Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-7314/2016 |
Datum: | 06.01.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Nepal; Wegweisung; Maoisten; Schweiz; Beschwerdeführers; Polizei; Verfahren; Flüchtling; Vorinstanz; Verfügung; Wegweisungsvollzug; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Verfahrens; Vollzug; Erwägungen; Situation; Verfolgung; Flüchtlingseigenschaft; Asylgesuch; Vorbringen; Person; Folter; ürde |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 116 Ia 426; 133 I 149 |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-7314/2016
plo
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A. , geboren am ( ), Nepal,
vertreten durch Maître Jean-David Pelot, Legentis Avocats, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N ( ).
Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B. , verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 29. Januar 2012 und gelangte zunächst nach Indien und Russland. Am 19. März 2012 reiste er in einem Lastwagen von Moskau herkommend illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum C. um Asyl. Am 2. April 2012 wurde er dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D. zugewiesen. Am 11. Mai 2015 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus einer Familie von Brahmanen und sei seit seiner Kindheit Mitglied der royalistischen Rastriya Prajatantra Party (RPP). Sein Vater sei der lokale Leiter der RPP im Dorf. Am 8. Januar 2012 sei er zusammen mit seinem Vater sowie Parteikollegen nach Kathmandu gegangen, um gegen den Abbruch einer Königsstatue zu demonstrieren. Nach dem Anlass seien sie mit dem Bus nach Kushma zurückgekehrt. Dort seien sie von Anhängern der Young Communist League (YCL) respektive von Maoisten angepöbelt worden. Nachdem die jeweiligen Parteiführer interveniert hätten, habe sich die Lage beruhigt. Er und seine Kollegen hätten daraufhin aber Slogans gegen die YCL und die Maoisten gerufen und dabei eine Kreuzung blockiert. Dann sei die Polizei gekommen und habe ihn sowie weitere Personen festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht. Am späten Nachmittag sei er wieder freigelassen worden, worauf er zu seinem in Kushma wohnhaften Bruder gegangen sei und sich dort ausgeruht habe. In der Zwischenzeit sei es bei der Kreuzung zu einer Auseinandersetzung zwischen Angehörigen der RPP und den Maoisten gekommen, wobei es Verletzte gegeben habe. Die Polizei habe geglaubt, er sei daran ebenfalls beteiligt gewesen, und habe nach ihm gesucht. Auch die Maoisten hätten nach ihm gesucht, da sie gedacht hätten, er habe diesen Angriff geplant. Er sei jedoch gewarnt worden, und habe rechtzeitig aus dem Zimmer seines Bruders fliehen können. Ein Freund habe ihn mit dem Motorrad zu seiner Schwester gebracht, wo er die Nacht verbracht habe. Dann sei er zu seinem Onkel nach Chitwan gegangen. Als er zuhause angerufen habe, sei ihm mitgeteilt worden, er werde von der Polizei sowie von den Maoisten gesucht. Deshalb habe er nicht mehr in Nepal bleiben können. Sein Cousin habe ihm einen Schlepper organisiert, und am 29. Januar 2012 sei er ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich ein Foto ein, welches ihn beim Beten in einem Tempel zeigt.
Mit Verfügung vom 2. November 2016 - eröffnet am 5. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die angebliche Verfolgungssituation teilweise widersprüchlich geschildert, so insbesondere die Umstände des Eingreifens der Polizei in Kushma. Sodann habe er in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, dass nicht nur er, sondern auch noch weitere Anhänger der RPP von der Polizei verhaftet worden seien. An der Anhörung habe er hingegen im Gegensatz zu seinen Vorbringen in der Erstbefragung nicht erwähnt, dass sie von Anhängern der YCL angegriffen worden seien. Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Auseinandersetzung mit den Maoisten würden auch noch weitere Ungereimtheiten sowie realitätsfremde Aspekte enthalten. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Maoisten ein derartiges Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers hätten haben sollen, zumal aus seinen Ausführungen nicht hervorgehe, dass er innerhalb der Partei eine bedeutende Funktion innegehabt habe. Insgesamt seien die geltend gemachten Fluchtgründe daher als unglaubhaft zu erachten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegweisungsvollzug nach Nepal erachtete das SEM mangels bestehender Vollzugshindernisse als durchführbar.
Mit Beschwerde vom 25. November 2016 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren sei in französischer Sprache zu führen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Erwägungen der Vorinstanz seien willkürlich ausgefallen. In den letzten Jahrzehnten sei es in Nepal mehrfach zu Problemen gekommen. Zwischen den Jahren 1996 und 2006 habe ein Bürgerkrieg zwischen der Regierung und den Maoisten stattgefunden, welcher über 12‘000 Todesopfer gefordert habe. Auch danach, unter der provisorischen Regierung der Maoisten, sei die Lage instabil geblieben. Im Nachgang des Erdbebens vom April 2015 habe
sich gezeigt, dass Minderheiten weiterhin stark diskriminiert würden. Amnesty International habe festgestellt, dass es in Nepal zu politisch motivierten Verhaftungen und auch Folter komme. Der Beschwerdeführer sei Brahmane und Angehöriger der Minderheitspartei RPP. Die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht auf angebliche Widersprüche gestützt, anstatt die objektiven Umstände, namentlich die politische und soziale Situation in Nepal, zu berücksichtigen, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich seine Zugehörigkeit zur RPP glaubhaft gemacht, und es sei allgemein bekannt, dass in Nepal grosse politische Spannungen herrschten. Als Angehöriger einer Minderheitspartei sei der Beschwerdeführer diskriminiert worden. Die Mehrheitspartei sei zudem nicht bekannt dafür, die Menschenrechte zu achten. Es sei zu befürchten, dass die Polizei nicht unabhängig sei und dass der Beschwerdeführer, welcher von der Polizei gesucht worden sei und wohl immer noch gesucht werde, Racheakte zu gewärtigen habe. Es sei zudem wahrscheinlich, dass er von Mitgliedern der machthabenden Partei angegriffen oder unter Druck gesetzt würde. Er sei in seinem Heimatstaat aus politischen Gründen einer drohenden asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eventuell sei ihm gestützt auf Art. 4 AsylG (SR 142.31) vorübergehender Schutz zu gewähren, bis sich die Situation in Nepal stabilisiert habe. In der Beschwerde wird sodann angefügt, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz sehr gut integriert. Er arbeite als Koch in einem indischen Restaurant, sei in einem Verein aktiv und pflege Freundschaften in der ganzen Schweiz.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtene vorinstanzliche Verfügung, eine Vollmacht vom 8. November 2016, mehrere Unterlagen zu seiner Erwerbstätigkeit und Anstellung als Koch, ein Bestätigungsschreiben des Vereins „( )“ vom 23. November 2016 sowie ein Unterstützungsschreiben von Privatpersonen vom 21. November 2016 (alles in Kopie).
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 wies der Instruktionsrichter den Antrag, wonach das Beschwerdeverfahren auf Französisch zu führen sei, ab. Ausserdem forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Dezember 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 21. Dezember 2016 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. 4 - einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
In der Beschwerde wird unter anderem beantragt, dem Beschwerdeführer sei eventuell gestützt auf Art. 4 AsylG vorübergehender Schutz zu gewähren. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung von Art.4 AsylG nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Bereich des Asylrechts fällt. Die Gewährung vorübergehenden Schutzes müsste durch den Bundesrat angeordnet (vgl. Art. 66 AsylG) beziehungsweise durch das SEM in die Wege geleitet werden (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015). Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Ausführungen in der Beschwerde ist
nichts zu entnehmen, was diese Widersprüche und Ungereimtheiten erklären oder entkräften könnte. Anzufügen ist, dass sich der Beschwerdeführer auch noch in einem weiteren Punkt widersprach, und zwar hinsichtlich der Frage, wer ihn gewarnt habe, als er sich im Zimmer seines Bruders ausgeruht habe: Während er in der Erstbefragung erklärte, die Vermieterin seines Bruders habe ihn gewarnt (vgl. A4 S. 7), gab er in der Anhörung zu Protokoll, es sei der Hausbesitzer gewesen (vgl. A10 S. 11). Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer geltend machte, die Regierung habe eine Königsstatue in Kathmandu abreissen beziehungsweise demolieren wollen (vgl. A4 S. 6 sowie A10 S. 7). Diese Aussage ist indessen tatsachenwidrig: Allgemein zugänglichen Presseberichten kann entnommen werden, dass diese Statue keineswegs demoliert, sondern lediglich in ein Museum hätte versetzt werden sollen. Wie vom SEM ebenfalls zu Recht erwogen wurde, ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf eine bestehende asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung im Heimatland. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass er ein Mitglied der RPP war, jedoch ist aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft, dass er in dieser Partei eine Führungsfunktion innehatte. Auf die Fragen nach seiner Tätigkeit für die Partei antwortete er mit Allgemeinplätzen (vgl. A10 S. 7 und 8 und 12), aufgrund derer seine angebliche wichtige Position in der (lokalen) RPP nicht plausibel erscheint. Im Übrigen ist es realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer zur Flucht gezwungen gesehen haben will, während sein Vater, welcher angeblich der lokale Führer der RPP (vgl. A10 S. 6) und beim geltend gemachten Vorfall in Kushma ebenfalls anwesend war, offenbar ohne weiteres in Nepal verbleiben konnte. Eigenen Angaben zufolge hatte der Beschwerdeführer zudem vor dem angeblichen Ereignis im Januar 2012 nie Probleme mit der Polizei oder anderen Parteien, namentlichen den Maoisten, gehabt (vgl. A4 S. 7), obwohl er sich angeblich schon seit seiner Kindheit für die RPP engagiert. Auch aus diesem Grund ist es äusserst unplausibel, dass er allein wegen der vermuteten Beteiligung an einer Auseinandersetzung zwischen Maoisten und RPP-Anhängern im Januar 2012 von der Polizei sowie den Maoisten tagelang gesucht worden sei respektive bis heute gesucht werde und im Falle seines Ergreifens ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Insbesondere für die geltend gemachte Furcht, von den Maoisten umgebracht zu werden, finden sich in den Akten keinerlei konkrete Hinweise. Schliesslich ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise offenbar ungefähr 20 Tage bei seinem Onkel in Chitwan aufgehalten hat und dort weder gesucht noch anderweitig behelligt
wurde. Auch angesichts dessen kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in Nepal einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.
Die geltend gemachten Asylgründe sind nach dem Gesagten insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag auch die Berücksichtigung der in Nepal herrschenden allgemeinen politischen und sozialen Lage an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal offensichtlich nicht von einer Kollektivverfolgung von Angehörigen der RPP oder anderer Minderheiten in Nepal ausgegangen werden kann.
Hinsichtlich der in der Beschwerde pauschal erhobenen Willkürrüge ist darauf hinzuweisen, dass Willkür nur dann vorliegt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811
f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, in absehbarer Zukunft einer solchen ausgesetzt zu werden. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wie die Flüchtlingseigenschaft sind auch Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben
sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In Nepal herrscht weder Krieg, noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar erachtet wird. Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs: Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen dreissigjährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher über eine gute Ausbildung verfügt, in Nepal Teilhaber einer Privatschule war und dort Mathematik unterrichtete und auch in der Schweiz erwerbstätig war (im Gastgewerbe). Mit seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten verfügt er in Nepal über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Insgesamt ist der Wegweisungsvollzug daher als zumutbar zu erachten. Die geltend gemachte gute Integration in der Schweiz sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Dezember 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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