Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-6749/2006 |
Datum: | 17.12.2007 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Ehefrau; Beschwerdeführers; Wegweisung; Äthiopien; Vollzug; Recht; Schweiz; Akten; Bundesamt; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Flüchtling; Militär; Verfahrens; Flüchtlingseigenschaft; Rückkehr; Stadium; Familie; Heimatstaat; Asylgesuch |
Rechtsnorm: | Art. 41 StGB ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV
D-6749/200 6 /law/krc
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
X._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch Y. ____, Beschwerdeführer,
gegen
Verfügung vom 16. Juni 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Angehöriger der Tigrawai aus A._______ (Provinz B._______), verliess seinen Heimatstaat zusammen mit seiner ihm religiös angetrauten Ehefrau (N _______) Anfang November 2002 und reiste über Kenia (zwei Monate Aufenthalt) und Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle am
6. Januar 2003 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 10. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle (heute Empfangsund Verfahrenszentrum) C._______ summarisch zu seinen Ausreisegründen und zu seinem Reiseweg
befragt. Das
_______ hörte ihn am 20. Februar 2003 zu seinen
Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in den Jahren 1984 und 1985 während der Militärregierung seien seine beiden Brüder im Krieg getötet worden. Im Mai oder Juni 1998 (respektive 1999) sei er anlässlich einer Razzia zum Militärdienst gezwungen worden, da dieser in Äthiopien obligato-
risch sei. Er sei der Einheit
_______ zugeteilt und sechs Monate an
der Waffe ausgebildet worden. Hauptsächlich sei er Lastwagenfahrer gewesen und habe Lebensmittel und Waffen von D._______ nach E._______ transportieren müssen. Nachdem er durch einen Schuss am rechten Schienbein verwundet worden sei, habe er nur noch als Fahrer gearbeitet. Im November oder Dezember 2001 habe er nach Brauch geheiratet und dafür vom Militär nur 20 Tage frei bekommen. Im Oktober 2002 habe er eine Bewilligung bekommen, seine Frau für 20 Tage besuchen zu können. Weil er nicht mehr habe kämpfen wollen, sei er während dieser Zeit desertiert und zusammen mit seiner Ehefrau nach Kenia geflohen.
Am 20. Februar 2003 ersuchte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba mit separaten Anfragen um Abklärung der Frage, ob der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau einen Visumsantrag für die Schweiz gestellt und unter welcher Identität sie dies allenfalls getan hätten.
Am 14. Mai 2003 beantwortete die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba die Anfrage des Bundesamtes und teilte diesem mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführer weder bei der Botschaft noch bei den Schengenvertretungen bekannt seien. Am angegebenen letzten Wohnort in F. ____ von der Ehefrau des Beschwerdeführers hätten sie eine Tante von ihr getroffen, die ihre Nichte und deren Partner (Beschwerdeführer) anhand eines Fotos identifiziert habe.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 13. Juni 2003 bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers fest, diese erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 - eröffnet am 18. Juni 2003 - stellte es sodann fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Mit gemeinsamer Beschwerde vom 15. Juli 2003 (Poststempel) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die jeweiligen Verfügungen des Bundesamtes seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit separaten Zwischenverfügungen vom 18. Juli 2003 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer bzw. seiner Ehefrau von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau auf, bis am
4. August 2003 je einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten.
Am 17. Juli 2003 (Poststempel) reichte die Fürsorgebestätigung für den Beschwerdeführer ein.
_______ eine
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2003 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter der ARK vorerst auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis am 1. September 2003 allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch aktuelle Arztberichte zu belegen sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, verbunden mit der Androhung, nach Ablauf dieser Frist werde aufgrund der vorliegenden Akten entschieden. Schliesslich stellte er in Aussicht, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang des Arztberichtes befunden werde.
Mit Urteil vom 14. August 2003 trat die ARK auf die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ein, nachdem diese den einverlangten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht leistete. Gleichzeitig wurde verfügt, der Vollzug der Wegweisung der Ehefrau bleibe ausgesetzt, bis das Asylverfahren ihres Ehemannes entgültig entschieden sei.
Gemäss Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes _______ vom 6. Juli 2005 wurde am 19. August 2003 der Sohn U._______des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geboren.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 8. März 2004 an seiner Verfügung vom 16. Juni 2003 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme fügte das BFM an, dieser habe den angeforderten ärztlichen Bericht nicht eingereicht. Deswegen lägen nach Ansicht des BFM bezüglich des Beschwerdeführers keine Wegweisungshindernisse nach Äthiopien vor. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 31. März 2004 zur Kenntnisnahme
zugestellt, verbunden mit der Möglichkeit, sich dazu bis am 15. April 2004 zu äussern.
In seiner Stellungnahme vom 14. April 2004 (Poststempel) machte der Beschwerdeführer geltend, er leide noch heute an der bei seinem Grenzübertritt festgestellten Krankheit, diese sei jedoch nicht entscheidend für seine Flucht aus Äthiopien gewesen. Entscheidend sei vollumfänglich seine Desertion aus der äthiopischen Armee gewesen, weil er es nicht mehr habe ertragen können, gegen das eritreische Volk als Kriegswerkzeug missbraucht zu werden. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien sei ihm deswegen die allerschwerste Strafe, wenn nicht gar der Tod gewiss.
Mit Schreiben vom 28. August 2005 gelangte der Beschwerdeführer mit der Bitte an die Asylbehörden, seine Beschwerde wohlwollend zu prüfen.
Mit Schreiben vom 3. November 2005 (Poststempel) teilte die inzwischen bevollmächtigte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dieser habe sie mit der Wahrung seiner Rechte beauftragt und ersuchte gleichzeitig um Einsicht in die Akten des hängigen Asylverfahrens.
Am 28. März 2006 gab der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Gesuch um Akteneinsicht statt und liess der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Kopien der Verfahrensakten zukommen.
Gemäss Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes _______ vom 2. Mai 2006 wurde am 16. April 2006 der Sohn V. _ __ des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geboren.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Nachtrag zu dessen Beschwerde vom 15. Juli 2003 ein. Gleichzeitig gab sie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. B.T. vom 19. Mai 2006 zu den Akten. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer HIV infiziert ist und sich im Stadium A3 befindet. Der aktuelle VL sei <25 Kopien/ml, CD4 698/µl unter adäquater ART. Des
Weiteren sei der Beschwerdeführer HBs Antigenträger und leide an somatoformen Störungen. Der Beschwerdeführer sei auf die HIV-Medikation angewiesen, weil er sonst an AIDS erkranken würde.
Gemäss Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons
_______ vom
28. August 2007 wurde am 21. August 2007 der Sohn W. _____ des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geboren.
Mit Schreiben vom 26. September 2007 erinnerte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht daran, dass sie den Beschwerdeführer vertrete und teilte mit, die Familie befände sich in einer prekären Situation, die zu eskalieren drohe. Der Beschwerdeführer und seine Frau seien mittlerweile Eltern von drei Kindern geworden. Die ungeklärte Situation und das hängige Verfahren belasteten den Familienvater zunehmend und hätten auch massive Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand. Deswegen werde darum gebeten, in der vorliegenden Sache baldmöglichst einen Entscheid zu erlassen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesamt hält zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides fest, dass die Verfolgung durch den Staat zum Zwecke der Auferlegung von Bürgerpflichten nicht relevant im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sei. Der Beschwerdeführer habe erklärt, im Oktober 2002
aus der äthiopischen Armee desertiert zu sein. Es müsse festgehalten werden, dass die Militärdienstpflicht eine persönliche Bürgerpflicht sei, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen könne. Ausser in Fällen einer Dispens oder Suspendierung vom Militärdienst müsse demnach jeder Bürger seinen Staatspflichten nachkommen, ansonsten dürften entsprechende Strafen verhängt werden. Eine allfällige Bestrafung wegen Dienstverweigerung diene somit der Durchsetzung dieser staatsbürgerlichen Pflicht, habe rein militärstrafrechtlichen Charakter und erfolge aus rechtsstaatlich legitimen Motiven, womit sie keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne des Gesetzes aufweise. In Anbetracht der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen könne darauf verzichtet werden, allfällige Unglaubhaftigkeitselemente zu erörtern. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abgelehnt werde.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, in der BFM-Verfügung werde erwähnt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nie Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt hätten. Dies treffe in Bezug auf politische Aktivitäten zu, bezüglich seiner Desertion im Oktober 2002 aus der äthiopischen Armee - für die er zwangsrekrutiert worden sei - rechne der Beschwerdeführer aber mit den schlimmsten Konsequenzen für ihn und seine Frau, wenn sie nach Äthiopien zurück kehren müssten. Die drohenden Sanktionen des Staates würden einer Todesstrafe gleichkommen. Da der Beschwerdeführer vom Militär gesucht werde, würde er sofort umgebracht werden, wenn er in Äthiopien gefasst werde. Ausserdem würde seine Ehefrau höchstwahrscheinlich als Krankenpflegerin ebenfalls eingezogen und in die umkämpfte Region zwischen Äthiopien und Eritrea geschickt werden.
Die Wehrdienstpflicht als solche und insbesondere auch eine allfällige Bestrafung wegen Desertion stellt keine asylbeachtliche Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Asylrechtlich ist eine Bestrafung wegen Desertion erst dann von Bedeutung, wenn sie aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E 4.2. S. 3 f.; 2004 Nr. 2 E. b.aa S. 16 f. m.w.H.).
Der Beschwerdeführer erklärte, weder er selbst noch nahe Angehörige seien politisch tätig gewesen (vgl. A12/12, S. 7). Er machte ferner nicht geltend, dass er mit den Behörden des Heimatstaates anderweitig, mithin neben den im Zusammenhang mit dem Militärdienst erwähnten Gründen, Probleme gehabt habe. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer würde als Deserteur aufgrund in seiner Person begründeten Umständen unverhältnismässig streng bestraft. Es ist darüber hinaus auch nicht bekannt, dass Deserteure in Äthiopien besonders hart bestraft würden. Ausserdem ist anzufügen, dass Äthiopien seit 1991 - im Gegensatz zu früheren Perioden - offiziell weder Wehrdienst noch Wehrpflicht kennt. Rekrutierungen von Soldaten für den Krieg mit Eritrea in den Jahren 1998 bis 1999 basierten offenbar auf einem an lokale Autoritäten übermitteltes Quotensystem. Die Beschwerdeschrift
in der hauptsächlich die bereits anlässlich der Anhörungen geltend gemachten Vorbringen wiederholt werden - ist offensichtlich ungeeignet, eine unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG andere Sichtweise zu begründen.
Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG;
SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunftsoder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (abund weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. e AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und 3 AsylG), wobei in dem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind.
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668).
In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne nicht in die Region zurück kehren, aus der er stamme, da diese unweit der Grenze zu Eritrea liege. Dort herrsche offiziell zwar kein Krieg mehr, dennoch sei noch etliches Militär dort stationiert und es gäbe nach wie vor kriegerische Auseinandersetzungen und kleinere Kämpfe. Die offiziell bekannte Situation weiche von der tatsächlich vorherrschenden ab. Dem Beschwerdeführer sei es aber auch nicht möglich, in einer anderen Region von Äthiopien ein neues Leben aufzubauen, da sowohl er als auch seine Ehefrau nicht über stützende soziale Netze von Verwandten und Bekannten verfügten. Die Eltern seiner Ehefrau seien verstorben, Verwandte seien ebenfalls gestorben oder ausgewandert. Der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers seien auch verstorben und er verfüge nur über sehr wenige Verwandte. Darüber hinaus sei er als Lastwagenfahrer der Armee im ganzen Land herum gekommen, weshalb er befürchte, von Militärs überall erkannt zu werden, was seine Verhaftung und mutmassliche Tötung zur Folge hätte. Im Weiteren sprächen auch medizinische Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau seien HIV-positiv. Beim Beschwerdeführer sei die Krankheit bereits ausgebrochen und daher sei er auf medizinische Versorgung und Medikamente angewiesen. Diese wären in Äthiopien praktisch nicht gewährleistet. Damit bedeute eine Rückkehr für den Beschwerdeführer ein sofortiges Todesurteil. Schliesslich hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Äthiopien auch keine wirtschaftliche Grundlage, beide hätten keine Ausbildung. Der Beschwerdeführer sei nur bei der Armee gewesen, zu der er nicht zurück kehren könne.
Gemäss der vorliegenden Akten und des eingereichten ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. B.T. vom 19. Mai 2006 ist der Beschwerdeführer HIV-positiv. Aus dem Arztbericht geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Stadium A3 der HIV-Infizierung befindet. Der aktuelle VL beträgt <25 Kopien/ml, CD4 698/µl unter adäquater ART. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer HBs Antigenträger und leidet an somatoformen Störungen. Der Beschwerdeführer ist auf die HIV-Medikation angewiesen, weil er sonst an AIDS erkranken würde.
Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease Control and Prevention (CDC) wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien unterteilt. Die Patienten werden abhängig von der Krankheitsschwere und von der Zahl der CD4+- Lymphozyten in die Stadien A-C und 1-3 eingeteilt. Die - den klinischen Verlauf der Krankheit bezeichnenden - Stadien A, B und C werden nach dem jeweiligen CD4-Wert (welcher die Anzahl "Helferzellen" pro Mikroliter Blut nennt) weiter in die drei immunologischen Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200 und 499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und 3 (weniger als 200 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) unterteilt. In Europa gelten die Stadien B3 und C1-C3 als AIDS-definierend,
in den USA wird auch das Stadium A3 als AIDS-definierend betrachtet. In der Schulmedizin gilt die antiretrovirale Kombinationstherapie (gleichzeitige Anwendung von Medikamenten aus verschiedenen Medikamentengruppen und mit verschiedenen Wirkstoffen) nach wie vor als die Methode zur Behandlung einer HIV-Infektion. Dabei wird versucht, die Virenvermehrung und somit die Zerstörung des Immunsystems zu stoppen; idealerweise steigt mit der Therapie der CD4-Wert wieder an und das Immunsystem kann sich teilweise erholen. Die Erkrankung an AIDS beziehungsweise das Erreichen des Stadiums C soll durch die Behandlung verhindert oder zumindest verzögert werden. Ein Patient, welcher einmal ein gewisses Stadium - etwa wie der Beschwerdeführer A3 - erreicht hat, bleibt diesem jedoch zugeordnet, selbst wenn sich der CD4-Wert aufgrund der Therapie später wieder erholt.
Je nach Einordnung der verschiedenen Stadien hat sich bei einem Patient, der sich im Stadium A3 befindet, das Vollbild der AIDS-Erkrankung schon manifestiert bzw. er ist kurz davor, dass AIDS bei ihm ausbricht. Es steht also ausser Frage, dass sich die HIV-Infektion des Beschwerdeführers in einem fortgeschrittenen Stadium befindet.
Gemäss verschiedender Quellen gibt es in Äthiopien trotz der relativ schlechten generellen medizinischen Lage begrenzten Zugang zu kostenlosen und kostenpflichtigen Behandlungsprogrammen (antiretrovirale Therapie ART, antiretrovirale Medikamente ARV, Pflegeleistungen) für Personen mit HIV bzw. AIDS. Es sind effektiv jedoch nur 2 - 10% der HIV-Infizierten oder AIDS-Kranken, die eine antiretrovitale Therapie erhalten. Dies erstaunt nicht, da Äthiopien eines der ärmsten Länder der Welt ist und gleichzeitig nach Südafrika und Indien die dritthöchste Zahl an HIV/AIDS-Infektionen weltweit aufweist. Antiretrovirale Medikamente sind vor allem in Addis Abeba verfügbar. Die Versorgung in entfernteren Regionen kann sehr schlecht sein. Äthiopien hat ausserdem eine der niedrigsten Raten bei Hospitalbetten weltweit. In der Regel übernehmen daher die Familie und Angehörige Pflegeaufgaben. Der Beschwerdeführer stammt aus A._______ (Provinz B._______) nahe der Grenze zu Eritrea. Seine ihm religiös angetraute Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder im Alter von rund 4 ½, 1 ½ und ½ Jahren halten sich zur Zeit zusammen mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz auf. Gemäss der Vorbringen in der Beschwerde soll auch die Ehefrau HIV-infiziert sein. Gemäss eigenen Angaben haben weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau eine
Ausbildung abgeschlossen (vgl. Akten des Beschwerdeführers: A1/9, S. 2; A12/12, S. 5; Akten der Ehefrau [N _______]: A1/8, S. 2; A10/11,
S. 4). Der Vater und die beiden Brüder des Beschwerdeführers sollen verstorben sein. In seinem Heimatdorf sollen noch die Mutter und eine Schwester leben (vgl. A1/9, S. 3). Die Eltern seiner Ehefrau sollen beide verstorben sein (vgl. A15/1 sowie aus den Akten der Ehefrau: A1/8, S. 3). Sie verfügen in ihrem Heimatstaat mithin nicht über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz, welches in der Lage wäre, ihnen bei der Reintegration im Heimatland Hilfe zu leisten. Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau im Falle einer Rückkehr aus eigener Kraft gelingen würde, eine wirtschaftliche Existenzgrundlage für die Familie aufzubauen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland wäre zudem auch kaum gewährleistet, dass der Beschwerdeführer, der zur Vermeidung einer rasanten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf eine regelmässige Medikation angewiesen ist, diese in Äthiopien - insbesondere in seiner Heimatregion - auch erhalten würde.
Unter diesen Umständen würden der Beschwerdeführer und seine Familie im Falle der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit über kurz oder lang in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als unzumutbar zu bezeichnen. Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG finden die Absätze 4 und 4bis jedoch keine Anwendung, wenn der wegoder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. September 2004 wegen Entwendung eines Mobiltelefons und Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (unerlaubtes Führen von zahlreichen Telefongesprächen auf Kosten des Geschädigten) zu vierzehn Tagen Gefängnis verurteilt. Die vom Beschwerdeführer verbüsste Strafe ist als "leichter Fall" im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB zu betrachten und rechtfertigt daher die Anwendung des Ausschlussgrundes gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG offensichtlich nicht.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2003 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 4 ANAG).
Mit Urteil vom 14. August 2003 trat die ARK auf die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig wurde jedoch verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt bleibe, bis das Asylverfahren ihres Ehemannes entgültig entschieden sei. Aufgrund der für den Beschwerdeführer anzuordnenden vorläufigen Aufnahme ist das BFM anzuweisen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Familieneinheit gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG eine allfällige vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau und der drei gemeinsamen Kinder zu prüfen.
Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren nur betreffend die vorläufige Aufnahme und somit nur teilweise durchgedrungen, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens in ermässigtem Umfang aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch in seiner Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Es bleibt demnach noch zu prüfen, ob bezüglich der ersuchten Asylgewährung die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wie aus der vorstehenden Erwägung 4 hervor geht, muss die vorliegende Beschwerde rückblickend betrachtet als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, soweit im Hauptbegehren beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Demnach sind betreffend das Hauptbegehren die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit abzuweisen ist. Aus diesem Grund sind dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht; die notwendigen Parteikosten lassen sich indes aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung des nur teilweisen Obsiegens und der massgebenden Berechnungsfaktoren ist die reduzierte Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 300.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 8, 9 und 10 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird den angeordneten Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
16. Juni 2003 werden aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird betreffend das Hauptbegehren abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszuzahlen.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______ ad _______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Corinne Krüger
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