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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-1940/2014

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-1940/2014

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-1940/2014
Datum:26.05.2014
Leitsatz/Stichwort:Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Schlagwörter : äufige; Verfügung; Vorinstanz; Herkunft; Wegweisung; Recht; Beschwerdeführers; Aufhebung; Region; Akten; Voraussetzung; Erbil; Voraussetzungen; Ausländer; Vollzug; Kirkuk; Schweiz; Wegweisungsvollzug; Widerruf; Ergebnis; Entscheid; Quot;; Frist; Bundesverwaltungsgericht
Rechtsnorm: Art. 57 VwVG ;Art. 61 StGB ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:94 I 336
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-1940/2014

U r t e i l  v o m  2 6.  M a i  2 0 1 4

Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Alain Degoumois.

Parteien A. , geboren am ( ), Irak,

vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, ( ),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 5. März 2014 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben den Irak am

25. Juli 2008, gelangte am 25. August 2008 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde hingegen wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Vorinstanz vom 13. November 2013 dargelegt, dass das Bundesamt gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG (SR 142.20) die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erwäge. Die Überprüfung der vorläufigen Aufnahme habe ergeben, dass diese im Jahr 2011 aufgrund eines Fehlers angeordnet worden sei. Ein Lingua-Gutachten habe ergeben, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Region Erbil im kurdischen Nordirak und gerade nicht aus der Region Kirkuk stamme. Gemäss Rechtsprechung sei eine Rückkehr in die nordirakischen Provinzen Dokuh, Erbil und Sulaymaniya für junge, gesunde und alleinstehende Männer zumutbar, wenn die betroffene Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine lange Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz verfüge. Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu. Zudem habe er offensichtlich Mühe, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte ihm die Vorinstanz Frist.

C.

Mit Eingabe vom 21. November 2013 ersuchte der mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführer um Akteneinsicht und um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.

D.

Mit Schreiben vom 25. November 2013 gewährte ihm die Vorinstanz die beantragte Akteneinsicht.

E.

Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter geltend, er benötige zusätzliche Zeit zur Beschaffung von Beweismitteln, weshalb er um nochmalige Fristerstreckung ersuche. Im Übrigen verstosse der beabsichtigte Wegweisungsvollzug gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und verletze das berechtigte Vertrauen, welches er in das gewährte Verbleiberecht gesetzt habe. Hinzu komme, dass er seit dem Jahr 2011 in erheblicher Weise sowohl beruflich als auch privat in der Schweiz integriert sei. Er pflege in der Schweiz enge Beziehungen zu den Familien seiner beiden Onkel. Zudem sei er seit bald einem Jahr in einer Liebesbeziehung mit einer Landsfrau und verfüge auch über enge persönliche Beziehungen zu mehreren Schweizer Bürgern. Sein Arbeitgeber könne nicht auf ihn verzichten. Die gegen ihn ausgesprochenen Strafen beträfen ausschliesslich Verkehrsdelikte, was angesichts seiner Erwerbstätigkeit im Autogewerbe nicht sehr erstaune. Seine bejahrten Eltern lebten getrennt in Kirkuk und könnten ihm bei einer Reintegration nicht wesentlich zur Seite stehen. Insgesamt sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs unangemessen und von keinem ersichtlichen öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Zudem werde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.

F.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben seines Arbeitgebers, eine Kopie der irakischen Nationalitätsbescheinigung seiner Mutter samt beglaubigter Übersetzung, ein Bestätigungsschreiben seines Onkels, eines Bekannten sowie von weiteren Familienangehörigen nach.

G.

Innerhalb der von der Vorinstanz erstreckten Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2014 ein weiteres Referenzschreiben ein, welche seine Herkunft aus Kirkuk bestätigen soll. Gleichzeitig ersuchte er um nochmalige Fristerstreckung, welche ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Januar 2014 gewährte.

H.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Referenzschreiben zu den Akten und ersuchte um nochmalige Fristerstreckung zur Einreichung von weiteren Beweismitteln, welche ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Januar 2014 gewährte.

I.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung einer beglaubigten Kopie der von ihm eingereichten irakischen

Identitätskarte. Das gewünschte Dokument wurde ihm am 3. Februar 2014 zugestellt.

J.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 teilte der Beschwerdeführer innert Frist mit, dass er keine Dokumente aus dem Irak habe beschaffen können. Er halte gleichwohl an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und ersuche um Verzicht der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.

K.

Mit Verfügung vom 5. März 2014 hob die Vorinstanz die mit Verfügung vom 29. Juli 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

L.

Mit Eingabe vom 10. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.

M.

Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen.

N.

Der Kostenvorschuss ging fristgemäss am 5. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 AuG

[SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1

VwVG) ist einzutreten.

2.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

    2. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG verzichtet.

3.

    1. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, Verfügungen des öffentlichen Rechts seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unabänderlich. Bei der vorläufigen Aufnahme handle es sich nicht um eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, sondern lediglich um die Ersatzmassnahme für einen vorübergehend nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug. Demgemäss behalte sich das Ausländergesetz eine periodische Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ausdrücklich vor, falls die Voraussetzungen für den weiteren Bestand nicht mehr gegeben seien. Im Sinne eines argumentum a fortiori könne nichts anderes gelten für den Fall, dass diese Voraussetzungen aus objektiver Sicht von Anfang an nicht bestanden hätten beziehungsweise lediglich aufgrund fehlerhafter Würdigung der Aktenlage im Entscheidzeitpunkt bejaht worden seien. Der Vertrauensschutz des Ausländers in den Fortbestand der vorläufigen Aufnahme sei als gering einzustufen, da dieser auf die jederzeitige Aufhebungsmöglichkeit hingewiesen worden sei und ihm die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 29. Juli 2011 bekannt hätte sein müssen. Immerhin sei ihm zuvor das Ergebnis des Lingua-Gutachtens, welches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region Erbil ausgehe, zur Kenntnis gebracht worden. Die am

      29. Juli 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme könne somit aufgehoben werden, wenn sie sich als ursprünglich fehlerhaft erweise, wobei es keine Rolle spiele, wenn die Fehlerhaftigkeit auf einer unkorrekten Würdigung der Aktenlage durch die verfügende Behörde beruhe.

      Die aufzuhebende Verfügung sei bezüglich der Herkunft des Ausländers fehlerhaft. Gemäss Lingua-Gutachten stamme dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Region Erbil im kurdischen Nordirak und

      nicht, wie von ihm geltend gemacht, aus der Region Kirkuk. Dem Ergebnis des Gutachtens habe der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegen setzen können. Der Vollzug der Wegweisung in die Region Erbil sei gemäss Rechtsprechung zulässig. Ebenso sei der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar und möglich. Auch insgesamt sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG.

    2. Der Beschwerdeführer beanstandet den Widerruf der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 29. Juli 2011. Es sei zu berücksichtigen, dass die hierzu vom Bundesgericht entwickelte Praxis sehr restriktiv sei. So sei zum Beispiel unter Hinweis auf dessen Rechtsprechung eine wiedererwägungsweise Aufhebung einer früher rechtskräftig zugesprochenen Invalidenrente nur dann zulässig, wenn die seinerzeitige Zusprache auf einem offensichtlichen Versehen beruht habe. Die Sachlage im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids dürfe aus heutiger Sicht keinen anderen Schluss zulassen, als dass der damalige Entscheid schlechthin falsch gewesen sei. Der Entscheid vom 29. Juli 2011 sei zu Recht erfolgt auch wenn nicht alle Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme erfüllt gewesen seien. Es sei lediglich die Begründung falsch gewesen. Eine offensichtlich falsche Entscheidung liege nicht vor. Auch gehe der vorinstanzliche Hinweis auf die in Art. 84 Abs. 2 AuG vorgesehene Aufhebungsmöglichkeit an der Sache vorbei, da diese Bestimmung eine Änderung nur zulasse, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt nachträglich grundsätzlich und dauerhaft geändert habe. Dies stehe vorliegend nicht zur Diskussion. Daran ändere auch nichts, dass ihm bereits in der Anordnung der vorläufigen Aufnahme eine mögliche Aufhebung in Aussicht gestellt worden sei. Die Vorinstanz habe in Kenntnis seiner Herkunft aus Kirkuk die vorläufige Aufnahme verfügt. Ihr Argument, dass eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung abgeändert werden könne, wenn die Fehlerhaftigkeit auf einer "unkorrekten Würdigung der Aktenlage" beruhe, könne den Widerruf der vorläufigen Aufnahme nicht rechtfertigen. Es sprächen vielmehr mit Sicherheit gewisse Argumente für den Entscheid, auch wenn diese der ursprünglichen Verfügung nicht zu entnehmen seien. So möge eine wichtige Rolle gespielt haben, dass er mit seinem minderjährigen Cousin in die Schweiz gelangt sei und zum Zeitpunkt des Entscheids noch nicht zwanzigjährig gewesen sei. Ebenso scheine es denkbar, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Lingua-Interview seine Herkunft aus Kirkuk doch nicht zuverlässig habe ausschliessen lassen. Ebenfalls sei möglich, dass damals Probleme beim Vollzug bekannt gewesen seien, welche eine Rückführung erschwerten oder verunmöglichten.

Das Ergebnis des Lingua-Gutachtens ändere am Standpunkt nichts. Der Gutachter äussere sich bloss in einer Skala von Wahrscheinlichkeiten zu seiner Herkunft. Auch lägen Kirkuk und Erbil gerade einmal rund 90 Kilometer auseinander, weshalb die dialektalen Unterschiede lediglich subtil in Erscheinung treten, was eine zuverlässige Zuordnung der Herkunft erschwere. Die mangelnde Zuverlässigkeit der eingereichten Identitätsdokumente spreche nicht für eine Herkunft aus der Provinz Erbil. Aufgrund der Wirren während des Saddam-Regimes seien vielfach falsche Eintragungen im Zivilstandsregister vorgenommen worden. Die Verfügung vom

29. Juli 2011 geniesse Vertrauensschutz. Die eingereichten Referenzschreiben zeigten ein differenziertes Bild. Diese als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen, sei unhaltbar. Auch werde der Beweiswert nicht dadurch geschmälert, dass es sich um ihm nahestehende Personen handle. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er aus Kirkuk stamme.

4.

    1. Unter bestimmten Voraussetzungen können Verwaltungsbehörden Verfügungen ändern, selbst wenn diese in formelle Rechtskraft erwachsen sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

      6. Aufl. 2010, Rz. 994; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Ver-

      waltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz. 21). Gemäss Bundesgericht "entspricht es der Eigenart des öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen Interessen, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht oder nicht mehr entspricht, nicht unabänderlich ist" (BGE 94 I 336 E. 4 [S. 343]). Will die Verwaltungsbehörde eine von ihr erlassene Verfügung nach Eintritt der formellen Rechtskraft ändern, sind die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung strenger, als bei einer Änderung vor Eintritt der formellen Rechtskraft, weil dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutzprinzip dann grössere Bedeutung zukommt als vorher (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 995). Den spezialgesetzlichen Regelungen zum Widerruf einer Verfügung kommt jedenfalls Vorrang zu (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 997; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,

      a.a.O., § 31 Rz. 35). Das Ausländerrecht enthält für den Fall der vorläufigen Aufnahme zwei spezielle Regelungen, die ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung ermöglichen, nämlich einerseits Art. 62 f. AuG (Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen) und andererseits Art. 84 AuG (Beendigung der vorläufigen Aufnahme). Beide Grundlagen sind nachfolgend zu prüfen.

    2. Gemäss Art. 62 AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen

      nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer (a) oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; (b) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des StGB angeordnet wurde; (c) erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; (d) eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; (e) oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

    3. Als Widerrufgrund kommt vorliegend Art. 62 Bst. a AuG in Betracht (Täuschung durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsdokumente wurden von der Vorinstanz einer Dokumentenprüfung unterzogen, mit dem Ergebnis, dass Fälschungsmerkmale vorhanden seien (BFM-Akten, A12/2 und A13/2). Zudem wurde eine Lingua-Analyse durchgeführt. Der Gutachter kam dabei zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich aus der Region Hewler (Erbil) stamme (BFM-Akten, A16/6). Das Ergebnis der Dokumentenprüfung und des LinguaGutachtens wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2010 eröffnet (BFM-Akten, A22/2). Namentlich wurde ihm mitgeteilt, dass seine Identitätsdokumente als gefälscht erachtet würden und er gemäss Lingua-Gutachten eindeutig nicht in der Region Terkalan (Kirkuk) gelebt habe. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit zur Stellungnahme. Entgegen der in Aussicht gestellten Ablehnung hat die Vorinstanz - aus einem nicht mehr nachvollziehbaren Grund - dann aber die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Juli 2011(BFM-Akten, A30/6) angeordnet. Die Vorinstanz spricht in ihrer Verfügung vom 5. März 2014 denn auch ausdrücklich von einem "Fehler". Festzuhalten ist, dass ihr somit die fragliche Täuschung des Beschwerdeführers über seinen Herkunftsort bekannt gewesen ist.

    4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Widerrufgründen betreffend Niederlassungsbewilligung im auf den 1. Januar 2008 aufgehobenen Bundesgesetz über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) fällt ein Widerruf ausser Betracht, wenn die Bewilligung trotz Kenntnis eines "fragwürdigen Verhaltens" des Gesuchstellers erteilt wurde. Namentlich lasse sich einem Gesuchsteller insbesondere nicht vorwerfen, er habe sich die Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen

      erschlichen (Art. 9 Abs. 4 Bst. a ANAG), wenn der kantonalen Fremdenpolizei bzw. dem Ausländeramt die Umstände, wie der Gesuchsteller seinen verlängerten Aufenthalt in der Schweiz erwirkt habe, bekannt gewesen seien (Urteil des BGer 2A.46/2002 vom 23. Mai 2002 E. 3.4). Nach dem Urteil des BGer 2C.656/2011 vom 8. Mai 2012 gilt die unter dem altem Recht (Art. 9 Abs. 2 Bst. a und Abs. 4 Bst. a ANAG) entwickelte Praxis im Wesentlichen ebenso für den Widerrufgrund nach Art. 62 Bst. a AuG (E. 2.1). Auch wenn die zitierte Rechtsprechung eine Niederlassungsbewilligung zum Gegenstand hat, ist sie auch für den Widerruf einer vorläufigen Aufnahme einschlägig. Art. 62 AuG umfasst ausser der Niederlassungsbewilligung, deren Widerruf in Art. 63 AuG geregelt ist, die Widerrufgründe für jegliche Bewilligungen und andere Verfügungen. Zudem ist - wie erwähnt - die im ANAG entwickelte bundesgerichtliche Praxis auf Art. 62 Bst. a AuG anwendbar.

    5. Da der Vorinstanz die Täuschung des Beschwerdeführers bezüglich seines Herkunftsorts bekannt war, kann sie sich nicht auf den Widerrufgrund von Art. 62 Bst. a AuG berufen. Dieser fände nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Vorinstanz unter der (irrtümlichen) Annahme, Kirkuk sei der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die vorläufige Aufnahme anordnete, sich später jedoch herausgestellt hätte, dass der Beschwerdeführer die Behörde erfolgreich über seinen wahren Herkunftsort getäuscht hatte. Dies war vorliegend aber nicht der Fall, da den Akten deutlich entnommen werden kann, dass die vorläufige Aufnahme entgegen der von der Vorinstanz vermuteten Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region Erbil und somit aufgrund eines "Fehlers" verfügt wurde. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz sich auf Art. 84 AuG stützen kann, was der Beschwerdeführer in Abrede stellt.

5.

    1. Gemäss Art. 84 AuG prüft das Bundesamt periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsoder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).

    2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nur erfolgen dürfe, wenn sich der zugrundeliegende Sachverhalt nachträglich grundsätzlich und dauerhaft geändert habe, was vorliegend nicht zur Diskussion stehe. Der Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 AuG lässt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf geänderte Umstände annehmen. Vielmehr setzt dieser lediglich voraus, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Zeitpunkt des Entscheids nicht mehr gegeben sind. Mithin ist der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5384/2012 vom 14. Februar 2013 E. 4.1). Dieser Auslegung von Art. 84 Abs. 2 AuG stehen im Übrigen auch die Lehrmeinungen nicht entgegen, welche die Meinung vertreten, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bedinge, dass sich die Voraussetzungen, welche zu deren Anordnung geführt haben, grundlegend geändert haben (ILLES, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 84 N. 7; SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI, Migra-

      tionsrecht Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 84 N. 3). Damit kann nämlich nichts anderes gemeint sein, als dass zum Zeitpunkt der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Voraussetzungen, welche zu deren Erteilung geführt haben (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs), nicht mehr vorliegen dürfen. Die Aufhebung erfolgt, wenn und sobald die Wegweisung durchführbar geworden ist (STÖCKLI, in: Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, § 11 N. 11.76 und 11.78).

    3. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Massnahme von provisorischem Charakter, weshalb eine periodische Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, wenn die Voraussetzungen für ihren weiteren Bestand nicht mehr gegeben sind. Die vorläufige Aufnahme ist somit als eine Ersatzmassnahme für den undurchführbaren Wegweisungsvollzug zu verstehen und nicht als eine ausländerrechtliche Bewilligung (SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 83 Rz. 3). Die Bindungswirkung einer vorläufigen Aufnahme sowie der Vertrauensschutz des Beschwerdeführers auf die Rechtsbeständigkeit der Verfügung ist folglich bereits von Gesetzes wegen eingeschränkt, da die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Wegfall der Voraussetzungen jederzeit erfolgen kann. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 29. Juli 2011 explizit auf die Möglichkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufmerksam gemacht. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Dokumentenprüfung und des Lin-

gua-Gutachtens mit Schreiben vom 23. August 2010 vorgehalten (BFMAkten, A22/2) wurde. Namentlich wurde ihm mitgeteilt, dass seine Identitätsdokumente als gefälscht erachtet würden und er gemäss LinguaGutachten eindeutig nicht in der Region Terkalan (Kirkuk) gelebt habe (vgl. vorstehend E. 4.3). Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit zur Stellungnahme. Damit war ihm die Beweiswürdigung der Vorinstanz bezüglich seiner geltend gemachten Herkunft bekannt, weshalb er nicht darauf vertrauen durfte, dass aufgrund seiner geltend gemachten Herkunft eine vorläufige Aufnahme verfügt wurde. Unter diesen Umständen kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ihm hätte - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom

29. Juli 2011 somit bewusst gewesen sein müssen, zumal er in seiner Stellungnahme vom 4. September 2010 der Beweiswürdigung der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermochte. Er brachte lediglich vor, es gäbe keine anderen Dokumente, da er nur diese von der Gemeinde erhalten habe. Er habe keine Schuld dafür und bitte um nochmalige Prüfung der Angelegenheit (BFM-Akten, A23/1). Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die vorläufige Aufnahme sei vielleicht aus anderen, unbekannten Gründen verfügt worden, nichts. Wie bereits erwähnt kann für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nur entscheidend sein, ob deren Voraussetzungen im Entscheidzeitpunkt vorliegen oder nicht. Aufgrund der bereits von Gesetzes wegen vorgesehenen geringen Rechtsbeständigkeit einer verfügten vorläufigen Aufnahme sowie dem Umstand, dass der Ausländer jederzeit mit der Aufhebung rechnen muss, sollten die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht (mehr) gegeben sein, ist vorliegend das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts höher zu gewichten, als der Vertrauensschutz des Beschwerdeführers in den Bestand der Verfügung vom 29. Juli 2011. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer die Vorinstanz über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen versuchte (vgl. E. 6.2). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Vorinstanz zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf Art. 84 Abs. 2 AuG berufen durfte. Im Folgenden sind die Voraussetzungen zu prüfen, mithin ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist (Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).

6.

    1. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt (vgl. rechtskräftige Verfügung vom 29. Juli 2011), ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].

      Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.

    2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers können somit nicht gehört werden. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht massgeblich verändert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungsund Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben.

      Während der Beschwerdeführer vorbringt, aus der Region Kirkuk zu stammen, kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass er vielmehr aus der Region Erbil herkomme. Die im Rahmen der Beweiswürdigung von der Vorinstanz festgestellte Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region Erbil verletzt kein Bundesrecht. Die Lingua-Analyse wurde von einem ausgewiesenen Experten durchgeführt, an dessen Qualifikationen keine Zweifel bestehen. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Dem Ergebnis des Gutachtens sowie der Dokumentenprüfung konnte er auch nichts substanzielles entgegensetzen. Hinzu kommt, dass auch sein irakischer Führerausweis gefälscht war, weshalb er von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verurteilt wurde (BFMAkten, A24/3). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angemerkt sei, dass die zu den Akten gereichten Referenzschreiben nur geringen Beweiswert haben, stammen doch diese allesamt von ihm nahestehenden Personen sowie Landsleuten, und die Ergebnisse der Dokumentenprüfung, des Lingua-Gutachtens und der im Übrigen rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen vermögen. Für die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist somit von der Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region Erbil auszugehen.

      Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge in keiner der drei nordirakischen Provinzen über ein soziales und politisch tragfähiges Netz. Er habe in kurzer Zeit eine Landessprache soweit erlernt, dass er sich gut verständigen könne. Gleichzeitig sei er regelmässig berufstätig gewesen und habe sich von der Sozialhilfe lösen können. Diese Umstände sprächen für das Vorliegen einer aussergewöhnlich schnellen Integrationsfähigkeit. Seine Beziehungen in der Schweiz beschränkten sich entgegen den Vorbringen der Vorinstanz nicht bloss auf irakische Kurden. Es obliege der Vorinstanz, das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen

      abzuklären. Er sei nicht in der Lage, ein nicht bestehendes Beziehungsnetz im Heimatstaat zu belegen. Seine von der Vorinstanz vorgebrachte enge Beziehung zum Cousin M.K., welcher ihm bei der Reintegration stützend zur Seite stehen könne, könne das fehlende Beziehungsnetz in der Heimatregion nicht ersetzen.

      Die Eltern des Beschwerdeführers sowie sieben Geschwister befinden sich in seinem Heimatstaat (BFM-Akten, A1/10 S. 3). Er bringt zwar vor, dass die Eltern ihm bei der Reintegration nicht wesentlich zur Seite stehen könnten, da sie beide betagt und getrennt voneinander seien. Mit der Vorinstanz ist jedoch einig zu gehen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb getrennte Eltern ihrem Kind bei der Rückkehr weniger zur Seite stehen könnten als Zusammenlebende. Des weiteren befinden sich als Stütze auch seine zahlreichen Geschwister im Heimatstaat. Das Vorbringen, seine Familie befinde sich nicht in einer der drei nordirakischen Provinzen, sondern stamme aus Kirkuk, ist im Hinblick auf die unglaubhafte Herkunftsangabe des Beschwerdeführers aus derselben Region ein wenig überzeugendes Argument. Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz in ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 29. Juli 2011 weiter aufgezeigten Ungereimtheiten, den festgestellten Fälschungsmerkmalen auf den Identitätsdokumenten und dem Widerspruch bezüglich seiner Herkunftsangabe zu dem Ergebnis des Lingua-Gutachtens, erhärtet sich der Verdacht, der Beschwerdeführer lasse die Asylbehörden über seine tatsächliche soziale Situation vor Ort absichtlich im Dunkeln. Ob er tatsächlich über keine Verwandten in der Region Erbil verfügt, kann letztlich nicht geklärt werden und ist vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht weiter abzuklären, da - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Bei dieser Sachlage ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Erbil über ein tragfähiges familiäres und soziales Netz verfügt. Hinzu kommt, dass er gemäss eigenen Angaben enge Beziehungen zu seinem Cousin

      M.K. pflegt, bei welchem mit Urteil gleichen Datums die vorläufige Aufnahme ebenfalls aufgehoben wird, und sich die beiden bei der Reintegration somit stützend zur Seite stehen können, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist.

      Weiter ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass der heute ( )-jährige Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Erbil aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation gerate. Es handelt sich um einen jungen und gesunden Mann, welcher vier Jahre Grundschule absolviert hat und angelernter ( ) ist. Zudem verfügt er durch seine Arbeit in der Autogarage über Berufspraxis. Damit ist von erleichterten Voraussetzungen für einen beruflichen Wiedereinstieg in seinem Heimatland auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erscheint somit als zumutbar.

    3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34

E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

7.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die mit Verfügung vom 29. Juli 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois

Versand:

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