkt keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung darzutun, der sich aus dem Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV ergeben würde.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5119/2018 vom 19. August 2020 E. 7.3.2 und E-3774/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 11.3.2).
Individuelle Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer stammt aus B. , C. , Provinz D. , wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist (vgl. SEM-Akte A7/13 Ziff. 2.01). Der Beschwerdeführer ist jung und gesund (vgl. a.a.O. Ziff. 8.02 und A27/23 F4). Mit seinen Eltern, seinen Geschwistern sowie mehreren Tanten und Onkel verfügt er über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akte A27/23
F22, F30 f. und A7/13 Ziff. 3.01). Zudem hat er Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Tätigkeitsgebieten, namentlich als (…), (…), (…) auf (…), (…) sowie (…) (vgl. SEM-Akte A27/23 F35 f. und A7/13 Ziff. 1.17.05). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar.
Der Beschwerdeführer hat eine Identitätskarte eingereicht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allenfalls weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in der Türkei angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 hat die Instruktionsrichterin Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingesetzt. Mit der Beschwerde hat sie eine Honorarnote eingereicht. In dieser weist sie eigene Aufwendungen von 3.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie Aufwendungen einer Praktikantin von 8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 110.– aus. Im Weiteren führt sie Auslagen im Betrag von Fr. 16.30 an. Angesichts des Umfangs der Beschwerde (13 Seiten) erscheint ein Total von 11.75 Stunden überhöht. Der zeitliche Aufwand der amtlichen Rechtsvertreterin ist deshalb unter Einberechnung einer weiteren Stunde für die Stellungnahme vom 8. Mai 2020 auf drei Stunden und jener der Praktikantin auf fünf Stunden zu kürzen.
Demnach ist der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin ausgehend von drei Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– (vgl. bereits genannte Zwischenverfügung), fünf Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 110.– (gemäss Praxis des BVGer, siehe auch BGE 137 III 185 E. 6) und Auslagen im Betrag von Fr. 16.30 eine Entschädigung von Fr. 1'226.30 auszurichten (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin wird vom Gericht eine Entschädigung von Fr. 1'226.30 ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand:
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